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Beginn der Verjährung von auf Unionsrecht gestützten Ansprüchen
1. Für die Frage der Verjährung von Entgeltansprüchen ist gemäß § 1480 ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechts an sich und der Verjährung der einzelnen Nachforderungen zu unterscheiden. Das Gesamtrecht, eine Entgeltaufwertung (Korrektur der Einstufung) zu fordern, verjährt gemäß § 1480 ABGB nach 30 Jahren.
2. Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs setzt ganz grundsätzlich das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus. S. 408 Entscheidend ist daher der Zeitpunkt, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
3. Die Verjährung des auf Unionsrecht gestützten Anspruchs kann damit nicht zu einem Zeitpunkt (1984) beginnen, in dem Österreich noch nicht einmal Mitglied der EU war. Vor Geltung des hier in der Richtlinie 2000/78/EG konkretisierten Verbots der Altersdiskriminierung bestand gar kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Korrektur des Vorrückungsstichtags, sodass die objektive Verjährungsfrist auch keinesfalls vorher zu laufen beginnen konnte.
4. Es ist daher davon auszugehen, dass erstmals nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am der ger...