Maßnahmenbeschwerde § 283 BAO wegen behaupteter rechtswidriger Betretung eines Grundstückes, Anfertigen von Fotos, Abzielen auf die Insolvenz der Bf. usw.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Dienststelle Finanzpolizei, ***1*** bzw. Finanzamt Österreich,
I. wegen Betretens des Grundstückes am Firmensitz der Beschwerdeführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. wegen
Anfertigung von Fotos
Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung
Abzielen auf die Insolvenz der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei
Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung
durch die Finanzpolizei/Finanzamt verursachte drohende Insolvenz
beschlossen:
Die Beschwerde hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Maßnahmenbeschwerde
Mit Anbringen vom erhob die ***Bf1*** (in der Folge kurz. Bf.) Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm 283 BAO gegen Handlungen der Finanzpolizei, FPT 24 (in der Folge kurz: belangte Behörde) und führte aus:
"Die Finanzpolizeibeamten ***2*** sowie ***3*** von der Finanzpolizei, ***1***, ***4*** haben am , ohne rechtlicher Grundlage, unangemeldet und ohne Erlaubnis der Beschwerdeführerin, das Grundstück an dem sich der Firmensitz und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden, betreten, sowie Fotos sowohl vom Grundstück als auch dem Gebäude/Gebäudeteilen/Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin angefertigt. Mit angefertigten Fotos wurden von diesen anschließend (am selben Tag) und unangemeldet die Räumlichkeiten der Buchhaltungsbüro ***5***, ***6*** (kurz "***5***") aufgesucht und haben die Finanzpolizeibeamten ***2*** sowie ***3*** aus nicht näher dargelegten Gründen gegenüber der ***5*** i) behauptet, der Firmensitz der Beschwerdeführerin (***Bf1***) sei kein Firmensitz (!), sei abbruchreif (!) und ii) den Vorwurf erhoben, dass seitens der Beschwerdeführerin mit Absicht (!) Steuern hinterzogen worden seien und verlangten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin heraus. Durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt."
Sie stellte die Anträge:
"1.die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären,
2. gem. § 35 VWGVG iVm. § 1 VwG-AufwandersatzV der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Kosten binnen 2 Wochen zu Handen der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin auftragen,
in eventu
3. gem. § 24 VWGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
4. gem. § 35 VWGVG und § 26 VWGVG der belangten Behörde den Ersatz allfälliger Fahrtkosten und allfälliger Beteiligungsgebühr iVm den Bestimmungen des GebAG binnen 2 Wochen zu Handen der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin auftragen."
Zur Begründung wurde in den Punkten 1.1. bis 2.3.2 dazu näher ausgeführt:
"1.1. Betreten des Grundstücks am Firmensitz der Beschwerdeführerin
1.1.1. Am betraten der Finanzpolizeibeamte ***2*** sowie ***3***, ohne rechtliche Grundlage und ohne Voranmeldung sowie ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, das Grundstück ***Bf1-Adr*** (kurz "Grundstück") an dem sich der Firmensitz und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden. Dies teilten der Finanzpolizeibeamte ***2*** gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** von der ***5*** mit, indem dieser konkret offen legte, dass er und Herr ***3*** am das Grundstück betreten haben und zeigte diesen dabei, eben am am Grundstück aufgenommene Fotos der sich darauf befindlichen Gebäude/Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin.
1.1.2 Nachfolgend hat die ***5*** mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich Rücksprache gehalten und stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin von den geschilderten Vorgängen des nicht nur keine Kenntnis hatte, sondern dass eine derartige Maßnahme von der Finanzpolizei weder vorab der Beschwerdeführerin angekündigt, noch diese im Zuge des Betretens des Grundstücks darüber informiert wurde.
Vor Betreten des Grundstückes gab es seitens der Finanzpolizei auch keinen diesbezüglichen Kontaktversuch mit der Beschwerdeführerin. Das Betreten erfolgte ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin, beruht auf keiner rechtfertigenden Rechtsgrundlage und ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden.
Anfertigung von Fotos
1.2.1 Weiters wurden am im Zuge des Betretens des Grundstücks durch den Finanzpolizeibeamten ***3*** insbesondere Fotos vom Grundstück, dem darauf befindlichen Gebäude/Gebäudeteilen/Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin angefertigt.
1.2.2.Der Finanzpolizeibeamte ***2*** legte dies konkret gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** von der ***5*** offen und wurden die mit dem Mobiltelefon des Herrn ***3*** am Grundstück aufgenommenen Fotos vorgezeigt.
Auch hier sind Verfahrensgrundsätze, Interessen und Rechte der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden, da zu keiner Zeit die Zustimmung zur Anfertigung von Fotos vom Grundstück, insbesondere des Gebäudes/der Räumlichkeiten eingeholt wurden, weshalb auch dadurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Schutz der Geschäftsräumlichkeiten gem. Art. 8 EMRK verletzt wurde.
1.3.Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung
1.3.1.Mit den unrechtmäßig angefertigten Fotos betraten die Finanzpolizeibeamten ***2*** und ***3*** am gegen 11:00 Uhr die Büroräumlichkeiten der ***5***. Herr ***3*** stellte Fragen zu Sammelanmeldungen von Dienstnehmern betreffend die ***Bf1***. Frau ***7*** und ***8*** sind auf die Fragen eingegangen, haben diese beantwortet und haben die zur nachfolgend (siehe Pkt. 1.3.3) erwähnten Selbstanzeige der ***Bf1*** gehörigen Steuererklärungen im Original ausgehändigt. Im Nachgang hat die ***5*** auf Wunsch der Finanzpolizei auch elektronisch Kopien von Bankauszügen, Saldenlisten und Kontoblätter aus der Buchhaltung betreffend die Beschwerdeführerin an die von Herrn ***2*** angegebene E-Mail Adresse der Finanzpolizei übermittelt.
1.3.2 Die Finanzpolizeibeamten ***2*** und ***3*** haben anlässlich der Maßnahmen am tatsachenwidrig/rechtgrundlos, mit unangemessener und unsachlicher Härte gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** behauptet, der Firmensitz der Beschwerdeführerin sei kein Firmensitz (!) und sei abbruchreif (!) - dies in der offensichtlichen, unsachlichen Absicht, Druck auf die ***5*** auszuüben.
1.3.3 Ebenfalls am hat die ***5*** dem Finanzpolizeibeamten ***2*** die Selbstanzeige der ***Bf1*** (mit datiert) betreffend eine Abgabenverkürzung samt Antrag auf Zahlungserleichterung im Original ausgehändigt. Der Antrag wurde bereits zuvor (!) an das Finanzamt Österreich (Herrn ADir. ***41*** ***9***), elektronisch übermittelt.
1.3.4 Herr ***2*** hat nach Aushändigung der bereits zuvor eingebrachten Selbstanzeige den unhaltbaren und sachlich nicht begründeten Vorwurf erhoben, dass mit Absicht (!) Steuern hinterzogen worden seien. Damit hat Herr ***2*** insbesondere die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin unrechtmäßig verdächtigt, eine mit Strafe bedrohte Handlung gesetzt zu haben. Dies obgleich die Beschwerdeführerin nachweislich zuvor (aus eigenem Antrieb) die Selbstanzeige gemacht hat, darin ausführlich die Abgabenverkürzungen aufgeschlüsselt hat und sich bereit erklärte, sämtliche Abgabenverkürzungen zu begleichen. Zudem hat die Beschwerdeführerin darin einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt, da eine sofortige Einmalzahlung sie mit unzumutbarer Härte treffen würde (wenn die Abgaben durch Einmalzahlung getätigt werden müsste, könnte trotz guter Auftragslage ein Insolvenzverfahren verursacht werden). Für den Fall von Rückfragen oder erforderlichen Unterlagen wurde vollständige (!) Kooperationsbereitschaft zugesichert.
Warum der Finanzpolizeibeamte ***2*** der Beschwerdeführerin (bzw. deren Verantwortliche) eine strafbare Handlung vorwirft, vor Dritten sogar Absicht iSd. § 5 StGB unterstellt, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls tatsachenwidrig. Der Finanzpolizeibeamte ***2*** überschritt damit seine Befugnisse, gefährdet Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin (insbesondere zur ***5***), gefährdet den wirtschaftlichen Ruf der Beschwerdeführerin und greift unzulässig sowie unbegründet in deren Rechtsposition ein.
Beweis: […]
2. Hinwirken auf eine Insolvenz sowie Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin
Zur Tragweite der von Herrn ***2*** und der Finanzpolizei unrechtmäßig gesetzten Maßnahmen: Das unrechtmäßige Vorgehen, die Erhebung tatsachenwidriger Beschuldigungen und das Ignorieren der bereits vor seinem Einschreiten getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung iSd. § 212 BAO, führte in weiterer Folge zu:
a. ) einer gesetzwidrigen Weisung der Finanzpolizei an GPL-B Prüfer für eine steuerliche Mehrbelastung der Beschwerdeführerin iHv. EUR 133.069,68;
b.) den vom Finanzamt Österreich gesetzwidrig erlassenen Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO vom (zur Steuemummer ***12***) ohne Berücksichtigung des erwähnten Antrages auf Ratenzahlung gem. § 212 BAO;
c.) nachfolgenden Bescheiden des Finanzamtes Österreich ohne Berücksichtigung des erwähnten Antrages gern. § 212 BAO:
- Verfügungsverbot an die Beschwerdeführerin betreffend Forderungen gegenüber der ***13***, der ***14***., der ***15***, der ***16***, der ***17***, der ***18***, der ***19***, jeweils vom ;
- Pfändungsbescheide an die ***13***, der ***14***., der ***15***, der ***16***, der ***17***, der ***18***, der ***19***, betreffend der Beschwerdeführerin zustehender Forderungen jeweils vom .
2.1 Abzielen auf die Insolvenz der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei
2.1.1 Zu erwähntem Pkt. 2 lit a.) wird ausgeführt, dass Weisungen von Seiten der Finanzpolizei an GPLB-Prüfer erfolgten. Der GPLB-Prüfer Mag. ***20*** von der österreichischen Gesundheitskasse, ***21*** war mit der ***5*** in Kontakt und hat zunächst mitgeteilt, dass bei der Lohnverrechnung der Beschwerdeführerin alles unauffällig ist und es in den Jahren 2018 bis 2020 allenfalls zu Nachzahlungen iHv. ca. EUR 5.000,00 kommen werde.
Am suchte dieser - ohne Verständigung oder Ladung der Beschwerdeführerin - die Räumlichkeiten der ***5*** wegen eines geplanten Besprechungstermins auf. Es erfolgte jedoch keine Besprechung, sondern ist Mag. ***20*** auf Grund der Weisung der Finanzpolizei stattdessen mit einer vorgefertigten (!) Niederschrift einer Schlussbesprechung erschienen. Dies, wie dargelegt ohne Verständigung und Einbeziehung der Beschwerdeführerin.
Diese "Schlussbesprechung" beruht auf der von der Finanzpolizei erteilten Weisung, Herr Mag. ***20*** habe auch die Zulagen betreffend Schmutzzulage, Aufwandsentschädigung (Taggelder), Erschwerniszulagen bei der Prüfung als Abgabennachzahlungen anzugeben. Anstelle der vom GBLB-Prüfer angekündigten Unauffälligkeiten und maximalen Nachzahlung iHv. EUR 5.000,00 wurden auf Weisung der Finanzpolizei EUR 136.145,40 vorgeschrieben (siehe Seite 5 der Niederschrift). Samt Kommunalsteuer (siehe Seite 7 der Niederschrift) ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv. 138.069,68. Es handelt sich hierbei um eine von der Finanzpolizei initiierte zusätzliche Mehrbelastung iHv. 133.069,68. Sozialversicherungsfreie und steuerfreie Beträge (Taggelder, Erschwerniszulage und Schmutzzulage) wurden steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig gemacht, weshalb gegenständlich abweichend von den zunächst niedrigen Angaben des Mag. ***20*** eine derart hohe Abgabennachzahlung behauptet und festgesetzt wird.
2.1.2 Mag. ***20*** teilte der ***5*** mit, nur Weisungen der Finanzpolizei zu befolgen und in gegenständlicher Sache die Weisung bekommen zu haben bei der Prüfung "hart durchzugreifen" mit "höchstmöglichen Ergebnis" bzgl. der Abgabennachzahlungen.
Das Prüfungsergebnis des Mag. ***20*** wurde sohin nicht objektiv erstellt, sondern entstand unter Beeinflussung durch die Weisungen der Finanzpolizei mittels vorgefertigter Niederschrift über die Schlussbesprechung zu erwähntem Termin bei der ***5*** - ohne dass die Beschwerdeführerin dazu gehört wurde! Das der Geschäftsführer der ***Bf1*** selbst bei der "Schlussbesprechung" - mangels vorheriger Verständigung durch ***20*** oder die Finanzpolizei - nicht anwesend war, wurde unter Verweis auf die Weisung der Finanzpolizei ignoriert.
2.1.3 Der Beschwerdeführerin wurde kein Gehör ermöglicht, diese wurde erneut nicht involviert. Bezeichnender Weise hat Mag. ***20*** gegenüber Frau ***7*** und Frau ***8*** mitgeteilt, dass es die Beschwerdeführerin "in einem Monat nicht mehr geben wird", da ihm dies von der Finanzpolizei so mitgeteilt wurde.
Bis dato ist - trotz mehrfacher Urgenz - der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein angreifbarerer Bescheid zugestellt worden.
2.1.4 Die Reichweite der gegenständlich bekämpften Maßnahmen verdeutlicht auch eine weitere Handlung von Herrn ***2*** am : Dieser stellte - erneut unangekündigt - mit 2 Kollegen der Finanzpolizei bei der ***5*** zu Handen der Beschwerdeführerin einen auf die Beschwerdeführerin ausgestellten absolut nichtigen Bescheid (Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO des Finanzamtes Österreich, datiert mit ) zu (siehe nachfolgend).
2.2 Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung
2.2.1 Zu Pkt 2. Lit b.) ist auszuführen, dass sich die Nichtberücksichtigung der getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung iSd. § 212 BAO durch des Herrn ***2*** auf die Beurteilung des Finanzamtes Österreichs auswirkte, da dieses in gegenständlicher Angelegenheit den Akt der Finanzpolizei übergab und nachfolgend - wohl im Austausch mit der Finanzpolizei - den (absolut nichtigen) Sicherstellungsauftrag vom erließ ohne über den Ratenzahlungsantrag zu erkennen.
2.2.2 Herr ***2*** hat bei der Zustellung des Sicherstellungsauftrages am in unsachlicher und rechtsgrundloser Weise mitgeteilt, dass es "sowieso nichts bringt sich aufzuregen", da in ein paar Wochen die Beschwerdeführerin - letztlich auf Grund gegenständlichen Vorgehens durch ihn (der Finanzpolizei) und den tatsächlich später erlassenen Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom (tatsächlich ergangene Verfügungsverbote an die Beschwerdeführerin und Pfändungsbescheide an deren Geschäftspartner) - insolvent sein wird (!).
Die Beschwerdeführerin erlangte nach Weiterleitung der Information durch die ***5*** erst am Kenntnis von der "Handhabung" der Selbstanzeige durch die Finanzpolizei und dem Finanzamt Österreich und dass über ihren Antrag auf Ratenzahlung gesetzwidrig nicht erkannt wurde/wird.
2.2.3 Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführerin noch am vom Finanzamt Österreich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde mit den Worten:
"Es wird bescheinigt, dass gegen die oben angeführte Person/Firma (***Bf1***) gegenwärtig keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. "
2.2.4 Die Nichteinbeziehung der Beschwerdeführerin führt zur Verletzung deren Parteiengehörs, sowie der damit zusammenhängenden Bescheide des Finanzamtes Österreichs, welches derzeit mit Pfandungsbescheiden und Verbotsbescheiden die Beschwerdeführerin und deren Geschäftspartner überhäufen (!), führt zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes und Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin, die einem Rechtsstaat in einer derartigen rücksichtslosen Form fremd ist. Es wurde von Herrn ***2*** als auch vom Finanzamt Österreich schlicht ignoriert (!), dass die Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige tätigte und hierbei einen Antrag auf Ratenzahlung iSd. § 212 Abs. 1 BAO stellte.
In erwähntem Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes wird von einer Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit gesprochen. Tatsächlich liegt gar keine Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit vor, ja hat gerade die Beschwerdeführerin selbst erklärt mit einer Ratenzahlung sämtliche Abgaben begleichen zu können. Gemäß § 230 BAO dürfen keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden, wenn ein Antrag auf Ratenzahlung nach § 212 Abs. 1 BAO gestellt wurde. Ist ein Antrag - wie gegenständlich - nach § 212 Abs. 1 BAO gestellt, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Antrages nicht eingeleitet werden. Die Ratenzahlung ist zu bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblicher Härte verbunden wäre (auch dies ist gegenständlich der Fall und wurde im Antrag dargelegt). Es hätte demnach eine gesetzlich vorgesehene Ratenzahlung iSd. § 212 BAO erteilt werden müssen, stattdessen wurden zwischenzeitig tatsächlich Vollzugshandlungen gesetzt und die Beschwerdeführerin mit "voller Härte" getroffen. Sollte es dadurch zur Vernichtung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin kommen, steht ein Amtshaftungstatbestand im Raum.
Mangels Angabe sämtlicher konstitutiven Bescheidmerkmale (insbesondere Fehlen der Angabe der genehmigenden Person, Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung) ist dieser Sicherstellungsauftrag absolut nichtig. Es wurde selbst die Höhe der Abgabenverkürzung falsch bemessen (auf Grund von noch vorhandenen und nicht berücksichtigten Guthaben am Steuerkonto), wird in der "Begründung" kein Vorliegen einer konkret bestehenden Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit vorgebracht (stattdessen nur Judikaturbeispiele, wann eine Gefährdung vorliegen könnte) und wird von der Beschwerdeführerin dieser bereits mit einem gesonderten Rechtsmittel bekämpft.
2.3 Durch die Finanzpolizei/das Finanzamt verursachte drohende Insolvenz und Amtshaftung
2.3.1 Zu Pkt. 2 lit. c.) ist auszuführen, dass erwähntes rücksichtsloses Vorgehen dazu führte, dass Kunden der Beschwerdeführerin Pfändungsbescheide des Finanzamtes Österreich zugestellt wurden und bereits der erste Kunde eine weitere Geschäftsbeziehung nun ablehnt, Aufträge unterbrechen, die Beschwerdeführerin mit Haftungen konfrontiert wird und sohin Kunden abspringen da sie das Vertrauen verlieren, Schäden drohen und die Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel steht.
2.3.2 Dies alles wäre nicht geschehen und würden weitere Schäden unterbleiben, wenn die Beschwerdeführerin miteinbezogen worden wäre/miteinbezogen wird, wenn der Antrag auf Ratenzahung nicht ignoriert worden wäre. Selbst wenn man den Antrag gesetzwidrig ignoriert, hätte bereits die Pfändung des Bankguthaben der Beschwerdeführerin gereicht, da Kundenzahlung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin eingehen und die Kunden sohin unbehelligt geblieben wären.
Eine Forderungspfändung und direktes Herantreten an die Kunden der Beschwerdeführerin sowie Eingriffe in die Geschäftsbeziehungen dürfen nur das letzte Mittel sein. Insbesondere hätte das Finanzamt und die Finanzpolizei auf die erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen gehabt. Selbst wenn der Antrag auf Ratenzahlung ignoriert wird und darüber gesetzwidrig nicht erkannt wird, hat die Finanzpolizei und das Finanzamt mit Bedacht vorzugehen und nicht die Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
Beweis: […]
All dies erfolgte ohne die Beschwerdeführerin je gehört zu haben (!). Die Finanzpolizei und das Finanzamt Österreich verkennen, dass ihr bisheriges Handeln und ihre erlassenen Bescheide ohne Bewilligung der beantragten Ratenzahlung mit großer Wahrscheinlichkeit die Insolvenz der Beschwerdeführerin zur Folge haben werden. Dies auf Grund von Mängel bei der Tatsachenfeststellung, auf Grund gesetzwidriger Maßnahmen ohne Einbeziehung der Beschwerdeführerin und Befugnisüberschreitungen welche augenscheinlich auf Herrn ***2***, ***3*** (sohin die Finanzpolizei) und das Finanzamt Österreich zurückzuführen sind."
Vorlageschriftsatz
Mit wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnis gebracht und sie zur Vorlage der verfahrensgegenständlichen Akten sowie zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Aktenteile vor und nahm zu den einzelnen Beschwerdepunkten im Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
"3.2.1. Betreten des Grundstücks am Firmensitz der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führt unter Punkt 1.1. in ihrer Beschwerde aus, dass die Finanzpolizeibeamten ***2*** und ***3*** am ohne rechtliche Grundlage und ohne Voranmeldung sowie ohne Rücksprache bzw Zustimmung (mit) der Beschwerdeführerin das Grundstück ***Bf1-Adr*** auf welchem sich der Firmensitz und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden, betreten hätten. Dadurch sei sie in ihren Rechten verletzt worden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Betreten des Grundstücks durch die Organe des ***1*** im Zuge der Ermittlungen nach dem SBBG gesetzlich gedeckt war:
Im vorliegenden Fall führten die Organe des ***1*** am - nachdem zuvor telefonische Kontaktaufnahmen mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie die Begehung am erfolglos verlaufen sind - an der Geschäftsanschrift in ***Bf1-Adr***, gemäß §§ 144,146a und 182 BAO eine Nachschau samt Augenschein durch. Zumal dort niemand angetroffen wurde, erfolgte die Dokumentation der Erhebungen vor Ort durch die Aufnahme von Fotos und Erstellung eines Aktenvermerks gemäß § 89 Abs 1 BAO.
§ 144 Abs 1 BAO sieht vor, dass für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau gehalten werden kann. Gemäß Abs 2 leg cit dürfen in Ausübung der Nachschau gemäß Abs 1 Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigt werden, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
Gemäß § 146a BAO sind die Organe der Abgabenbehörden der Bundes für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Nach der Bestimmung des § 182 Abs 1 BAO kann zur Aufklärung der Sache ein Augenschein vorgenommen werden. Ein solcher erlaubt der Behörde eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen und kann zB der Beurteilung von Grundstücksgegebenheiten dienen. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, richtet sich nach der Zweckmäßigkeit im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Weder die vorherige Ankündigung eines Augenscheins () noch die Zuziehung von Parteien zu diesem sind zwingend erforderlich. Bisweilen kann gerade die Nichtankündigung eines Augenscheins zweckmäßig sein, wenn der Zweck eines Augenscheins bei vorheriger Verständigung dadurch vereitelt werden könnte, dass der Abgabenpflichtigen damit die Möglichkeit eingeräumt wird, die tatsächlichen Verhältnisse vorübergehend in einer für ihr Vorbringen zweckmäßigen Weise zu verändern und somit der amtswegigen Wahrheitsfindung entgegenzuwirken (). Auch die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde ist lediglich gehalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen ( zum AVG).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Betreten des Grundstücks wäre rechtsgrundlos erfolgt und hätte bei ihr "vorangemeldet" werden müssen, ist daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen unberechtigt. Zum einen konnte zu keinem Zeitpunkt ein direkter Kontakt zur Beschwerdeführerin hergestellt werden - wie hätte dann eine Nachschau bzw ein Augenschein angekündigt werden sollen? Zum anderen erfolgte die Nachschau/der Augenschein weder rechtsgrundlos, noch hätte die Beschwerdeführerin - gerade weil ja der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens vorlag - zugezogen werden müssen. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie den sie treffenden Hilfeleistungs-, Mitwirkungsund Auskunftspflichten nach den vorhin zitierten Bestimmungen, va nach der Bestimmung des § 141 Abs 1 BAO, im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist.
Gemäß § 141 Abs 1 BAO haben nämlich die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Zudem kommt, dass im weiteren Verlauf des - weil am Firmensitz ja niemand angetroffen wurde - durch das ***1*** bei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, der Buchhaltungsbüro ***5***, gemäß § 144 BAO eine Nachschau gehalten und Erhebungen durchgeführt wurden sowie mit ***7*** gemäß § 143 iVm § 87 Abs 2 BAO eine Niederschrift aufgenommen wurde.
Gemäß § 144 Abs 1 BAO kann auch bei der steuerlichen Vertretung Nachschau gehalten werden. Auch diesfalls dürfen gemäß Abs 2 leg cit in Ausübung der Nachschau gemäß Abs 1 Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigt werden, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
Der Grund für die Nachschau bei der Buchhaltungsbüro ***5*** lag darin, dass Anmeldungen von Dienstnehmen zur Sozialversicherung vorgenommen wurden und daraus die Massenmeldung der ÖGK vom (Meldungsnummer ***27***) resultierte.
Dadurch erlangte die Beschwerdeführerin - wie sie selbst in ihrer Beschwerde auf Seite 3 f ausführt -indirekt über ihre steuerliche Vertretung Kenntnis von den Ergebnissen der Beweisaufnahmen und erhielt die Beschwerdeführerin so auch -theoretisch - die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die behördlichen Maßnahmen des ***1*** im Zusammenhang mit dem Betreten des Grundstücks auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 141, 144,146a und 182 BAO gesetzt worden sind.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
Anfertigung von Fotos
Weiters bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Punkt 1.2. vor, dass der Finanzpolizeibeamte ***3*** am im Zuge des Betretens des Grundstücks ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin Fotos vom Grundstück sowie den darauf befindlichen Gebäudeteilen bzw Räumlichkeiten angefertigt hätte, weshalb dadurch Verfahrensgrundsätze, Interessen und Rechte der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden seien und die Beschwerdeführerin überdies in ihrem Recht auf Schutz der Geschäftsräumlichkeiten gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden "EMRK") verletzt worden sei.
Diesen Vorwürfen ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Anfertigen von Fotos der Liegenschaft in ***Bf1-Adr***, durch die Organe des ***1*** keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (VfSIg 9934/1984), zumal kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wurde und ein solcher auch nicht unmittelbar drohte.
Zum anderen wurden die Fotos von der Liegenschaft am Firmensitz der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Dokumentation der Nachschau samt Augenschein, welche an diesem Tag durch die Organe des ***1*** gemäß den Bestimmungen der §§ 144, 146a und 182 BAO durchgeführt wurde, angefertigt. Die Rechtsgrundlagen für die Dokumentation der Amtshandlungen, so auch das Anfertigen der Fotos sind also auch hier die §§ 144,146a und 182 BAO iVm § 89 Abs 1 BAO; die Fotos wurden im Rahmen eines Aktenvermerks nach § 89 Abs 1 BAO festgehalten.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals, dass die Organe des ***1*** im vorliegenden Fall im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von Scheinunternehmen nach dem SBBG tätig wurden und daher zur Setzung dieser Maßnahmen berechtigt waren; das Erstellen von Fotos zur Dokumentation der getätigten Erhebungen stellt für das ABB überdies ein essentielles und notwendiges Beweismittel dar.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Art 8 EMRK betrifft, so sind diese schon deshalb unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, substantiiert auszuführen, weshalb die - ihres Erachtens -fehlende Zustimmung zur Anfertigung von Fotos vom Grundstück, insbesondere des Gebäudes bzw der Räumlichkeiten von außen, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches in Art 8 EMRK festgelegt ist, verletzt haben soll.
Art 8 EMRK enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, nämlich den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Diese Bestimmung normiert sohin in Abs 1 leg cit, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Aus dieser Bestimmung resultiert daher ein sog Jedermannsrecht, wobei Träger dieses Grundrechts grundsätzlich alle natürlichen Personen, gemäß der Rspr des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) aber auch juristische Personen sind. Letztere können sich also auch darauf berufen, jedoch nur unter den Gesichtspunkten "Wohnung" und "Briefverkehr", etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Überwachung des Briefverkehrs, sowie unter dem Gesichtspunkt "Privatleben", der etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (EGMR , 29197/95, Bernard) auf juristische Personen anwendbar ist.
Wenngleich unter den Begriff der Wohnung und somit in den Schutzbereich dieses Grundrechts auch Betriebs- und Geschäftsräume (EGMR ,13.710/88, Niemietz), "wohnungsnahe" Gebäude und Gebäudeteile (zB Garagen, Keller, Terrassen und Dachböden), Flächen im Freien (zB Gärten) oder Hotelzimmer auf Reisen (EGMR , 48151/11, FNASS) fallen, so übersieht die Beschwerdeführerin dabei jedoch, dass gemäß Art 8 Abs 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts möglich ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen ist darzulegen, weshalb das ***1*** anlässlich der Begehung des Firmensitzes die aufgenommenen Fotos nicht anfertigen hätten dürfen bzw eine Zustimmung der Beschwerdeführerin einholen hätten müssen, sind die behördlichen Maßnahmen der Organe des ***1*** im Zusammenhang mit der Betretung des Grundstücks sowie dem Anfertigen von Fotos des Grundstücks auf der allgemein zugänglichen und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage der §§ 144,182 BAO gesetzt worden.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
3.2.3. Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung
a) Mitteilung der Erhebungsergebnisse
Unter Punkt 1.3.2. der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem ABB vor, das ***1*** hätte anlässlich der Nachschau am bei der Buchhaltungsbüro ***5*** tatsachenwidrig/rechtsgrundlos und mit unangemessener und unsachlicher Härte gegenüber ***7*** und ***8*** behauptet, der Firmensitz der Beschwerdeführerin sei kein Firmensitz und abbruchreif, dies in der offensichtlichen, unsachlichen Absicht, Druck auf die Buchhaltungsbüro ***5*** auszuüben.
Dieses Vorbringen vermag nicht einmal zu untermauern, weshalb es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln soll und entbehrt zudem jeglicher Tatsachengrundlage.
Tatsächlich trug es sich so zu, dass das ***1*** der ***7*** die Erhebungsergebnisse betreffend die Beschwerdeführerin vor Beginn der Befragung derselben mündlich zur Kenntnis brachte, nämlich das Nichterreichen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, die erfolglosen Erhebungen an der Wohnadresse des Geschäftsführers sowie jene bei der Österreichischen Post AG etc. Dies deshalb, um verständlich zu machen, warum nun - auf Grundlage des Gesetzes - weitere Erhebungen bei der Buchhaltungsbüro ***5*** durchzuführen sein werden.
Zudem handelt es sich bei ADir ***2*** um eine ruhige, höfliche und sachliche Person, welche sich zu solchen Aussagen bzw Wertungen grundsätzlich nicht hinreißen lassen würde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
b) Verdacht des Vorliegens einer mit Strafe bedrohten Handlung
Unter Punkt 1.3.4. der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin dem ABB vor, das ***1*** hätte nach Erhalt der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin den unhaltbaren und sachlich nicht begründeten Verdacht erhoben, die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin hätten mit Absicht Steuern hinterzogen bzw eine mit Strafe bedrohte Handlung gesetzt. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, ADir ***2*** hätte damit, dass er die Beschwerdeführerin der Steuerhinterziehung bezichtigt haben soll, die Geschäftsbeziehungen und den wirtschaftlichen Ruf der Beschwerdeführerin gefährdet.
Auch diese Vorwürfe vermögen nicht zu belegen, weshalb es sich konkret um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben soll und entbehren auch jeglicher Tatsachengrundlage. Sie sind daher zurückzuweisen.
Zudem geht dieser Vorwurf auch aus dem Grund ins Leere, zumal die Beschwerdeführerin über die Buchhaltungsbüro ***5*** eine Selbstanzeige nach § 29 BAO erstattete, was einerseits offenbart, dass sich die Beschwerdeführerin selbst bewusst war, eine Abgabenverkürzung begangen zu haben und andererseits eindrucksvoll belegt, dass die Buchhaltungsbüro ***5*** bereits durch die am aufgesetzte Selbstanzeige von der Abgabenverkürzung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangte, weshalb wohl nicht das ***1*** - gegebenenfalls -für die Gefährdung der Geschäftsbeziehung und des wirtschaftlichen Rufs der Beschwerdeführerin mit bzw bei ihrer steuerlichen Vertretung verantwortlich gemacht werden kann.
3.2.4. Abzielen auf die Insolvenz der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei
a) Behauptete Weisung an Mag. ***20*** von der ÖGK
Die Beschwerdeführerin behauptet unter Punkt 2.1.1. weiters, dass das ***1*** Weisungen an das Prüfungsorgan Mag. ***20*** von der ÖGK erteilt hätte.
Auch dieser Vorwurf vermag nicht zu belegen, weshalb es sich konkret um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben soll. Zudem ist dieser Vorwurf als tatsachenwidrig zurückzuweisen.
Mag. ***20*** ist offenbar Prüfungsorgan der ÖGK und als solches der ÖGK zuzurechnen. Dem ***1*** war eine Prüfung der ÖGK durch Mag. ***20*** gar nicht bekannt und kennen weder ADir ***2*** noch FOI ***3*** dieses Prüfungsorgan. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das ***1*** niemals Weisungen an Mag. ***20*** von der ÖGK erteilt; vielmehr haben ***7*** und ***8*** zugegeben, das ***1*** "beschuldigt"zu haben, Weisungen an ***20*** erteilt zu haben, wie aus deren Eidesstattlichen Erklärungen (siehe dazu Beilage ./l) eindeutig hervorgeht. Die Erteilung einer solchen Weisung wäre auch rechtlich gar nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
b) Behauptete Zustellung des Sicherstellungsauftrags durch Mag. ***20***
Weiters behauptet die Beschwerdeführerin unter Punkt 2.1.4. ihrer Beschwerde, Mag. ***20*** hätte "mit zwei Kollegen der Finanzpolizei bei der ***5*** zu Händen der Beschwerdeführerin einen auf die Beschwerdeführerin ausgestellten absolut nichtigen Bescheid (Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO des Finanzamts Österreich, datiert mit )"zugestellt.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt konkrete Ausführungen, weshalb es sich in diesem Fall um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt haben soll, vermissen. Außerdem widerspricht dieses Vorbringen den Fakten: Die Zustellung des Sicherstellungsauftrags des FAÖ vom erfolgte am ausschließlich durch Finanzpolizist Teamleiter ADir ***2*** im Beisein von FOI ***29*** und FOI ***30***. ***20*** von der ÖGK ist den genannten Finanzpolizisten unbekannt und haben diese ***20*** noch nie zuvor gesehen.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zur Gänze unbeachtlich.
3.2.5. Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung
a) Behauptete Nichtberücksichtigung der getätigten Selbstanzeige
Unter Punkt 2.2.1. der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Nichtberücksichtigung der getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung durch ADir ***2*** auf die Beurteilung durch das FAÖ ausgewirkt habe, da dieses den (absolut nichtigen) Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom erlassen habe, ohne über den Ratenzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu erkennen.
Diesem Vorbringen muss zuerst entgegnet werden, dass die Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung noch am durch das ***1*** per E-Mail an das FAÖ weitergeleitet wurde. Weiters muss dem entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den Sicherstellungauftrag des FAÖ vom bereits gesondert mit Beschwerde vom bekämpft hat, weshalb das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Sicherstellungauftrag des FAÖ vom im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde unbeachtlich ist. Aus demselben Grund ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ADir ***2*** habe anlässlich der Zustellung des Sicherstellungsauftrags des FAÖ vom mitgeteilt, dass es "sowieso nichts bringt sich aufzuregen, da in ein paar Wochen die Beschwerdeführerin insolvent sein wird", unbeachtlich und wird überdies die Tätigung dieser Aussage durch ADir ***2*** ausdrücklich bestritten.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags nur zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 4 BAO) und der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld (§ 226 BAO) zulässig ist. Jedoch kann die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und Gründe vorliegen, die die Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe befürchten lassen. Der Sicherstellungsauftrag bildet also die Grundlage für das sog Sicherungsverfahren, welches auch ein Vollstreckungsverfahren ist, aber eben nur mit dem Ziel der Exekution zur Sicherstellung. Demgegenüber erfolgt die Exekution zur Befriedigung erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Abgabenanspruchs, uzw auf der Grundlage eines Rückstandsausweises.
Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Anwendbarkeit des § 212 BAO ist daher auszuführen, dass § 212 BAO einschränkend auf Ansuchen eines Abgabepflichtigen für Abgaben anwendbar ist, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Im konkreten Fall hat aber - wie von der Beschwerdeführerin irrig behauptet wird - das Stadium der Einbringung mangels Vorliegen eines vollstreckbaren Rückstandsausweises noch gar nicht begonnen. Das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Ansuchen um Ratenbewilligung wäre daher erst dann zu behandeln, wenn die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist.4 Im Ergebnis darf und durfte daher - ungeachtet der potenziell hemmenden Wirkung eines Antrags auf Ratenzahlung gemäß § 212 BAO - ein Sicherstellungsautrag durch das FAÖ erlassen werden.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
b) Unbedenklichkeitsbescheinigung des FAÖ vom
Zur der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Unbedenklichkeitsbescheinigung des FAÖ vom ist auszuführen, dass das ABB nicht für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zuständig ist. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das FAÖ vom kann daher nicht dem ***1*** zugerechnet werden.
Im Übrigen steht der Umstand, dass seitens des FAÖ gegenüber der Beschwerdeführerin bescheinigt wurde, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführerin keine fälligen Abgabenforderungen bestanden haben (Unbedenklichkeitsbescheinigung- "Verf 34a"), dem Vorliegen eines Verdachts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmen handelt, nicht entgegen.
c) Behauptete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und Existenzvernichtung
Der Behauptung der Beschwerdeführerin unter Punkt 2.2.4. der Beschwerde, die Forderungspfändungen hätten zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs mit quasi drohender Existenzvernichtung geführt, ist zu entgegnen, dass die Forderungspfändungen auf einem rechtskräftigen Exekutionstitel, nämlich dem Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom beruhten. Schon aus diesem Grund handelt sich dabei nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt. Zudem kommt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen den Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom erst nach Durchführung der Forderungspfändungen erhoben wurde.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher zur Gänze ins Leere.
3.2.6. Verursachung drohender Insolvenz und Amtshaftung
a) Behauptete Existenzgefährdung
Die Beschwerdeführerin bringt unter Punkt 2.3. der Beschwerde weiters vor, dass aufgrund der bei den Kunden der Beschwerdeführerin durchgeführten Forderungspfändungen die Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel stehe. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei den Forderungspfändungen nicht um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln kann. Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, dass das ***1*** für die Erlassung des Sicherstellungsauftrags des FAÖ vom nicht zuständig war, sondern dieser vom FAÖ erlassen wurde. Betreffend den Sicherstellungsauftrag des FAÖ vom gab es außerdem ein eigenes Beschwerdeverfahren.
Festzuhalten ist weiters, dass die auf der Grundlage dieses Sicherstellungsauftrags des FAÖ durchgeführten Forderungspfändungen im Rahmen der dem ABB gemäß § 3 Z 2 lit c ABBG zustehenden Befugnisse sowie im Einvernehmen mit dem zuständigen AS-Team des FAÖ erlassen wurden. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass Sicherstellungsaufträge Exekutionstitel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren sind (§ 233 Abs 1 BAO). Gemäß § 78 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl 1949/104, kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Abs 1 leg cit), wobei zur Sicherung ua die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen vorgenommen werden kann (Abs 2 leg cit).
Aus diesen Gründen geht daher auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gänze ins Leere.
b) Behauptete Verletzung des Parteiengehörs
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie nicht einbezogen worden sei und deshalb ihr Parteiengehör gemäß § 115 Abs 2 BAO verletzt worden sei, ist auszuführen, dass sich auch dieser Vorwurf nicht dazu eignet, einen rechtswidrigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darzulegen.
Zudem bedeutet die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs lediglich, dass die Behörde gehalten ist, den Parteien Gelegenheit zu geben, von den Ergebnissen der Beweisaufnahmen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Kontaktaufnahme und Information (mit) der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgt. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das ***1*** mehrmals versucht hat, mit der Beschwerdeführerin bzw mit ihrem organschaftlichen Vertreter in Kontakt zu treten bzw wurde auch die Betriebsliegenschaft mehrmals aufgesucht. Jedoch konnte bei diesen Versuchen niemand telefonisch erreicht oder vor Ort angetroffen werden.
Zu den von der Beschwerdeführerin übermittelten Urkunden
Zu den von der Beschwerdeführerin als Beilagen ./I bis ./7 vorgelegten Urkunden wird jeweils folgende Urkundenerklärung abgegeben: Echt, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen.
Zur Beilage ,/4 wird ergänzend ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Dokument der ÖGK betreffend eine Schlussbesprechung mit der ÖGK handelt. Dieses Dokument stammt von der ÖGK und nicht vom ABB.
Zur Beilage ./7 wird ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am aufgrund von Abgabenverkürzungen Selbstanzeige gemäß § 29 BAO erstattete. Erwähnt werden muss nochmals, dass allein der Umstand, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt seitens des FAÖ bescheinigt wurde, dass gegen die Beschwerdeführerin keine fälligen Abgabenforderungen bestanden haben (Unbedenklichkeitsbescheinigung-"Verf 34a"), dem Vorliegen eines Verdachts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Scheinunternehmens handelt, nicht entgegensteht."
Die belangte Behörde stellte den Antrag auf Zurückweisung bzw. in eventu Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und machte ebenfalls Aufwandersatz geltend.
Stellungnahme der Beschwerdeführerin
Mit wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde inklusiv der von ihr dem BFG übermittelten Unterlagen zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus:
"1.1.2 Das Betreten des Grundstücks durch die jeweiligen Organwalter des Amtes für Betrugsbekämpfung (der ***1***) ist jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten und die Maßnahmenbeschwerde schon deshalb zulässig.
1.1.3 Der Umstand, dass das belangte Organ ***2***, während der Befragung/Informationsbeschaffung am eine absichtliche Steuerhinterziehung in den Raum stellte, sowie das damit einhergegangene Vorzeigen von angefertigten Fotos des Firmensitzes, führt dazu, dass ebenfalls ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.
Es ist offensichtlich, dass die Organe des ***1*** damit unsachlichen Druck auf die ***5*** und die Beschwerdeführerin ausübten, um die nun im Schriftsatz offengelegte Vermutung der "angeblichen Scheinunternehmerschaft" untermauern zu können. Dabei wurde eine verwirklichte absichtlich (!) strafbare Handlung in den Raum gestellt und behauptet das gegenständliches Grundstück "kein Firmensitz (!)" und "abbruchreif (!)" sei, um an allfällige weitere Informationen zu gelangen, welche die nun im Schriftsatz offengelegte Vermutung der "angeblichen Scheinunternehmerschaft" untermauern könnten.
Mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit ein Verwaltungsorgan jemanden auffordert, ist für die Qualifikation einer bekämpfbaren Maßnahme maßgeblich
( 1/0162, VfSlg 12791/1991) und kann durch die Wortwahl und Bestimmtheit des Verlangens, ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen."
"1.2 Keine gesetzliche Rechtfertigung/Überschreiten der Befugnisse
1.2.1 Die belangte Behörde argumentiert, dass das Verhalten der belangten Organe und deren behördliches Vorgehen (siehe insbesondere in der Stellungnahme Seite 13 vorletzter Absatz) gesetzlich von der BAO gedeckt seien.
1.2.2 § 146a BAO bestimmt jedoch, dass Organe der Abgabenbehörden Grundstücke NUR unter gewissen Voraussetzungen betreten dürfen. Hierfür reicht nicht eine vage "Vermutung" es handle sich um ein "Scheinunternehmen" (Ritz/Koran, BAO 7 Linde Kommentar, § 146a BAO, S 647f, RZ 4), denn diese vage Vermutung vermag nicht einen Eingriff zu rechtfertigen und hätte im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits durch gelindere Mittel beseitigt werden können. Die Behauptung einer vagen Vermutung würde zudem den staatlichen Behörden Tür und Tor öffnen - den Betroffenen - zustehende Rechte zu umgehen.
1.2.3 Ein Eindringen in die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere das Betreten des Firmensitzes und die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte (insbesondere des Art. 8 EMRK) ist nicht durch eine vage Vermutung oder schlichtes Unbehagen einzelner Organwalter zu rechtfertigen. Es muss vielmehr ein konkreter dokumentierter Verdacht (tatsächlicher "Grund zur Annahme") vorliegen, woraus sich ergibt, dass auf der zu betretenden Liegenschaft unrechtmäßige Zuwiderhandlungen stattfinden (Ritz/Koran, BAO 7 Linde Kommentar, § 146a BAO, S 647f, RZ 4). Zumal die belangte Behörde laut eigenen Angaben bereits zuvor am und auch nach gegenständlich bekämpfter Maßnahme am das Grundstück (erneut) betraten (siehe Stellungnahme Seite 4 vorletzter Absatz; sowie Seite 7 zweiter Absatz), ist nicht ersichtlich, warum diese das Grundstück abermals betreten mussten. Ohne relevantem Erhebungsergebnis ist vielmehr offensichtlich, dass die belangte Behörde "im Trüben fischt" und vage Vermutungen ihrem Handeln zu Grunde legt.
1.2.4 Die belangte Behörde verkennt hierbei, dass bei einer Vermutung der Scheinunternehmerschaft § 8 SBBG die einschlägige Norm ist und ein Prozedere vorschreibt, welches Betroffenen Rechte - u.a. ein Widerspruchsrecht - einräumt. So hat (!) eine schriftliche Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Unternehmen nach § 8 Abs 4 SBBG zu erfolgen. Hierbei muss (!) gem. § 8 Abs 7 SBBG der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt werden, Gegenbeweise zu erbringen um die Vermutung zu beseitigen und wird nachfolgend hierzu im Detail ausgeführt.
1.3 Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Verstoß gegen das SBBG
1.3.1 Die belangte Behörde setzte sich unstrittig (!) vor Betreten des Grundstücks zu keiner Zeit mit der Beschwerdeführerin in Kontakt. Von der belangten Behörde wird behauptet, das ***1*** habe vergebens versucht die Beschwerdeführerin vor der gegenständlichen Betretung des Grundstücks am zu kontaktieren. Ein Nachweis für diese Behauptung liegt nicht vor. Selbst wenn ein Nachweis hiervon vorliegen würde, vermag dies nicht die Verpflichtung nach § 8 Abs 4 SBBG zur schriftlichen Kontaktaufnahme zu beseitigen. […]"
"1.3.3 Eine derartige schriftliche Verständigung erfolgte NICHT. Gem. § 8 SBBG muss das tatsächliche Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft weiters mit Beschluss ausgesprochen werden, was gegenständlich konsequenter Weise auch nicht erfolgte und ist der Stellungnahme der belangten Behörde vielmehr unstrittig zu entnehmen, dass man mit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor den Grundstücksbetretung(en) in Kontakt getreten ist.
Die vage Vermutung der "Scheinunternehmerschaft" vermag sohin auch im Lichte des SBBG nicht das Betreten des Grundstückes, die Anfertigung von Fotos, deren Vorzeigen während den Erhebungen, sowie den Vorwurf der absichtlichen Steuerhinterziehung (insbesondere damit einhergehende Eingriffe in die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der ***5***) zu rechtfertigen. […]"
"Es hätte bereits gereicht, iSd. § 8 Abs 4 SBBG mit der Beschwerdeführerin (schriftlich) in Kontakt zu treten und dieser das ihr zustehende Recht iSd. § 8 Abs 7 SBBG einzuräumen um diesbezügliche Gegenbeweise vorzubringen.
Hätte die Beschwerdeführerin das ihr zustehende Recht auf Widerspruch ausüben können, wäre die Vermutung widerlegt worden bzw. hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen und bescheidmäßig feststellen, ob es sich um ein Scheinunternehmen handelt oder nicht (§ 8 Abs 8 SBBG). Vielmehr hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdeführerin iSd. § 8 SBBG in Kontakt getreten werden müssen an statt stillschweigend Vermutungen über eine angebliche Scheinunternehmerschaft anzustellen und dies nun als Rechtfertigung sämtlicher Maßnahmen zu präsentieren.
Das Vorgehen der belangten Behörde ist sohin nicht verhältnismäßig, nicht zweckdienlich und hat diese vielmehr voreilig - trotz Selbstanzeige der Beschwerdeführerin und Ersuchen um Ratenzahlung - Vermutungen angestellt und eine vorsätzlich strafbare Handlung unterstellt.
1.3.6 Weiters verabsäumt es die belangte Behörde in ihrer Argumentation zur Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehung zur ***5***, zwischen der Kenntnis über eine Selbstanzeige und einer absichtlichen Steuerhinterziehung zu unterscheiden.
Wenn diese in ihrer Stellungnahme (siehe Seite 17 zweiter Absatz) den Vorwurf einer mit Strafe bedrohten Handlung verharmlost indem sie vorbringt dass die ***5*** von der "Selbstanzeige" wusste und sohin die Geschäftsbeziehung zwischen der ***5*** und der Beschwerdeführerin durch den Vorwurf nicht gefährdet wurde, sei dem entgegengehalten, dass der Vorwurf einer absichtlichen Steuerhinterziehung nicht mit der Kenntnis über eine Selbstanzeige gleichzusetzen ist. Derartige Vorwürfe sind rufschädigend und ist die Geschäftsbeziehung zur ***5*** konsequenter Weise gefährdet, wenn Organe der belangten Behörde gegenüber der ***5*** eine durch die Beschwerdeführerin absichtlich (!) verwirklichte Straftat in den Raum stellen.
Die belangten Organe waren nicht befugt herablassende Äußerungen über die Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer zu tätigen und strafrechtliche Vorwürfe zu erheben. Es ist offensichtlich, dass mit derartigem Vorgehen und dem Vorzeigen der Fotos gegenüber der ***5*** der Zweck verfolgt wurde, die eigenen vagen Vermutungen zu untermauern um an allfällige Informationen zur angeblichen "Scheinunternehmerschaft" zu gelangen. […]
"2. Unrichtige Behauptungen und widersprüchliche Argumentation
Zumal die belangte Behörde unrichtige Behauptungen aufstellt, ihre Argumentation sich selbst widerspricht und sie versucht ihre Organwalter ins rechte Licht zu rücken, sei hierzu in geraffter Form ausgeführt wie folgt:
2.1 Die an die Betretung der Liegenschaft am anschließend bei der ***5*** - angeblich - nötigen Erhebungen/Informationsverschaffungen betreffend die Beschwerdeführerin fanden nicht mit der Offenlegung, es werde eine "Scheinunternehmerschaff' vermutet, statt. Diese erfolgten unter dem Vorwand, es ginge um Massenanmeldungen von Dienstnehmern bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die Beilage ./G belegt dies und ist als Grund der Befragung "Massenanmeldungen" angegeben. Von einer vermuteten "Scheinunternehmerschaft" war keine Rede.
Das Vorbringen der belangten Behörde es wären zuerst Erhebungsergebnisse der Begehung der Liegenschaft der ***5*** dargelegt worden (siehe Stellungnahme Seite 5 vorletzter Absatz; sowie Seite 16 Mitte) bevor über die Massenanmeldungen gesprochen wurde "um auf Grundlage des Gesetzes - weitere Erhebungen bei der Buchhaltungsbüro ***5*** durchzuführen" (siehe Stellungnahme Seite 16 Mitte), ist sohin unrichtig. Von der Betretung des Grundstückes der Beschwerdeführerin wurde die ***5*** erst im Zuge der Befragung zu Massenanmeldungen konfrontiert und erfolgten sodann "weitere Erhebungen" , unter Vorhalt der angefertigten Fotos und erwähnten Äußerungen.[…]
2.2 Zu den belangten Organen und der Tragweite deren Handelns wird festgehalten, dass seit Einbringen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde in der Causa ***Bf1*** um die 20 Beschwerden gegen ergangene Bescheide eingebracht wurden. Das belangte Organ Herr ***2*** agiert in der Causa ***Bf1*** - wie sich auch den von der belangten Behörde selbst vorgelegten Beilagen ./I und ./K entnehmen lässt - federführend iZm. den gegenständlich bekämpften Maßnahmen, den von ihm geplanten (!) Sicherstellungsauftrag sowie im Vorgehen des Finanzamtes Österreichs und des Amtes für Betrugsbekämpfung, deren diesbezügliche Ansprechperson er ist. […]
Letztendlich hat man sich - trotz fehlendem Anlass und mangels gesetzlicher Grundlage - für einen Sicherstellungsauftrag entschieden. Dies mit der simplen (Schein)Begründung "die Einbringung der Abgabe ist gefährdet" (siehe Sicherstellungsauftrag vom Beilage ./J). Damit erfolgte die Begründung der Pfändungsbescheide und Verfügungsverbote. Es ist offensichtlich, dass ein derartiges Vorgehen unrechtmäßig ist.
Im parallel geführten Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen den gesetzwidrigen Sicherstellungsauftrag vom ) wurde der Beschwerdeführerin bereits Recht gegeben (!) (siehe Beilage ./NN) und der gesetzwidrige Sicherstellungsauftrag vom mit nachfolgender Begründung aufgehoben:
"Die Stattgabe der Beschwerde erfolgt, weil(...) die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen nicht dargestellt und die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe nicht ausreichend konkretisiert wurde. " (Hervorhebung durch den Schriftverfasser)
Der Sicherstellungsauftrag verstoß offenkundig gegen Bestimmungen der BAO, insbesondere gegen § 232 indem dieser nur mit einer Scheinbegründung und tatsachenwidrig erlassen wurde. Sämtliche darauf beruhenden Forderungspfändungen (Pfändungsbescheide und Verfügungsverbote) sind sohin ebenfalls rechtswidrig ergangen. Bis dato wurde jedoch nur genannter Sicherstellungsauftrag vom aufgehoben und erlangte erst mit gegenständlichen Beilagen der Stellungnahme die Beschwerdeführerin Kenntnis, dass "zumindest" in 3 Verfahren (siehe Beilage ,/KK, ,/LL und ./MM) eine Einstellung der Forderungspfändung, jeweils mit Bescheiden vom ***1*** (Sachbearbeiter: ***29***), erfolgte.
2.3 Wenn das Amt für Betrugsbekämpfung sohin vorbringt, das ***1*** habe mit dem Sicherstellungsauftrag vom nichts zu tun, sei nicht zuständig und verweist für jegliche Verantwortung auf das Finanzamt Österreich (siehe Stellungnahme Seite 20 letzter Absatz), wird dem entgegengehalten, dass Herr ***2*** laut vorgelegter Beilage ./I den Sicherstellungsauftrag bereits vor dessen Erlassung und vor gegenständlich bekämpften Maßnahmen geplant hat, voreingenommen war und den Sicherstellungsauftrag koordinierte. Zudem stammen die Einstellungen der Forderungspfändungen (Beilage ,/KK, ,/LL und ,/MM) als auch die ergangenen Pfändungsbescheide und Verfügungsverbote (Beilage ./5) von demHerrn ***2*** unterstelltem ***1***-Beamten Herrn ***29***. […]
Ansuchen/Anträge auf Ratenzahlung - insbesondere jene laut Beilage ,/H und Beilage ./II blieben sodann - selbst nach Anbot-Legung einer Liegenschaft als Sicherheitsleistung (!) bis dato unbeantwortet.[…]
2.4 Der Ausführung des Amtes, der Antrag auf Ratenzahlung wäre noch nicht zu behandeln, sondern erst wenn ein (vollstreckbarer) Rückstandsausweis vorliegt, an dem es jedoch gegenständlich mangelt (siehe Stellungnahme Seite 19, Mitte), weshalb bis zur Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zugewartet wird, sei nachfolgendes entgegengehalten:
Pfändungen sind bereits erfolgt, Verfügungsverbote wurden bereits zugestellt, in Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin wurde insbesondere durch Pfändungsbescheide eingegriffen, sowie das Parteiengehör und zustehende Rechte mangels Einbeziehung der Beschwerdeführerin mehrfach verletzt. Im Ergebnis führt die bedenkliche Ansicht der belangten Behörde dazu, dass die Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin nur noch eine Frage der Zeit ist und mit der Behandlung des Antrages auf Ratenzahlung schlicht zugewartet wird, bis die Existenz der Beschwerdeführerin vernichtet wurde. Auch die Ansicht der gesetzwidrige und mittlerweile aufgehobene Sicherstellungsauftrag vom habe zu Recht erlassen werden dürfen (siehe Stellungnahme Seite 19, Mitte) ist abwegig. Hier wurde unstrittig gegen Bestimmungen der BAO (insbesondere § 232 BAO) verstoßen. Die belangte Behörde verweist selbst auf das SBBG und die BAO, missachtet die gesetzlichen Bestimmungen aber gänzlich.
Das voreilige und rücksichtslose Vorgehen der belangten Behörde/Organe verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen das Gebot des mildesten Mittels sowie gegen gesetzliche Bestimmungen (insb. der BAO und des SBBG)."
Es wurden weitere Aufwandersätze durch die bf. Partei gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes:
Mit E-Mail vom legte die bf.Partei nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht drei Mietverträge (einmal bezeichnet als "Mietvertrag", zweimal bezeichnet als "Mietvertrag (Verlängerungsvertrag)", abgeschlossen zwischen der ***24*** als Vermieterin und der Bf. als Mieterin, für das Mietobjekt ***31*** 31, ***31***, vor.
Die Verträge sehen als Vertragsdauer den bis , bis sowie den bis vor. Als Mietgegenstand ist in Pkt. 9.1. des jeweiligen Vertrages der Innenraum des Bestandobjektes und der zur Liegenschaft gehörige Garten und die Terrasse genannt.
Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf.
Mit Schreiben vom (eingelangt beim BFG am ) teilte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter der Bf. mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin in sämtlichen Verfahren, sohin auch zu verfahrensgegenständlichen Verfahren beendet worden sei und ersuchte um Kenntnisnahme bzw. fortan keine die Bf. betreffende Zustellungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** hat ihren Firmensitz laut Auszug aus dem Firmenbuch (FN ***38***) an der Adresse ***Bf1-Adr*** (Antrag vom ; Eintragung im Firmenbuch am ). Als Geschäftszweig ist "Baugewerbe" angegeben. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter fungierte ab bis Herr ***10***.
Eigentümerin der Liegenschaft an o.a. Adresse ist die ***24*** (FN ***39***), deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr ***10*** ist und welche mit Mietverträgen bzw. Verlängerungsverträgen vom , und die Liegenschaft an die bf. Partei vermietete.
Steuerliche Vertretung der Bf. mit Zustellvollmacht ist die ***5***, ***6***.
Chronologisch stellte sich der Ablauf folgendermaßen dar:
Am erhielt die Finanzpolizei eine Meldung des Landeskriminalamtes Niederösterreich hinsichtlich des Verdachtes eines Scheinunternehmens bezogen auf die Bf., welche in der Folge zu einer Nachschau beim Firmensitz der Bf. durch die Finanzpolizei ***1*** am führte (nicht verfahrensrelevant).
Am langte bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Massenmeldung, Meldungsnummer ***27*** hinsichtlich der Bf. als Dienstgeberin ein und sind auf dieser 20 angemeldete Personen mit Anmeldedatum zwischen und ersichtlich.
Auf einem Kontoauszug der Bf. aus der Datenbank der BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) vom ist eine Gesamtsumme fälliger Forderungen in Höhe von insgesamt € 78.690,57 (fällig am bzw. ) sowie noch nicht fällige Forderungen in Höhe von € 14.232,11 (fällig am ) für die Zeiträume 10/2021 bis 01/2022 ersichtlich.
Mit Schreiben der BUAK vom wurde die Stundung von Zuschlagsvorschreibungen für den Zeitraum 09/2021 und 10/2021 bis genehmigt.
Am erfolgte durch die Organe der Finanzpolizei FPT 24, ***3*** und ***2***, eine Nachschau am Firmensitz der Bf. Dabei wurde die Liegenschaft durch die Kontrollorgane betreten und es wurden Fotos angefertigt, auf denen neben Außenansichten von Gebäuden (u.a. mit der Hausnummer 31), auch vier an der Hauswand hängende Briefkästen beschriftet mit "***Bf1***", "***26***", "***24***", "Bitte keine Werbung danke" zu sehen sind, sowie ein Foto angefertigt, welches von außen durch ein Fenster fotografiert, einen Innenraum, zeigt.
Zum Zeitpunkt der Nachschau war vor Ort niemand anwesend. Es wurde kein Gebäude betreten.
Eine telefonische Kontaktaufnahme der Kontrollorgane mit dem Geschäftsführer der Bf. blieb erfolglos. Ebenso der Versuch den Geschäftsführer an seinem Wohnsitz in Wien anzutreffen.
Aufgrund dessen wurde im Anschluss an die Nachschau am Firmensitz der Bf. das Büro der steuerlichen Vertretung der Bf. durch die Organe der Finanzpolizei ***1*** aufgesucht.
Die dort anwesenden Frau ***7*** und Frau ***8*** (unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen der Buchhaltungsbüro ***5***) wurden über die Ergebnisse der zuvor durch die Finanzpolizei durchgeführte Nachschau an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse der Bf. informiert, weiters darüber, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. nicht möglich war und wurden ihnen die dort angefertigten Fotos gezeigt.
Frau ***7*** händigte den Kontrollorganen eine "Selbstanzeige gemäß § 29 BAO" betreffend die Bf. (sowie die ***26***) datiert mit und adressiert an das Finanzamt Österreich inkl. diverser Beilagen sowie einer berichtigten Umsatzsteuererklärung sowie Körperschaftssteuererklärung aus. In dieser gibt Herr ***10*** für die ***Bf1*** Umsatzsteuerverkürzungen für die Jahre 2020 und 2021, sowie Körperschaftsteuer 2020 bekannt. Zudem wurde ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt, da "eine sofortige Entrichtung der hinterzogenen Beträge den weiteren Geschäftsbetrieb verunmöglichen und aus heutiger Sicht Insolvenzen der beiden Unternehmen aller Voraussicht nach sich ziehen würde".
Diese Selbstanzeige war am um 10:08 Uhr durch die ***5*** im Auftrag der Bf. per E-Mail an Herrn ***41***, Betriebsveranlagungsteam 08, Finanzamt Österreich, Dienststelle ***28***, übermittelt worden.
In der Folge wurde mit Frau ***7*** eine Niederschrift gemäß § 87 BAO aufgenommen, als Gegenstand der Befragung war "sonstige Befragung einer Auskunftsperson im Rahmen der Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften gemäß § 3 Z 2 ABBG" genannt und als Grund der Befragung: "Erstellung von Anmeldungen zur Sozialversicherung als steuerliche Vertretung von Dienstnehmern der ***Bf1***, ***31*** 31, und die daraus resultierende Massenmeldung der ÖGK-NÖ vom (Meldungsnummer ***27***)". Darin gab sie unter anderem an, dass ihr Unternehmen vom Geschäftsführer der Bf. beauftragt worden sei, 20 Dienstnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden und sie davon ausgehe, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass wieder mehr Aufträge auf diversen Baustellen gegeben seien, für die zusätzliches Personal benötigt werde. Mit der Auskunftsperson wurde vereinbart, diverse Buchhaltungsunterlagen an den Teamleiter der Finanzpolizei ***1*** zu übermitteln, was durch diese auch noch am selben Tag erfolgte.
Die den Organen der Finanzpolizei übergebene Selbstanzeige wurde noch am an das zuständige Team im Finanzamt Österreich, Dienststelle ***28*** per E-Mail weitergeleitet.
Am wurde aufgrund der Selbstanzeige der Bf. ein Sicherstellungsauftrag durch das Finanzamt Österreich betreffend Körperschaftssteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt € 444.193,85 erlassen.
Am wurde die Finanzpolizei ***1*** durch das Finanzamt Österreich ersucht, den Sicherstellungsauftrag zuzustellen.
Die Zustellung mittels RSb-Brief erfolgte am durch Organe der Finanzpolizei ***1***, (***2***, ***29*** und ***30***), bei der steuerlichen Vertretung der Bf.
Ebenfalls am wurde nochmals eine Nachschau am Firmensitz der Bf. durchgeführt, bei welcher wiederum niemand angetroffen wurde. Es wurden wieder Fotos angefertigt, aus denen unter anderem ein Raum (von außen fotografiert) ersichtlich ist, welcher mit einem Bürotisch, Bürosessel, Bildschirm, Drucker und Wandregal ausgestattet war sowie diverse, auf dem Tisch und im Regal befindlichen Unterlagen erkennbar waren.
Es bestand für die ***Bf1*** ein Nachsendeauftrag von der laut Firmenbuch angegebenen Geschäftsadresse in ***31*** auf die Privatadresse des Geschäftsführers in Wien und zwar von bis (wegen vorübergehender Abwesenheit) und vom bis (wegen Umzug).
Am 14., 15., 16. und wurden durch das Finanzamt Österreich (Sachbearbeiter ***29***) Forderungspfändungen gegenüber verschiedenen Auftraggebern der Bf., Banken und der ÖGK erlassen.
Nach dagegen erhobenen Beschwerden der ÖGK sowie zweier Auftraggeber der Bf. wurde diesen gegenüber mit Bescheid vom die Einstellung der Forderungspfändung verfügt.
Mit Schreiben der ***35*** vom , adressiert an die Finanzpolizei ***1***, ***2***, unter Bezugnahme auf ein am mit diesem und der Rechtsanwaltskanzlei geführten Telefonates wurde festgehalten, dass seitens der Bf. die Liegenschaft des Firmensitzes der Bf., welche im Eigentum der ***24***, als Sicherheit für den noch offen Pfändungsbetrag angeboten werde.
Mit Anbringen vom (richtig wohl ) wurde durch die Kanzlei ***36*** Beschwerde gegen den Sicherstellungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom erhoben. Dieser wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde neuerlich ein Sicherstellungsauftrag gegenüber der Bf. erlassen.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Bf. erhobenen Maßnahmenbeschwerde sowie der Stellungnahme vom samt den damit vorgelegten Beilagen sowie in die von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, insbesondere die Stellungnahme vom samt Unterlagen und Fotos.
Weiters wurden durch das BFG Firmenbuch- und Grundbuchsabfragen durchgeführt und die für die Liegenschaft vorliegenden Mietverträge angefordert und eingesehen, welche zu den Feststellungen hinsichtlich der Firmen, Beteiligungen sowie Eigentums- und Mietverhältnisse führten.
Unstrittig ist, dass eine Nachschau am durch Organe der Finanzpolizei an der Firmenadresse stattgefunden hat und hierbei - weder schriftlich noch mündlich - eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. erfolgte. Ebenso wenig lag ein schriftlicher Nachschauauftrag vor.
Die Ausführungen der Verfahrensparteien zu der Nachschau am stimmen insofern überein, als unstrittig ist, dass die Liegenschaft an der Adresse ***Bf1-Adr*** von den Kontrollorganen betreten wurden und diverse Fotos von Außenansichten angefertigt wurden. Dass ein Gebäude oder Räumlichkeiten betreten wurde, ergibt sich weder aus den Sachverhaltsdarstellungen der belangten Behörde oder den vorgelegten Fotos und wurde dies auch von der Bf. nicht behauptet.
Die Darstellung der Ereignisse am im Buchhaltungsbüro der ***5*** ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der belangten Behörde sowie aus der dort angefertigten Niederschrift inklusiv der übergebenen Unterlagen, insbesondere der Selbstanzeige, andererseits aus den vorgelegte (inhaltsgleichen) Eidestattlichen Erklärungen der ***7*** und ***8***. Daraus folgt, dass der objektive Ablauf im Wesentlichen mit den Sachverhaltsdarstellungen der belangten Behörde übereinstimmt. Hinsichtlich der behaupteten unangemessenen Härte der Finanzpolizeibeamten im Zuge der Amtshandlung differieren die Darstellungen.
In die im Verfahrensgang und den Feststellungen angeführten Bescheide (Sicherstellungsauftrag, Forderungspfändungen) und Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Österreich sowie sonstigen Schreiben, E-Mail-Verkehr usw. wurde durch das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen.
Aufgrund dessen konnte der Sachverhalt als erwiesen angenommen werden.
Die inhaltlichen Ausführungen der Bf. zum Nichtvorliegen einer Scheinunternehmerschaft, sind insofern nicht zielführend, als dies nicht den Verfahrensgegenstand darstellt und eine solche Auseinandersetzung in einem Rechtsmittel gegen einen allfälligen Feststellungsbescheid betreffend Scheinunternehmerschaft vorzubringen wären.
Gleiches gilt für die Ausführungen, warum der Sicherstellungsauftrag nicht hätte ergehen dürfen, keine fälligen Forderungen bei der BUAK vorgelegen haben oder die Bf. über diverse Vorgehensweisen des Finanzamtes Österreich im Zusammenhang mit den Forderungspfändungen im Unklaren gelassen wurde. Hier wären entsprechende Einwände im Zuge eines allfälligen - und im Bezug auf den Sicherstellungsauftrag auch tatsächlich erhobenen - Rechtsmittelverfahrens vorzubringen.
Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren war auf diese Vorbringen daher nicht näher einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung bzw. Zurückweisung)
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VGerkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG ; in der verfahrensrelevanten Fassung) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
§ 283 BAO lautet
(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
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a) | die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes; |
b) | soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat; |
c) | den Sachverhalt; |
d) | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; |
e) | das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären; |
f) | die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind. |
(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), |
b) | als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs 3) oder |
c) | als unbegründet abzuweisen ist. |
(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
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a) | § 245 Abs 3, 4 und 5 (Frist), |
b) | § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), |
c) | § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), |
d) | § 265 Abs 4 und 6 (Verständigungspflichten), |
e) | § 266 (Vorlage der Akten), |
f) | § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), |
g) | Seite 1257 § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), |
h) | § 271 (Aussetzung der Entscheidung), |
i) | §§ 272 bis 277 (Verfahren), |
j) | § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses). |
(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) in der verfahrensrelevanten Fassung (BGBl I 104/2019) besteht das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß Z2 aus dem Geschäftsbereich Finanzpolizei.
Gemäß § 3 Z 2 lit. a ABBG obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung im Geschäftsbereich Finanzpolizei die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO.
§ 4 ABBG lautet:
(1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
1.Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
2.Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und
3.Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vorgenommen werden.
§ 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) lautet:
Verfahren zur Feststellung des Scheinunternehmens
(1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,
1.Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder
2.Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob
1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder
2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.
(3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:
1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,
5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.
(4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.
(5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht.
(6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.
(7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.
(8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
(9) Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
(10) Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.
(11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.
(12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:
1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht.
3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.
4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.
§ 144 BAO lautet:
(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
§ 146a BAO lautet:
Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Gemäß § 182 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache einen Augenschein vornehmen.
Gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 haben die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG eingehalten wurden.
Erwägungen:
a) Zum Vorwurf des Betretens des Grundstückes:
Laut dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde sind die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, FPT ***40***, gemäß § 8 Abs. 2 SBBG eingeschritten, um Ermittlungen im Verfahren zur Feststellung eines Scheinunternehmens am laut Firmenbuch ausgewiesenen Firmensitz der Bf. durchzuführen.
Wie von der Bf. selbst vorgebracht bzw. der Aktenlage entsprechend, ist Eigentümerin des von den Organen der Finanzpolizei betretenen Grundstückes die ***24***., eine juristische Person und Gesellschaft des Herrn ***10***, des (bis ) Geschäftsführers der Bf.
Die Bf. ist sohin nicht Eigentümerin der betretenen Liegenschaft. Da jedoch laut Firmenbuch der Unternehmenssitz der Bf. auf dieser Liegenschaft besteht bzw. die Bf. Mietverträge hinsichtlich der Liegenschaft sowie des Gebäudes vorliegen, kann jedenfalls von einer rechtlichen Befugnis ausgegangen werden. Wäre dies nicht der Fall, hätte das BFG die Beschwerde hinsichtlich des Betretens des Grundstückes bereits an dieser Stelle mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückweisen müssen, da die Beschwerdeführung durch eine Person, die durch das Handeln der belangten Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt wird, unzulässig ist (vgl zB Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde (2016)2 S 40).
Die Bf. führte in ihrer Maßnahmenbeschwerde aus, dass das Grundstück und der Firmensitz "ohne rechtliche Grundlage" betreten und dadurch in verfassungsrechtlich geschützte Rechte eingegriffen worden sei.
Sollte damit das Gesetz zum Schutz des Hausrechts gemeint haben (RGBl 88/1862 idFd BGBl 1974/422), so ist hier anzuführen, dass es - damit ein solches Hausrecht verletzt werden kann - es somit einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten als Anknüpfungspunkt für ein Hausrecht bedürfte.
Laut dem Vorbringen der Bf. - in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde - haben aber die Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Amtshandlung lediglich das Grundstück, nicht aber eine Räumlichkeit betreten. Dies wird auch belegt durch die mit den in der Stellungnahme belangten Behörde übermittelten Beweisfotos, auf denen Gebäude und Nebengebäude von außen abgebildet sind und ein Foto - durch ein Fenster hindurch aufgenommen - einen Blick ins Innere eines Raumes zeigt. Auch seitens der Bf. wurde nicht vorgebracht, dass die Organe der Finanzpolizei ein Gebäude betreten hätten.
Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezweckt das Hausrechtsgesetz den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist. Zwar ist der Begriff "sonstiger zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" somit weit auszulegen, Gebäudeteile, die offenkundig aber gar nicht betreten, sondern nur von außen fotografiert worden sind, sind jedoch grundsätzlich keine - des Schutzes der Intimsphäre bedürftige - Räumlichkeiten im Sinne des Hausrechtsgesetzes (bereits ).
Eine Verletzung eines Hausrechtes der Bf. liegt somit nicht vor.
Art 8 EMRK enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, nämlich den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Diese Bestimmung normiert sohin in Abs 1 leg cit, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Aus dieser Bestimmung resultiert daher ein sog Jedermannsrecht, wobei Träger dieses Grundrechts grundsätzlich alle natürlichen Personen, gemäß der Rspr des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) aber auch juristische Personen sind. Letztere können sich also auch darauf berufen, jedoch nur unter den Gesichtspunkten "Wohnung" und "Briefverkehr", etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Überwachung des Briefverkehrs, sowie unter dem Gesichtspunkt "Privatleben", der etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (EGMR , 29197/95, Bernard) auf juristische Personen anwendbar ist.
Unter den Begriff der Wohnung und somit in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume (EGMR ,13.710/88, Niemietz), "wohnungsnahe" Gebäude und Gebäudeteile (zB Garagen, Keller, Terrassen und Dachböden), Flächen im Freien (zB Gärten) oder Hotelzimmer auf Reisen (EGMR , 48151/11, FNASS). Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts möglich, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu prüfen war sohin auch, ob durch das kritisierte Handeln der Organe der Finanzpolizei, nämlich das Betreten der Liegenschaft durch die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung, ein Eingriff in das Eigentumsrecht mit einer derartigen Intensität stattgefunden hat, dass von der Ausübung eines behördlichen Zwanges gesprochen werden kann
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können somit auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. ; , jeweils mwN).
Aus dem Vorbringen der Bf. und der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde sowie den erwähnten beigeschlossenen Lichtbildern geht hervor, dass die Beamten am die Liegenschaft betreten haben, um dort eine Begehung der Betriebsadresse durchzuführen und Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Scheinunternehmerschaft im Zusammenhang mit der Massenmeldung bei der ÖGK durchzuführen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH ist somit im verfahrensgegenständlichen Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten zwecks Durchführung der von ihnen angestrebten Amtshandlung, nämlich der Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG, eine ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen.
Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob diese Maßnahme als gerechtfertigt anzusehen ist.
Die Bf. führt in ihrer Beschwerde aus, dass das Betreten des Grundstücks ohne rechtliche Grundlage sowie ohne Voranmeldung und Rücksprache mit der Bf. erfolgt sei.
Die Argumentation der Bf., dass die belangte Behörde bei einer Vermutung der Scheinunternehmerschaft gem. § 8 Abs. 4 SBBG eine schriftliche Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Unternehmen zu erfolgen habe und gem. § 8 Abs. 7 SBBG der Bf. das Recht eingeräumt werden müsse, Gegenbeweise zu erbringen, geht insofern ins Leere, als - dem vorgelagert - § 8 Abs. 2 SBBG ausführt, dass das Amt für Betrugsbekämpfung die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne der Bestimmungen des SBBG zu führen hat. Erst in Abs. 4 wird bestimmt, dass bei Verdacht - nicht wie die Bf. ausführt, bei der "Vermutung" - auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dieser dessen Rechtsträger schriftlich mitzuteilen ist. (siehe dazu auch § 8 Abs. 12 Z 1 SBBG, woraus aufgrund des Verweises auf § 93 BAO hervorgeht, dass diese schriftliche Mitteilung in Bescheidform zu ergehen hat)
Aus der Anordnung der Absätze der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich bereits, dass zuerst Ermittlungen zu führen sind, dann - bei Verdacht der Scheinunternehmerschaft - das Unternehmen schriftlich darüber zu informieren ist, damit dieses in der Folge dazu Stellung nehmen kann.
§ 8 Abs. 12 SBBG verweist darauf, dass auf das Verfahren sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind.
Damit standen den Kontrollorganen zu Durchführung ihrer Erhebungen jedenfalls die §§ 144 BAO (Nachschau) sowie 146a BAO zur Verfügung.
Die Nachschau dient Zwecken der Abgabenerhebung. Sie soll der Abgabenbehörde ermöglichen, die abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalte (Sachverhaltselemente) festzustellen, die zB. erst durch Betreten und Besichtigungen von Gebäuden feststellbar sind. Die Nachschau dient vor allem dazu, um konkrete Einzelsachverhalte genau zu erheben vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 144 BAO, Rz 1f)
Nach der Judikatur (; , 2000/16/0303; , 2008/13/0243) stellt die Nachschau ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient.
Aus § 144 Abs 2 ergibt sich ua das Recht zur Einsichtnahme in vorgelegte Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen.
Ergänzend gelangt § 146 BAO zur Anwendung:
§ 146. Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen.
§ 146 BAO regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen reicht aus (Ritz/Koran, BAO7 § 146 Tz 1f mit Verweis auf Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 146 Tz 2 und , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich sei).
Es ist gerichtsbekannt, dass Dienstausweise der Finanzpolizei den Aufdruck "Amt für Betrugsbekämpfung, Dienststelle Finanzpolizei, Nachschaubefugnis § 144 BAO" enthalten. Dienstausweise zeigen ein Foto des Beamten, dessen Dienstnummer, die Dienstbehörde bzw. Dienststelle ("Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei") und eben den Hinweis auf die besondere Berechtigung nach § 144 BAO.
Auch wenn im gegenständlichen Fall vor Ort niemand angetroffen wurde, so waren die beiden Organe der Finanzpolizei im Besitz eines Dienstausweises, welcher den Vermerk "Nachschaubefugnis § 144 BAO" aufweist. In der BAO ist ein förmlicher Nachschauauftrag nicht ausdrücklich gefordert (Ritz/Koran BAO7, § 146 Rz1b).
Eine ausdrückliche schriftliche Anordnung zur Vornahme einer Maßnahme fordert die österreichische Rechtsordnung hingegen für Bereiche, welche sie im besonderen Maße als schützenswert erachtet, bspw. wenn durch eine Hausdurchsuchung in ein Hausrecht eingegriffen werden soll. Eine derartige Durchbrechung eines Hausrechtes liegt hier aber - siehe oben - gerade nicht vor.
Gemäß § 182 BAO kann zur Aufklärung einer Sache ein Augenschein vorgenommen werden.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, bei Durchführung eines Augenscheines stets die Partei hinzuzuziehen (vgl zB , ZfVB 1988/3/836; , ZfVB 1995/2/695; ).
Die Durchführung eines Augenscheines unterliegt nicht der Ankündigungspflicht des § 148 Abs 5 (vgl zB ; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I, BAO3, § 182 Rz 5). Nach kann in vielen Fällen der Zweck eines Augenscheines bei vorheriger Verständigung dadurch vereitelt werden, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, die tatsächlichen Verhältnisse vorübergehend in einer für sein Vorbringen zweckmäßigen Weise zu verändern und damit der amtswegigen Wahrheitsfindung entgegenzuwirken.
Über die Durchführung des Augenscheines ist eine Niederschriftaufzunehmen (§ 87 Abs 2). (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 182 Rz 2ff mit weiteren Judikaturnachweisen)
Vorliegend wurde eine Nachschau mit Augenschein durchgeführt, eine Ankündigung der Nachschau bzw. des Augenscheins erfolgte laut - nachvollziehbarer - Darstellung der belangten Behörde deshalb nicht, weil einerseits eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Bf. nicht möglich war und andererseits eine Ankündigung dem Zweck, nämlich die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort festzustellen, widersprochen hätte.
Die Ergebnisse der Nachschau mit Augenschein wurde in einem Aktenvermerk - da eine Niederschrift mangels anwesender Personen nicht möglich war - festgehalten.
Ein gelinderes Mittel, als die durchgeführte Betretung des Grundstückes und die Durchführung eines Augenscheins ist für das BFG nicht ersichtlich.
Die einfachgesetzliche Ermächtigung der einschreitenden Kontrollorgane, bei ihren Ermittlungen nach SBBG, nämlich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreten zu dürfen, gründet sich somit in zweifelsfreier Weise bereits auf §§ 3 Z2 lit. a und 4 ABBG, § 8 Abs. 12 SBBG, § 144 Abs.2 BAO sowie § 182 BAO.
Da bereits den vorgenannten Bestimmungen der BAO die Berechtigungen zur Betretung geregelt sind, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit § 146a BAO unterbleiben.
Im Ergebnis ist daher aufgrund der Betretungsrechte des § 144 BAO iVm mit § 182 BAO und 141 BAO sowie des Berechtigungsnachweises auf dem Dienstausweis der Kontrollorgane zur Vornahme der Nachschau im Zusammenhang mit den Ermittlungshandlungen nach SBBG durch die einschreitenden Beamten eine Rechtswidrigkeit bei der Betretung der Liegenschaft am nicht zu erkennen.
Gleiches gilt für die Nachschau der Kontrollorgane am .
Die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes war daher als unbegründet abzuweisen.
b) Zum Vorwurf der Anfertigung von Fotos
Laut dem Vorbringen der Bf. wurden durch die Organe der Finanzpolizei während ihrer Amtshandlung am und auf dem der ***24*** gehörenden Grundstück von den sich darauf befindlichen Gebäude/Gebäudeteile/Räumlichkeiten Fotos angefertigt.
Dies stimmt überein mit der Schilderung in der Stellungnahme der Finanzpolizei, wonach für eine Dokumentation der Fakten bzw. für Beweiszwecke - dem BFG vorliegende und auch der Bf. im Zuge der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelte - Fotos angefertigt worden sind.
Hinsichtlich der ebenfalls im Akt befindlichen Fotodokumentation vom , auf welche wiederholt von der Bf. in ihrer Beschwerde hingewiesen wird, ist auszuführen, dass diese nicht Gegenstand der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ist.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel in einem Verfahren alles (also auch fotografische Aufnahmen) in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht etwa zwischen Beweismitteln, die nur von Verfahrensparteien beigebracht werden dürften, und solchen, die auch von der Behörde selbst erzeugt werden dürften.
Die von den Beamten angefertigten Fotos auf der Liegenschaft, waren dazu geeignet, im Hinblick auf die Ermittlungen nach dem SBBG und der Frage, ob ein Firmensitz der Bf. auf angegebener Adresse vorhanden ist, die vorgefundenen Verhältnisse am verfahrensgegenständlichen Tag zu dokumentieren.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist ein "schlichtes" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen (vgl. z.B. ; , B 757/88). Anders wäre es, wenn - was hier aber nicht der Fall war - das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre.
Werden also während einer Amtshandlung durch Organwalter lediglich zur Dokumentation eines relevanten Sachverhaltes Fotos als Beweismittel angefertigt, liegt darin noch keine gegen diejenigen Personen, welche durch das Anfertigen der Fotos grundsätzlich in ihren Rechten tangiert sein könnten, ausgeübte verwaltungsbehördlichen Maßnahme vor.
Werden aber Personen durch die Anfertigung von Fotos gar nicht betroffen, sind sie auch in ihren Rechten nicht verletzt und letztendlich auch nicht legitimiert, eine allfällige Maßnahmenbeschwerde zu erheben.
Soweit die Bf. als Mieterin der Liegenschaft bzw. der Gebäude sich beschwert, weil anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung Fotos angefertigt worden sind, ist auszuführen, dass es diesbezüglich bereits - siehe die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - an der entsprechenden Eingriffsintensität fehlt, ebenso wie an einem entsprechenden Widerspruch mangels vor Ort anwesender Personen.
Das Anfertigen der verfahrensgegenständlichen Fotos ist nicht als tauglicher Verfahrensgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu werten. Es war somit diesbezüglich spruchgemäß mit einer Zurückweisung vorzugehen.
c) Zur Frage des Vorwurfes einer mit Strafe bedrohten Handlung
Durch die Bf. erfolgte in ihrer Maßnahmenbeschwerde der Vorwurf, dass es die Kontrollorgane am mit den unrechtmäßig angefertigten Fotos die Büroräumlichkeiten der ***5***, also der Buchhaltungskanzlei der Bf., betreten hätten, Fragen zu den Sammelmeldungen von Dienstnehmern der Bf. stellten und Unterlagen anforderten. Zudem sei die Maßnahme tatsachenwidrig/rechtsgrundlos und mit unangemessener und unsachlicher Härte gegenüber den vor Ort anwesenden Personen erfolgt. Es sei behauptet worden, der Firmensitz der Bf. sei kein solcher und sah die Bf. darin die Absicht der Kontrollorgane, Druck auf die ***5*** auszuüben.
Zur Frage der der vermeintlich unrechtmäßig angefertigten Fotos ist auf die oben getätigten Ausführungen und die festgestellte Rechtmäßigkeit der Anfertigung der Fotos zu verweisen.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachschau gemäß § 144 BAO, zu deren Durchführung die Organe der Finanzpolizei - wie ebenfalls oben ausgeführt - berechtigt sind, auch im Steuerberatungsbüro der Bf. durchgeführt werden kann.
Aus § 144 Abs. 2 BAO ergibt sich unter anderem das Recht zur Einsichtnahme in vorgelegte Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen.
Die Nachschau ist eine Amtshandlung iSd § 141 Abs 1 (zB Stoll, BAO, 1584), woraus sich ua die Verpflichtung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte ergibt. (Ritz/Koran, BAO7 § 144 Rz 4f)
Im Zuge der Nachschau im Büro der Buchhaltungskanzlei der Bf. wurde auch eine Niederschrift gem. § 143 BAO iVm § 87 Abs. 2 BAO angefertigt, aus welcher ersichtlich ist, dass es um die Thematik der Anmeldung von Dienstnehmer der Bf. bei der ÖGK-NÖ ging, welche durch die ***5*** als steuerliche Vertretung der Bf. durchgeführt wurde. Es wurde die Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen der Bf. zugesichert.
Zudem wurde im Zuge dieser Amtshandlung die Selbstanzeige der Bf. samt Zahlungserleichterungsansuchen, datiert mit , den Organen der Finanzpolizei im Original durch die steuerliche Vertretung übergeben. Diese war bereits am vorab per E-Mail an das Finanzamt Österreich übermittelt worden.
Damit stimmen die Ausführungen der belangten Behörde zum Ablauf der Amtshandlung mit jenen aus den gleich lautenden Eidesstattlichen Erklärungen der ***7*** und ***8*** vom überein.
Hinsichtlich der behaupteten abfälligen Bemerkungen, die die Organe der Finanzpolizei bezogen auf den Geschäftsführer der Bf. getätigt haben sollen, ist einerseits auszuführen, dass dies von der belangten Behörde bestritten wird, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 283 BAO immanent ist, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.
Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (zB ; , 2008/18/0687).
Faktische Amtshandlungen sind Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen. Keine faktische Amtshandlung liegt vor, wenn der Betroffene mit der Amtshandlung einverstanden war bzw ihr zustimmte (vgl zB , Slg 8045; , B 240/75, Slg 8138; , B 233/89, ZfVB 1990/3/1529; , ZfVB 1993/4/1217; ).
Keine faktischen Amtshandlungen sind beispielsweise:
die Mitteilung einer Rechtslage (, Slg 9614),
unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen ( B 1550, 1551/89, ZfVB 1993/2/688),
die Zusendung von als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücken und die Unrichtigkeit von Verbuchungen auf dem Abgabenkonto ().
(vgl. Ritz/Koran BAO7, § 283 BAO Rz 5f, 10)
Nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetze Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Im Unterschied zum VwGVG (in § 3 Abs 2 Z 4, § 7 Abs 4, § 9 Abs 1 Z 5, § 12, § 13 Abs 3-5, § 22 Abs 1, § 34 Abs 1 und 2 sowie § 53) enthält die BAO keine solche Beschwerden betreffende Bestimmungen.
Die Vorwürfe der Bf. hinsichtlich des Verhaltens der Organe der Finanzpolizei gehen daher insofern schon ins Leere als § 283 BAO eine "Verhaltensbeschwerde" nicht umfasst. Bereits aus diesem Grund liegt hier kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
Worin die von der Bf. vorgebrachte "offensichtliche Absicht, Druck auf die ***5*** auszuüben" liegt bzw. welchen Zweck diese Absicht haben sollte, wurde von ihr nicht näher ausgeführt und ist auch für das BFG nicht erkennbar, da die ***5*** als steuerliche Vertretung der Bf. laut Sachverhalt den diesbezüglich üblichen Aufgaben nachgekommen ist.
Im Übrigen erfordert die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerdegenerell aber auch, dass die geltend gemachte Verletzung der eigenenRechte des Beschwerdeführers zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig (siehe z.B. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], Pkt. 2.6 Beschwerdelegitimation).
Soweit nun die Bf. mittels Maßnahmenbeschwerde einschreitet, weil angeblich das Verhalten der Finanzpolizisten nicht ihr selbst gegenüber, sondern den Mitarbeiterinnen ihrer steuerlichen Vertretung gegenüber mit unsachlicher Härte und Druck erfolgte, so ist einerseits auf das bereits oben Ausgeführte hinzuweisen, anderseits läge das Manko vor, dass sich ihr Rechtsmittel auf die behauptete Verletzung fremder Rechtssphären bezieht.
Zu den weiteren Vorwürfen, die Organe der Finanzpolizei hätten nach Aushändigung der Selbstanzeige nach § 29 BAO (gemeint wohl § 29 FinStrG) die Verantwortlichen der Bf. unrechtmäßig verdächtigt, eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich eine absichtliche Steuerhinterziehung, gesetzt zu haben, ist hier bereits auf den Wortlaut des § 29 Abs. 1 erster Satz FinStrG und in weiterer Folge auf bereits getätigten die Ausführungen zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, sowie dem Vorliegen einer faktischen Amtshandlung und eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu verweisen.
Die von der Bf. behauptete "Gefährdung der Geschäftsbeziehung insbesondere zur ***5***" geht angesichts der Tatsache, dass der ***5*** der Sachverhalt als Hintergrund zur Selbstanzeige bekannt sein musste, da diese durch die ***5*** im Auftrag der Bf. verfasst worden war, ebenfalls ins Leere. Im Übrigen wurde diese (datiert mit ) am , bereits kurz vor der Nachschau durch die Organe der Finanzpolizei, durch die ***5*** dem Finanzamt Österreich übermittelt; auch diesbezüglich liegt sohin kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde vor.
Die erhobene Beschwerde war daher insoweit ebenfalls spruchgemäß zurückzuweisen.
d) Zum Vorwurf des Hinwirkens auf eine Insolvenz sowie Existenzvernichtung der Beschwerdeführerin
Die Bf. macht weiters zum Vorwurf, dass das Ignorieren der bereits vor dem Einschreiten getätigten Selbstanzeige samt Antrag auf Ratenzahlung
zu einer gesetzwidrigen Weisung der Finanzpolizei an einen GPL-B Prüfer und zu einer steuerlichen Mehrbelastung
einem gesetzwidrige erlassenen Sicherstellungsauftrag vom , ohne Berücksichtigung des Antrages auf Ratenzahlung
verschiedenen Bescheiden des Finanzamtes Österreichs, ebenfalls ohne Berücksichtigung des Antrages auf Ratenzahlung, insbesondere Verfügungsverbote betreffend Forderungen sowie Pfändungsbescheiden
führte.
Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangene Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Ritz/Koran, BAO7, § 283, Tz 5, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Wurden - wie gegenständlichen Fall - Bescheide in vermeintlich rechtswidriger Weise erlassen, so ist darin keine faktische Amtshandlung zu sehen, die zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde berechtigt. Vielmehr können Einwendungen gegen Steuerbescheide in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 243 ff BAO - wie dies auch im vorliegenden Fall zum Teil geschehen ist - vorgebracht und überprüft werden.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Was in einem regulären Rechtsmittelverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerdesein (vgl. ; ebenso , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ; Zl. 90/01/0009; u.v.a.).
Hinsichtlich des Versuches der Bf. mittels Maßnahmenbeschwerde die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages vom , sowie der Bescheide über die Pfändung einer Geldforderung vom 14.,15.,16. und zu bekämpfen, geht dies zur Gänze ins Leere, da bei sämtlichen Bescheiden die Möglichkeit bestand bzw. teilweise auch in Anspruch genommen wurde, im Rechtsmittelverfahren dagegen vorzugehen.
Im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsinstrumentes blieb daher gegenständlich für eine Maßnahmenbeschwerde kein Raum, weshalb sie spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur behaupteten Weisung der Finanzpolizei an das Prüfungsorgan Mag. ***20*** von der ÖGK, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor bzw. sind für das Gericht die Behauptungen der Bf., wonach das Prüfungsergebnis des ***20*** unter Beeinflussung und durch Weisungen der Finanzpolizei mittels vorgefertigter Niederschrift entstanden wäre, nicht nachvollziehbar. Dies allein schon deshalb, weil es sich bei Herrn ***20*** um ein Prüfungsorgan der ÖGK handelt, währenddessen die Finanzpolizei, eine Dienststelle des Amtes für Betrugsbekämpfung ist. Das BFG hat keinen Zweifel an der Aussage der belangten Behörde, wonach den Organen der Finanzpolizei Herr ***20*** nicht einmal bekannt sei und ist ihr insofern zuzustimmen, als eine solche Weisung rechtlich gar nicht möglich wäre.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nicht erkennbar.
Sollte die Bf. hinsichtlich der Höhe der anlässlich der Prüfung zur Sozialversicherung, Lohnsteuer und Kommunalsteuer festgesetzten Beträge Einwände haben, so steht ihr auch hier die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels zu.
Hinsichtlich der Zustellung des Sicherstellungsauftrages am durch die Organe der Finanzpolizei bei der ***5*** als Zustellbevollmächtigte der Bf. bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Eine Zustellung stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt dar, es liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, dies betrifft auch die von der Bf. behaupteten unsachlichen und rechtsgrundlosen Äußerungen der Kontrollorgane im Zuge dieser Zustellung.
Die persönliche Zustellung des Sicherstellungsauftrages an die Zustellbevollmächtigten ist sohin nicht rechtswidrig, weil nicht mit Zwang oder Drohung verbunden.
Ob der Bescheid, der zugestellt wurde nichtig war oder nicht, ist hier nicht von Relevanz. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Sicherstellungsauftrag vom nach Beschwerdeerhebung durch die Bf. mittels Beschwerdevorentscheidung des FAÖ vom mangels ausreichender Konkretisierung aufgehoben wurde. Ein neuer Sicherstellungsauftrag wurde am erlassen, auch bezüglich diesen findet das ordentliche Rechtsmittelverfahren seine Anwendung.
Die inhaltlichen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages im Zuge der Maßnahmenbeschwerde gehen auch insofern ins Leere, da diese im entsprechenden Beschwerdeverfahren vorzubringen sind bzw. wären.
e) Zum Vorwurf des Ignorierens des Antrages auf Ratenzahlung
Die Bf. bringt weiters vor, dass das Ignorieren der Selbstanzeige und des Antrages auf Ratenzahlung durch die Finanzpolizei in der Folge zum Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Österreich sowie den Pfändungsbescheiden führte.
Ein Ignorieren der Selbstanzeige durch die Organe der Finanzpolizei kann nicht erkannt werden. Einerseits wurde die Selbstanzeige bereits am Tag der Übergabe durch die ***5*** an das zuständige Team im Finanzamt weitergeleitet. Andererseits ist anzumerken, dass die Selbstanzeige durch die ***5*** am um 10.08 Uhr - also erst kurz vor der Nachschau bei dieser - dem Finanzamt Österreich elektronisch übermittelt worden war.
Zum behaupteten Ignorieren des Antrages auf Ratenzahlung ist auszuführen:
Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes der Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Der sich aus der Fälligkeit ergebende Zeitpunkt der fristgerechten Entrichtung kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen durch Zahlungserleichterungen hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind, dass die sofortige (volle) Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet ist. Die Einbringung muss aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) in Betracht kommen. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat gem. § 230 Abs. 5 BAO die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Die hemmende Wirkung setzte mit der rechtzeitigen Einbringung des Antrags ein. "Rechtzeitig" bedeutet dabei vor dem Ablauf der Entrichtungsfrist. (Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, § 212 BAO, S.250f)
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit Selbstanzeigen ist nicht gegeben.
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald ein Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages kommt ab Entstehung der Steuerschuld bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit in Betracht. Sicherstellungsaufträge sind Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren. Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen.
Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO. Das Ansuchen unterliegt der Entscheidungspflicht des § 85a BAO (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm7; Ritz/Koran BAO7, § 212 BAO Tz 4). Bei Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde die Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 284 BAO zur Verfügung.
Ob die (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen für einen Antrag auf Zahlungserleichterung vorgelegen haben, ist an dieser Stelle im Zuge des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens nicht zu prüfen. Allenfalls steht der Bf. die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde - bei Nichtbehandlung des Zahlungserleichterungsantrages durch die Behörde zu. Es liegt diesbezüglich jedenfalls kein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
Der Sicherstellungsauftrag ist als solches bereits ein Bescheid, welcher mit Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann. Gegenständlich wurde auch von der Bf. ein Rechtsmittel gegen den Sicherstellungauftrag des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***28*** vom mit Anbringen vom erhoben.
Die ergangenen Bescheide zur Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) beruhen auf dem Exekutionstitel des Sicherstellungsauftrages und sind ebenfalls mittels des Rechtsmittels der Beschwerde anfechtbar und wurde zum Teil auch davon Gebrauch gemacht.
Infolge dieser Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher auch hier kein behördliches Handeln vor, welches (zusätzlich) mit Maßnahmenbeschwerdebekämpft werden könnte.
Die von der Bf. vorgebrachten (inhaltlichen) Ausführungen hinsichtlich des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. des Sicherstellungsauftrages sind daher im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
Es war sohin auch dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen.
f) Vorwurf der durch die Finanzpolizei/Finanzamt verursachte drohende Insolvenz und Amtshaftung
Die Bf. wirft weiters vor, dass das durch sie in der Maßnahmenbeschwerde dargelegte rücksichtslose Vorgehen dazu führte, dass den Kunden der Bf. Pfändungsbescheide des FAÖ zugestellt wurden, wodurch deren Geschäftsbeziehung gestört seien und dadurch die Existenz der Bf. auf dem Spiel stehe.
Wie bereits ausführlich dargelegt, muss für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein physischer Zwang ausgeübt werden oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls drohen. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. ; ; siehe auch Ritz/Koran, BAO7, § 283 Tz 5 ff).
Auch bezogen auf diesen Vorwurf ist bereits die inhaltliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde nicht gegeben bzw. dient die Maßnahmenbeschwerdennur der Schließung einer allfälligen Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes.
Wenn die Bf. behauptet in ihrem Recht auf Parteigehör verletzt worden zu sein, ist erneut auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen. Die Sachverhalte vom bzw. sind von den aufgrund der Selbstanzeige der Bf. in Gang gesetzten Ereignisse voneinander getrennt zu halten.
Zu den Erhebungen der Finanzpolizei hinsichtlich des SBBG ist auf die bereits vom Gesetz vorgegebene Vorgangsweise - Information des Unternehmens bei Verdacht eines Scheinunternehmens und nachfolgende Möglichkeit des Gegenbeweises - hinzuweisen.
Die am stattgefundene Nachschau bedarf keiner Ankündigung bzw. keines Parteigehörs und wurden der Bf. zudem aufgrund der weiteren Nachschau bei der steuerlichen Vertretung der Bf. sämtliche Handlungen und Vorgehensweisen bekannt.
Zu den ergangenen Bescheiden ist auszuführen, dass aufgrund der - unbestritten bestehenden - Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung diese korrekterweise an letztere zugestellt wurden, wodurch sie der Bf. bekannt waren und damit die Möglichkeit der Stellungnahme bzw. Beschwerdeerhebung gegeben war, somit auch das Parteigehör nicht verletzt wurde. Wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die Verletzung eines Parteigehörs nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, sondern als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Beschwerdeverfahren geltend zu machen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung:
(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2.Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
Ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1 BAO.
Wie bei jedem Anbringen kommt es auf den Inhalt und nicht auf zufällige verbale Formen an; kein ausreichender Antragist nach der Rechtsprechung jedoch
die Bitte, vor Erlassung der Berufungsentscheidung mit dem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten (),
das Ersuchen, zur Minimierung des verwaltungsökonomischen Zeiteinsatzes, falls erforderlich, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Berufungsthema (),
der Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen (, 140-142),
der Antrag auf mündliche Darlegung des Sachverhaltes beim Vorstand des Finanzamtes (),
Ersuchen um eine ausführliche mündliche Sachverhaltsdarstellung, um seine Glaubhaftigkeit zu untermauern, gleich direkt in der FLD (),
der Antrag "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" (),
"falls dies zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und zur Entscheidung notwendig bzw. sachdienlich erscheint" ().
Für Maßnahmenbeschwerden ergibt sich die Antragsbefugnis aus § 283 Abs 1 BAO bzw aus § 284 Abs 1 BAO. § 274 BAO gilt sinngemäß (nach § 283 Abs 7 lit i BAO).
Durch die Bf. wurde in der Maßnahmenbeschwerde vom lediglich ein "in eventu" Antrag auf Durchführung einer "mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG" gestellt. Gegenständlich handelt es sich um eine Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 283 BAO, damit sind auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO und nicht jene des VwGVG anzuwenden.
Aus dieser Formulierung kann im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO erkannt werden.
Im Übrigen war spruchgemäß mit einer Abweisung hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Betretung des Grundstückes und hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. In Anbetracht der insoweit klaren und keinen Zweifel erweckenden, sowie der sich in den wesentlichen Punkten deckenden Darstellungen der Bf. sowie der belangten Behörde bezüglich des Ablaufes der Grundstücksbetretung in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage, konnte die gegenständliche Entscheidung bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. ). Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises (Abs.1). Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Abs.2).
Zur Ausführung in der Maßnahmenbeschwerde, wonach als Beweis die Vernehmung bestimmter Personen "beantragt" wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei einerseits - bereits mangels Beweisthema - um keinen Beweisantrag handelt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 183, Tz 2) Andererseits stimmen die Darstellungen der Bf. und der belangten Behörde im wesentlichen überein, weshalb eine Einvernahme von Personen, zur Bestätigung eines Sachverhaltes, an dessen Richtigkeit das BFG ohnedies nicht zweifelt, nicht zielführend wäre. Die Akten inklusiv sämtlicher vorgelegter Unterlagen liegen dem h.o. Gericht vor, wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist.
Zum Antrag auf Kostenersatz
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien, die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
Dazu war festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO handelte, die sich gegen eine AuvBZ durch das Amt für Betrugsbekämpfung/Finanzamt Österreich hinsichtlich abgabenrechtlicher Maßnahmen richtete. In diesem Fall kommen weder das VwGVG noch die VwG-AufwErsV zur Anwendung.
In Abgabenangelegenheiten ist gemäß § 1 BAO ausschließlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Die Parteien haben demnach gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war somit als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden bzw. ist das Bundesfinanzgericht nicht von der ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte abgewichen, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 146a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 2 Abs. 2 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019 § 3 Z 2 lit. a ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019 § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 4 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019 § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015 |
Verweise | , B 757/88 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RM.7100002.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at