Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2023, RV/7300001/2023

Nichterfassung einer Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung, Tatentdeckung durch die Prüferin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***1***, den Richter ***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***30*** und ***31*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und 2) die ***Bf2*** beide vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauerstr. 39/I/Top12, 1220 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde 1) des Beschuldigten 2) des belangten Verbandes vom und 3) die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-***27*** und FV-***28***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Amtsbeauftragten ***39*** sowie der Schriftführerin ***40*** zu Recht erkannt:

Den Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes wird teilweise stattgegeben und die Verfahren hinsichtlich einer Teilanlastung zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung und Abgabe einer unrichtigen Voranmeldung für 3/2021 im Ausmaß von € 114,64 sowie die Verbandsverantwortlichkeit dafür gemäß §§ 136, 157, 82 FinStrG eingestellt.

Der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und über ***Bf1*** für das verbleibende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die wissentliche Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 3/2021 in der Höhe von € 18.000,00 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.600,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt.

Der Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und über den belangten Verband, die ***Bf2***, gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG im Rahmen ihrer Verbandsverantwortlichkeit für das durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für 3/2021 mit einem Verkürzungsbetrag von € 18.000,00 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 5.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , wurde

1) ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der ***Bf2*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierbei folgende Abgabenverkürzung bewirkt:

Umsatzsteuer 3/2021 in der Höhe von € 18.114,64

***Bf1*** habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.700,- (in Worten: Dreitausendsiebenhundert Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 370,- zu ersetzen.

2) Die ***Bf2*** wurde schuldig gesprochen, sie habe gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG einzustehen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 3.700,- (in Worten: Dreitausendsiebenhundert Euro) verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die ***Bf2*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 370,- zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Der ***32*** geborene ***Bf1*** ist selbständig und verdient ca. € 2.000,- monatlich netto. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren und finanzstrafbehördlich unbescholten.

***Bf1*** war ca. ab 2018 bei der ***Bf2*** u. a. für die (fristgerechte) Abgabe der UVA zuständig. Im März 2021 wurde für die ***Bf2*** ein Lokal verkauft, sodass - neben den "anderen normalen" Umsätzen - ein weiterer sehr hoher Umsatz von über € 100.000,- dazu kam. Der Beschuldigte unterließ es, die darauf entfallende UVA für März 2021 zu melden oder zu bezahlen. Andere Umsätze wurden für den März 2021 gemeldet und bezahlt.

Der Beschuldigte wusste, dass dieser Umsatz bis zu melden bzw. zu bezahlen wäre, er unterließ dies aber, wobei er es nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, dass eine Abgabenverkürzung eintritt. Erst Monate später, als eine Betriebsprüfung angemeldet war, erstattete der Beschuldigte im September 2021 Selbstanzeige, wobei er es unterließ, den ausstehenden Betrag binnen Monatsfrist zu bezahlen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörde im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten. Dieser gestand die verspätete Meldung zu, vermeinte aber die Abgabe nicht mit der Gewissheit einer Abgabenverkürzung hinterzogen zu haben. Es habe sich nämlich im relevanten Zeitraum ein Wasserschaden im Büro ereignet, sodass dieses unbenützbar gewesen und die gesamte Buchhaltung in einem Container untergebracht gewesen sei. Dadurch wäre es für ihn nur sehr schwierig (mit einem Arbeitsaufwand von ein bis zwei Tagen) möglich gewesen, die Vorsteuerrechnungen zu suchen und geltend zu machen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass dies zum einen an der Gewissheit einer vorübergehenden Abgabenverkürzung nichts ändert (da er ja wusste, dass er die Meldung nicht fristgerecht erstattete, der Arbeitsaufwand ist lediglich das Motiv), zum andern ihm eine UVA (ohne Vorsteuer, die dann später nachgemeldet hätte werden können) zumutbar gewesen wäre. Letzteres insbesondere aufgrund des Umstandes, dass mit der Selbstanzeige lediglich Vorsteuern in der Höhe von etwas mehr als € 700,00 geltend gemacht wurden, wovon auch ein überwiegender Teil letztlich nicht anerkannt wurde. Zumindest die Größenordnung dieser Vorsteuer muss dem Beschuldigten bekannt gewesen sein, sodass seine Behauptung, eine Meldung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen, nicht haltbar ist.

Er hat hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel, die 59%ige Schadensgutmachung und den Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd, erschwerend: keinen Umstand.

Angesichts des Strafrahmens von über € 36.200,- ist die Verhängung einer Geldstrafe von € 3.700,-, somit wenige hundert Euro über der Mindeststrafe, insbesondere unter Berücksichtigung der doch besonderen Umstände, gerade noch schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG war über die ***Bf2*** für das Verhalten ihres verantwortlichen Organes eine Geldbuße zu verhängen, wobei hier zusätzlich mildernd wirkte, dass auch ***Bf1*** gleichzeitig bestraft wurde, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus dem Jahr 2018."

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In der dagegen fristgerecht nach deren Anmeldung am am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:

"I. Allgemeine Angaben zur Beschwerde, Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses (§ 153 Abs. 1 lit. a FinStrG)

Dieser Einspruch richtet sich gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ABB-Bereich Finanzstrafsachen vom .

Ich erhebe für meine beiden Mandantinnen gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom in offener Frist Beschwerde an das BFG.

II. Angefochtene Punkte (§ 153 Abs. 1 lit. b FinStrG)

Besagtes Erkenntnis wird - weil verurteilend - in vollem Umfang (seinem gesamten Inhalt nach) angefochten und von uns bestritten. Es wird beantragt, dass FinStrG-Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband mangels Vorsatzes einzustellen.

III. Beantragte Änderungen (§ 153 Abs. 1 lit. c FinStrG)

Die lit. b und c des § 153 Abs. 1 FinStrG liegen eng beisammen. Speziell wenn - wie hier - die Einstellung des FinStrG-Verfahrens hinsichtlich des einzigen noch offenen Faktums angestrebt wird, ergeben sich die beantragten Änderungen de facto bereits aus der Anfechtungserklärung.

IV. Angaben zur Rechtzeitigkeit

Ich habe durch meinen Verteidiger bereits in der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom volles Rechtsmittel angemeldet Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung steht angesichts der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses außer Frage.

B. Begründung

Der Spruchsenat hat den als erwiesen angesehenen Verkürzungsvorsatz völlig unzureichend begründet. Das war (so) zu erwarten, nachdem bzw. weil in der mündlichen Verhandlung von einer bloßen Hinterziehung die Rede gewesen ist.

C. Antrag

Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt: Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattgeben und auch das FinStrG-Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband einstellen (§ 136 Abs. 1 erster Satz FinStrG).

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Am hat der Amtsbeauftragte ebenfalls Beschwerdeausführungen gegen das Erkenntnis erstattet, die Beschwerden wurden jedoch bereits am angemeldet und in einem erhoben und bei der Finanzstrafbehörde eingebracht:

"Betrifft:

StrafNr.: ***4***

St.Nr. ***5***

Betrifft: Finanzstrafverfahren gegen ***Bf2***, gegründet. ***6***

Beilagen: 1 Strafakt (***4***) ***Bf2*** vorgelegt.

StrafNr.: ***7***

St.Nr. ***8***

Betrifft: Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1***, geb. ***9***

Beilagen: 1 Strafakt (***7***)

1. Beschwerdegegenstand:

Der zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG Beschwerde (welche am angemeldet wurde) gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom , welches mit zugestellt wurde.

2. Sachverhalt:

Die Grundlage für das Finanzstrafverfahren bildet der Prüfbericht vom in dem Folgendes festgestellt wurde:

Vor Prüfbeginn wurde eine Selbstanzeige abgegeben, in der nicht gemeldete Umsatzsteuer in Höhe von € 18.000 angezeigt wurde. In der Selbstanzeige wurde erwähnt, dass man fälschlicherweise davon ausging, dass der Märzumsatz dem April zuzurechnen wäre. Trotzdem wurde der Umsatz nicht Mitte Juni, sondern erst im September im Zuge der Selbstanzeige nachgemeldet. Damit eine Selbstanzeige wirksam wird, muss in diesem Fall die Abgabenschuld innerhalb eines Monats bezahlt oder ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt und eingehalten werden.

Die Selbstanzeige ist mangels rechtzeitiger Bezahlung gescheitert.

Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte diesen seinen obliegenden Verpflichtungen wissentlich nicht entsprochen hat.Hierfür hat der Verband im Sinne des Verbandverantwortlichkeitsgesetzes § 28a/2 FinStrG iVm. § 3/2 VbVG einzustehen.

Der Verband und der Beschuldigte werden durch den Steuerberater Herrn Dr. Michael KOTSCHNIGG, ***10***, vertreten.

Bei der Einvernahme vom gab Herr ***Bf1*** an, für sich selbst und den Verband zu sprechen.

Es wird auf die Niederschrift vom und den Einspruch vom verwiesen.

Zusammenfassend ist die Stellungnahme des Beschuldigten folgendermaßen:

Der Beschuldigte hat grundsätzlich gewusst, dass am 15ten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss.

Laut Beschuldigtem hat ein Wasserschaden dazu geführt, dass die UVA für März 2021 nicht fristgerecht abgegeben werden konnte.

Laut Beschuldigtem ging es sich zeitlich einfach nicht aus die UVA rechtzeitig abzugeben, weil wegen Corona, wegen Personalmangels und wegen des Wasserschadens das Büro 6 Monate nicht zugänglich war.

Zum Wasserschaden sagte der Beschuldigte Folgendes: "Zum Teil kam es von unten, es war feucht vom Regen. Teilweise war es auch ein Wasserleitungsschaden in der Mauer, dies passierte im Jänner 2021."

Laut eigener Angabe hatte der Beschuldigten erst im August 2021 wieder Zugriff auf die Unterlagen. Die Umsätze wusste der Beschuldigte, da dies über die Kassa lief, welche in der ***11*** stand. Die Fixkosten wusste er nicht, da die Unterlagen im Büro, wo der Wasserschaden passierte, waren.

Der Beschuldigte hatte Angst davor, wegen unvollständiger Unterlagen eine zu ungenaue UVA abzugeben und deswegen eine Strafe zu bekommen.

Es wurden regelmäßig UVAen abgegeben, die aber entweder eine Gutschrift oder eine geringe Zahllast zur Folge hatten, aber die UVA, welche den Verkauf des Inventars beinhaltete und im Vergleich zu den anderen UVAen eine sehr hohe Zahllast zur Folge gehabt hätte, wurde nicht vollständig abgegeben. Der Wasserschaden war laut eigener Angabe im Jänner 2021, die Rechnung für den Verkauf des Inventars war vom und die Buchung der Überweisung der € 108.000 (€ 90.000 netto zuzüglich € 18.000 Umsatzsteuer) erfolgte am .

Die Umsätze inklusive des Verkaufs des Inventars hätten durch eine UVA rechtzeitig gemeldet werden können, da diese Zahlen dem Beschuldigten bekannt waren und er wusste, wann UVAen abzugeben sind. Er wusste aber laut eigener Aussage nicht seine genauen Fixkosten, da die Unterlagen dazu im Büro mit dem Wasserschaden waren. Er hätte die Umsätze mittels UVA rechtzeitig melden und die Vorsteuern aus den Fixkosten nachher durch eine berichtigte UVA abgeben können. Nicht rechtzeitig gemeldete Vorsteuern haben keine finanzstrafrechtlichen Folgen, aber das nicht rechtzeitige Melden der Umsätze schon. Weiter ist anzumerken, dass im März eine UVA abgegeben wurde, aber eben ohne den Umsatz vom Inventarverkauf. Die Aussage, dass er Angst davor hatte, eine unvollständige UVA anzugeben, in der die Vorsteuern noch nicht vollständig berücksichtigt wurden ist daher unbegründet, vor allem auch deswegen, weil ja eine UVA abgeben wurde.

Der Beschuldigte hat auch keinen Kontakt mit der Finanzverwaltung aufgenommen, um Bescheid zu geben, dass er nur eine unvollständige UVA abgeben kann.

Erst Monate später, als sich die Betriebsprüfung angemeldet hatte, gab es eine Selbstanzeige für diese UVA mit der vergleichsweise sehr hohen Zahllast. Die Selbstanzeige ist mangels rechtzeitiger Bezahlung gescheitert. Die Selbstanzeige wäre innerhalb eines Monats zu bezahlen gewesen und das Warten auf den Umsatzsteuerbescheid hat damit nichts zu tun. Abgesehen davon hätten die Unterlagen für die Vorsteuern in den Monaten, wo der Wasserschaden war, mittels Mehraufwand herbeigeschafft werden können. Des Weiteren gibt es eine einschlägige Vorstrafe bezüglich UVA. Der Beschuldigte hat daher wissentlich keine UVA für März 2021 abgegeben und in Anbetracht der Tatsache, dass diese UVA eine besonders hohe Zahllast zur Folge gehabt hat, wird die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) angelastet.

Am wurden Herr ***Bf1*** und die ***Bf2*** vom Amtsbeauftragen in Eigenzuständigkeit bestraft.

Am wurde von den Beschuldigten ein Rechtsmittel eingebracht und die Verhandlung vor dem Spruchsenat beantragt.

Herr ***Bf1*** und die ***Bf2*** wurden vom Spruchsenat jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.700,- und Herr ***Bf1*** wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verurteilt.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Da noch am Tag der Verhandlung am seitens des Amtsbeauftragten (AB) Beschwerde angemeldet, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist der Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig.

Die Beschuldigten meldeten am rechtzeitig Beschwerde an.

4. Beschwerdegründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Angesichts nachstehender Ausführung wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet und es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.

Seitens der Finanzstrafbehörde wird die verhängte Strafe, im Besonderen die Geldstrafe, aus folgenden Gründen als zu niedrig bemessen erachtet.

Zum einen im Hinblick auf die Tatsache, dass die Strafe ganz knapp über der Mindeststrafe liegt, obwohl keine geständige Verantwortung vorliegt.

Als Milderungsgrund wurde der Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt. Das widerspricht aber dem Sachverhalt, da sich der Beschuldigte bei der Befragung der Finanzstrafbehörde in Widersprüche verstrickte und bei Konfrontation durch die Finanzstrafbehörde mit belastenden Fakten immer eine neue Wahrheit anführte. Daher ist das kein Milderungsgrund, sondern wäre dann eher ein Erschwernisgrund. Folgende unten angeführten Beispiele unterstreichen die Ansicht der Finanzstrafbehörde:

• Zugang zu den im Container lagernden Unterlagen: Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er keine UVA abgegeben hatte, da er keinen Zugang zu den Unterlagen hatte. (Nach der Aussage des Beschuldigten hatte er keinen Zugriff, da er keine Schlüssel für den Container hatte). Nach Recherche des zuständigen Sachbearbeiters wurde aber für die Hausverwaltung ein Schlüssel bereitgestellt und somit der Zugang zum Container gewährleistet. Nach Konfrontation des Beschuldigten mit dieser Tatsache, gab der Beschuldigte an, dass der Zugang zum Container zwar gewährleistet war, aber auch Unterlagen anderer Firmen eingelagert wurden und es ein bis zwei Tage in Anspruch nehmen würde, an diese Unterlagen zu gelangen.

Erneute Recherchen bei der zuständigen Firma haben ergeben, dass für die Unterlagen ein Container mit den Maßen 3 x 2m bereitgestellt wurde. Wie auf den Fotos ersichtlich (Abbildung 1 und 2), wäre das Ausräumen dieses Containers in kürzester Zeit möglich und nähme keine ein bis zwei Tage in Anspruch. Ein Zugriff auf die relevanten Unterlagen wäre somit für den Beschuldigten jederzeit möglich gewesen. Die zeitliche Komponente kann hier keinesfalls als Ausrede bzw. Rechtfertigung für einen nicht erklärten Umsatz vorgebracht werden. Hierbei liegt der Widerspruch in den unterschiedlichen Aussagen und der einfachen Unwahrheit über den Zugang zu den Unterlagen.

Erklärung der UVA ohne Vorsteuer: Der Beschuldigte wurde gefragt, ob er nicht eine UVA ohne Berücksichtigung der Vorsteuer abgeben hätte können, worauf er entgegnete, dass dies wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Der Beschuldigte wurde danach mit der unrichtigen UVA konfrontiert, in der eine zu hohe Vorsteuer erklärt wurde und rechtfertigte dies damit, dass das Geld zur Zahlung vorhanden gewesen sei. Ein erneuter Widerspruch zur Nichterklärung des Umsatzes des Lokalverkaufs, denn es war dem Beschuldigten die Höhe des Umsatzes bekannt und somit auch die Höhe der Vorsteuer und ein Widerspruch zur Aussage, dies wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.

• Stellungnahme des Beschuldigten: In der Stellungnahme gab der Beschuldigte an, dass er Angst davor habe, wegen unvollständiger Unterlagen eine Strafe zu bekommen. Verblüffend ist hierbei, dass er dennoch eine unrichtige UVA einreichte, in der er den Umsatz des Lokalverkaufs aber nicht berücksichtigte. Somit wusste der Beschuldigte, dass eine unrichtige UVA zu einer Strafe führen würde, tat es aber trotzdem. Der Widerspruch an sich liegt hier in der Begründung. Hierbei gab der Beschuldigte eben an, aufgrund der fehlenden Unterlagen, könne er keine UVA abgeben. Dies tat er aber, in vollem Bewusstsein, zum einen wurde bewusst der Umsatz des Lokalverkaufs nicht berücksichtigt und zum anderen wurde bewusst eine falsche UVA eingereicht. Der Beschuldigte war sich in jeder Hinsicht bewusst, welche Konsequenzen sein Handeln nach sich zieht. Denn er kannte zumindest vom Lokalverkauf die Höhe des Umsatzes und die Höhe der Vorsteuer und die Auswirkungen einer unrichtigen UVA.

Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte sich immer wieder in Widersprüche verstrickte, zeigt in keiner Weise einen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Somit ist hier der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht gegeben.

Es wurde ebenfalls der beantragte Erschwerungsgrund, die finanzstrafrechtliche Vorstrafe des Verbandes (Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a mit Rechtskraftdatum ) nicht berücksichtigt.

Seitens des Verteidigers wurde unmittelbar vor der Bekanntgabe des Erkenntnisses die Einstellung des Verfahrens beantragt und vom Beschuldigten Herrn ***Bf1***, der auch die ***Bf2*** vertritt, bestätigt. Daher ist keine geständige Verantwortung gegeben, weshalb schon alleine dadurch nicht alle Milderungsgründe gegeben sind, die eine Strafhöhe knapp an der Mindeststrafe rechtfertigen.

Aus den genannten Gründen wird, mit zusätzlichem Blick auf den Strafrahmen, seitens des AB eine Geldstrafe von jeweils € 3.700,- keinesfalls als schuld- und tatangemessen betrachtet.

Wie deutlich in der Abbildung 3 zu sehen ist, ist die UVA 03/2021, die nicht vollständig erklärt wurde, außertourlich hoch.

5. Zur Ausführung der Beschwerde des Beschuldigten:

Sowohl während der Spruchsenatsverhandlung, als auch in der Beschwerde gab es keine geständige Verantwortung.

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde des Beschuldigten handelt es sich bei dem Sachverhalt um Abgabenhinterziehung. Es wurden ursprünglich nur Umsätze in Höhe von nicht einmal € 2.478,35 für März 2021 gemeldet und das obwohl der Betrag des Inventarverkaufs bereits bekannt war! Ob zu den € 2.478,35 noch Umsätze in Höhe von € 90.000 hinzukommen oder nicht, ist etwas, dass auffallen muss. Die Behauptung, dass die Unterlagen im Container waren, kann sich nicht auf die Unterlagen bezüglich des Verkaufs beziehen, denn der Wasserschaden war bereits davor und der Betrag des Verkaufs ja bekannt. Die Behauptung der Unterlagen im Container kann sich nur auf die Unterlagen bezüglich der Vorsteuern beziehen und dem angeblichen Willen keine falsche UVA abzugeben, aber trotzdem wurde eine falsche UVA inklusive Vorsteuerbeträge abgeben, welche aber nicht die € 90.000 vom Inventarverkauf beinhaltet.

Das Geld aus dem Inventarverkauf wurde noch, wie in Abbildung 4 zu sehen ist, im März 2021 überwiesen. Das lässt den Schluss zu, dass nicht einmal Zahlungsschwierigkeiten die Ursache für Nichtmeldung des Inventarverkaufs waren, sondern die Absicht die bereits bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von € 18.000 zu behalten.

Chronologie der Verantwortung:

In der Einvernahme vom gab Herr ***Bf1*** an, dass das Geld aus dem Inventarverkauf sofort wieder benötigt wurde und nichts davon überblieb. Herr ***Bf1*** gab auch an, dass er erst ab August 2021 wieder Zugang zu den Unterlagen hatte und deshalb keine vollständige UVA abgeben konnte und aus Angst vor einer Finanzstrafe keine unrichtige UVA abgeben wollte. Dem ist zu entgegnen, dass aber wissentlich eine falsche UVA abgegeben wurde, wo der Inventarverkauf nicht berücksichtigt wurde.

Am Nachmittag des gab es nach der Einvernahme noch ein Telefonat mit Herrn ***Bf1***, wo er angab, dass die Unterlagen in einem Container verstaut waren, der schwer zugänglich gewesen ist. Auch hier stellt sich die Frage, was die relevante Information über den Inventarverkauf, dessen Betrag Herr ***Bf1*** genau kannte, mit den Unterlagen im Container zu tun hat. Herr ***12*** von der ***13*** teilte auf Nachfrage mit, dass die Betroffenen immer Zugang zum Container hatten.

Im Zuge der Spruchsenatsverhandlung vom behauptete Herr ***Bf1***, dass er ein bis zwei Tage gebraucht hätte, um die relevanten Unterlagen aus Container zu holen. Da auf Nachfrage der Firma, welche den Container zur Verfügung stellte, es sich nur um einen 2 x 3 m Container handelt, ist diese Zeitangabe nicht sehr realitätsnah und abgesehen davon wusste Herr ***Bf1*** ja auch ohne Zugang zum Container von den bereits überwiesenen € 108.000 (€ 90.000 netto) Bescheid und hat eine falsche UVA abgegeben. Es wurde während der Spruchsenatsverhandlung von Herrn ***Bf1*** auch behauptet, dass eine Meldung des Umsatzes ohne Berücksichtigung aller Vorsteuern zu einer wirtschaftlich nicht zumutbaren Belastung geführt hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass in der UVA vom € 836,50 an Vorsteuern geltend gemacht wurden und die tatsächlichen Vorsteuern aber letztendlich € 778,52 betragen haben. Die Sorge, dass ohne Berücksichtigung der Vorsteuern, wo die Unterlagen dazu angeblich im Container waren, eine wirtschaftlich nicht zumutbare Zahllast entstanden wäre, ist unbegründet, da ja in der falsch abgegebenen UVA mehr Vorsteuern enthalten waren, als dann letztendlich zugestanden sind. Darüber hinaus ist der Vorsteuerbetrag viel geringer als der Betrag des Inventarverkaufs um relevant ins Gewicht zu fallen.6. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,

1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen

2. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen.

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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend ermittelt und vorgebracht:

"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Spruchsenat zwar eine außerordentlich milde Strafe ausgesprochen hat, dennoch liege in diesem Fall nach Ansicht der Verteidigung kein Vorsatz vor.

Vert.: Mein Mandant wird in der Folge in seiner Einvernahme die unglücklichen und außerordentlichen Verhältnisse, die dazu geführt haben, dass die UVz für 3/2021 nach der Prüfung nicht zeitnah entrichtet wurde, darstellen. Die Abgabenfestsetzung nach der Prüfung ist erst nach 6 Wochen erfolgt, wäre dies früher geschehen, säßen wir nicht hier, weil die Selbstanzeige wirksam wäre. Zudem hat auch der Wasserschaden, der bereits im finanzstrafbehördlichen Verfahren vorgebracht wurde, ein viel höheres Ausmaß gehabt, das mein Mandant noch darstellen wird.

Der Amtsbeauftragte verweist auf seine schriftlichen Beschwerdeausführungen. Ergänzend wird eingewendet, dass die UVZ eine Selbstberechnungsabgabe ist, daher ist es irrelevant wann ein Festsetzungsbescheid nach der abgabenrechtlichen Prüfung ergeht.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

€ 2.000,00 netto, Sorgepflichten für zwei Kinder, 12 und 15 Jahre.

Ich habe einen Kredit von ca. € 200.000,00 für meine Wohnung

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes:

Die wirtschaftliche Lage der ***Bf2*** ist nicht gut. Geplant war ein Franchise Konzept, ob dieses jedoch umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Es wäre auch vorstellbar, dass die Gesellschaft verkauft oder beendet wird. Die € 2.000,00 als monatlichen Einkommen, kommt nicht aus meiner Tätigkeit für die ***Bf2***. Ich bin in der Immobilienbranche selbstständig tätig.

V: Vorhalt zum objektiven Tatbestand:

Der Kaufvertrag stammt vom .

Die Rechnung ist mit datiert und die Zahlung erfolgte am .

Die Gesellschaft hat nach vereinbarten Entgelten abzurechnen, demnach war die Umsatzsteuer von € 18.000,00 in der UVA 3/2021 zu erfassen.

Die Verkürzung ist abgabenrechtlich der Differenzbetrag zwischen der mittels UVA 3/2021 gemeldeten Gutschrift und der tatsächlich angefallenen Zahllast laut Prüfungsergebnis.

In diesem Ausmaß ist die geschuldete Abgabe der Abgabenbehörde nicht bei deren Fälligkeit zugekommen und liegt objektiv ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor.

Finanzstrafrechtlich betrachtet sind von der Gesamtnachforderung nach der Umsatzsteuernachschau jedoch auch Feststellungen umfasst, die in den weiteren Prüfungsmonaten nicht zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen geführt haben (es wurde auch dem Abgabenerhöhungsbescheid lediglich ein angenommener Verkürzungsbetrag von € 18.000,00 zu Grunde gelegt.) Zu € 114,68 wird meiner Ansicht nach einzustellen sein:

Vert. : Ja.

AB: Ja.

V: Mögliche Strafaufhebung:

Der Beschuldigte hat unbestritten nach Prüfungsanmeldung bei Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet, die Täternennungen für den Beschuldigten, die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den belangten Verband enthalten hat.

Nach § 29 Abs. 6 FinStrG fällt für eine Selbstanzeigenerstattung zu einem Finanzvergehen erst anlässlich einer Prüfungshandlung eine Abgabenerhöhung an, die nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG zu entrichten ist.

Die Abgabennachforderung hätte demnach binnen Monatsfrist nach Selbstanzeige entrichtet werden müssen und die Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist nach Bescheiderlassung.

Die Entrichtung ist unterblieben, demnach ist schon aus diesem Titel eine strafaufhebende Wirkung für den Verband nicht erzielt worden.

Der Beschuldigte ist aber nicht Schuldner der Abgabe und er haftet auch nicht dafür, sondern käme erst potentiell als rechtskräftig bestrafter Täter nach § 11 BAO für den Fall eines Schuldspruches wegen einer Verkürzung als Haftender in Frage, daher hat die Entrichtungsvorgabe des § 29 Abs. 2 FinStrG auf ihn nicht zugetroffen.

Es ist daher ergänzend festzustellen, dass die Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung mit dem Beschuldigten besprochen hat, dass sie in Kenntnis des Umstandes ist, dass die Umsatzsteuer aus dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht in der UVA 3/2021 enthalten gewesen sei, obwohl die Gesellschaft nach vereinbarten Entgelten abzurechnen gehabt habe. Es liegt damit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Tatentdeckung vor und war dies dem Täter aus dem Telefonat mit der Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung bekannt, weswegen für ihn eine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen konnte.

Eine Tatentdeckung durch die Behörde bezieht sich damit auf den objektiven Tatbestand und muss nicht auch eine Täterentdeckung umfassen. Der Beschuldigte fungierte zwar nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war für die Prüferin auch nicht zwingend ersichtlich, dass er der Täter ist, aber der objektive Tatbestand stand bei dem Telefonat der beiden Personen bereits fest und der Beschuldigte wurde den Aktenvermerken der Prüferin folgend darüber eben auch in Kenntnis gesetzt.

Der Beschuldigte verfügte ab über eine Vertretungsvollmacht für den belangten Verband, die demnach auch bereits bei seinem Gespräch zur Tatentdeckung mit der Prüferin am wirksam war. Daher gilt die Tatentdeckung auch gegenüber dem belangten Verband, weswegen auch für den belangten Verband am keine strafaufhebende Selbstanzeige mehr erstattet werden konnte.

Vorgehalten wird der Aktenvermerk der Prüferin vom Telefonat vom .

Der Verteidiger verweist darauf, dass er diese Unterlagen bereits hat.

Besch.: Ich habe nicht alles an ihren Ausführungen verstanden.

V: Es kann dann nicht mehr mit Erfolg eine Selbstanzeige erstattet und ein Strafaufhebungsgrund erzielt werden, wenn entweder die Behörde bereits eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat oder die Tat objektiv entdeckt wurde und Sie in Kenntnis der Tatentdeckung sind. Die Prüferin hat Ihnen in dem Telefonat bereits gesagt, dass Sie über den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag verfügt und die Umsatzsteuer daraus nicht in der UVA 3/2021 erfasst war.

V: Zur subjektiven Tatseite halte ich Ihnen vor:

Der Beschuldigte hat zugestanden, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen der ***Bf2*** ihm oblegen ist. Er ist demnach unmittelbarer Täter. Die Gesellschaft deren abgabenrechtliche Belange er wahrgenommen hat, war über einen längeren Zeitraum unternehmerisch tätig und hat als juristische Person nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, demnach kann er die Verpflichtung am jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats nach den vereinbarten Umsätzen Meldungen zu Umsatzsteuerzahllasten erstatten und entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen leisten zu müssen. Er war auch in Kenntnis des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages und hat sogar vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung den Kaufpreis erhalten. Dennoch wurde eine Voranmeldung für 3/2021 eingereicht, in der dieser bedeutende Umsatz nicht enthalten war.

Besch: Ich lege ergänzend Fotos von dem Wasserschaden vor, diese Fotos wurden am gemacht, dies betrifft Blatt 1-5. Weitere Fotos Blatt 6 und 7 stammen vom und . Weitere Fotos (4) stammen vom , die belegen wie hoch der Wasserstand in dem Büro war. Durch die fast auf Höhe des Türstockes erkennbare Wasserkante ist der Wasserschaden ersichtlich.

V: Der Wasserschaden war im Jänner aber die Auswirkungen haben bis August 2021 gedauert?

Besch: Nein, das ist nicht zutreffend. Es hat zwar bereits im Jänner Probleme bei dem Umbau einer Wohnung gegeben, aber der Wasserschaden war erst im März 2021. Wir mussten in der Folge binnen weniger Stunden Computer und alle Unterlagen in den vorm Haus aufgestellten Container verschaffen. Dazu ist festzuhalten, dass in dem Büro nicht nur Unterlagen der ***29*** GmbH waren, sondern Unterlagen von fünf verschiedenen Firmen.

Besch: Ich lege auch eine Saldenliste von 01/2021 - 12/2021 vor. Das betrifft die ***33***, die Zahlungen für die ***Bf2*** übernommen hat.

V.: Angestrichen ist auf der Beilage ein Verrechnungskonto ***Bf2*** mit einem Betrag von 1-12/2020 € 141.285,33 und einem Stand im laufenden Jahr 2021 von € 135.485,33.

Besch.: Ich wusste nicht, was der Rechtstitel dieser Zahlungen war, ob dies nicht ein Darlehensvertrag gewesen ist oder eine Rechnung. Jedenfalls bestand die Überlegung, dass auch ein Vorsteuerabzug zustehen könnte. Die Geschäftsbeziehung mit der ***33*** wurde zeitgleich mit dem Verkauf im 03/2021 beendet, daher war es nicht klar, ob nicht allenfalls aus dem Titel auch die Umsatzsteuerzahllast abgedeckt sein könnte. Die ***33*** hatte die Unterlagen ebenfalls in diesem Container, daher konnten wir auch von ihr keine Informationen bekommen.

V: Das ist wieder eine völlig neue Verantwortungslinie, wieso wurde das bisher nicht vorgebracht?

Besch.: Ich war bei der Einvernahme bei der Finanzstrafbehörde ohne Vertreter, die nunmehrige Verfahrenseinlassung ist das Ergebnis meiner Besprechung mit dem Verteidiger.

V: Haben Sie einen Nachweis, dass der Wasserschaden erst im März 2021 war? Nach der Aktenlage war er im Jänner 2021.

Besch: Wir haben den Container sicher erst im März 2021 eingeräumt, man müsste dazu mit der Hausverwaltung sprechen. Am habe ich ein Foto vom Einräumen des Containers gemacht, das mittels Handy vorgezeigt wird. Darauf ersichtlich im Vordergrund des kleinen Containers 3 Schachteln mit Unterlagen. Rechts und links an den Wänden leere Regale. Nachdem auch andere Firmen die Büros räumen mussten, war der Container schließlich komplett voll.

Besch: Gf. der ***33*** sind Herr ***34*** und ich. Es wurde in der Folge aus der Geschäftsbeziehung mit der ***Bf2*** keine Vorsteuer geltend gemacht, da uns der Steuerberater gesagt hat, dass die Zurverfügungstellung der Geldbeträge als Darlehen zu werten ist.

V: Von welchen anderen Firmen waren noch Unterlagen im Container?

Besch: Es waren Unterlagen von ***35*** (Name vielleicht nicht ganz richtig wiedergegeben), ***36*** und von der Firma ***37***.

V: Haben diese Firmen auch einen Bezug zu Ihnen?

Besch.: Nein.

V: Vorhalt, dass der Container nach der Aktenlage 2 x 3 Meter groß war und sich dort der Aussage von soeben folgend Unterlagen von 5 Firmen befunden haben sollen.

Besch: Meiner Erinnerung nach, war der Container viel größer, es waren auch die Schreibtische im Container.

Verteidiger legt vor, eine Rechnung vom wo im Punkt 6. ein Container mit einer Abmessung 2,5 x 6 Meter, wärmegedämmt, zur Verwendung als Aufenthaltsraum, ausgewiesen ist. Diese Auflistung stammt von der ***38*** Rechnung 21-0467 für den Leistungszeitraum bis .

R: Sie waren Gf. der ***33***, wann hat es dazu Gespräche mit dem Steuerberater gegeben, ob Vorsteuer aus den Rechnungen der Geschäftsbeziehung mit der ***Bf2*** zusteht?

Besch: Im Frühjahr 2021, als ich zu den Unterlagen gekommen bin. Es wurden mehrere Rechnungen erstellt, gedanklich meinte ich auch aus zum Teil viele Monate zurückliegenden Rechnungen Vorsteuer geltend machen zu können, dem hat der Steuerberater eine Absage erteilt.

Dem AB werden die vorgelegten Unterlagen zur Einsicht ausgehändigt.

AB: Dies ist für mich nicht auschlaggebend, der Besch. hatte die Rechnung und die Bezahlung ist bereits mit März 2021 vorgelegen. Zudem war er auch Gf. der ***33*** und kannte deren Unterlagen.

Besch.: Ich war zwar Gf. der ***33***, jedoch hatte ich dort nichts mit buchhalterischen Belangen zu tun.

Vorhalt, dass ja für März 2021 sehr wohl eine Umsatzsteuervoranmeldung, dies jedoch in Form einer geringfügigen Gutschrift eingereicht wurde.

Besch: Ja, die Richtigstellung ist dann erst bis zur Prüfung erfolgt. Was zur Verfügung gestanden ist, wurde der Steuerberatung zur Erstellung weitergeleitet, dies mag sich auch auf die Registrierkasse beziehen.

Beisitzer: Wieso wurde das heutige Vorbringen nicht bereits vor dem Spruchsenat erstattet, dort waren Sie ja in Begleitung ihres Verteidigers.

Vert.: Das Verfahren ist aus unserer Sicht irgendwie zweigeteilt gelaufen. Zunächst hat aus unserer Sicht der Vorsitzende Richtung Finanzordnungswidrigkeit tendiert, womit wir hätten leben können, dann wurde jedoch ein Schuldspruch zur Abgabenhinterziehung erlassen, wovon wir nach unserem Vorbringen nicht ausgegangen sind.

Besch: Ich bin zudem immer noch davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige wegen der so späten Abgabenfestsetzung doch strafaufhebende Wirkung erzielen kann, dazu habe ich erst heute weitere Ausführungen gehört, wieso dies nicht so sein kann.

AB: Wieso wurde der Kaufvertrag nicht in der Voranmeldung erfasst? Sie hätten ja zumindest die Höhe der geschuldeten Abgabe offenlegen und später berichten können.

Besch: Ich war weiterhin der Meinung, dass sich aus den Rechnungen der ***33*** ein Vorsteueranspruch und somit in Summe ein Guthaben ergeben könnte. Der Verkauf war nicht zur Erwirtschaftung eines Gewinnes gedacht gewesen.

Vert.: Verteidiger verweist auf das Vorbringen gegenüber der Prüferin, dass der Verkauf in der UVA für 04/2021 hätte erfasst werden sollen.

V: Auch dies ist ja nicht erfolgt.

AB: In der Voranmeldung für 03/2021 war lediglich ein Umsatz von € 2.478,35 erfasst.

Besch: Das muss das Ergebnis aus der Registrierkasse gewesen sein.

AB: Sie hatten laut Hausverwaltung einen ungehinderten Zugang zum Container.

Besch: Der Schlüssel ist abhandengekommen. Niemand wusste von dem Schlüssel, wir haben in der Folge das Schloss aufgeschnitten. Ich dachte, dass wir aus den Rechnungen der ***33*** ca. € 20.000,00 Vorsteuer hätten, womit die Zahllast aus dem Kaufvertrag beglichen hätte werden können.

V: Die Rechnungen der ***33*** waren im Container und nur in Papierform vorhanden?

Besch.: Die Rechnungen waren in der Cloud gespeichert (teilweise), daher hatten wir keinen Zugang.

V: Macht derselbe Steuerberater die Buchhaltung der ***Bf2*** und der ***33***?

Besch.: Nein.

V: Vorhalt, dass nach der Aktenlage die Voranmeldung jedoch wegen Überlastung der Steuerberatungskanzlei durch den Besch. selbst gemacht wurde.

Besch: Ja, das ist zutreffend. Ich habe dazu nur Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten.

AB: Sie hätten die € 18.000,00 ja melden können?

Besch: Mein Zugang war, dass rechnerisch für mich ein Guthaben rauskommt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Sache des Verfahrens sind zwei Schuldsprüche wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Dazu liegen zwei Schuldbeschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes und zwei Strafbeschwerden des Amtsbeauftragten vor.

Feststellungen aus der Aktenlage:

Die Voranmeldung für 3/2021 der ***Bf2*** wurde am mit einer Gutschrift von € 712,58 verbucht.

In der Folge wurde am telefonisch durch die Prüferin bei der Steuerberatungskanzlei ***14*** eine Umsatzsteuersonderprüfung (USO) angemeldet. Im Zuge des Telefonats wurde bekannt gegeben, dass die Firma die Buchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst mache.

Am selben Tag hat noch ein Gespräch zwischen der Prüferin und dem Beschuldigten stattgefunden, der vorgebracht hat, dass er bis im Ausland auf Urlaub sei. Nach dem werde er sich bei der Prüferin melden wegen Prüfungsort und Prüfungsbeginn.

Weiters hat er angegeben, dass 2020 schon eine Prüfung stattgefunden habe.

Der Aktenvermerk der Prüferin ***15*** enthält auch den Prüfungszeitraum 1-3/2021 und laut Archiv: UVA-Prüfung durch Hr. ***16*** wegen fehlender UVAs Zeitraum: 7/2019 bis 4/2020.

Der nächste Aktenvermerk behandelt ein Telefonat vom : Firma hatte einen Wasserschaden, er muss erst die Unterlagen zusammensuchen. Prüferin hat Termin ab dem angeboten. Kontaktdaten und Liste der benötigten Unterlagen werden via Email an ***17*** (Gattin) gesendet. Hr. ***18*** gibt an, dass er mit Gattin im August nochmals auf Urlaub sein wird, genaueres weiß die Gattin.

Prüfungsbeginn und Ort wird von ihm via Email bekanntgegeben werden.

Der Verkauf des Lokals wurde von ihm in den April gerechnet - weil da hat er das Geld bekommen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die GmbH ein "Soll-"Rechner ist und mit Rechnungslegung die Umsätze zu erfassen sind. "Das muss man dann halt berichtigen" It Hr. ***18***. Er ist gerade dabei den April und Mai aufzubereiten für die UVAs.

Die weiteren Aktenvermerke vor Prüfungsbeginn haben folgende Inhalte:

Anruf bei Herrn ***18*** am um 10:15

Er hat zurzeit 3 Prüfungen laufen. Er muss erst noch mit der EDV-Firma klären, wie er an die Daten der Registrierkasse kommt - die wurde vom Käufer mitübernommen.

Alle anderen Unterlagen hat er zusammen. Er wird am Nachmittag anrufen wegen Termin.

***15***, eh

Anruf bei Herrn ***18*** am um 18:54

Er hat die Daten von der Registrierkasse. In der Woche vom 16. August kann die Prüferin wegen anderer Termine nicht, in der Woche vom 23. August ist Herr ***18*** in Griechenland auf Urlaub.

Termin für , 10 Uhr im Amt vereinbart.

Herr ***18*** bringt Vollmacht von seiner Gattin mit, damit er den Prüfungsauftrag unterschreiben darf.

Anruf von Herrn ***18*** am um 07:25

Sein Sohn ist positiv auf Covid getestet, er selbst ist bis inkl. in Quarantäne.

Am ist Prüferin in Telefon-Meeting (SAF-T). Nächster Arbeitstag ist . Wegen Schulbeginn am (Kind ist den 1. Tag im Gymnasium) wird Prüfungsbeginn auf den , 10 Uhr verlegt.

Prüfungsauftrag wird voraus gemailt, damit Geschäftsführerin unterschreiben kann.

Verkauf des Lokals mit Vertrag vom

9., ***11*** 3 Top 1

Stichtag der Übergabe

Kaufpreis USt 20% brutto

In Rechnung gestellt am , Re-Nr. 2021-01 90.000, 18000

108.000 bezahlt am .

Geschäftsführerin: ***19***, geb. ***20***Im Arbeitsbogen der Prüferin erliegt auch der Prüfauftrag, der Selbstanzeige erstattet mit dem Datum enthält.

Dazu gibt es in der Folge eine Niederschrift zur Selbstanzeige wonach ***Bf1*** für den belangten Verband, seine Gattin ***18*** und sich selbst Selbstanzeige erstattet hat.

Die Verkaufsrechnung für das Lokal ***22*** sei in Folge des Zahlungsflusses erst für die UVA 4/2021 vorgesehen gewesen. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen gewesen sei. Die nicht gemeldete Umsatzsteuer belaufe sich auf € 18.000,00.

Auf Grund eines Wasserschadens im Büro ***Adr*** sei es nicht möglich gewesen früher an die Daten für die UVA Erstellung zu gelangen.

Die Voranmeldungen 4-6/2021 werden bis abgegeben werden."

Weiters gibt es noch einen Aktenvermerk zu einem Telefonat der Prüferin vom um 10:09 mit Hrn. ***18***

"Er hat noch Eingangsrechnungen gefunden, die er mittels Email gescannt vorlegen wird.

Die restlichen Rechnungen (Re ***21*** für die aus der Bestellung geltend gemachte Vorsteuer) wird er nach Eingang zu den Unterlagen für Juli 2021 nehmen und in der UVA 7/2021 die Vorsteuer geltend machen.

Der Abgabenerhöhungsbetrag nach § 29 (6) FinStrG wird vorgeschrieben.

Die Niederschrift soll via Email geschickt werden, sie wird von Hr. ***18*** unterschrieben und via Email retourniert."

Am wurde eine bescheidmäßige Festsetzung der U 3/2021 in der Höhe von € 17.402,06 vorgenommen.

Der Prüfbericht vom enthält keinen Hinweis auf eine Selbstanzeige.

Tz. 1 Feststellungen zur Umsatzerhöhung 20 %

Der Verkauf des Inventars des Lokals ***22*** ***23*** (Rechnungsnummer 2021-01, Rechnung vom , Leistungszeitraum 03.2021) ist im März 2021 mit netto 90.000 als 20%iger Umsatz zu erfassen.

Weiters wurden der Eigenverbrauch mit € 50 /Monat geschätzt, eine Umsatzerhöhung von 5 % wegen festgestellter Differenzen bei den Tageslosungen vorgenommen sowie geringe Korrekturen bei den Vorsteuern.

Zur UVA 4/2021 gab es eine Erinnerung vom , es wurde bei deren Fälligkeit keine Voranmeldung eingereicht.

Am wurde eine Gutschrift für U 4/2021 in der Höhe von € 3.176,31 verbucht.

Am wurde zu einer Bemessungsgrundlage von € 18.000,00 ein Abgabenerhöhungsbescheid nach § 29 Abs. 6 FinStrG (mit Standardbegründung ohne Fallbezug) an den belangten Verband erlassen.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG gilt: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder

d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Zum objektiven Tatbestand:

Der Kaufvertrag stammt vom .

Die Rechnung ist mit datiert und die Zahlung erfolgte am .

Die Gesellschaft hat nach vereinbarten Entgelten abzurechnen, demnach war die Umsatzsteuer von € 18.000,00 in der UVA 3/2021 zu erfassen, wurde jedoch nicht in der entsprechenden UVA erklärt und auch die Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Die Verkürzung ist abgabenrechtlich der Differenzbetrag zwischen der mittels UVA 3/2021 gemeldeten Gutschrift und der tatsächlich angefallenen Zahllast laut Prüfungsergebnis.

In diesem Ausmaß ist die geschuldete Abgabe der Abgabenbehörde nicht bei deren Fälligkeit zugekommen.

Finanzstrafrechtlich betrachtet sind von der Gesamtnachforderung nach der Umsatzsteuernachschau jedoch auch Feststellungen umfasst, die in den weiteren Prüfungsmonaten nicht zu finanzstrafrechtlichen Ermittlungen geführt haben (es wurde auch dem Abgabenerhöhungsbescheid lediglich ein angenommener Verkürzungsbetrag von € 18.000,00 zu Grunde gelegt.)

Siehe daher in der Folge die Ausführungen zur subjektiven Tatseite und die darauf beruhende Einschränkung auf einen finanzstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrag von € 18.000,00.

Mögliche Strafaufhebung:

Der Beschuldigte hat unbestritten nach Prüfungsanmeldung bei Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet, die Täternennungen für den Beschuldigten, die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den belangten Verband enthalten hat.

Nach § 29 Abs. 6 FinStrG fällt für eine Selbstanzeigenerstattung zu einem Finanzvergehen erst anlässlich einer Prüfungshandlung eine Abgabenerhöhung an, die nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG zu entrichten ist.

Die Abgabennachforderung zur selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung hätte demnach binnen Monatsfrist nach Selbstanzeige entrichtet werden müssen und die Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist nach Bescheiderlassung.

Die Entrichtung ist jedoch unterblieben, demnach ist schon aus diesem Titel eine strafaufhebende Wirkung für den Verband nicht erzielt worden.

Der Beschuldigte ist aber nicht Schuldner der Abgabe und er haftet auch nicht dafür, sondern käme erst potentiell als rechtskräftig bestrafter Täter nach § 11 BAO für den Fall eines Schuldspruches wegen einer Verkürzung als Haftender in Frage, daher hat die Entrichtungsvorgabe des § 29 Abs. 2 FinStrG auf ihn nicht zugetroffen.

Es ist daher ergänzend festzustellen, dass die Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung mit dem Beschuldigten besprochen hat, dass sie in Kenntnis des Umstandes ist, dass die Umsatzsteuer aus dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht in der UVA 3/2021 enthalten gewesen sei, obwohl die Gesellschaft nach vereinbarten Entgelten abzurechnen gehabt habe. Es liegt damit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Tatentdeckung vor und war dies dem Täter aus dem Telefonat mit der Prüferin bereits vor Selbstanzeigenerstattung bekannt, weswegen für ihn eine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen konnte.

Eine Tatentdeckung durch die Behörde bezieht sich damit auf den objektiven Tatbestand und muss nicht auch eine Täterentdeckung umfassen. Der Beschuldigte fungierte zwar nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war für die Prüferin auch nicht zwingend ersichtlich, dass er der Täter ist, aber der objektive Tatbestand stand bei dem Telefonat der beiden Personen bereits fest und der Beschuldigte wurde den Aktenvermerken der Prüferin folgend darüber eben auch in Kenntnis gesetzt.

Der Beschuldigte verfügte ab über eine Vertretungsvollmacht für den belangten Verband, die demnach auch bereits bei seinem Gespräch zur Tatentdeckung mit der Prüferin am wirksam war. Daher gilt die Tatentdeckung auch gegenüber dem belangten Verband, weswegen auch für den belangten Verband am keine strafaufhebende Selbstanzeige mehr erstattet werden konnte.

Täter und subjektive Tatseite:

Nach Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung wurde jeweils mit Einleitungsverfügung vom gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des belangten Verbandes ***18***, und den belangten Verband und den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Es liegt eine Vollmacht vom an das Finanzamt vor, mit der der Beschuldigte von seiner geschäftsführenden Gattin der Behörde gegenüber zur Vertretung der ***Bf2*** bevollmächtigt wurde.

Am hat der Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde wie folgt ausgesagt:

"F: Beantworten Sie auch die Fragen für die ***Bf2***?

A: Ich spreche auch für den Verband.

F: Bitte legen Sie ihren schulischen und beruflichen Werdegang dar?

A: Ich war in der HTL Eisenstadt, dann bin ich zur Firma ***26*** dann zur TU Wien um Immobilientreuhandwesen zu studieren, dann noch Wirtschaftsingenieurwesen und Maschinenbau, und letztlich war ich selbständig in der Firma ***24***. Meine Frau hält 100% der Firma, meine Rolle in der ***Bf2*** ist unterstützende Kraft. Für einen aufgenommenen Kredit habe ich mitgebürgt.

F: Wer führte ab 2021 die Grundaufzeichnungen und sammelte Ihre Belege?

A: Das haben wir selbst gemacht, also meine Frau und ich.

F: Wurden Sie über Ihre Pflichten vom Steuerberater aufgeklärt?

A: Wir haben derzeit das Problem, dass unser Steuerberater zu wenig Personal hat. Darum haben wir jemanden eingestellt, der das Buchhalterische aufbucht. Der Steuerberater hat bis zur Anfangszeit von Corona alles erledigt. Ab dann war es für meine Frau zeitlich nicht mehr möglich, da sie ja nun eher selbst alles tun musste, die Buchhaltung am Abend durchzuführen.

F: Wurde der Steuerberater immer vollständig und fristgerecht bezahlt?

A: Er hat auch die Lohnverrechnung gemacht. Ab und zu gab es Verzögerungen vor allem während Corona. Wir haben das so gehandhabt, dass sobald wir Mittel zum Bezahlen hatten, wir das dann gemacht haben.

F: Haben Sie mit Ihrem Steuerberater besprochen, in welcher Regelmäßigkeit die Übergabe der Unterlagen zu erfolgen hat?

A: Er hat es schon mal erwähnt, aber was hätte er schon sagen sollen, wir haben das grundsätzlich eh gewusst, am 15ten des zweitfolgenden Monats muss die Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet sein.

F: Haben Sie immer ALLE notwendigen Unterlagen übergeben?

A: Das was da war schon. Beim Aufbuchen waren wir immer wieder mal im Verzug.

Normalerweise hat die vorbereitende Buchhaltung meine Frau gemacht, während Corona stand sie selbst im Geschäft und dann wurde es zu viel. Es gab dann auch einen Wasserschaden, der für große Probleme gesorgt hat.

F: Wer hat Zahlungen bezüglich Steuerlast vorgenommen?

A: Meine Frau hat dies überwiesen, Sie hatte Zugriff aufs Firmenkonto.

F: Herr ***18***, Sie haben eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen nicht rechtzeitig gemeldeter und bezahlter Umsatzsteuer vom . Weshalb haben Sie nicht genauer drauf geachtet, dass die UVA künftig richtig und rechtzeitig abgegeben werden?

A: Es ging sich zeitlich einfach nicht aus. Wegen Corona, wegen Personalmangels, wegen des Wasserschadens (das Büro war 6 Monate nicht zugänglich).

F: Woraus resultiert der Umsatz vom März 2021?

A: Das Lokal war noch geöffnet, da gab es noch Umsätze. Es wurde dann das Inventar des Lokals verkauft und daraus resultiert der Umsatz, aber die Erlöse wurden sofort wieder benötigt. Es blieb nichts davon übrig.

F: Wie viel zahlen Sie monatlich an Umsatzsteuer?

A: Die letzten Monate nichts mehr. Manchmal kam sogar Geld zurück, da ja keine Tätigkeit stattfand.

F: Bekommen Sie oft Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen?

A: Die kommen öfter. Früher während geregeltem Umsatz musste man natürlich oft nachzahlen.

F: Wann und wie ist der Wasserschaden entstanden?

A: Zum Teil kam es von unten, es war feucht vom Regen. Teilweise war es auch ein Wasserleitungsschaden in der Mauer, dies passierte im Jänner 2021.F: Haben Sie Schadensmeldungen und Berichte der Versicherung dazu?A: Ich bekomme das heut erst geschickt.

F: Wann war der Wasserschaden behoben?

A: Wir sind zurzeit erst wieder am Einsiedeln.

F: Konnten Sie als der Wasserschaden noch nicht behoben war Geschäfte abwickeln?

A: Im Büro nicht.

F: Woher wussten Sie, wie viel Ihnen der Kunde zu zahlen hat und was Sie vom Kunden bezahlt bekommen haben, als der Wasserschaden noch nicht behoben war?

A: Die ***29*** war zu. Die Umsätze wussten wir, da dies über die Kassa lief, welche in der ***11*** stand. Die Fixkosten wussten wir nicht, da die Unterlagen im Büro, wo der Wasserschaden passierte waren. + Rechnungen der Lieferanten

F: Weshalb haben Sie die Umsätze vom März 2021 nicht sofort nachgemeldet, sondern erst zu Beginn der Betriebsprüfung?A: Im August 2021. Ich hatte ab August auch wieder Zugriff auf die Unterlagen. Wir haben eh alles nach zu melden versucht. Den Kassastand wussten wir aber bezüglich Lieferantenrechnungen damit einhergehend Vorsteuer usw. hatten wir kein Wissen darüber.

F: Warum haben Sie, als sie gewusst haben, dass die UVA nicht abgegeben werden können nicht zumindest die Umsatzsteuervoranmeldungen nachgemeldet.

A: Mir wurde vom Steuerberater gesagt, dass die UVA so genau wie möglich gemeldet werden müssen, sonst gäbe es eine Strafe.

F: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?

A: Meine Frau und ich machen beide etwas in der ***29***. Für die UVA bin ich verantwortlich zu machen.

F: Wie verantworten Sie sich zu den Anlastungen?

A: Der Fehler lag bei mir, Absicht war keine dahinter. Wir haben auf einen Bescheid bezüglich der Bezahlung der Selbstanzeige gewartet. Dieser kam aber nie. Frau ***15*** hat mir dazu geraten."

Der Beschuldigte hat demnach einbekannt, dass er als die für abgabenrechtliche Belange zuständige Person der ***Bf2*** anzusehen und damit der unmittelbare Täter ist.

Mit Schriftsatz vom hat der nunmehrige Vertreter seine Vertretungsvollmacht bekannt gegeben und für seine Mandaten Einspruch gegen die Strafverfügungen der Finanzstrafbehörde (Geldstrafe für den Beschuldigten € 8.000,00, für den Verband € 7.000,00) erhoben. Zum Beschuldigten wurde inhaltliches Vorbringen erstattet und hinsichtlich des belangten Verbandes auf das Vorbringen im Einspruch des Beschuldigten verwiesen.:

"Herr ***Bf1***, Unternehmer, ***25***, hat mir Steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 3 Abs 3 Z 2 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Ein aufrechtes Vertretungsverhältnis wird nach berufsrechtlichen Grundsätzen zugesichert.

Ich erhebe für meinen Mandanten gegen die Strafverfügung vom in offener Frist Einspruch und begründe diesen wie folgt:

Die als Begründung beabsichtigten Ausführungen sind ohne Begründungswert. Die Behörde stellt ermittlungs- und beweisfrei Bekundungen in den Raum, die (so) nachweislich nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen.

Richtig ist vielmehr:

Aufgrund des Wasserschadens waren meinem Mandanten die Unterlagen seiner GmbH nicht nur für einige wenige Tage, sondern bis in die erste Juli-Hälfte hin entzogen. Sie waren in einem Container hinterlegt, zu dem er nachweislich keinen Zugang gehabt hat. Die Richtigkeit dieses Vorbringens kann durch Zeugenaussagen bestätigt werden (und wird es im Ernstfall auch).

Der USt-Festsetzungsbescheid trägt zwar das Ausfertigungsdatum . Doch ist die elektronische Zustellung erst am - also erst rund sechs Wochen später - erfolgt. Zwischenzeitig hat mein Mandant die eine Hälfte der USt-Nachforderung 3/2021 entrichtet; für die zweite Hälfte stellt er in offener Frist ein Ratenansuchen.

Der einleitende Absatz der "Begründung" auf Seite 2 oben ist zu Lasten meines Mandanten unvollständig geblieben. Selbst wenn man davon ausgehen kann (oder muss), dass eine Selbstanzeige ein "Eingeständnis einer Finanzstraftat" ist, ist damit noch keine Aussage zur Schuldform verbunden. Zumal auch bloße Fahrlässigkeitsdelikte der Selbstanzeige zugänglich sind (so explizit , VwSlg 7338/F). Das versteht sich von selbst, weil § 29 FinStrG sonst evident gleichheits- und damit verfassungswidrig wäre, weil die Möglichkeit, Straffreiheit doch noch zu erlangen, dann auf die Finanzvergehen mit dem größeren Unrechtsgehalt reduziert wäre (gemeint sind Vorsatzdelikte), während bloße Fahrlässigkeitsdelikte in jedem Fall strafbar wären. Doch enthält diese Bestimmung nichts, das ein solches Verständnis nahelegt oder gar rechtfertigen könnte, will heißen; Die Erstattung der Selbstanzeige schließt bloße Fahrlässigkeit nicht aus.

Maßgeblich sind die Verhältnisse am Fälligkeits-Zahltag, also am (vgl § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG iVm § 21 Abs 1 UStG 1994). Dass mein Mandant spätestens an diesem Tag vorsätzlich agiert hätte, ist weder schlüssig bewiesen noch beweisbar, weil es diesen Vorsatz definitiv nicht gibt.

Das leitet über zum nicht unproblematischen Verhalten auf Seiten des FA Österreich: Der USt-Festsetzungsbescheid für 3/2021 ist erst ungewöhnlich lange sechs Wochen nach dem USO -Bericht ergangen.Demzufolge stelle ich für meinen Mandanten den Antrag, die Finanzstrafbehörde möge dieses Verfahren frühestmöglich einstellen, sonst durch vollinhaltlich stattgebende - also einstellende - Entscheidung des Spruchsenats."

Mit Schriftsatz vom an den Spruchsenatsvorsitzenden ist der nunmehrige Vertreter erneut eingeschritten und hat Folgendes vorgebracht:

"Ich erstatte für meine beiden Mandantinnen mit Blick auf die für den anberaumte mündliche Verhandlung nachstehendes Vorbringen, um dem erkennenden Senat unsere Sicht der Dinge schon jetzt zur Kenntnis zu bringen:

A. Einlassung

Herr ***18*** wird sich "nicht schuldig" bekennen. Die objektive Seite der im Raum stehenden USt-Hinterziehung geht in Ordnung; sie wird von ihm als zutreffend außer Streit gestellt. Jedoch bestreitet er auf der subjektiven Seite den ihm zur Last gelegten Verkürzungsvorsatz energisch.

B. Vorbringen

Die wesentlichen Argumente zum Nichtvorhandensein des ihm unterstellten Verkürzungsvorsatzes sind:

Damals - gemeint ist das Frühjahr 2018 (Anmerkung des BFG: Es kann sich nur um das Frühjahr 2021 handeln) - war das Objekt, in dem ***Bf2*** untergebracht ist, auf Grund eines Wasserschadens eine Baustelle, aufgrund derer er keinen Zugang zu den Unterlagen gehabt hat. Sie waren in Containern untergebracht, deren Überwachung fremden Dritten oblegen ist. Solcherart war er bzw. die ***Bf2*** objektiv gar nicht in der Lage, eine dem Gesetz entsprechende UVA für den Monat 3/2018 zu erstellen. Mein Mandant wird in der Verhandlung dazu Lichtbilder zum Nachweis der Richtigkeit dieses Sach- und Beweisvorbringens vorlegen.

Im Zuge der Steuerprüfung hat Herr ***18*** von Prüferseite die Information erhalten, er müsse den offenen Betrag binnen Monatsfrist ab Bescheiderlassung entrichten, die jedoch überlang auf sich warten hat lassen. Solcherart erhebt er die Irrtumseinrede (§ 9 FinStrG) und stützt sich auf das eindeutig dem BMF zurechenbare Schrifttum (vgl Reger/Nordmayer/Hacker/Kuroki bzw. aktuell Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt jeweils FinStrG I+ bzwl5 § 9 Rz 11):

"Hat sich der Beschuldigte jedoch bei einem befugten Parteienvertreter oder bei der Abgaben- oder Zollbehörde erkundigt, jedoch eine falsche Auskunft erhalten, so kann er sich idR mit Erfolg auf schuldausschließenden Irrtum berufen (, , 86/14/0049)."

Es mag dahinstehen, ob der Irrtum entschuldbar (straflos) ist oder nicht, weil er selbst bei Unentschuldbarkeit Vorsatz ausschließt, dieses Delikt aber nur vorsätzlich - nicht auch grob fahrlässig - begangen werden kann (vgl Köck/Judmayer/Kalcher/Schmitt FinStrG I5 § 34 Rz 15).

Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei lebensnaher Betrachtung. Herr ***18*** hat keinen Grund gehabt, mit der Entrichtung bzw. dem Stellen eines Ratenansuchens zuzuwarten und sich solcherart sehenden Auges - trotz Selbstanzeige - wieder in die Strafbarkeit zu begeben. Hätte er von Prüferseite die zutreffende Information erhalten, dass die Monatsfrist nicht erst ab Bescheiderlassung, sondern bereits mit dem Erstatten der Selbstanzeige zu laufen beginnt, so hätte er aus Gründen, die sich von selbst verstehen, für ein fristgerechtes Ratenansuchen gesorgt.

Auch unter diesem Aspekt hat der zu beurteilende Sachverhalt mehr mit unglücklichem Verlauf als mit Vorsatz auf Seiten meines Mandanten zu tun."

In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat wird Folgendes ausgeführt:

"Generalien: geb. ***9***, monatliches Nettoeinkommen: € ca. 2.000,-, Sorgepflichten für 2 Kinder (11 und 14), unbescholten, Angestellter (bei ***Bf2***) und Selbständig

Besch. bringt vor: Ich bekenne mich schuldig im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit, habe aber die Abgabe nicht mit der Gewissheit mit einer Abgabenverkürzung hinterzogen. Ich bin seit 3 Jahren für die ua. UVAs zuständig und es gab bis zum gegenständlich Vorfall keine Probleme. Es wurde auch die UVA 1-3/2021 für die Erlöse, die über die Registrierkassa abgerechnet wurden, abgegeben. Für den Verkauf des Lokals war ich nicht in der Lage die UVA zeitgerecht abzugeben, da in dem Büro ein Wasserschaden war und sämtliche Unterlagen sowie Computer während der Behebung des Wasserschadens in einem Container gelagert wurden.

Ich habe die UVA diesbez. deshalb nicht abgegeben, weil noch zahlreiche Rechnungen für Renovierungen und mit verkauftem Lagerbestand als Vorsteuer miteinzubeziehen gewesen wären, ich aufgrund des Wasserschadens aber dazu keinen Zugang hatte. Es ist mir klar, dass ich irgendwie eine Möglichkeit hätte finden müssen, ich habe aber keinesfalls mit der Gewissheit einer Abgabenverkürzung gehandelt.

Über Vorhalt des AB, dass laut Hausverwaltung der Container zugänglich war: Das stimmt, es waren aber Unterlagen von mehreren Firmen eingelagert und das Heraussuchen der für mich relevanten Unterlagen hätte zumindest 1-2 Tage in Anspruch genommen.

Über Vorhalt, dass zunächst eine UVA ohne Berücksichtigung der Vorsteuern hätte abgegeben werden können: Das wäre halt wirtschaftlich schwer machbar gewesen, auch wenn dann zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsteuer zurückbezahlt worden wäre."

Zum angenommenen Sachverhalt und der Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte hat in tatsächlicher Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der ***Bf2*** für den Monat 3/2021 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, die lediglich einen Umsatz von € 2.478,35 enthielt und zu einer Buchung einer Gutschrift am Abgabenkonto führte.

Die aus dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag resultierende Umsatzsteuer von € 18.000,00 wurde weder in der UVA für 3/2021 noch in der UVA für 4/2021 erfasst und die Umsatzsteuerzahlung für diesen Umsatz auch bei deren Fälligkeit am nicht geleistet. Der Kaufpreis in der Gesamthöhe von € 108.000,00 incl. Umsatzsteuer ging am auf dem Bankkonto der ***29*** GmbH ein.

Beweiswürdigungzur geforderten subjektiven Tatseite für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Der Beschuldigte hat zugestanden, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen der ***Bf2*** ihm oblegen ist. Er ist demnach unmittelbarer Täter. Die Gesellschaft deren abgabenrechtliche Belange er wahrgenommen hat, war über einen längeren Zeitraum unternehmerisch tätig und hat als juristische Person nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, demnach kannte er die Verpflichtung jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats nach den vereinbarten Umsätzen Meldungen zu Umsatzsteuerzahllasten erstatten und entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen leisten zu müssen. Er war auch in Kenntnis des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages und hat sogar vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung den gesamten Kaufpreis erhalten. Dennoch wurde eine Voranmeldung für 3/2021 eingereicht, in der dieser bedeutende Umsatz nicht enthalten war und die Umsatzsteuer, die kassiert wurde, nicht bei Fälligkeit abgeführt.

In der Beschwerde des Amtsbeauftragten wurden die verschiedensten Einwände des Beschuldigten als wechselnde Schutzbehauptungen angeprangert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde wiederum eine neue Verantwortungslinie vorgebracht.

Zunächst gab der Beschuldigte bei der Prüferin an, dass er der Meinung gewesen sei, dass der Umsatz wegen der späteren Zahlung des Kaufpreises in die UVA für 4/2021 aufgenommen werden sollte, und wurde zur Abrechnungsverpflichtung nach vereinbarten Entgelten belehrt, wobei auch keine UVA für 4/2021 mit der Erfassung dieses Umsatzes eingereicht wurde. Dann sagte er gegenüber der Finanzstrafbehörde aus, dass die Gesellschaft den Kaufpreis für den laufenden Betrieb ausgegeben habe und dass der Wasserschaden im Jänner 2021 eingetreten sei. Zur Behauptung, dass dem nicht erfassten Umsatz eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegenübergestanden sei, wurde zunächst auf Investitionen und laufende Geschäfte verwiesen. Es habe kein Zugang zu Rechnungen über den Verkauf des Lagerbestandes und zu Rechnungen zu Renovierungen bestanden.

Erst vor dem Senat des BFG wurde neu das Vorbringen erstattet, dass der Beschuldigte der Ansicht gewesen sei, dass ihm aus mehreren Rechnungen der ***33***, die der ***Bf2*** Geldmittel zur Verfügung gestellt habe, Vorsteuern zustehen könnten, was als Annahme jedoch nicht schlagend geworden sei, da die steuerliche Vertretung im Sommer 2021 die Zurverfügungstellung der Geldmittel als Darlehen qualifiziert habe. Dazu habe er vor dem Sommer 2021 keinen Zugriff auf die Rechnungen gehabt, weil wegen des Wasserschadens vom März 2021 die Unterlagen in einem Container vor dem Haus befindlich gewesen seien, in dem Unterlagen von 5 Firmen gelagert gewesen seien, wobei auch der Schlüssel zu dem Container in Verstoß geraten sei.

Vor dem Spruchsenat wurde noch zugegeben, dass der Container doch zugänglich gewesen sei, jedoch die Suche nach den Unterlagen einen bis zwei Tage Arbeit erfordert hätte, zudem hat der Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt, dass der Wasserschaden bereits im Jänner 2021 eingetreten sei.

Rechnungen der ***33*** an die ***Bf2*** mit einem Ausweis einer Vorsteuer für die ***Bf2*** wurden dem Senat nicht zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt, sondern lediglich eine Saldenliste der ***33*** mit einem Gesamtbetrag auf einem Verrechnungskonto mit der Bezeichnung ***29***. Die tatsächliche Existenz einer Mehrzahl solcher Rechnungen, deren Umsatzsteuerausweis naturgemäß auch zu einer steuerlichen Erfassung bei der ***33*** hätte führen müssen, erscheint daher mehr als zweifelhaft.

Der Beschuldigte hat somit für 3/2021 eine Voranmeldung eingereicht, die lediglich einen geringfügigen Umsatz beinhaltet hat, damit hat er es in Kenntnis des Kaufvertrages ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass eine unrichtige Meldung zu den Umsätzen der ***Bf2*** erstattet wird.

Eine Verkürzung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Abgabe dauerhaft nicht entrichtet wird, sie liegt in dem Umstand, dass eine Abgabe nicht bei deren Fälligkeit dem Abgabengläubiger zukommt.

Dazu ist der Finanzstrafsenat des BFG ebenfalls zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Verkürzung am für gewiss gehalten hat, da die Umsatzsteuer (als fremdes Geld) kassiert, jedoch nicht abgeführt wurde.

Die Annahme des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt zu einer der Gesellschaft zustehenden Vorsteuerabzugsberechtigung in einer die nicht gemeldete Zahllast übersteigenden Höhe wird als Schutzbehauptung gewertet, da sie nicht durch Belege glaubhaft gemacht wurde und sich der Beschuldigte im Verfahren eben unterschiedlichster Verantwortungslinien bedient hat.

Glaubhaft erscheint seine Erstangabe, dass das Geld eben anderwertig Verwendung gefunden hat und somit finanzielle Schwierigkeiten als tatsächliche Ursache der Unterlassung der Entrichtung anzusehen sind.

Die vorgelegten Bilder zum Wasserschaden sind beeindruckend. Ein Wasserschaden in dieser Größenordnung stellt unzweifelhaft eine starke Beeinträchtigung für ein Unternehmen dar, es kommt ihm jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung des Tatbestandes in diesem Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist nach Ansicht des Senates in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 28a. Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Abs. 2: Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten von Entscheidungsträgern verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Nichtentrichtung einer Umsatzsteuerzahllast bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf. 2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft).

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

Der Beschuldigte hat zwar erst im August 2021 rechtsgeschäftlich eine Vertretungsvollmacht seiner Gattin für den belangten Verband erhalten, aber er hat zugestanden, dass er auch sonst maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausgeübt hat, daher ist er als Entscheidungsträger anzusehen und besteht die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf2*** für das durch den Bf. begangene Finanzvergehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen:

Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Mit den Strafverfügungen der Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von € 8.000,00 bedacht (NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und der belangte Verband mit einer Geldbuße von € 7.000,00.

Der Spruchsenat reduzierte sowohl die Geldstrafe als auch die Geldbuße auf je € 3.700,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Beschuldigten auf 9 Tage.

Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel, die 59%ige Schadensgutmachung und den Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd, erschwerend: keinen Umstand.

Angesichts des Strafrahmens von über € 36.200,- sei, so die Begründung im Erkenntnis des Spruchsenates, die Verhängung einer Geldstrafe von € 3.700,-, somit wenige hundert Euro über der Mindeststrafe, insbesondere unter Berücksichtigung der doch besonderen Umstände, gerade noch schuld- und tatangemessen.

Bei der Geldbuße der ***Bf2*** sei zusätzlich mildernd gewesen, dass auch ***Bf1*** gleichzeitig bestraft worden sei, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus dem Jahr 2018."

Einen Beitrag zur Wahrheitsfindung sieht der Finanzstrafsenat des BFG nicht. Die Prüferin wusste vor Prüfungsbeginn bereits, dass der Lokalverkauf keinen Eingang in die entsprechende Voranmeldung gefunden hat und der Beschuldigte hat in der Folge ausschließlich widerlegte Schutzbehauptungen vorgebracht, wieso er diesen Umsatz nicht in der UVA für 3/2021 erfasst habe. Er wurde jedoch weder in der UVA für 4/2021 erfasst, noch stand der Nichterfassung der Wasserschaden entgegen und zudem war die Gesellschaft bei Fälligkeit der Vorauszahlung auch bereits im Besitz der Verkaufssumme.

Der Beschuldigte ist nicht Gesellschafter der ***29*** GmbH, daher wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG beim Verband unrichtig angenommen.

Mildernd ist jedoch auch beim Verband die angespannte wirtschaftliche Lage.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitig Schadensgutmachung als weiterer Milderungsgrund eingetreten ist, ist der Senat den Argumenten des Amtsbeauftragten gefolgt, dass die ausgesprochene Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und Geldbuße nicht schuldangemessen waren.

Die neu verhängte Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Geldbuße entsprechen nach der Entscheidung des Senates dem Schuldgehalt der Tat und spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) sowie generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzstrafverfahren) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidungen zu den Verfahrenskosten beruhen auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ZWF 2023, 266
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300001.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at