Aufhebung bzw. Abänderung der Vorschreibung von Säumniszinsen
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
ZRV/0391-Z3K/02-RS1 | Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) abzuändern. In Anlehnung an diese bestehenden nationalen Regelungen ist daher bei einer Beseitigung der zinsenbelasteten Abgabenschuld die Vorschreibung der Säumniszinsen aufzuheben. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/53901/99, betreffend die Festsetzung von Säumniszinsen entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/23551/98-2, eine Einfuhrzollschuld und eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 30.460,46 (S 419.145.-) zur Entrichtung vorgeschrieben und am Abgabenkonto 011-2186 buchmäßig erfasst. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/23550/98-9, abgewiesen.
Da die Abgabenschuld nicht entrichtet wurde, erging am unter der Gz. 100/000/23551/03/8/00 ein Bescheid des Hauptzollamtes Wien über die Festsetzung von Säumniszinsen für den Säumniszeitraum vom bis in Höhe von € 143,38 (S 1.973.-).
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründete diese im Wesentlichen mit den bereits eingebrachten Eingaben gegen die ursprüngliche Abgabenschuld.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/23551/98-6, wurde der Berufung gegen den Abgabenbescheid teilweise stattgegeben und die Höhe der Eingangsabgaben mit € 2.349,44 (S 32.329.-; Zoll: S 30.620; Abgabenerhöhung: S 1.709.-) festgesetzt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/53901/99, wurde der Berufung gegen die Festsetzung der Säumniszinsen teilweise stattgegeben und wurden diese mit € 11,05 (S 152.-) neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der eingebrachten Berufung gegen die Vorschreibung der Abgabenschuld teilweise stattgegeben und in der Folge dem Abgabenkonto 011-2186 ein Betrag von € 28.111,02 (S 386.816.-) gutgeschrieben worden sei. Aufgrund dieser Gutschrift habe sich die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszinsen auf € 2.349,44 (S 32.329.-) verringert.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Beschwerde vom gegen die Festsetzung der Abgabenschuld verwiesen.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom , Gz. ZRV/0264-Z3K/02, wurde der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/23551/98-6, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die entsprechende Gutschrift am Abgabenkonto 011-2186 erfolgte am .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 232 Abs.1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex, ZK) werden, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Zinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.
Gemäß § 80 Abs.1 ZollR-DG sind, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0264-Z3K/02, wurde die Berufungsvorentscheidung betreffend die Erhebung der Abgabenschuld aufgehoben, was in der Folge auch zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führte. Bei dieser Aufhebung handelte es sich um eine meritorische Berufungsentscheidung, die eine ersatzlose Aufhebung des mit Beschwerde bzw. Berufung bekämpften Bescheides bedeutet.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0130). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9 und 221a Abs. 2).
Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach den Bestimmungen des ZK sind Säumniszinsen im Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den Mitgliedstaaten überlassen (). In Anlehnung an die bestehenden nationalen Regelungen über die Vorschreibung der genannten Nebengebühren ist daher bei einer Beseitigung der zinsenbelasteten Abgabenschuld die Vorschreibung der Säumniszinsen aufzuheben. Diese Vorgangsweise entspricht wohl auch der Intention des ZK, da sich aus Art. 241 ZK ableiten ließe, dass selbst bei einer Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben die dazugehörigen Säumniszinsen zu erstatten sind (Witte, Zollkodex Art. 241 Rz.2).
Aus den genannten Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Säumniszinsen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-37013