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Kompetenzen der Belegschaftsorgane
Wird bspw. eine Betriebsvereinbarung von einem hierfür nicht zuständigen Belegschaftsorgan unterfertigt, so ist sie rechtsunwirksam
Das ArbVG nennt immer wieder den „Betriebsrat“ als jenes Organ, dem bestimmte Mitbestimmungsbefugnisse zukommen. In etlichen Fällen bestehen aber im Betrieb getrennte Betriebsräte (Arbeiter- und Angestellten-Betriebsrat), wobei diese einen Betriebsausschuss bilden können. In einem Unternehmen, welches mehrere Betriebe mit zumindest zwei Betriebsräten umfasst, kann ein Zentralbetriebsrat gewählt werden. Die §§ 113 und 114 ArbVG regeln die Kompetenzen der Belegschaftsorgane. Rechtliche Handlungen des unzuständigen Organs sind rechtsunwirksam. Insb. wäre demnach die mit einer nicht kompetenten Belegschaftsvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ungültig. Im Folgenden werden die Zuständigkeiten näher dargestellt.
1. Bedeutung der Kompetenzverteilung
An ein unzuständiges Belegschaftsorgan gerichtete Erklärungen gelten als nicht vorgenommen. Daher führt etwa auch die an die „falsche“ Belegschaftsvertretung gerichtete Verständigung von einer beabsichtigten Kündigung zur Ungültigkeit der danach ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers. Ebenso wäre die Zustimmung einer Belegschaftsvertretung zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers i. S. d. § 101 ArbVG rechtsunwirksam, wenn das zustimmende Organ für den Ar...