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„Neu abgeschlossene Vereinbarung“ über eine Konkurrenzklausel im Sinne des Art X Abs 2 Z 10 und 13 AngG
1. Aus Art X Abs 2 Z 10 und 13 AngG folgt, dass § 36 AngG in der Fassung der Novelle BGBl I 2006/35 bzw der Novelle BGBl I 2015/152 nur für nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes „neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel“ gilt. Sowohl in der Fassung der einen als auch der anderen Novelle wirkt § 36 AngG demnach nicht zurück. Mit anderen Worten: Bereits vor dem Inkrafttreten der einen oder der anderen Novelle getroffene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel sind weiterhin nach der früheren Rechtslage zu beurteilen.
2. Ob eine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ im Sinne der genannten Übergangsregelungen vorliegt, ist wie die Frage, ob ein Neuerungsvertrag im Sinne der § 1376 ff ABGB vorliegt, stets eine solche des Einzelfalles. Die Antwort bestimmt sich danach, ob eine neue Willensübereinkunft beider Vertragspartner über die Schaffung eines Konkurrenzverbots und/oder die Sanktion seiner Verletzung gegeben ist. Dies ist selbstredend der Fall, wenn erstmals eine Konkurrenzklausel vereinbart wird.
3. War bereits eine Konkurrenzklausel vorhanden und wird diese unverändert in einen neuen Dienstvertrag (oder in den Auflösungsvertrag) überführt, liegt in der Regel kei...