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ASoK 10, Oktober 2021, Seite 406

Pflegestufe 7

1. Nach § 4 Abs 2 BPGG sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 gegeben, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

2. Nach der Rechtsprechung wird für die Unmöglichkeit zielgerichteter Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung verlangt, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentS. 407 lich gesteuerten Bewegungen, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann, in der Lage ist.

3. Ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 wird nicht erst dadurch ausgeschlossen, dass die zielgerichteten Bewegungen noch zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen eingesetzt werden können. Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand – wenn auch geringfügig – zu mindern bzw die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern. Bereits ein einziger dem Pflegebedürftigen noch möglicher Bewegungsablauf dieser Qualität (zielgerichtete Bewegungen einer Extremität mit funktioneller Umsetzung) schli...

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