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ASoK 10, Oktober 2021, Seite 406

Wirksamkeit des Kündigungsausspruchs eines Gesamtprokuristen

1. Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften sowie durch die Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden.

2. Die von einem Gesamtprokuristen im Auftrag und daher mit Zustimmung eines (hier sogar: Allein-)Geschäftsführers ausgesprochene Kündigung ist wirksam. – (§ 18 Abs 1 GmbHG; § 1016 ABGB)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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