Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Sonderbetreuungszeit-Phase 5: Novelle zum AVRAG
Die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Sonderbetreuungszeit (Phase 4) hat mit geendet. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation wurde am im Plenum des Nationalrats ein Bundesgesetz beschlossen, das eine Novelle zum AVRAG zur neuerlichen Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit zum Gegenstand hat (365/BNR 27. GP). Die Sonderbetreuungszeit-Phase 5 soll rückwirkend mit in Kraft treten und bis in Anspruch genommen oder vereinbart werden können. Die Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten.
Durch die Neuregelung des § 18b AVRAG wird für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Form der Sonderbetreuungszeit-Phase 5 zur Wahrnehmung von aus der gegebenen COVID-19-Pandemiesituation resultierenden Betreuungspflichten im laufenden Arbeitsverhältnis geschaffen.
Die Sonderbetreuungszeit ist künftig für den Zeitraum vom bis zum in der Dauer von maximal drei Wochen vorgesehen. Abgesehen von dieser zeitlichen Komponente entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen jenen der Sonderbetreuungszeit der Phase 4. Wie bisher soll neben dem Rechtsanspruch auch die Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit bes...