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ASoK 10, Oktober 2021, Seite 406

Rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO

1. Mit der Feststellung einer vergangenen Rechtswidrigkeit, und zwar der Ablehnung seiner Bewerbung um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des beklagten Landes, strebt der Vertragsbedienstete nicht die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer rechtlichen Qualifikation einer Tatsache an.

2. Ein Begehren auf Feststellung, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist, ist nach ständiger Rechtsprechung „unzulässig“. Das gilt dann nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses, das heißt auf die Rechte und Pflichten der Parteien, hat. Dementsprechend wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Arbeitnehmers, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei, mit der Begründung bejaht, dass die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme unmittelbar die durch die Disziplinarordnung vorgezeichnete Rechtslage gestaltet und sie für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall konkretisiert. Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Dienstgebers im Jahr 2018 das Hindernis „Disziplinarerke...

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