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ASoK 5, Mai 2022, Seite 195

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Überstunden während des Überstundenverbots nach § 8 MSchG

1. Gesichert wird nach § 14 Abs 1 MSchG der Durchschnittslohn, der sich aus dem Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge errechnet. Nicht umfasst von der WeiterzahS. 196lungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden, selbst wenn zulässigerweise eine Überstundenpauschale vereinbart war. Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren Dienstnehmerin können daher Verdiensteinbußen dadurch eintreten, dass sie keine Überstunden mehr leisten darf.

2. Diese Rechtsfolge trifft nicht nur werdende Mütter und begründet insoweit keine Diskriminierung gegenüber anderen Arbeitnehmern, soweit sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Ein völliger Wegfall der Leistung von Überstunden durch längere Zeit hindurch aufgrund eines gesetzlichen Verbots führt für die Zeit des Verbots zum Ruhen des Anspruchs auf die Pauschale, denn die Grundlage für die Vereinbarung eines Pauschalbetrags für Überstunden liegt in der beiderseitigen Annahme, dass solche Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen.

3. Die Rechtsansicht, dass Arbeitnehmerinnen während der Dauer eines Überstundenverbots nach § 8 MSchG hinsichtlich der Entlohnung nicht ungünstiger gestellt werden dürften al...

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