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ASoK 5, Mai 2022, Seite 194

Sonderurlaub ist keine anrechenbare Vordienstzeit für die Einstufung nach der DO.B

1. § 12a Abs 1 der DO.B („Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben“) lautet auszugsweise wie folgt: „... Zeiten ... eines Sonderurlaubs gemäß § 20 ... sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitenanrechnung gemäß § 12 als auch die in § 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.“ Unter den in § 12a Abs 2 bis 4 der DO.B enthaltenen Vorschriften findet sich § 12a Abs 3 Z 4 der DO.B, wonach Zeiten eines Sonderurlaubs für die Einstufung in das Gehaltsschema nicht anzurechnen sind.

2. § 13 Abs 1 Z 3 der DO.B, den der Arbeitnehmer als Anspruchsgrundlage heranziehen will, regelt die anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema. Er lautet auszugsweise: „(1) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind nachstehende ... zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen: ... 3. .... a) die in anderen Dienstverhältnissen als angestellter Arzt zugebrachten Dienstzeiten bzw in einem freien Dienstverhältnis als Arzt gemäß § 4 Abs 4 ASVG, wenn die einzelnen Dienstverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben ...“

3. Bet...

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