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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.07.2023, RV/7100083/2022

Vorlageantrag ohne wirksame Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***10***, vertreten durch ***2*** ***4***, ebendort, als Erwachsenenvertreter, diese vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im April 1993 geborene Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2018 bis Mai 2021 (Familienbeihilfe: € 10.311,00, Kinderabsetzbetrag: € 1.810,40, Gesamtbetrag € 12.121,40), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***7***, Sozialversicherungsnummer ***8***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

In den vorgelegten Akten befindet sich ein an das Finanzamt Österreich adressiertes Schreiben des Finanzamts vom , das offenbar von der Erwachsenenvertreterin ***2*** ***4*** am an das Finanzamt übermittelt wurde. Demnach sei die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***4*** "Bezieher(in) sonstiger Sozialleistungen" durch den Magistrat der Stadt ***9*** (Bedarfsorientierte Mindestsicherung) und wohne in ***5***, ***10***. Sie wohne bei ***2*** ***4***, ebendort. Das Kind sei erwerbsunfähig. Laut beigefügtem Auszug aus dem Österreichischem Zentralen Vertretungsverzeichnis vom ist ***2*** ***4*** seit gewählte Erwachsenenvertreterin von ***1*** ***4***. Es ist auch eine Vereinbarung von 23./ aktenkundig, die unter anderem die Vertretung in allen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Verwaltung von Einkünften und Vermögen umfasst.

Des weiteren wurde ein Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass die weitere Unterbringung der Bf in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist, und der Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wird. Laut Begründung wurde die Bf mit Urteil des Landesgerichts ***9*** vom in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss paranoider Schizophrenie sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide und schädlichen Gebrauch sowie durch Alkohol/schädlicher Gebrauch, somit in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit während der Aufklärung einer Sachbeschädigung einen Hammer in die Hand genommen hat, auf einen Polizeibeamten zuging und sie ihm sagte, sie habe Angst und wolle, dass die Beamten ihre Wohnung verlassen, wobei sie den Hammer trotz mehrmaliger vergeblicher Aufforderung letztlich erst nach Einsatz des Pfeffersprays fallen ließ, einem Beamten durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Ermittlungen nach der StPO durch Aufnahme des Sachverhalts bei der Beschuldigten zu hindern versuchte.

Bescheid

Mit "Bescheid - Einzahlung" vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2018 bis Mai 2021 (Familienbeihilfe: € 10.311,00, Kinderabsetzbetrag: € 1.810,40, Gesamtbetrag € 12.121,40), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:

Da Sie seit im Maßnahmenvollzug untergebracht sind, ist die Familienbeihilfe für oben angeführten Zeitraum rückzufordern.

§6 Abs. 6 FLAG 1967 ordnet an, dass Personen im Sinne des §1 Z 3 und Z 4 Strafvollzugsgesetz, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe haben.

Personen, die von Maßnahmen betroffen sind, bei welchen es sich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme handelt, sind von der Möglichkeit eines Eigenanspruches auf Familienbeihilfe ausgeschlossen.

Gemäß den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Hand für den Unterhalt dieser Personengruppe umfassend zu sorgen. Jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer Freiheitsstrafe bzw. des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, werden von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Erwachsenenvertreterin für die Bf eingebrachte Beschwerde vom , in der neben einem Hinweis auf die erteilte Vollmacht, ausgeführt wird:

In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Rückforderungsbescheid vom , 84 813 735, mir zugestellt zu eigenen Händen am , sohin fristgerecht, nachstehende Beschwerde

Mit dem angefochtenen Bescheid werde ich verpflichtet, einen Betrag in Höhe von €12.121,40 zurückzubezahlen, wobei sich dieser Bescheid auf § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 iVm § 33 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988 stützt.

Der Bescheid begründet den Rückforderungsanspruch mit dem Umstand, dass ich seit im Maßnahmenvollzug untergebracht bin und würde sohin die Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2018 bis Mai 2021 zurückzufordern sein. Nach Auffassung der bescheiderlassenden Behörde würden jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer Freiheitsstrafe bzw. des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt werden.

Der vorbezeichnete Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft und gelangt hiezu Nachstehendes zur Ausführung:

Vorweg ist festzuhalten dass es zutrifft, dass ich mich im Maßnahmenvollzug befinde, der ursprünglich für sechs Monate prognostizierte Aufenthalt hat sich für mich völlig unerwartet deutlich verlängert und ist eine Entlassung aus dem Maßnahmevollzug derzeit nicht absehbar.

Nach Antritt des Maßnahmevollzuges war meine Familie bemüht, meine Wohnung zu erhalten, da die Zuteilung einer vergleichbar günstigen Wohnung im Falle eines Wohnungsverlustes nicht sehr wahrscheinlich gewesen wäre. Durch die Verlängerung des Maßnahmevollzuges haben sich diese Bemühungen letztlich als frustriert erwiesen. Ich habe weiters offene Verbindlichkeiten, insbesondere auch bei der Sparkasse ***9*** gehabt, welche durch meine Erwachsenenvertreterin ***2*** ***4*** (meine Mutter) dahingehend eine Regelung gefunden haben, dass ich den offenen Forderungsbetrag in Teilzahlungen von € 20,00 pro Monat tilgen kann, unverändert ist ein Negativsaldo von ca. € 500,00 aushaftend. Es ist unrichtig, dass die öffentliche Hand meine Grundbedürfnisse vollständig abdecken würde, meine Eltern müssen mir aus der erhöhten Familienbeihilfe sowie aus dem Kinderabsetzbetrag laufend Geld an das Landesklinikum ***11*** überweisen.

Bestätigungen der Zahlungsanweisungen sowie Bestätigungen der Bewegungslisten für den Zeitraum bis habe ich in der Anlage beigeschlossen. Aus diesen Belegen ergeben sich die monatlichen Anweisungen für Taschengeld, Friseur, Getränke, Cafeteria, Pizza, etc.

Tatsache ist, dass die Kinderbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht ausreichen, um meine tatsächlichen Bedürfnisse abzudecken, auch meine Eltern haben mir immer wieder aus eigener Tasche Geld zur Verfügung gestellt. Ohne die Familienbeihilfe und ohne den Kinderabsetzbetrag würde mein Unterhalt während der Zeit meines Maßnahmenvollzuges nicht ausreichend gesichert gewesen sein. Die ausbezahlten Beträge wurden von mir gutgläubig verbraucht.

Ich weise darauf hin, dass vom Finanzamt nicht nur in der Vergangenheit sondern auch laufend Mitteilungen an mich gerichtet werden, mit welchen der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestätigt und auch für die Zukunft angekündigt werden und verweise diesbezüglich auf die Mitteilung vom , die Bestätigung vom , die Bestätigung vom , die Bestätigung vom , die Mitteilung vom , aus welchen sich unter anderem ergibt, dass ich die Familienbeihilfe voraussichtlich bis Dezember 2023 beziehen werde.

Der angefochtene Bescheid steht mit den laufenden Bestätigungen, auch mit den Bestätigungen, welche zum Bescheid-Datum ausgestellt wurden, im Widerspruch und bedarf es vorweg einer internen Aufklärung beim Finanzamt Österreich, welche Schreiben nunmehr Gültigkeit haben. Weder ich selbst noch meine Familie, insbesondere meine Mutter als Erwachsenenvertreterin, können angesichts der widersprüchlichen Schriftstücke derselben Behörde nachvollziehen, welches Schriftstück nun tatsächlich Anwendung zu finden hat.

Auch das Pflegschaftsgericht hat bei den laufendenden Berichterstattungen durch meine Erwachsenenvertreterin keinen Grund gefunden, an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Kinderbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages Zweifel zu erheben.

Tatsächlich war für meinen Unterhalt die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages sowie der Kinderbeihilfe notwendig, ein Rückforderungsanspruch besteht nicht.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen stelle ich sohin den Antrag den Rückforderungsbescheid vom , GZ ***15***, ersatzlos zu beheben; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde.

Aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass am vom Finanzamt eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe durch ***2*** ***4*** (Mutter und Erwachsenenvertreterin) für sich selbst (***2*** ***4***, ***12***) von Jänner 2014 bis voraussichtlich Dezember 2023 elektronisch erstellt wurde. Auf "Bewegungslisten" des Landesklinikums wurden die Aufwendungen der Bf, etwa für Getränke oder Zigaretten, Einkäufe, Cafeteria, Pizza, Friseur, ... sowie Eingänge aufgelistet. Zahlungsbelege von ***2*** ***4*** an das Landesklinikum wurden ebenfalls vorgelegt.

Beschwerdevorentscheidung

Am fertigte das Finanzamt an ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** z.H. ***2*** ***4***, ***5***, ***6***, eine Beschwerdevorentscheidung aus, mit welcher die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen wurde:

Sachverhalt:

Ihnen wurde mit Mitteilung vom und in weiterer Folge mit den Mitteilungen vom und die Familienbeihilfe zugesprochen.

Mittels Anspruchsüberprüfungsschreiben eingelangt am wurde dem Finanzamt erstmals der seit November 2018 bestehende Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bekanntgegeben.

In weiterer Folge wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom zugestellt am von November 2018 bis Mai 2021 rückgefordert.

Sie legten am in offener Frist Beschwerde ein.

Gesetzliche Grundlagen:

§6 Abs. 6 Familienlastenausgleichgesetz

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf sie Anwendung finden.

§26 Abs. 1 Familienlastenausgleichgesetz

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Würdigung:

Der bestehende Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher seit November 2018 ist unbestritten. Dieser Aufenthalt stellt eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach §1 Z 4 Strafvollzugsgesetzes dar, womit ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe laut §6 Abs. 6 ausgeschlossen ist.

Allein aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage ist es unerheblich, ob aufgrund privater Verbindlichkeiten und dem Erhalt einer leerstehenden Wohnung Ihre Grundbedürfnisse zu 100% von der öffentlichen Hand gedeckt werden. Der Lebensunterhalt beziehungsweise die Bedürfnisse des täglichen Lebens in der Anstalt werden jedoch von der öffentlichen Hand ausreichend getragen.

Informativ wird noch darauf hingewiesen, dass einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides nicht zukommt. Diese kann somit weder durch eine Beschwerde angefochten werden noch ist sie vor dem Gesetz rechtswirksam. Eine Änderung der Tatsachen kann somit jederzeit die Änderung des Familienbeihilfebezugs bewirken. Eine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe ist nicht vorgesehen.

Es war daher spruchmäßig zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihre Erwachsenenvertreterin, diese wiederum durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Vorlageantrag:

In vorangeführter Angelegenheit wurde mir zuhanden meiner Erwachsenenvertreterin (warum nicht zuhanden meines ausgewiesenen Rechtsvertreters?) die Beschwerdevorentscheidung vom 12,11.2021 zugemittelt. Die Zustellung an meine Erwachsenenvertreterin erfolgte am .

Binnen offener Frist stelle ich sohin den Antrag auf Vorlage meiner Beschwerde sowie des gesamten Aktes an das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die von mir eingebrachte Beschwerde.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs 6 FLAG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im am eingelangten Anspruchsüberprüfungsschreiben erlangte die belangte Behörde von dem Umstand Kenntnis, dass sich die Bf (Eigenanspruch) seit November 2018 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet.

Der Antrag auf bedingte Entlassung wurde mit Beschluss vom abgewiesen.

Aus diesem Grund wurde die Familienbeihilfe von November 2018 - Mai 2021 zurückgefordert.

In ihrer Beschwerde führte die Bf im Wesentlichen aus, dass sie die Familienbeihilfe für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes brauche und dass die öffentliche Hand nicht gänzlich für ihren Unterhalt aufkomme.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

§ 26 FLAG normiert einen objektiven Rückzahlungsanspruch, weswegen die in der Beschwerde eingewendete "gutgläubige Verwendung" der Familienbeihilfe dem Rückzahlungsanspruch und folglich auch der -pflicht nicht entgegensteht.

Da Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes - sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf sie Anwendung finden - gemäß § 6 Abs 6 FLAG keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe haben, wurde der Rückforderungsbescheid zu Recht erlassen.

Des Weiteren wird auch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und beantragt, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde abweisen.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Bf auf, bis dem Bundesfinanzgericht eine Bestätigung ihres rechtsfreundlichen Vertreters vorzulegen, ob und bejahendenfalls wann ihm die an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin adressierte Beschwerdevorentscheidung vom a) im Original, b) in Kopie c) auf (welche) andere Weise tatsächlich zugekommen ist.

Zur Begründung führte das Gericht aus:

Am fertigte das Finanzamt an ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** z.H. ***2*** ***4***, ***5***, ***6***, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Beschwerdevorentscheidung aus, mit welcher die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Vorlageantrag wurde dazu ausgeführt:

In vorangeführter Angelegenheit wurde mir zuhanden meiner Erwachsenenvertreterin (warum nicht zuhanden meines ausgewiesenen Rechtsvertreters?) die Beschwerdevorentscheidung vom 12,11.2021 zugemittelt. Die Zustellung an meine Erwachsenenvertreterin erfolgte am .

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 Abs. 1 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 261 BAO lautet:

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 262 Abs. 1 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9 Zustellgesetz lautet:

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Zustellgesetz lautet:

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

§ 16 Zustellgesetz lautet:

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Es steht fest, dass der rechtsfreundliche Vertreter in der Beschwerde seine Bevollmächtigung angezeigt hat ("Vollmacht erteilt") und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 9 ZustG dem rechtsfreundlichen Vertreter und nicht direkt der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin bekannt zu geben war. Tatsächlich aber wurde die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin zugestellt.

Zur Beurteilung der Frage, ob der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt wurde, kommt es darauf an, ob und wann dem Zustellungsbevollmächtigten die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist. Aus dem Vorlageantrag vom ist nur zu ersehen, dass der rechtsfreundliche Vertreter Kenntnis davon erlangt hat, dass das Finanzamt an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin eine Beschwerdevorentscheidung übermittelt hat. Offen ist, ob und bejahendenfalls wann dem rechtsfreundlichen Vertreter die an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin adressierte Beschwerdevorentscheidung vom und bejahendenfalls auf welche Weise tatsächlich zugekommen ist.

Davon hängt die Frage ab, ob der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt worden ist oder nicht.

Die Beschwerdeführerin ist daher zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters zur Bekanntgabe wie im Spruch ausgeführt aufzufordern.

Bekanntgabe vom

Mit Telefax vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit:

1. Ich berufe mich auf die mündlich erteilte Vollmacht, das Vollmachtsverhältnis ist im Akt ausgewiesen, die Beschwerde wurde auch durch meine Kanzlei zur Ausführung gebracht. Die erteilte Vollmacht ist voll umfänglich und bezieht sich auch auf die Vollmacht zum Empfang von schriftlichen Zumittlungen.

2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mir von der Erwachsenenvertreterin ***2*** ***4*** über die E-Mailadresse deren Tochter ***13*** ***14*** ***4*** am zugestellt, eine Kopie dieses E-Mails habe ich in der Anlage beigeschlossen. Das Original der Beschwerdevorentscheidung ist mir zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden.

3. Ich verweise nochmals auf die mehrfach mündlich, telefonisch und im Zuge von persönlichen Rücksprachen in meiner Kanzlei erteilte Vollmacht, die bestehende Vollmacht ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorgelegten E-Mail, insbesondere aus der Formulierung ...."was Sie dagegen unternehmen und ob Sie dagegen was unternehmen".

Zustellung der Beschwerdevorentscheidung

Der belangten Behörde wurde mit der Beschwerde vom die Bevollmächtigung eines rechtsfreundlichen Vertreters bekannt gegeben.

Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Empfangnahme von Schriftstücken (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 83 BAO Rz 17 m.w.N., ebenso a.a.O., § 9 ZustG Rz 20.). Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde an die Bf zu Handen ihrer Erwachsenenvertreterin, nicht aber zu Handen deren rechtsfreundlichen Vertreters, an deren Anschrift adressiert. Damit wurde die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustG nicht wirksam zugestellt. Im Vorlageantrag vom wurde gerügt, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. Am hat der rechtsfreundliche Vertreter bekannt gegeben, dass er mit E-Mail ein PDF der Beschwerdevorentscheidung erhalten habe, die Beschwerdevorentscheidung sei ihm aber nicht im Original zugekommen.

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG dem rechtsfreundlichen Vertreter tatsächlich zugekommen ist. Es wurde daher in diesem Beschwerdeverfahren bisher eine Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam erlassen.

Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung Voraussetzung für einen Vorlageantrag

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ; ; ).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ; ; ).

Da kein Fall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, hat das Finanzamt gemäß § 262 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Unzulässiger Vorlageantrag

Mangels wirksamer Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist daher der Vorlageantrag vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO) ist hinsichtlich dieses Beschlusses von einer Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Den Parteien haben sich zur Frage der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geäußert.

Nichterledigung der Beschwerde

Über die Beschwerde vom ist daher vom Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wird im Hinblick auf die oben dargestellten Eintragungen im elektronischen Beihilfesystem zu klären sein, ob Bezieherin der Familienbeihilfe (und damit Adressatin der Rückforderung, vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 17) die Mutter oder die Tochter war (siehe die Vorlage einer Mitteilung über den Familienbeihilfebezug durch die Mutter mit der Beschwerde). Sollte gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt werden, ist ab neuerlicher Vorlage wiederum das Bundesfinanzgericht für die Beschwerdeerledigung zuständig.

Revisionsnichtzulassung

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 und 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 3 Satz 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100083.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at