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ASoK 10, Oktober 2021, Seite 403

II. Sozialversicherungsrecht: COVID-19-Impfung

Julia Dujmovits

Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158, wurden die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen. Die Krankenversicherungsträger haben für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung (inklusive Dokumentation) ein pauschales Honorar zu bezahlen, welches durch Verordnung des BMSGPK festgelegt ist.

Durch eine am im Nationalrat beschlossene Änderung sollen die gesetzlichen Bestimmungen nunmehr dahin gehend adaptiert werden, dass auch weitere Impfstiche von der Honorar- und Kostenersatzregelung umfasst sind. Darüber hinaus soll die genannte Verordnung betreffend die Honorarhöhe auch rückwirkend – entsprechend dem S. 404 Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage frühestens mit – in Kraft treten dürfen (364/BNR 27. GP).

Autorinnen und Autoren:
Julia Dujmovits
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Julia Dujmovits
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMA. Maga. Julia Dujmovits ist Leiterin der Abteilung für Legistik der Kranken- und Unfallversi...
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