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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.07.2004, RV/0093-L/04

Abzugsfähigkeit von Kursverlusten als Betriebsausgaben

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0051 (früher 2004/14/0092) eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0093-L/04-RS1
Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen für die Finanzierung von internationalen Schachtelbeteiligungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG, weil nur ein Zusammenhang mit dem Kapitalstamm, nicht aber mit den steuerfreien Einnahmen besteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Fa. KPMG Alpentreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
1999
Einkommen
0,00 S
(Mindest) Körperschaftsteuer
48.160,00 S
einbehaltene Steuerbeträge
-15.894,00 S
32.266,00 S
festgesetzte Körperschaftsteuer
2.344,87 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
92.835.400,00 S
Körperschaftsteuer
31.564.036,00 S
(Mindest)Körperschaftsteuer anrechenbar
-90.660,00 S
einbehaltene Steuerbeträge
-83.206,00 S
ausländische Steuer
-329.088,00 S
31.061.082,00 S
festgesetzte Körperschaftsteuer
2.257.296,87 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
11.147.722,07 €
Körperschaftsteuer
3.790.225,50 €
einbehaltene Steuerbeträge
-55,52 €
festgesetzte Körperschaftsteuer
3.790.169,98 €

Die Berechnung ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

1. Bw. ist die RBP GmbH (nunmehr ab umbenannt in MPF GmbH). Am wurde die (vormalige) RBP AG in die RBP GmbH umgewandelt. Bei der Bw. wurde vom bis zum eine Betriebsprüfung durchgeführt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist in Punkt 1 "Finanzierungsaufwand internationale Schachtelbeteiligungen" nachstehendes angeführt:

Mit Kaufvertrag vom habe die Bw. 100% Anteile an zwei Firmen (K. und Ca.) in der Schweiz erworben und diese in der Folge mit der RBP GmbH fusioniert (Kaufpreis 36.240.000,00 CHF).

Die Finanzierung sei

  • in Höhe von 24,5 Millionen CHF direkt über das CHF-Darlehen bei der X-Bank erfolgt und

  • in Höhe von 11.740.000,00 CHF direkt über das Verrechnungskonto mit der Schwestergesellschaft der Bw. in der Schweiz.

Die in diesem Zusammenhang entstandenen Zinsaufwendungen und Kursverluste seien gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig, da sie in direkter Verbindung mit einer steuerfreien internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 stünden.


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Art
Jahr
Zinsen
Kursverluste
Gesamt
Darlehen
1999
2.076.161,00 S
481.229,00 S
2.557.390,00 S
Darlehen für die Beteiligung
2000
8.851.428,00 S 4.756.755,00 S
11.541.389,00 S 5.487.622,00 S
20.392.817,00 S 10.244.377,00 S
Darlehen für die Beteiligung
2001
9.354.115,00 S 4.974.409,00 S
5.893.602,00 S 2.967.293,00 S
15.247.717,00 S 7.941.702,00 S
Gesamt
30.012.868,00 S
26.371.135,00 S
56.384.003,00 S

2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide vom betreffend Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt. Diese richtete sich gegen die Feststellung der Betriebsprüfung, dass Kursverluste aus einem in Schweizer Franken finanzierten Anteilserwerb von Schweizer Beteiligungen nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 12 Abs. 2 KStG 1988 seien:

Die Bw. habe 1999 zwei Schweizer Firmen fremdfinanziert erworben. Da der Kaufpreis für die Schweizer Gesellschaften in Franken zu entrichten gewesen sei, habe man zur Finanzierung einen Schweizer-Franken-Kredit aufgenommen. Die Betriebsprüfung stelle fest, dass nicht nur die Zinsaufwendungen, sondern auch die Kursverluste nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 seien. Folgende Kursverluste habe man zugerechnet:


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1999
481.229,00 S
34.972,28 €
2000
17.029.011,00 S
1.237.546,49 €
2001
643.946,35 €

Schuldzinsen aus Krediten für den Erwerb von Beteiligungen stünden mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie seien daher nicht abzugsfähig.

Der VwGH habe in den Erkenntnissen zu spanischen Staatsanleihen () und griechischen Staatsanleihen () festgehalten, bei einem unmittelbaren Zusammenhang der von vorneherein vertraglich fixierten Differenzen zwischen An- und Verkaufskursen einer Währung und dem Halten der Anleihen, sei die Differenz dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen zuzuordnen (hier: Abschluss von Devisentermingeschäften über den Verkauf der Währung zu einem festen Preis auf den Zeitpunkt des Rückkaufes der Anleihen). Dagegen habe er im gleichen Erkenntnis ausgeführt, dass der Verlust aus dem Verkauf der Anleihe nicht sicher gewesen sei. Man könne daher diesen Verlust nicht mit einer von vorneherein festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert vergleichen.

Daraus sei zu schließen, dass der VwGH

  • einen von vorneherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapieres

  • bzw. eine auf die von vorneherein vereinbarte Wechselkursänderung von Währungen zurückzuführende Wertminderung von Wertpapieren

dem Bereich der Fruchtziehung zuordne.

Im vorliegenden Fall habe aber die Entwicklung des Fremdwährungskurses für den Kredit keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte, die auf die Beteiligung entfielen. Die Kursentwicklung von Fremdwährungen hänge von verschiedensten Faktoren ab, so

  • von der Entwicklung der Wirtschaftslage der Staaten

  • der Marktentwicklung beim Handel von Währungen

  • Kriegsereignissen, Katastrophen usw.

Während Zinsen zwangsläufig anfallen würden und daher in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte stünden, hänge die Kursentwicklung von völlig anderen Faktoren ab. Kursverluste würden nicht mit der Erzielung von Einnahmen aus Dividenden, mit dem Erwerb oder mit der Veräußerung der Beteiligung zusammenhängen. Es liege daher kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 KStG 1988 vor.

Kursgewinne seien jedenfalls steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es erscheine unzulässig, zufällige Aufwendungen aus Kursverlusten als nicht abzugsfähig anzusehen, wenn gleichzeitig spätere Kursgewinne steuerpflichtig seien.

Im Jahr 2002 hätten sich weitere Kursverluste von 397.127,73 € ergeben, während sich für das Jahr 2003 aus den Kreditkonten bis zum 1. Dezember ein Kursgewinn in Höhe von rd. 1.665.000,00 € ergebe.

Beantragt werde daher, die Kursverluste als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen.

3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt. In einem Beiblatt zur Vorlage führte das Finanzamt aus:

a. Verwiesen werde auf Punkt 1 des Protokolls über die Bundeskörperschaftsteuertagung 2003.

b. Die von der Bw. in der Berufung zitierten Erkenntnisse des VwGH seien für den zu beurteilenden Fall nicht einschlägig. Während es sich dort um Zinseinkünfte des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gehandelt habe, gehe es im gegenständlichen Fall um Gewinnanteile iSd § 27 Abs. 1 Z 1 lit a. EStG 1988. In den Erkenntnissen sei es um einen Verlust aus der Veräußerung der Anteile gegangen, während sich hier die Frage stelle, ob ein Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 falle.

Seit dem Erkenntnis vom , 87/14/0051 (zuletzt ) vertrete der VwGH die Rechtsansicht, das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 sei Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehe. Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgegrenzten objektiven Zusammenhang stünden, müssten unberücksichtigt bleiben.

Es komme daher nur darauf an, ob der Fremdwährungskredit, der zu einem Kursverlust führe, für den Anteilserwerb aufgenommen worden sei. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und steuerfreiem Beteiligungsertrag liege vor, wenn der Aufwand bei Wegdenken des Beteiligungserwerbes wegfalle. Der gegenständliche Aufwand stehe nur mit Schachtelgewinnen in Zusammenhang.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen iSd § 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen von der Körperschaftsteuer befreit. Eine solche Beteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Steuerpflichtige zu mindestens einem Viertel an ausländischen Gesellschaften beteiligt sind und die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren besteht.

2. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob Kursverluste aus Fremdwährungskrediten, die für internationale Schachtelbeteiligungen aufgenommen wurden, abzugsfähig sind oder dem Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 (wie Zinsen) unterliegen. Das Finanzamt verweist auf das Protokoll der Bundeskörperschaftsteuertagung 2003, in welchem festgehalten ist, dass auch Kursverluste in einem direkten objektiven Zusammenhang mit der Steuerfreiheit der Schachtelbeteiligung stehen. Die Bw. spricht dagegen von zufälligen Kursverlusten, die nicht mit der Erzielung von Einnahmen in Zusammenhang stünden.

3. Bewertung der Fremdwährungsdarlehen:

Nach § 193 Abs. 4 HGB ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen, Fremdwährungspositionen sind umzurechnen. Für die Umrechnung selbst sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (§ 201 Abs. 2 HGB) und die Generalnormen (§§ 195 und 222 HGB) heranzuziehen.

Nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist die Einkommensermittlung nach dem EStG 1988 (und nach dem KStG 1988) vorzunehmen. Gemäß § 6 Z 3 EStG 1988 sind Verbindlichkeiten nach Z 2 lit. a zu bewerten, dies bedingt einen Ansatz mit den Anschaffungskosten bzw. dem Teilwert (dazu auch EStR 2000, Rz 2457: Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind mit dem Rückzahlungsbetrag oder dem höheren bzw. niedrigeren Teilwert, begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen).

Der Ausweis von Kursgewinnen bzw. Kursverlusten (höherer Teilwert) bei bilanzierenden Steuerpflichtigen entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben.

4. VwGH-Judikatur zu § 12 Abs. 2 KStG 1988 betreffend den Zinsenabzug:

In der Lehre lange Zeit umstritten war die Abzugsfähigkeit von Zinsen aus fremdfinanzierten Beteiligungen. Die Finanzverwaltung anerkannte derartige Betriebsausgaben wegen des Zusammenhanges mit steuerfreien Erträgen nicht. Ein Teil der Lehre argumentierte damit, dass die aus Fremdwährungspositionen resultierenden Zinsaufwendungen nur mit der Beteiligung - also dem Vermögenswert - zusammenhängen würden (Wundsam/Spitzer, RdW 1995, 74). Der VwGH ist dieser Auffassung aber nicht gefolgt. Er sieht vielmehr einen unmittelbaren wirtschaftlichen und nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzenden Zusammenhang zwischen den steuerfreien Gewinnanteilen und den Zinsen als gegeben an, die für die eingegangene Schuld zu bezahlen sind. Die Zinsen für den Beteiligungserwerb hätten nämlich nicht in der Anschaffung des Wirtschaftsgutes die unmittelbare Ursache, sondern in der Art seiner Finanzierung. Es liege daher ein ertragsbezogener Zusammenhang zwischen Schuldzinsen einerseits und steuerfreien Kapitalerträgen andererseits vor (vgl. und , 87/13/0068).

Auch wenn aus der erworbenen Beteiligung zusätzlich steuerpflichtige Erträge erwirtschaftet werden und steuerfreie Dividendenausschüttungen gar nicht vorliegen, ändert dies nichts am unmittelbaren Zusammenhang iS. des § 12 Abs. 2 KStG 1988: Zinsen, die den Bezug der steuerfreien Gewinne ermöglichen, stehen mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang. Der Zusammenhang geht auch nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine Dividendenerträge anfallen. Es kommt nämlich nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an. Daran ändert sich auch nichts, wenn Beteiligungen zusätzlich dem Aufbau von Geschäftsverbindungen dienen, welche zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen ist mit diesen, über die Beteiligung akquirierten Geschäftsbeziehungen - im Verhältnis zum Zusammenhang zu den Gewinnanteilen aus den Beteiligungen - bloß ein mittelbarer. Die Heranziehung des maßgeblichen objektiven Maßstabes bringt es mit sich, dass es auf die allfällige Absicht, durch die Beteiligungen weitere Geschäftsbeziehungen aufzubauen, nicht ankommt ().

5. Strittig ist nun im vorliegenden Fall, ob die für die Zinsen bestehende Einstufung auch auf Fälle von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen anzuwenden ist. Die Bw. zieht aus der vorliegenden VwGH-Judikatur betreffend die steuerliche Behandlung von Erträgen und Kursverlusten ausländischer Staatsanleihen den Schluss, dass beide Fälle nicht vergleichbar sind und ein Zusammenhang mit steuerbefreiten Einnahmen im Falle von Kursverlusten bei Auslandskrediten nicht gegeben ist.

In den vom VwGH entschiedenen Fällen wurden Verträge abgeschlossen, wonach die Käufer ausländischer Staatsanleihen das Recht erwarben, die Anleihen zu einem bestimmten Termin und (einem gegenüber dem Ausgabekurs) niedrigeren Anleihekurs wieder zu veräußern. Dadurch ergaben sich Aufwendungen, bei denen es strittig war, ob diese den (steuerfreien) Zinseinnahmen oder dem Vermögensstamm zuzurechnen waren. Unter Verweis darauf, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen ein festgelegter Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösewert der Fruchtziehung zuzurechnen ist, sieht es der VwGH nicht als rechtswidrig an, auch beim Herausschälen von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf die angesprochene Zuordnung Bedacht zu nehmen. Von vorneherein vereinbarte Wertminderungen kämen der Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe (). Die sich daraus ergebenden negativen Einkünfte seien daher den steuerfreien Zinseinkünften zuzurechnen. Dagegen bestehe beim Verkauf der Anleihen in Ausübung einer Put-Option kein derartiger Zusammenhang, weil nicht von vorneherein klar sei, dass ein Verlust entstehe. Die Optionsausübung hänge nämlich in diesem Fall vom Kurs der Anleihe und der Zinsentwicklung ab. Kurssicherungsinstrumente die Verluste aus dem Verkauf der Anleihe begrenzen sollen, stehen dagegen mit der Zinserzielung und den Ergebnissen aus der Veräußerung der Anleihen in Zusammenhang ().

Für die Bw. ergibt sich daraus, dass nur vereinbarte Wechselkursänderungen zu einem nachweisbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen führen können und dieser Grundsatz auch auf die Kursänderungen im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

6. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich aus folgenden Gründen der Rechtsansicht der Bw. an, wonach die strittigen Kursverluste nicht der Regelung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen und zur Gänze abzugsfähig sind:

(a) Zunächst ist festzuhalten, dass es durchaus volkswirtschaftliche und handelsrechtliche Argumente gibt, welche nahe legen, dass Kursverluste/Kursgewinne und Zinsen gleich zu behandeln sind: So sind nach der Volkswirtschaftslehre Fremdwährungsfinanzierungen Kredite in einer anderen als der gängigen (Euro-)Währung. Diese Kredite werden meist nur kurzfristig zinsgebunden und als endfällige Finanzierung angeboten (dh. nur Zinsenzahlung während der Laufzeit). Der wesentliche Vorteil eines Fremdwährungskredites liegt dabei in der Ausnutzung eines tieferen Zinsniveaus, da in einigen Währungen Zinssätze für einen Kredit gegenüber einer Eurofinanzierung günstiger sind. Im Fall steigender Wechselkurse (dh. der Eurogegenwert der Fremdwährung steigt) ergibt sich bei einem Währungswechsel bzw. bei der Rückzahlung der Finanzierung ein Gewinnpotential, im Falle sinkender Kurse ein entsprechendes Verlustpotential.

Handelsrechtlich sind Kursverluste als sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen. Erwächst einem Unternehmen ein Kursverlust aus zinsgünstigen Fremdwährungskrediten, so gehört der Kursverlust zur Finanzierungsebene. Der Kredit in ausländischer Währung dient der Finanzierung des Unternehmens, dieses nimmt das Kursrisiko in Kauf, um die niedrigen Kreditzinsen zu nutzen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher das Kursrisiko der Eintrittspreis (das Äquivalent) für niedrigere Zinsen. Kursverluste aus Fremdwährungskrediten gehören zur Ziffer 15/14 "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" in § 231 Abs. 2 und 3 HGB. Die "Ähnlichkeit" besteht im Zinsäquivalent aus weltwirtschaftlichen Währungsverschiebungen (Beiser, RWZ 2001/95).

(b) Entscheidend für die Frage der Abzugsfähigkeit der Kursverluste sind aber nicht nur volkswirtschaftliche und handelsrechtliche, sondern auch spezifisch steuerliche Aspekte.

Einerseits die vom Gesetzgeber intendierte Zielsetzung des § 12 Abs. 2 KStG 1988: Die bezeichnete Bestimmung dient der Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteiles. Sind Einnahmen ertragsteuerlich befreit, sollen damit zusammenhängende Ausgaben nicht abzugsfähig sein, um eine Doppelbegünstigung hintan zu halten. Fraglich ist, ob Währungsschwankungen in diesem Zusammenhang überhaupt erfasst werden können, da sich Währungsverluste und Währungsgewinne über die Jahre (zumindest teilweise) aufheben, eine Doppelbegünstigung wie im Fall eines vollständigen Ausgabenabzuges also nicht vorzuliegen scheint. Zudem müssten die Kursgewinne gesondert entlastet werden, die Regelung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 gilt aber nur für Ausgaben und nicht für Einnahmen. Die Nichtbesteuerung der Kursgewinne wäre zwar logische Folge des Nichtansetzens von Kursverlusten als Betriebsausgabe, ist aber im Rahmen der derzeitigen Gesetzeslage nicht begründbar. Dem Steuerpflichtigen würde daraus ein nicht nachvollziehbarer Nachteil erwachsen.

Andererseits ist auch die Judikatur des VwGH zur Frage der Zuordnung von Aufwendungen zu steuerfreien Einnahmen (im allgemeinen) heranzuziehen und die vorliegende Rechtslage im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. die Frage der Gewinnauswirkung von Kursschwankungen im außerbetrieblichen (und betrieblichen) Bereich.

(1) Im Erkenntnis vom , 87/14/0051, hatte der Gerichtshof zu beurteilen, ob Schuldzinsen für Darlehen zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung vom Abzugsverbot betroffen sind. Der VwGH bejahte das Abzugsverbot wie folgt: (A) Die Zinsen, die den Bezug der Schachtelgewinne ermöglichten, stünden mit keinen anderen Einnahmen in einem engeren Zusammenhang, als mit den Schachtelgewinnen. Dies zeige auch eine Betrachtung von Beteiligungen, die nicht begünstigt seien: Erst die um die Schuldzinsen verminderten Gewinnanteile machten den Ertrag der Beteiligung aus. (B) Das Bild runde sich, wenn man in die Überlegungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft miteinbeziehe, die in einem Privatvermögen gehalten werde, sodass die Beteiligungserträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten. Aufwendungen auf den Vermögensstamm seien keine Werbungskosten. Nur Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, komme Werbungskostencharakter zu, was im besonderen auch für Schuldzinsen gelte. Weil mit den Kapitalerträgen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, stellten Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung der Kapitalanlage aufgenommen worden seien, Werbungskosten dar.

Dieselbe Rechtstechnik wandte der VwGH auch bei der Beurteilung von Aufwendungen, resultierend aus der Beendigung der Veranlagung von Anleihen, an (). Im bezeichneten Fall wurde bereits im Zeitpunkt des Erwerbes der Anleihen eine Vereinbarung über den Wechselkurs im Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen. Die sich daraus ergebenden negativen Einkünfte wurden von den Abgabepflichtigen dem Vermögensstamm und nicht den steuerfreien Einnahmen zugerechnet. Der VwGH führte dazu folgendes aus: Die Einkunftsart der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988 sei von der Unterscheidung zwischen dem Vermögensstamm und den erwirtschafteten Früchten geprägt. Steuerlich erfasst werde nur die Fruchtziehung. Das Gesetz normiere (in § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) aber als steuerpflichtig auch den Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Einlösewert eines Wertpapiers (soweit er 2% des Wertpapiernominales übersteige), vorausgesetzt, dieser Unterschiedsbetrag sei von vorneherein vertraglich festgelegt (Doralt, EStG-Kommentar, § 27, Tz 152), Unterschiede aufgrund von Kursschwankungen blieben dagegen steuerfrei. Ein positiver Unterschiedsbetrag mindere, ein negativer erhöhe die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn nun das Gesetz bei auf Fruchtziehung abstellenden Einkünften diesen Unterschiedsbetrag erfasse, so lasse sich daraus ableiten, dass ein von vorneherein festgelegter Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung zuzurechnen sei. Im Hinblick darauf könne es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Es entspreche dem Gesetz, dass bei Ermittlung der Einkünfte aus den spanischen Staatsanleihen als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Wertminderung, die sich aus der Differenz von Ausgabewert und Einlösewert ergeben habe, als in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen stehend behandelt worden sei.

Wenn für den Steuerpflichtigen von vorneherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte Schillinge in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung im von vorneherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung wieder zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vorneherein vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet werde. Bestehe aber eine solche Fixvereinbarung nicht, seien Kursverluste oder Gewinne bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

Anderes gelte für die Differenz zwischen einer Ausgabe der Anleihen zB. zum Wertpapierkurs von 100 und deren Einlösung zB. zum Kurs von 98,87 dann, wenn lediglich die Option zum Verkauf der Anleihen zum Kurs von 98,87 eingeräumt gewesen sei (Put-Option). Die Entscheidung die Option auszuüben hänge hier vom jeweiligen Kurs der Anleihe (dieser sei im Wesentlichen eine Folge der Zinsentwicklung) ab. Ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen wäre wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht ausgeschlossen gewesen. In diesem Fall hätte man die Option nicht ausgeübt, der Verkauf wäre zum höheren Kurs erfolgt. Da der nunmehr eintretende Verlust nicht absehbar gewesen sei, könne auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Vergleichbarkeit mit einer von vorneherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert nicht gesprochen werden.

In gleicher Weise judizierte der VwGH in den Erkenntnissen vom , 2002/15/0033 und , 2000/14/0063.

Entscheidender Punkt in der Argumentation des VwGH in den bezeichneten strittigen Rechtsfragen war somit die Frage der Behandlung der Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. In beiden Fällen stellte der Gerichtshof für die Beurteilung der betrieblichen Einkünfte auf die Behandlung der Kosten im außerbetrieblichen Bereich ab. Sind die Aufwendungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen Werbungskosten, so stehen sie mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang und nicht mit dem Vermögensstamm. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass Kosten die nicht Werbungskosten sind, dem Kapitalstamm zuzurechnen sind.

(2) Steuerliche Behandlung von Kursschwankungen im außerbetrieblichen Bereich:

Von § 27 EStG 1988 werden Wertänderungen des Kapitalstammes nicht erfasst. Verluste und Gewinne aus Kursdifferenzen zwischen Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren bleiben außer Betracht. Auch Wechselkursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen bleiben im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen unbeachtlich. Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle ein Fremdwährungsdarlehen auf und steigt infolge von Kurswertänderungen die Höhe des Darlehens, führt der höhere Rückzahlungsbetrag nicht zu Werbungskosten. Es liegt kein den Zinsen gleichgestellter Finanzierungsaufwand vor (Doralt, EStG-Kommentar, § 27, Tz 10 und 11; SWK 1997, 658). Zwar wird auch im besagten Kommentar eine Bruchstelle - insbesondere bei festverzinslichen Wertpapieren - konstatiert, weil der Kursverlust nichts anderes als der Ausgleich für die niedrigere Nominalwertverzinsung sei. Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt die Wertänderung aber unberücksichtigt. Auch Kursgewinne stellen keinen Ertrag dar.

(3) Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind die vorab angeführten Grundsätze auch im gegenständlich strittigen Fall anzuwenden:

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 KStG 1988 entspricht nahezu wörtlich dem § 20 Abs. 2 EStG 1988. Einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite soll das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen. Zu prüfen ist aber, ob Aufwendungen mit dem Kapitalstamm oder den Erträgen im Zusammenhang stehen.

Währungsschwankungen sind der typische Fall für eine unerhebliche Wertänderung im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Quantschnigg, EStG-Kommentar, § 27 Tz 1 unter Bezug auf BFH vom , BStBl. II 1980, 116 betreffend Abwertungsverluste von verzinslichen Forderungen in ausländischer Währung). Auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen (in der deutschen Judikatur) nicht den Werbungskosten zugerechnet, weil die Mehraufwendungen zur Tilgung ausländischer Darlehen auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern der Tilgung des Darlehens dienen. Dies unter dem Aspekt, dass sich das Wechselkursrisiko für den Schuldner eines in ausländischer Währung aufgenommenen Darlehens nicht nur ungünstig, sondern auch günstig auswirken kann. Weder ist eine günstige Kursentwicklung als Zinsnachlass des Gläubigers anzusehen, noch sind die Mehraufwendungen infolge ungünstiger Kursentwicklung ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehens. Sie sind auch kein Entgelt, das der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber als Ausgleich für dessen Kursrisiko zu zahlen hat (BFH vom , IX R 81/90, BStBl. II 1994, 289).

Zieht man nun - wie in den schon geschilderten Fällen - den Schluss, dass die Kursschwankungen im außerbetrieblichen Bereich dem Kapitalstamm zuzurechnen sind, so muss dies auch im Bereich gewerblicher Einkünfte gelten. Die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausländischen Erträgen stehen, muss unabhängig von der Einkunftsart und der Art der Gewinnermittlung getroffen werden (vgl. dazu auch Mühlehner, , betreffend die Zurechnung von Aufwendungen zu einer ausländischen Einkunftsquelle; Trennung zwischen Ertrags- und Substanzsphäre auch im Betriebsvermögen).

Daraus folgt, dass die Kursschwankungen des Fremdwährungsdarlehens grundsätzlich als zum Vermögensstamm gehörig anzusehen sind. Sie stehen damit nicht - wie von der Finanzverwaltung angenommen - mit den steuerfreien Erträgen (insbesondere auch nicht als Äquivalent für Zinsen) in einem direkten Zusammenhang. Dass im vorliegenden Fall das Fremdwährungsdarlehen für den Beteiligungserwerb aufgenommen worden, wird auch von der Bw. nicht bestritten. Aus diesem Faktum ergibt sich aber noch nicht der direkte Bezug zu den steuerfreien Einnahmen. Auch den von der Amtspartei zitierten KöSt-Richtlinien - abgesehen davon, dass diese für den UFS nicht bindend sind - ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den steuerfreien Einnahmen bestehen soll.

Es existiert auch keinerlei Nachweis, dass die Kursverluste allenfalls in irgendeiner Form - zumindest in jenem Bereich der Finanzierung, der über Verrechnungskonten abgewickelt wurde - in eine Kalkulation betreffend die Beteiligung miteinbezogen worden wären. Es handelt sich daher um zufällige Kursschwankungen der Fremdwährung, deren Höhe und Ausmaß nicht vorhersehbar und von der Weltwirtschaftslage abhängig war, wobei in den strittigen Jahren (bei entsprechender Wirtschaftslage) auch ein Kursgewinn hätte entstehen können. Die Kursverluste sind daher (ebenso wie Kursgewinne) im Rahmen der Einkünfteermittlung anzusetzen. Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Neuberechnung des Einkommens gestaltet sich wie folgt:


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1999
2000
2001
S
S
Euro
Jahresgewinn Papierfabrik vor BP
4.239.609,00
38.580.654,00
6.903.173,75
Jahresgewinn Verpackungswerk vor BP
-35.619.552,00
3.502.046,00
-2.168.400,05
außerbilanzielle Änderungen Papierfabrik vor BP
7.290.369,00
4.515.723,00
3.880.453,69
außerbilanzielle Änderungen Verpackungswerk vor BP
903.070,00
356.143,00
73.214,56
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Organschaft vor BP
-23.186.504,00
46.954.566,00
8.688.441,95
lt. Tz. 19 bilanzielle Änderungen Papierfabrik lt. BP
0,00
0,00
407,79
lt. Tz. 20 außerbilanzielle Änderungen Papierfabrik lt. BP
8.873.121,00
89.265.488,00
2.763.870,05
lt. Tz. 21 bilanzielle Änderungen Verpackungswerk lt. BP
1.026.931,00
4.925,00
10.104,93
lt. Tz. 22 außerbilanzielle Änderungen Verpackungswerk lt. BP
3.050.350,00
3.988.834,00
328.847,25
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Organschaft nach BP
-10.236.102,00
140.213.813,00
11.791.671,97
Rechtsmittel
Kursverluste
-481.229,00
-17.029.011,00
-643.946,35
-10.717.331,00
123.184.802,00
11.147.725,62
lt. Tz. 23 Verlustabzug lt. BP
-19.632.033,00
lt. Tz. 24 Wartetastenverlust lt. BP
10.717.331,00
-10.717.331,00
Einkommen lt. Berufungsentscheidung
0,00
92.835.438,00
11.147.725,62

Der Berufung war aus den genannten Gründen Folge zu geben.

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Internationale Schachtelbeteiligung
Kursverlust
Fremdwährungsdarlehen
Betriebsausgabe
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at