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Grenzen der KHVG-Haftung
1. Die Verletzung eines Arbeitnehmers durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden Lkw-Getriebes stellt keine Schädigung dar, die „durch die Verwendung“ des LKW im Sinne des § 2 KHVG verursacht wurde.
2. Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs nach dieser Gesetzesstelle ist in weiterem Sinn zu verstehen als jener des „Betriebs“ im Sinne des § 1 EKHG; er umfasst etwa auch die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle und die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kraftfahrzeugs. Dessen ungeachtet setzt die Haftung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung voraus, dass der Schaden im Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr steht. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn der Schaden durch einen ausgebauten Teil eines zerlegten Kraftfahrzeugs verursacht wurde, mit dem ein Dritter unsachgemäß hantiert hat. – (§ 2 KHVG)
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