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ASoK 5, Mai 2022, Seite 192

Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt auf Basis des unionsrechtlichen Mindesturlaubs

1. Aufgrund des , job-medium, steht fest, dass der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (unberechtigten) Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund im Widerspruch zu Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht, die für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht.

2. Der Anwendungsbereich der GRC, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, ist in deren Art 51 Abs 1 definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der EU. Die Mitgliedstaaten sind an die GRC gebunden, wenn sie sekundäres Unionsrecht anwenden, insbesondere Verordnungen und Richtlinien vollziehen und umsetzen.

3. Die Richtlinie 2003/88/EG legt zwar Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung fest, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind, doch haben diese gemäß Art 15 der Richtlinie 2003/88/EG das Recht, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Somit steht die Richtlinie 2003/88/EG innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgege...

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