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ASoK 5, Mai 2022, Seite 193

Verfallsbestimmungen im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

1. Die Rechtsprechung definiert das „eigentliche Gehalt“ (neben allen anderen sonstigen Bezügen) als Teil des weit auszulegenden Begriffs „Entgelt“. Der Begriff „Gehalt“ wird daher – im Allgemeinen – eng im Sinne eines Grundgehalts ohne jede Zulage verstanden. Das Entgelt für Mehrarbeitsstunden fällt nicht unter den engen Begriff „Gehalt“.

2. Die Verfallsbestimmung in Punkt 6. lit c des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des OGH nur auf das in diesem Punkt geregelte laufende Monatsgehalt, also etwa nicht auf die in einem anderen Punkt des Kollektivvertrages geregelte, nicht als „Gehaltsanspruch“ bezeichnete Jahresremuneration. Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Gehaltsanspruchs zu laufen.

3. Auch die jeweils am Ende des Kalendervierteljahres zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs 3b Z 1 AZG) fallen nicht unter den in Punkt 6. lit c des Kollektivvertrages für Angestellte S. 194im Hotel- und Gastgewerbe verwendeten Begriff „Gehaltsansprüche“, weil das erst am Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällige Entgelt für Mehrarbeitsstunden nicht dem laufenden Monatsgehalt zuzuordnen ist.

4. Die vom Wortlaut getragene Kolle...

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