Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2023, RV/3100407/2022

Schätzungsverpflichtung wegen nicht aufgeklärter ungewöhnlicher Geschäftsfälle, weitere BP-Feststellungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100407/2022-RS1
Kann ein Abgabenpflichtiger für einzelne (ungewöhnliche) Geschäftsfälle keine ausreichenden Aufklärungen geben, hat die Abgabenbehörde auch dann die Bemessungsgrundlagen zu schätzen, wenn sich die Buchführung vordergründig als formal ordnungsgemäß darstellt.
RV/3100407/2022-RS2
Die Übernahme von Verpflegungs-, Nächtigungs- und Reisekosten für Geschäftspartner ist dem Bereich der Repräsentation zuzuordnen. Derartige Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R1, die weitere Richterin R2 und die fachkundigen Laienrichterinnen R3 und R4 in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungsgesellschaft m.b.H & Co KG, Rennweg 18, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer 2011, Einkommensteuer 2011 und Anspruchszinsen 2011 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** in der mündlichen Verhandlung am S zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2011 wird für ein Einkommen von EUR 1.975.837,11 in Höhe von EUR 978.154,00 festgesetzt.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte am die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 elektronisch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2011 unter Übernahme der Angaben in der eingereichten Abgabenerklärung und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 868.399,77 mit EUR 424.435,- fest. Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2011 unter Übernahme der Angaben in der eingereichten Abgabenerklärung und setzte die Umsatzsteuer mit EUR -1.486.392,24 fest.

Im Gefolge einer mit Bericht vom zu Arbeitsbogen Nr_1 abgeschlossenen Außenprüfung verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2011 und erließ am selben Tag neue Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011.

Im Umsatzsteuerbescheid 2011 vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mit -1.484.152,24 fest. Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2011 für ein Einkommen von 1.941.084,70 mit EUR 960.777,- fest.

In der Begründung zu sämtlichen Bescheiden verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bwz. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

Im Bericht über die Außenprüfung finden sich folgende Ausführungen: "Tz. 1 Unterfakturierungen Fa A. …Im Betriebsprüfungsverfahren ist strittig, ob in den Kalenderjahren 2011 und 2012 bei den Viehverkäufen an die Firma Sarl A in Algerien die tatsächlich erzielten Verkaufspreise der Buchhaltung zu Grunde gelegt wurden, oder geringere als in Wirklichkeit erzielte Verkaufspreise in den Rechnungen und in der Folge auch in der Buchhaltung und den Steuererklärungen 2011 und 2012 angegeben wurden… Wesentlich für die Feststellung des Sachverhaltes sind insbesondere folgende Beweismittel:

[...]

… Anhand der unter Pkt. 1-11 angeführten Beweismittel stellt sich - entgegen dem Vorbringen des Abgabepflichtigen - der Sachverhalt für die Betriebsprüfung so dar, dass das Vorliegen von zusätzlichen Entgelten für getätigte Warenlieferungen (Unterfakturierung) als wahrscheinlichster Sachverhalt anzunehmen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlen in der Buchhaltung inhaltlich unrichtig sind. Da die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, verpflichtet dies die Abgabenbehörde dazu gemäß § 184 Abs. 3 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen…. Hinsichtlich aller unter Ptk. 2, 4, 6, 8 und 10 dargestellten Ausgangsrechnungen ist offensichtlich, dass eine Unterfakturierungt der Kaufpreise beim Verkauf laufend gängige Praxis war. Um nun allfälligen Unsicherheiten im Hinblick auf die festgestellten Unterfakturierungen Rechnung zu tragen, wird den Einkaufspreisen ein 5 %iger Gewinnzuschlag hinzugerechnet und der solcherart ermittelte Verkaufspreis für die Ermittlung der notwendigen Zuschätzungen, den bisher erklärten Erlösen gegenübergestellt…

[...]

Umsatzsteuerlich ist nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Steuerbefreiung zu Recht in Anspruch genommen wurde, somit sind auch die unverbucht gebliebenen weiteren Entgelte umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen.

Tz. 2 Schadensfall Fa. A. Die mittels einer Gutschrift (AR Nr_3) vorgenommene Erlösberichtigung an die Fa. Sarl A zum in der Höhe von € 152.882,51 weist unter Anführung der vorgenommenen LKW-Lieferungen des Kalenderjahres 2011, nur den Vermerk "Reclamations 2011 - Aborted animals, death animals, sick animals" auf. Alle Ausgangsrechnungen des Kalenderjahres 2011 wurden unterjährig ohne Abzug bzw. Reklamation bezahlt. Hinsichtlich der verrechneten Gutschrift von € 152.882,81 konnte eine Berechnung nicht vorgelegt werden. Da der mehrfachen Aufforderung während des Betriebsprüfungsverfahrens konkrete Fragen zu als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen zu beantworten und Belege vorzulegen, nicht nachgekommen wurde, können die dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgewiesenen bzw. nicht einmal glaubhaft gemachten Aufwendungen iHv € 152.882,51 nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Gewinnerhöhung € 152.882,51.

Tz. 3 Bewirtung/Aufenthaltskosten. … Hinsichtlich der auf dem Kto. 7680 "Aufenthaltskosten Geschäftspartner" verbuchten Aufwendungen des Kalenderjahres 2011 erfolgte diesbezüglich keine entsprechende Dokumentation, da die Grundlage der vorgenommenen Buchungen lediglich die Rechnungen der Gasthöfe/Gasthäuser/Hotels bilden, die die Vermerke "Kom. Türkei", "Kom. Algerien", "Kom. Rumänien", "Kom. Albanien", "Kom. Nigeria" bzw. "Kom. Spanien" aufweisen. Entgegen der bisher vorgenommenen pauschalen Kürzung It. MWR in der Höhe von € 1.000,00 wird durch die Betriebsprüfung eine Kürzung im Ausmaß von 50 % vorgenommen.

Tz. 4 VSt Abzug Provisionszahlung. Mittels Banküberweisung vom wurde an Herrn B für die Vermittlung eines türkischen Kunden ein Betrag von € 13.440,00 überwiesen. Der Zahlung liegt eine Rechnung Nr. 1001 vom mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von € 2.240,00 zu Grunde, welche als leistenden Unternehmerden Friseursalon C (= C, Gattin von Herr B) ausweist. Da die Rechnung den Erfordernissen des § 11 UStG nicht entspricht (unrichtiger leistender Unternehmer, ausgewiesene UID-Nr. des Friseursalons) und der Aufforderung die Rechnung im Sinne der Bestimmung der Rz 1831 der UStR zu berichtigen nicht nachgekommen wurde, ist der Vorsteuerabzug durch die Betriebsprüfung zu versagen. Kürzung Vorsteuer € 2.240,00…"

Im Anspruchszinsenbescheid vom setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2011 mit EUR 40.779,69 fest.

In seiner Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung (unter anderem) der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011, der Einkommensteuer 2011 und der Anspruchszinsen 2011. Er brachte zusammengefasst vor, dass das Finanzamt hinsichtlich der inhaltlichen Unrichtigkeit der Buchhaltung beweispflichtig sei. Der Sachverhalt zu den Geschäften mit der Firma A (Tz. 1 des Außenprüfungsberichtes) sei "mehrmals mündlich wie auch schriftlich erläutert bzw. aufgrund der formell ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen" worden. Der Zahlungsverkehr mit der Firma A sei über Akkreditivs abgewickelt worden. Das behauptete Vorliegen von zusätzlichen Entgelten für getätigte Warenlieferungen (Unterfakturierung) als wahrscheinlichster Sachverhalt beruhe auf Mutmaßungen. Die Geschäftsbeziehung zur Firma A bestehe seit Jahren und auch nach wie vor.

Die Ausführungen zum Schadensfall A (Tz. 2 des Außenprüfungsberichtes) seien "völlig absurd", da eine Gutschrift der Firma A vorliege, es ein ausgeglichenes Kundenkonto in der Buchhaltung des Beschwerdeführers gebe und die Zahlungen mittels Akkreditiv abgewickelt worden seien. Es sei gängige Praxis gewesen am Jahresende die Schadensfälle abzurechnen.

Die Aufenthaltskosten der Geschäftspartner (Tz. 3 des Außenprüfungsberichts) seien zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten, da sie Teil der Leistungserbringung gewesen seien. Der Vorsteuerabzug für die Provisionszahlung (Tz. 4 des Außenprüfungsberichts) sei zu gewähren, da die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011, der Einkommensteuer 2011 und der Anspruchszinsen 2011 mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründend verwies es zunächst darauf, dass hinsichtlich der Unterfakturierung (Tz. 1 des Außenprüfungsberichtes) ein Sachverhalt verwirklicht worden sei, der dem dem Erkenntnis des ) zugrundeliegenden vergleichbar sei. Hinsichtlich des Schadensfalles A (Tz. 2 des Außenprüfungsberichtes) habe der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass tatsächlich Reklamationen im Zusammenhang mit Viehlieferungen erfolgt seien. Hinsichtlich der Bewirtungs- bzw. Aufenthaltskosten (Tz. 3 des Außenprüfungsberichtes) sei - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Liste mit Angabe von Kundennamen zu den Hotel- bzw. Gasthausrechnungen - ein konkreter Zusammenhang zwischen der Leistung des Beschwerdeführers und den Bewirtungskosten nicht erkennbar. Hinsichtlich des Punktes Vorsteuerabzug Provisionszahlung (Tz. 4 des Außenprüfungsberichtes) lägen die in § 11 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale nicht vor. Eine berichtigte Rechnung sei nicht vorgelegt worden.

Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht samt der Verwaltungsakten vor.

In der mündlichen Verhandlung am brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er habe im Jahr 2011 drei Ställe in Ort_1, Ort_2 und Ort_3 mit einer Kapazität von 250 bis 350 Stück Vieh besessen. Er habe im Jahr 2011 5.500 Stück Vieh in die Türkei und 1.900 Stück Vieh nach Algerien exportiert. Er sei einer von nur wenigen Viehhändlern am österreichischen Markt gewesen und habe große Mengen an Vieh umsetzen können. Die Zuchtverbände hätten großen Druck auf ihn ausgeübt. Er habe in diesen Jahren praktisch Tag und Nacht gearbeitet und seine Kunden betreut und bei der Viehselektion begleitet. Die Formulierung, dass Tiere nach Algerien entsorgt wurden, stelle er dahin richtig, dass die Tiere "liebevoll weitergeschickt und bestens betreut" worden seien. Es seien immer große Schiffe für den Transport von Sète nach Alger gechartert worden. Er sei verantwortlich dafür gewesen, dass die Tiere gut in Algerien angekommen seien. Im Jahr 2011 habe er einen Umsatz von über EUR 20.875.000,- und einen Gewinn von EUR 966.000,- erzielt, was einer Marge von 4,6 % entspreche. Die Zuschätzungen des Finanzamtes würden einer Marge von 9,6 % entsprechen, was im Vergleich zu den Vorjahren weit überhöht sei. In der Vergangenheit habe die Landwirtschaft in Österreich anders als heutzutage funktioniert. Es sei auch mit politischem Willen darum gegangen, möglichst viele Rinder in Österreich zu produzieren. Das Überangebot habe abgenommen werden müssen, wo die Viehhändler ins Spiel gekommen seien. Er habe sehr erfolgreich am Markt agiert, zumal er beim Vieheinkauf die Entgelte vergleichsweise schnell bezahlen habe können. Zahlungsfristen von sieben bis zwanzig Tagen seien üblich gewesen. Abgesehen von den in seinem Rechenwerk abgebildeten Zahlungen habe er keinerlei weitere Entgelte erhalten. Das Finanzamt würde ihm aber den Erhalt weiterer Zahlungen unterstellen.

Über Frage in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 nicht als rechtswidrig ansehe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 2011 als Viehhändler in der Rechtsform eines Einzelunternehmens tätig.

Im Rechenwerk des Beschwerdeführers findet sich eine Eingangsrechnung des Friseursalon C - C vom über EUR 11.200,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für "Vermittlung Kunde K_1". Der Beschwerdeführer überwies laut des vorliegenden Kontoauszuges am den Betrag von EUR 13.440,- an "Friseursalon C" und machte den Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 2.240,- geltend. Die Einzelunternehmerin C hat im Streitjahr 2011 keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das Unternehmen des Beschwerdeführers erbracht. Es bestand im Jahr 2011 keinerlei wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und der Einzelunternehmerin C. Diese Umstände sind durch den Akteninhalt belegt und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden.

Der Beschwerdeführer erwarb 553 Stück "Jeunes Bovins charolais et Croisés de boucherie" von der F_1 (Frankreich) um den Preis von EUR 871.000,- (vgl. Eingangsrechnung vom ). Diese 553 Stück "Jeunes Bovins charolais et Croisés de boucherie" veräußerte er an SARL A (Algerien) und fakturierte einen Verkaufspreis von EUR 442.400,- (vgl. Ausgangsrechnung Nr Nr_1 vom ).

Weiter erwarb er 527 Stück "Jeunes Bovins Charolais" von der F_2 (Frankreich) um den Preis von EUR 890.000,- (vgl. Eingangsrechnung FV110064 vom ). Diese 527 Stück "Jeunes Bovins Charolais" veräußerte er an SARL A (Algerien) und fakturierte einen Verkaufspreis von EUR 421.600,- (vgl. Ausgangsrechnung Nr Nr_2 vom ).

Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungskopien belegt. Die Bezahlung der Kaufpreise laut Eingangsrechnungen ist ebenso unstrittig erfolgt wie die Bezahlung der Kaufpreise laut Ausgangsrechnungen (vgl. die vom Finanzamt vorgelegten Fotokopien der entsprechenden Bankbelege).

Der Beschwerdeführer stellte mit "Debit Note No Nr_3" vom eine Gutschriftsanzeige über EUR 152.882,51 an die SARL A (Algerien) aus. Diese enthält folgenden Wortlaut: "Reclamations 2011 - Aborted animals, death animals, sick animals - Total EUR 152.882,51. Betrifft folgende Lieferungen: - 2 LKW, - 13 LKW, - 2 LKW, - Bullen, - 11 LKW…". Bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigte der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 152.882,51 als Erlösberichtigung. Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt belegt. Nicht erwiesen ist, dass diesem Vorgang tatsächlich Schadensfälle oder Reklamationen des Kunden zugrunde liegen.

Im Rechenwerk des Beschwerdeführers finden sich am Konto 7680 "Aufenthaltskosten Geschäftspartner" Aufwendungen von insgesamt EUR 71.504,81. Zum Großteil handelt es sich dabei um Rechnungen diverser Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, auf denen teilweise Vermerke wie "Kom. Türkei" bzw. "Kunden aus Türkei", "Kom. Algerien" bzw. "Kunde aus Algerien", "Kom. Rumänien", "Kom. Albanien", "Kom. Nigeria", "Selektion Kasachstan","Kom. Kroatien" oder "Kom. Spanien" angebracht sind. In einer am vorgelegten Aufstellung wurden zu den einzelnen Aufwandsposten jeweils ein bis zwei Namen ergänzt.

Zu folgenden Positionen wird in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen kein Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetrieb genannt, vielmehr sind diese Positionen als "Reisekosten" tituliert: - K_2 - EUR 4.000,-; - K_3 - EUR 2.000,-; - SARL A - EUR 1.000,-; - K_4 - EUR 1.000,-; - K_5 - EUR 860,-; - K_6 - EUR 1.000,-; - K_7 - EUR 1.000,-; - K_8 - EUR 1.790,-; - K_9 - EUR 2.000,-; - K_10 … - EUR 1.700,-; - K_11 - EUR 3.009,78; - K_12 … - EUR 600,- und - K_13 - EUR 3.500,-. Auch Belege für diese Aufwendungen von insgesamt EUR 23.459,78 wurden nicht vorgelegt.

Hinsichtlich der Positionen "10 Tages Vignette" (), "10 Tages Vignette" (), "Flugticket Ankara" (), "Taxi, Buskosten und Flugkosten" (), "Allianz Arena München" (), "ÖBB Zugticket Wien - Ibk" () und "Abrechnung Rumänien" ( - 2 Positionen) ist kein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erkennbar.

Folgende Positionen betreffen bzw. enthalten Nächtigungskosten für teilweise nicht genannte Personen: , , , , - 2 Positionen, , , , , , - 2 Positionen, , , , , - 2 Positionen, , , , , , , - 2 Positionen, , , , , , - 3 Positionen, , , - 2 Positionen, , , , , , , , , , , , , , , , , , , - 2 Positionen, , - 2 Positionen, , , , , , , , , , , - 2 Positionen, , - 2 Positionen, , , , , , , , , , , , , , und . Auf den vom Finanzamt angefertigten stichprobenweisen Rechnungskopien sind bis zu 6 Gäste pro Nächtigung angeführt, aber nicht namentlich genannt.

2. Beweiswürdigung

Zu den Feststellungen zur von C ausgestellte Rechnung: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass im Streitjahr eine Leistungsbeziehung zwischen ihm und B bestanden habe. B sei als Vermittler von Viehgeschäften aufgetreten. Der von C ausgestellten Rechnung habe eine Vermittlungsleistung des B zugrunde gelegen. Dieser habe den Verkauf von 56 Stück Rindern an den auf der Rechnung genannten Kunden organisiert, den Kunden vermittelt und bei der Selektion in Österreich betreut und dafür eine Vermittlungsprovision von EUR 200,- pro Rind bekommen. B habe auch den Transport der 56 Rinder auf zwei Lkws in die Türkei organisiert. Ohne Vermittler seien Geschäfte in Ländern wie der Türkei nicht abzuwickeln. Einen Nachweis dafür, dass B im Jahr 2011 Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes war, könne er nicht erbringen. Zu C habe im Jahr 2011 keinerlei wirtschaftliche Beziehung bestanden, diese habe für sein Unternehmen keine Lieferungen oder Leistungen erbracht.

Zu den Feststellungen zur Lieferung von 1.080 Stück Vieh nach Algerien: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine algerischen Kunden jene übrigen Tiere abgenommen haben, welche nicht in die Türkei exportiert werden konnten. Das Hauptgeschäft habe er im Streitjahr mit Kunden aus der Türkei abgewickelt. Die SARL A sei sein größter Abnehmer in Algerien gewesen, dieser Kunde habe zuverlässig und schnell bezahlt und auf Angebote schnell reagiert.

Über Frage des Finanzamtsvertreters, wie die Formulierung zu verstehen sei, dass Algerien die Restposten an Rindern abgenommen habe, die aufgrund von Vorgaben der Zuchtverbände entstanden seien, dies in Bezug auf den Umstand, dass die vom Finanzamt beanstandeten Geschäftsfälle den Export von Rindern aus Frankreich zum Inhalt haben, führte der Beschwerdeführer aus, die französischen Rinder seien zum Auffüllen der für den Transport nach Algerien gecharterten Schiffe benötigt und verwendet worden, um die anteiligen Transportkosten niedrig zu halten. Im Jahr 2011 seien 820 Stück Zuchtrinder aus Österreich nach Algerien verkauft worden. Die mehrfach erwähnten Vorgaben der Zuchtverbände könnten nicht näher präzisiert oder belegt werden. Diese Vorgaben seien telefonisch kommuniziert worden und von ihm nicht weiter dokumentiert worden. Er sei von zwei Seiten unter Druck, einerseits von den Zuchtverbänden, die Bedingungen für die Abnahme von bestimmten Viehgruppen stellten, und andererseits von Seiten der Kunden, welche die Tiere selbst auswählen und selektieren wollten.

Die Beschaffung der französischen Rinder sei vom algerischen Kunden selbst organisiert worden, diese Rinder seien nie nach Österreich gelangt.

Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass im Streitjahr mehr als zwei Lieferungen österreichischer Zuchtrinder nach Algerien abgegangen sind, während bloß zwei Lieferungen französischer Rinder abgewickelt wurden. Die 820 aus Österreich nach Algerien verkauften Zuchtrinder hätten bereits ausgereicht, um die jeweiligen Schiffe vollständig zu füllen.

Insgesamt sind weder das Vorbringen im Außenprüfungsverfahren noch die Erklärungen während der mündlichen Verhandlung geeignet, eine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, weshalb der Beschwerdeführer einen rechnerischen Verlust (Gegenüberstellung der fakturierten Beträge aus Einkaufs- und Verkaufsrechnungen) in Höhe von EUR 897.000,- aus zwei Geschäftsfällen in Kauf genommen hat. Auch hat der Beschwerdeführer seine Erklärungen nicht belegt.

Zu den Feststellungen betreffend Schadensfälle: Über Frage, wann die abgegoltenen Schadensfälle eingetreten sein sollten, dies in Hinblick darauf, dass auf den Ausgangsrechnungen für die Lieferung der französischen Rinder der Incoterm CFR (vgl. https://www.incotermsexplained.com/the-incoterms-rules/the-eleven-rules-in-brief/cost-freight/ ), mit dem der Übergang des Verlustrisikos beim Beladen des Transportmittels - des Frachtschiffes - vereinbart wird, vermerkt war, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er aus Kostenersparnisgründen nie eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Eine solche Transportversicherung hätte weit mehr gekostet als der dem algerischen Kunden gutgeschriebene Betrag. Er habe die Schadensfälle kulanterweise abgegolten. Die Schadensfälle seien vom algerischen Kunden telefonisch bzw. mittels Fotos reklamiert worden. Es gäbe dazu keinerlei Aktenvermerke und eine Dokumentation könne nicht vorgelegt werden. Im gutgeschriebenen Betrag sei im Übrigen auch ein Preisnachlass inkludiert gewesen. Auch über dessen vereinbarte Höhe gäbe es keine Dokumentation, dieser sei telefonisch vereinbart worden. Im Viehgeschäft gehe es vorrangig darum, ein gutes Einvernehmen mit seinen Kunden zu pflegen, weshalb vielfach kulante Lösungen gewählt würden.

Insgesamt ergibt sich, dass nicht einmal festgestellt werden konnte, was konkret der Gegenstand der Gutschriftsanzeige war. Weder ist erwiesen, dass tatsächlich Schadensfälle eingetreten sind, noch dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem algerischen Kunden ein Preisnachlass tatsächlich vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer hat keinen Aspekt seines diesbezüglichen Vorbringens durch Beweismittel belegt oder auch nur glaubhaft gemacht.

Zu den Feststellungen zu Bewirtungs- und Aufenthaltskosten für Geschäftspartner: Über Frage, warum bei der Erstellung der Abgabenerklärung bei diesem Posten ein Privatanteil von EUR 1.000,- ausgeschieden wurde, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dieser sei pauschal für seine eigenen Konsumationen ermittelt worden.

Er sei nicht immer bei den Gasthausbesuchen dabei gewesen. Die bewirteten Gäste seien oft mehrere Personen gewesen. Er habe bei allen Gasthausbesuchen, an denen er teilgenommen habe, auch selbst etwas konsumiert. Es sei in der Branche üblich, dass alle Verpflegungs- und Nächtigungsaufwendungen für die Kunden übernommen bzw. abgegolten werden. Es sei wesentlich, dass zwischen ihm und seinen Kunden gute Stimmung herrsche. Daraus erkläre sich die umfassende Betreuung seiner Kunden. Diese hätten oft überhaupt kein Bargeld bei sich getragen, da erwartet wurde, dass er deren sämtliche Aufwendungen übernehmen würde. An einem typischen Arbeitstag sei er mit Kunden von Hotel zu Versteigerungshalle zu Gasthaus zu weiteren Viehanbietern gefahren.

Bei den "geraden" Geldbeträgen, die sich insgesamt auf über EUR 23.000,- belaufen, handelt es sich um "Motivationszahlungen" an die Empfänger in Hinblick darauf, dass die Geschäftsbeziehung weiterbestehen möge.

Zahlungen wie jene für 10-Tages-Vignetten, Reisekosten oder einen Besuch in der Allianz Arena München seien Ersätze an die jeweiligen Kunden zur Aufrechterhaltung einer tragfähigen Geschäftsbeziehung. Diese Ersätze wurden jeweils in bar ausbezahlt.

Es habe keine direkte Geschäftsbeziehung zu Verladepersonal oder Lkw-Fahrern gegeben. Die diesbezüglichen Aufwendungen dienten deren Motivation, damit Verladung und Transport der Rinder bestmöglich funktionierte.

Die auf dem Konto 7680 "Aufenthaltskosten Geschäftspartner" verbuchten Aufwendungen stellen sich als ein Sammelsurium von Zahlungen an bzw. für tatsächliche oder potentielle Geschäftspartner und an fremde Dritte (Verladepersonal, Lkw-Fahrer) dar. Der Beschwerdeführer hat weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass nur während gemeinsamer Mahlzeiten (Gasthausbesuche) eine Produkt- oder Leistungsinformation an die jeweiligen Kunden stattgefunden hätte. Er hat nicht einmal dargestellt, an welchen Gasthausbesuchen er selbst teilgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Umsatzsteuer 2011 - Abweisung)

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen werden und auf Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen entfallen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden (). Da C im Jahr 2011 keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das Unternehmen des Beschwerdeführers erbracht hat, kommt ein Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnung vom nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG schuldet (vgl mwN) .

Entgegen dem Beschwerdevorbringen verfügt die Abgabenbehörde auch nicht "über sämtliche Daten…, die für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen … nötig sind". Die Angabe des Lieferers in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, stellt eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts dar. Dagegen gehört die Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu dessen materiellen Bedingungen. Verhindert die Nichterfüllung der formalen Anforderungen (namentlich die Nennung des tatsächlichen Leistungserbringers) die Überprüfung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren (, Rs Ferimet, Rn 27 und 37; ; ).

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen in der mündlichen Verhandlung an, den Beschwerdepunkt betreffend Umsatzsteuer nicht aufrecht erhalten zu wollen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Einkommensteuer 2011 - Abweisung und Abänderung)

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind. Tritt der Abgabepflichtige in der Lebenserfahrung widersprechende Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er der Abgabenbehörde diese Beziehungen im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann ().

Denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es liegt an diesem Abgabepflichtigen, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (ständige Rechtsprechung, zuletzt mwN). Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot ().

"Unterfakturierung"

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass er insgesamt über 1.000 Stück Rinder an einen Kunden in Algerien weit unter deren Einkaufspreis fakturiert hat und aus diesen Geschäftsfällen einen Verlust von fast EUR 900.000,- erzielt hat, nicht ausreichend aufgeklärt. Die Ausführungen im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens sind weder schlüssig noch geeignet, diese Vorgehensweise nachvollziehbar zu machen. Auch das weitere Vorbringen in der mündlichen Verhandlung war weder schlüssig noch glaubwürdig noch hat der Beschwerdeführer dieses belegt.

Es ist weder nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang der Export von Tieren in die Türkei mit dem Export von Tieren nach Algerien oder der Verkauf von österreichischen Zuchtrindern mit dem Export von französischen Bullen jeweils nach Algerien stehen soll, noch aus welchem Grund ein Viehhändler seine Verkaufspreise in großem Stil vom Kunden festsetzen lassen sollte. Angeblich von Zuchtverbänden gestellte Bedingungen oder das notwendige Auffüllen von Frachtschiffen mögen die Geschäftsgebarung des Beschwerdeführers beeinflusst haben, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Ausmaß solche Umstände bei den konkreten Geschäftsfällen eine Rolle gespielt haben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel für seine Behauptungen beigebracht, dies obwohl ihn angesichts der jeder Lebenserfahrung widersprechenden Abwicklung und angesichts des Auslandsbezuges eine erweiterte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeobliegenheit trifft. Nicht nachvollziehbar ist weiter, inwiefern die Abwicklung des Zahlungsverkehres zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kunden in Algerien über Akkreditiv die Fakturierung weit unter den Einkaufspreisen erklären soll.

Das Finanzamt war daher gemäß § 184 Abs. 2 BAO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. Das Beschwerdevorbringen dahin, dass die Buchführung formell ordnungsgemäß gewesen sei und somit der Tatbestand des § 184 Abs. 3 BAO nicht erfüllt wäre, geht am bisherigen Verfahrensablauf und dem festgestellten Sachverhalt vorbei.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwände gegen die Schätzungshöhe vorgebracht. Ein Verkaufspreis in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich eines Gewinnzuschlages von 5 %, durch den eine Reihe von weiteren Kosten (Unterstandskosten, Transport, Futter, Tierarztkosten, Versicherungen etc.) abzudecken sind, erscheint dem Bundesfinanzgericht zurückhaltend ermittelt.

"Schadensfälle"

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988). Auf Sachverhaltsebene konnte eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen in Höhe von EUR 152.882,51 nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat auch zu diesem Punkt keinerlei Belege oder Beweismittel vorgelegt, obwohl ihn angesichts der ungewöhnlichen Abwicklung und angesichts des Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeobliegenheit trifft. Das laut Beschwerdevorbringen ausgeglichene Kundenkonto in der Buchhaltung des Beschwerdeführers und die Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiv geben keinen Aufschluss darüber, welche konkreten Vorgänge durch die Gutschrift von EUR 152.882,51 an den algerischen Kunden entschädigt werden sollten. Der Beschwerdeführer hat dazu nur ein unbestimmtes Vorbringen erstattet und keinerlei Beweismittel vorgelegt.

Mangels erwiesener betrieblicher Veranlassung des mittels Gutschrift fakturierten Betrages von EUR 152.882,51 kommt eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht in Betracht.

"Repräsentationsaufwendungen"

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:

"3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …"

Als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) zur Hälfte abzugsfähig sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Eine Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht nicht aus ( mwN). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen, wobei jeweils darzulegen ist, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Die bloße Angabe von Personen oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen reicht nicht aus (Jakom, EStG, 16.A., Rz 72 zu § 20 mit Judikaturhinweisen).

Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sind all jene Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Jegliche Aufwendungen, die das gesellschaftliche Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren", und zwar auch dann, wenn der Aufwand "ausschließlich im betrieblichen Interesse lag", sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ( mwN).

Aufwendungen für das Einräumen einer Nächtigungsmöglichkeit für Geschäftsfreunde sind vom Abzugsverbot umfasst ().

Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988. Erweist sich für einen Steuerpflichtigen die betriebliche Notwendigkeit, sich mit einer anderen Person zu einem Gespräch über betriebliche Belange zu treffen, dann ist damit allein das Tatbestandsmerkmal, dass bei einer dabei vorgenommenen Bewirtung des Gesprächspartners die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 weitaus überwiegt, noch nicht schlechthin erfüllt. Die betriebliche Notwendigkeit des Gesprächs begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch den Gesprächspartner. Dass es praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen mag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich im § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation ().

Die vom Beschwerdeführer als "Bewirtungs- und Aufenthaltskosten Geschäftspartner" verbuchten Aufwendungen stellen sich als eine Ansammlung von Zahlungen dar, die dieser insgesamt als branchenüblich und der Pflege seiner Kundenbeziehungen dienlich darstellt und damit selbst dem Bereich der Repräsentation zuordnet.

Die Gruppe der vom Beschwerdeführer als "Motivationszahlungen" bezeichneten Beträge (insgesamt EUR 23.459,78) ist jedenfalls vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 umfasst. Nächtigungskosten und Reisekosten für Geschäftsfreunde sind so wie Zahlungen an bzw. zugunsten fremder Dritter, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht (Verladepersonal und Lkw-Fahrer) ebenfalls vom Abzugsverbot umfasst.

Bei Kosten für Gasthausbesuche, an denen der Beschwerdeführer nicht selbst teilnimmt, fehlt es am von der Judikatur für eine Abzugsfähigkeit vorausgesetzten Werbecharakter. Schließlich hat der Beschwerdeführer den Nachweis der von der Judikatur geforderten überwiegend beruflichen Veranlassung jener Gasthausbesuche, an denen er selbst teilgenommen hat, nicht erbracht.

Angesichts der zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen sind die auf dem Konto "Bewirtungs- und Aufenthaltskosten Geschäftspartner" erfassten Zahlungen von EUR 71.504,83 insgesamt als Repräsentationsaufwendungen zu qualifizieren. Sie sind zur Gänze nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Einkommensteuerbescheid war dahin abzuändern, dass der Gewinn gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 um EUR 34.752,41 zu erhöhen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Anspruchszinsen 2011 - Abweisung)

Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (§ 205 Abs. 1 BAO).

Ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar, jedoch nicht mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 34 zu § 205). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Vorbringen erstattet, das auf eine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides hindeuten würde. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Darstellung der nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegenden Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides für 2011. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er keine Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 erkennen kann. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Erkenntnis nicht zu lösen, zumal das Bundesfinanzgericht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes der zitierten und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Innsbruck, am

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