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Steuerliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Kündigungsanfechtungen
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zuge eines Anfechtungsverfahrens gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Entlassung vergleichsweise zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, dann stellen die auf Basis dieser Vereinbarung geleisteten Entgeltnachzahlungen keine Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs 8 lit a EStG dar. Vielmehr ist zu unterscheiden:
Wenn bzw soweit die Nachzahlung für Zeiträume im selben Kalenderjahr geleistet wird, muss eine Aufrollung erfolgen.
Wenn bzw soweit sie für das Vorjahr geleistet und nach dem 15. 1. bis zum 15. 2. ausgezahlt wird, ist die Lohnsteuer als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen (§ 79 Abs 2 EStG).
Für alle anderen Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre kommt § 67 Abs 8 lit c EStG (ein Fünftel steuerfrei, Besteuerung des restlichen Teils mit dem Lohnsteuertarif des Kalendermonats der Auszahlung) zum Tragen.