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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2023, RV/5100337/2022

Anspruch auf Ausgleichszahlung beim Studium des anspruchsvermittelnden Kindes in einem anderen Mitgliedstaat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Antrag, Ergänzungsersuchen

Frau ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführerin" oder "Bf) hat am einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung (Formular "Beih 38") für ihre Kinder ***Sohn*** (Zeitraum 09/2016 bis laufend) und ***Tochter*** (Zeitraum 10/2014 bis 06/2016) gestellt. Begleitend zu diesem mittels Formblatt eingereichten Antrag hat die Bf ein Begleitschreiben übermittelt, in dem wie folgt ausgeführt wird:

Hiermit beantrage ich für meinen volljährigen Sohn ***Sohn*** und Tochter ***Tochter*** Familienbeihilfe / Ausgleichszahlung, weil ich in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt habe und meine Kinder ***Sohn*** sich seit 09.2016 in Rumänien aufhalten.

Ich beziehe mich auf den § 2 Abs. 2 FLAG 1967: hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ergänzend dazu stellt die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, darauf ab, dass sich sowohl Elternteil als auch Kind rechtmäßig im Inland aufhalten, wobei der Aufenthalt des Kindes in einem Mitgliedstaat der EU dem Aufenthalt in Österreich gleichzusetzen ist (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967). Innerstaatlich gebührt Familienbeihilfe gemäß § 4 FLAG 1967 weiters nur insofern, als kein gleichwertiger Anspruch im Ausland besteht.

Ich bin serbische Staatsbürgerin und als Ehegattin eines EU Bürgers arbeite und halte ich mich rechtmäßig in Österreich auf. Mein Sohn, ebenfalls serbischer Staatsbürger, studiert in Rumänien und ist zu diesem Zweck seit September 2016 in Rumänien aufhältig. Er wohnt im Ort Craiova, wo er auch gemeldet ist.

Die Unterhaltskosten werden zur Gänze von mir und meinem Ehemann getragen. Die entsprechenden Nachweise über die monatlichen Unterhaltsleistungen liegen vor. Da mein Sohn in einem Mitgliedstaat der EU lebt und von mir überwiegend die Unterhaltskosten getragen werden, besteht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung zu recht.

Ergänzend möchte ich anführen, dass in Rumänien keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Zusätzlich wurden diverse Unterlagen/Kopien als Beilagen angeschlossen:

  1. Bescheinigung über beendetes Vorbereitungsprogramm (Oktober 2016 bis Juni 2017) von der Universität Craiova für ***Sohn*** (rumänisches Original und deutsche Übersetzung)

  2. Immatrikulationsbescheinigung Nr. 607/ für das akademische Jahr 2018/2019 von der Universität Craiova für ***Sohn*** (rumänisches Original und deutsche Übersetzung)

  3. Aufenthaltskarte der Republik Österreich für ***Bf***

  4. Visum für den Aufenthalt in Rumänien (gültig vom bis ) für ***Sohn***

  5. Aufenthaltsbewilligung in Rumänien für ***Sohn*** (gültig vom bis )

  6. Aufenthaltsbewilligung in Rumänien für ***Sohn*** (gültig vom bis )

  7. Reisepass von ***Sohn***

  8. Immatrikulationsbescheinigung für das akademische Jahr 2015/2016 von der Universität Craiova für ***Tochter*** (deutsche Übersetzung)

  9. Reisepass von ***Tochter***

Seitens des belangten Finanzamtes wurde am ein Ersuchen um Ergänzung versendet, in dem diverse Unterlagen (Geburtsurkunde, Reifeprüfungszeugnisse, Studienerfolgsnachweise zum ersten Studienjahr inkl. Nachweis der Regelstudiendauer, Aufstellung der Lebenshaltungskosten, Heiratsurkunde und Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen, Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt für ***Sohn*** und ***Tochter***) angefordert wurden.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurden die folgenden Unterlagen übermittelt [Anmerkung des erkennenden Richters - zur Vermeidung von Doppelnennungen werden nachfolgend nur jene Unterlagen angeführt, die nicht bereits weiter oben genannt sind]:

  1. Geburtsurkunde von ***Sohn***

  2. Reifeprüfungszeugnis der Technischen Schule für ***Sohn***

B. Abweisungsbescheid, Beschwerde

Mit Bescheid vom wurde seitens des belangten Finanzamtes der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass trotz Aufforderung der Studienerfolg von beiden Kindern zum 1. Studienjahr nicht nachgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht, in der begründend wie folgt vorgebracht wurde:

Mein Antragauf Ausgleichszahlung/Familienbeihilfe vom für meine Tochter ***Tochter*** und meinen Sohn ***Sohn*** wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ich trotz Aufforderung, den Studienerfolg von beiden Kindern zum 1. Studienjahr nicht nahgewiesen habe.

Auf Ihre Anforderung habe ich rechtzeitig reagiert und die angeforderten Unterlagen vorgelegt.

Aus der Bescheinigung der Universität Krajova, Rumänien, Nr. **** ist ersichtlich, dass ***Sohn*** in der Zeitspanne vom - das Vorbereitungsprogramm zum Lernen der rumänischen Sprache, sowie zur Aneignung der Fachterminologie besucht hat. Am Ende des Jahres wurde verlautbart, dass er die Prüfungen mit folgenden Erfolg bestanden hat.

Auswertung (Studienerfolg):

Rumänisch I Semester Note 8 (acht), II Semester Note 10 (zehn)

Mathematik Note 10 (zehn)

Informatik Note 10 (zehn)

Englisch Note 10 (zehn)

Mit der Bescheinigung Nr. ****/20 wurde bestätigt das ***Sohn*** in der Zeit vom 2017/2020 den I Zyklus - akademisches Grundstudium an der Universität Craiova, Bereich Informatik, Dauer 3 Jahre mit einem Notendurchschnitt von 6,45 besucht und abgeschlossen hat.

Aus der Bescheinigung der Bestandenen Prüfungen ist der Studienerfolg für die einzelnen Studienzeiten: 2017 / 2018, 2018 / 2019 und 2019 / 2020 ersichtlich.

Beweis:

Bescheinigung über beendetes Vorbereitungsprogram Nr. ****

Bescheinigung Nr. ****/2020

Bescheinigung über bestandene Prüfungen Bürger ID-Nr. *****

Bescheinigung Nr. ****/2019

Aus dem Abschlusszeugnis Nr. **** Universität Krajova ist ersichtlich, dass ***Tochter*** im Zeitraum von bis den Vorbereitungskurs für das Erlernen der rumänischen Sprache und Fachbegriffe besucht hat und die Prüfungen bestanden hat.

Auswertung (Studienerfolg):

Rumänisch Semester I Note 9 und Semester II Note 10

Biologie Note 7

Motorische und somatische Auswertung Note 9

Handball Note 9

Mit der Bescheinigung Nr. *** der Universität Krajova ist bescheinigt, das Studentin ***Tochter*** im Schuljahr 2015 / 2016 als ordentliche Studentin imatrikuliert hat.

Beweis:

Abschlusszeugnis Serie A Nr. *****

Bescheinigung Nr. ***

Da meine Kinder in einem Mitgliedstaat der EU studiert und gelebt haben und von mir überwiegend die Unterhaltskosten getragen wurden, besteht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung zu Recht.

Ergänzend möchte ich anführen, dass wir in Serbien und Rumänien keine Familienbeihilfe bezogen haben.

Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, in dem mein Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird.

Folgende Unterlagen [Anmerkung des erkennenden Richters - wiederum ohne Doppelnennung, siehe oben] wurden dieser Beschwerde beigefügt:

  1. Bescheinigung Nr. ***/2020 über die erfolgreiche Absolvierung des akademischen Grundstudiums (Vollzeitstudium - 184 ECTS-Punkte) der Informatik über die Dauer von 3 Jahren in der Zeit von 2017 bis 2020 von der Universität Craiova für ***Sohn***. [Anmerkung des erkennenden Richters - aus dieser Bescheinigung geht ebenfalls hervor, dass ***Sohn*** mittels Dekret des zuständigen Ministers vom zum Studium aufgenommen wurde]

  2. Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen im Rahmen des Vorbereitungsprogrammes [Anmerkung des erkennenden Richters - aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass die erfolgreiche Absolvierung dieses Vorbereitungsprogrammes Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Informatik ist]

  3. Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen, die von ***Sohn*** im Rahmen des Studiums der Informatik abgelegt wurden

  4. Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsprogramms für ***Tochter*** im Zeitraum Oktober 2014 bis Juni 2015

Im Nachgang zur Beschwerde wurde noch insgesamt drei Ergänzungen eingebracht, in denen allerdings keine Dokumente enthalten waren, die nicht schon in der Vergangenheit vorgelegt wurden.

Im Rahmen eines am ergangenen Ergänzungsersuchens wurde die Übermittlung des Mietvertrages vom Studienort von ***Sohn*** und eine diesbezügliche Kostenaufstellung angefordert. Zusätzlich wurde der Bf aufgetragen, Informationen zum gemeinsamen Haushalt in Serbien (Adresse, Meldebestätigungen) und Nachweise zum Aufenthaltstitel von ***Sohn*** zu übermitteln.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurden die folgenden Unterlagen übermittelt [Anmerkung des erkennenden Richters - wiederum ohne Doppelnennung, siehe oben]:

  1. Studentenausweis von ***Sohn***

  2. Bescheinigung vom , wonach ***Sohn*** seit dem **.02.1998 in der Gemeinde ***, ***Adresse*** (Serbien) gemeldet ist

  3. Reisepass von ***Bf***

  4. Bestätigungen über die Zahlungen der Studentenunterkunft für den Zeitraum Oktober 2016 bis Jänner 2020 für ***Sohn***

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung einer Haushaltsbestätigung des zuständigen Einwohneramtes in Serbien, eines Nachweises zu den Unterhaltsleistungen des Kindesvaters, eines Einkommensnachweises des Kindesvaters, von Informationen zum Wohnort des Kindesvaters sowie eines Arbeitsnachweises aufgefordert.

Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet:

1.Ich schicke Ihnen die serbischen Meldezettel für meine Kinder ***Sohn*** und ***Tochter***, ausgestellt am aus welchen ersichtlich ist, dass die Kinder im ***Straße***, Gemeinde ***, Serbien gemeldet waren und Kopie meines Reisepasses aus welchen ist ebenso ersichtlich, dass meine Wohnadresse auch ***Straße***, Gemeinde*** war. Ich bitte um Verständnis, dass wir keine Haushaltsbestätigung haben. Es ist sehr schwierig aus Serbien solchen Dokumente zu bekommen. Besonders wenn man nicht persönlich anwesend ist.

Beweis: Meldebestätigung, Kopie des Reisepasses

2.Ich lebe getrennt von Kindesvater seit 2013 und bin von ihm seit 2017 geschieden. Wir sin einvernehmlich geschieden und zwischen uns besteht die Vereinbarung, dass die Kinder in eheliche Wohnung weiter Wohnrecht behalten und ich die ganze Lebenserhaltungskosten für Kinder zahlen sollte. Meinen Anteil des ehelichen Vermögens (1/2 die Wohnung) habe ich die Kinder geschenkt. Meinen ex Mann hat Unterhalt für Kinder nie bezahlt.

Beweis: Scheidungsurteil

3.Kindesvater lebet in Serbien. Seine aktuelle Einkommensnachweise kann ich leide nicht haben. Letzte die wir bekommen haben ist aus dem Jahr 2016.

Beweis: Bestätigung vom

4.Ich lebe seit dem Jahr 2013 in Österreich und bin beschäftigt.

Beweis: Arbeitsverträge

Folgende Unterlagen wurden übermittelt [Anmerkung des erkennenden Richters - wiederum ohne Doppelnennung, siehe oben]:

  1. Bescheid vom über die Adressen, an denen die Beschwerdeführerin in *** gemeldet war (Meldung vom bis in ***Straße***)

  2. Eidesstattliche Erklärung über die Unterhaltsleistung vom in Linz, wonach die Bf ihren Sohn seit 7 Jahren finanziell unterstützt und (anteilig mit dem Kindesvater in Serbien) für alle anfallenden Kosten für Wohnen, Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs im Heimatland Serbien aufgekommen ist. Sie habe ihre Kinder mit je EUR 150-200 monatlich unterstützt, der Kindesvater hat hauptsächlich die Wohnung und den täglichen Bedarf unterstützt.

  3. Versicherungsdatenauszug für die Bf

  4. Dienstvertrag mit der ***Dienstgeber 2*** (Beginn - )

  5. Arbeitsvertrag mit der ***Dienstgeber 1*** (Beginn - )

  6. Heiratsurkunde vom **.02.2013 betreffend die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater (Datum der Eheschließung - **.06.1995)

  7. Einkommensnachweis des Kindesvaters für 2015 (monatliches Durchschnitts-Nettoeinkommen von RSD 99.267,51)

  8. Bescheinigung über die Meldung in ***Straße*** vom für ***Sohn***

  9. Bescheinigung über die Meldung in ***Straße*** vom für ***Tochter***

  10. Bescheinigung über die Meldung in ***Straße*** vom für den Kindesvater

  11. Scheidungsurteil betreffend die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater vom **.11.2017

Zusätzlich finden sich im elektronisch vorgelegten Akt noch die folgenden zusätzlichen Unterlagen, die keinem konkreten Anbringen zugeordnet sind:

  1. Geburtsurkunde von ***Tochter***

  2. Visum für den Aufenthalt in Rumänien (gültig vom bis ) für ***Tochter***

  3. Reifeprüfungszeugnis der Mittelschule "Sveti Sava" für ***Tochter***

C. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Familienwohnsitz laut den vorliegenden Unterlagen in einem Nicht-EU Staat, nämlich Serbien (Gemeinde ***) liegen würde und somit die VO (EG) Nr. 833/2004 nicht anwendbar sei. Zudem gehöre ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gelte nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Dies sei jedenfalls gegeben, wenn sich das Kind nur zu Ausbildungszwecken vorübergehend am Studienort aufhält. Da sich die Kinder ***Sohn*** und ***Tochter*** nur vorübergehend zu Studienzwecken in Rumänien aufgehalten hätten, sei die Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom (eingegangen am ) wurde durch die Bf ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen und anschließend wie folgt ergänzt:

Meine Kinder ***Sohn*** und ***Tochter*** studierten seit 2016 in Rumänien. Sie bewohnten während der Studienzeit eine Studentenwohnung. Das Studium dauerte für ***Tochter*** von 10.2014 bis 06.2015 und ***Sohn*** 10.2016 bis 09.2020. Ich bin seit 2013 in Österreich beschäftigt, wo ich mit meinem Ehemann lebe. Somit ist mein Lebensmittelpunkt in Österreich gegeben. Auch meine Kinder die in Rumänien studierten und Ferien mit mir in Österreich verbrachten, haben ihren Lebensmittelpunkt in einem EU Mitgliedstaat gehabt. Somit kann von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht gesprochen werden. Im umgekehrten Fall hat UFS entschieden, dass im Fall eines Auslandsaufenthaltes von 5,5 Monaten gerade noch von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden kann. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt meiner Kinder in Rumänien aufgrund des Studiums als dauernder Aufenthalt gewertet kann und somit ein Lebensmittelpunkt in einen Mitgliedstaat gegeben war.

D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsbürgerin und hält sich seit rechtmäßig in Österreich auf. Sie ist seit **.02.2018 mit Herrn ***Ehegatte*** (ungarischer Staatsbürger) verheiratet. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ist seit die "Aufenthaltskarte" als Ehegattin eines ungarischen Staatsbürgers. Sie war im Zeitraum bis sowie seit wieder in Österreich beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat am unter Verwendung des Formulares "Beih 38" einen Antrag auf Ausgleichszahlung für ihre Tochter ***Tochter*** (Zeitraum 10/2014 bis 06/2016) sowie ihren Sohn ***Sohn*** (Zeitraum 09/2016 bis laufend) gestellt. Zusätzlich wurde im Rahmen des zugehörigen Begleitschreibens ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe gestellt. Über diesen Antrag hat das Finanzamt bis dato nicht entschieden.

Ihre Kinder sind ebenfalls serbische Staatsbürger und befanden sich - vor Beginn der unten dargestellten Ausbildung - in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater (ebenfalls serbischer Staatsbürger) in ***, Serbien. Mit Beginn der Ausbildung waren beide Kinder in Craiova, Rumänien wohnhaft. Der dortige Unterhalt wurde überwiegend von der Beschwerdeführerin getragen. Es wurde weder in Rumänien noch in Serbien Familienbeihilfe bezogen.

***Tochter*** (geboren am **.11.1995) hat an der Universität Craiova (Rumänien) von Oktober 2014 bis Juni 2015 das Vorbereitungsprogramm zum Erlernen der rumänischen Sprache und der Fachterminologie erfolgreich absolviert (zum Inhalt des Vorbereitungsprogrammes siehe oben, Punkt I. B.) . Dieses Vorbereitungsprogramm ist - gemäß den erhaltenen Unterlagen der Universität Craiova - Grundvoraussetzung für die Zulassung zum anschließenden, bereits vorab spezifizierten Studium "Sport". Für das daran anschließende Studium an der Fakultät für Körperkultur und Sport wurde lediglich eine Immatrikulationsbescheinigung für das erste Studienjahr (2015/2016) vorgelegt. Weitere Bescheinigungen oder ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr wurden nicht übermittelt. Als Aufenthaltstitel in Rumänien wurde ein Visum vom (gültig bis zum ) übermittelt.

***Sohn*** (geboren am **.02.1998) hat an der Universität Craiova (Rumänien) von Oktober 2016 bis Juni 2017 das Vorbereitungsprogramm zum Erlernen der rumänischen Sprache und der Fachterminologie erfolgreich absolviert (zum Inhalt des Vorbereitungsprogrammes siehe oben, Punkt I. B.). Dieses Vorbereitungsprogramm ist - gemäß den erhaltenen Unterlagen der Universität Craiova - Grundvoraussetzung für die Zulassung zum anschließenden, bereits vorab spezifizierten Studium "Informatik". Das daran anschließende Informatikstudium wurde in der vorgesehenen Dauer von drei Jahren (Oktober 2017 bis Juni 2020, entspricht 6 Semester bzw. 184 ECTS-Punkte) erfolgreich absolviert. Für den Zeitraum vom bis zum bzw. vom bis zum wurde eine von den rumänischen Behörden ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ("permis de sedere") vorgelegt. Betreffend die davorliegenden Zeiträume liegt lediglich ein Visum vom vor (gültig bis zum ) vor.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl etwa ; Ritz, BAO7 § 167 Rz 8 mwN).

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. ). Es ist dem Begleitschreiben zum Formular "Beih 38", mit dem eine Ausgleichszahlung beantragt wurde, deutlich zu entnehmen, dass auch ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden soll. Die Tatsache, dass für diesen Antrag kein amtliches Formular verwendet wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (in diesem Sinne auch ).

Dass vor dem Beginn des Studiums ein gemeinsamer Haushalt der Kinder mit dem Kindesvater in Serbien bestanden hat ist unstrittig bzw. wird seitens der Bf auch nichts Abweichendes vorgebracht. Allerdings ist mit Beginn des Studiums in realitätsnaher Betrachtung und auf Basis der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Umstände davon auszugehen, dass die Kinder ihren Wohnsitz nach Rumänien (Craiova) verlegt haben. Bei einer Fahrtzeit mit dem Auto von mehr als 2 Stunden pro Richtung (Quelle - "google maps") und der Tatsache, dass sowohl das Vorbereitungsprogramm wie auch das Studium (im Falle von ***Sohn***) in der vorgegebenen Zeit und erfolgreich absolviert wurden, kann von einer regelmäßigen Teilnahme an den vorgegebenen Lehrveranstaltungen bzw. einem zielstrebigen Studium ausgegangen werden. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt somit unrealistisch, dass die Studierenden nicht am Studienort, sondern im mehr als 2 Autostunden entfernten, bisherigen Wohnort gewohnt haben und die Lehrveranstaltungen unter Bewältigung einer mindestens 4-stündigen Fahrt (Hin- und Rückfahrt) besucht haben. Zudem ist auch davon auszugehen, dass eine über Jahre gehende Aufenthaltsbewilligung, wie sie im Falle von ***Sohn*** von den rumänischen Behörden ausgestellt wurde, das Vorliegen eines in Rumänien gelegenen Wohnortes voraussetzt.

Auch das Vorbringen, wonach die Bf für den Unterhalt ihrer Kinder in Rumänien überwiegend aufkommt, erscheint plausibel. Es bestehen keine vernünftigen Gründe, daran zu zweifeln, dass die Abmachung zwischen ihr und dem Kindesvater, wonach dieser den Wohnraum zur Verfügung stellt und die Bf die laufenden Kosten deckt, den Tatsachen entspricht. Nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Vater durch den nicht nur vorübergehenden Wegzug der Kinder nach Rumänien aufgelöst wurde, ist in realitätsnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Bf jedenfalls den überwiegenden Teil des Unterhalts getragen hat. Dies daher, da die bisher vom Kindesvater getragene Unterhaltskomponente (Unterbringung in der ehemaligen elterlichen Wohnung) nicht mehr gegeben war und außerdem das Einkommen der Bf deutlich über jenem des Kindesvaters liegt (vgl. die erhaltene Bestätigung, wonach der Kindesvater im Jahr 2015 monatlich netto etwa RSD 100.000 - entspricht etwa EUR 850 - verdient hat, während die Bf in Österreich EUR 1.300 brutto verdient hat).

Die weiteren Sachverhaltselemente (Informationen zum absolvierten Studium/Studienerfolg/Art; Umfang der Aufenthaltsgenehmigungen; Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Inland; Heirat und Staatsangehörigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin) ergeben sich zweifelsfrei aus dem elektronischen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Geburtstagen von ***Tochter*** und ***Sohn*** ergeben sich aus den jeweiligen Passkopien.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 2 FLAG 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[…]

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

[…]

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

[…]

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

[…]

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

[…]

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 3 FLAG 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

[…]

§ 4 FLAG 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

[…]

§ 53 FLAG 1967 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

[…]

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich auf Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 lautet:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 bezeichnet der Ausdruck "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von

i) Visa,

[…]

B. Erwägungen zum Anspruch betreffend ***Tochter***

Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszahlung ist, dass überhaupt ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht (d.h. Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 2, 2a und 3 FLAG 1967 und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 5 FLAG 1967), weil andernfalls der Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe in den Fällen des § 4 Abs. 1 FLAG 1967 bzw. des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 ins Leere gehen würde (in diesem Sinne auch ).

Gemäß dem obig zitierten § 4 Abs. 2 FLAG 1967 besteht für österreichische Staatsbürger dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 oder gemäß § 5 Abs. 5 FLAG 1967 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind.

Ungeachtet des expliziten Wortlautes umfasst die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FLAG 1967 nicht nur "österreichische Staatsbürger", sondern auch jene Personen, die aufgrund § 3 FLAG 1967 und nach internationalen Rechtsvorschriften österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rz 16).

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 sowie des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind - auf der Ebene der Antragstellerin (=Bf) - erfüllt. Die Bf hält seit 2013 in Österreich rechtmäßig auf und verfügt über einen Wohnsitz in Österreich. Auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers in Österreich liegen muss, ist im konkreten Fall ebenfalls erfüllt. Die Antragstellerin wohnt seit 2013 in Österreich, ist hier berufstätig und wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967 steht besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind

  1. für einen Beruf ausgebildet oder

  2. in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist.

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat ***Tochter*** das Vorbereitungsprogramm zum Erlernen der rumänischen Sprache und der Fachterminologie für das Studium "Sport" erfolgreich absolviert. Im Zusammenhang mit dem an dieses Vorbereitungsprogramm anschließenden Studium wurden keine Nachweise zum Studienerfolg erbracht.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH () stellt ein mehrmonatiger Sprachkurs keine "Berufsausbildung" dar, wenn sich der Zusammenhang zwischen dem angestrebten Studium und dem absolvierten Sprachkurs darauf beschränkt, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Im gegenständlichen Fall ist die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsprogrammes gemäß den vorgelegten Unterlagen der Universität Craiova allerdings unabdingbare Voraussetzung für eine Zulassung zum angestrebten Sportstudium. Zudem werden im Rahmen des Vorbereitungsprogrammes nicht nur allgemeine Sprachkenntnisse, sondern - neben der rumänischen Sprache - auch Sprachkenntnisse zu bestimmten Fachbereichen (im konkreten Fall "Biologie" und "Motorische und somatische Auswertung") bzw. tatsächlich mit dem Studium in Verbindung stehende Fähigkeiten (im konkreten Fall "Handball") vermittelt.

Da es sich im konkreten Fall nicht um einen bloßen Sprachkurs zur Vermittlung der Landessprache handelt, sondern das Vorbereitungsprogramm im Zusammenhang mit einem bereits konkret gewählten Studium steht, ist eine Qualifikation auch dieses Vorbereitungsprogrammes als "Berufsausbildung" nach Auffassung des erkennenden Richters im Einzelfall grundsätzlich denkbar. Dies allerdings - aufgrund der inneren Verknüpfung des Vorbereitungsprogrammes mit dem anschließenden Studium - nur dann, wenn auch das tatsächliche Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und somit seinerseits den Anspruch auf Familienbeihilfe wahrt.

Dies ist im konkreten Fall nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit dem an das Vorbereitungsprogramm anschließenden Sportstudium wurde - gemäß dem festgestellten Sachverhalt - lediglich eine Immatrikulationsbestätigung vorgelegt. Nachweise über abgelegte Prüfungen oder ähnliche Erfolgsnachweise wurden nicht übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Tochter***, im Studienjahr 2015/2016 die Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Es besteht somit kein Anspruch auf die Gewährung von österreichischer Familienbeihilfe und - als Konsequenz - kein Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967.

Der Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Ausgleichszahlung für ***Tochter*** erweist sich in diesem Punkt somit als korrekt. Betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe wird auf den untenstehenden Punkt "II. 3.1. D." verwiesen.

C. Erwägungen zum Anspruch betreffend ***Sohn***

Hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Familienbeihilfe auf Ebene der Antragstellerin sowie die Voraussetzungen für die Qualifikation des Vorbereitungsprogramms als "Berufsausbildung" darf auf die Ausführungen unter Punkt "II. 3.1. B." verwiesen werden.

Im Gegensatz zu ***Tochter*** wurde das an das Vorbereitungsprogramm (Fächer im Fall von ***Sohn*** - Rumänisch, Mathematik, Informatik, Englisch) anschließende Informatikstudium von ***Sohn*** in Mindestzeit und unter Ablegung sämtlicher Prüfungen binnen 6 Semestern erfolgreich absolviert.

Aufgrund des in diesem Fall erbrachten Erfolgsnachweises und der Tatsache, dass die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit der Ausbildung in Österreich gleichgestellt ist (vgl. etwa ), sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf Ebene des anspruchsvermittelnden Kindes ***Sohn*** dem Grunde nach erfüllt.

***Sohn*** gehört seit Beginn des Studiums im Oktober 2016 (Beginn des Vorbereitungsprogramms an der Universität Craiova) nicht mehr zum Haushalt des Kindesvaters. Dies daher, da sich ***Sohn*** - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - nicht nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967). In Anlehnung an die bei Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rz 9 ff dargestellte Rechtsprechung zu einem ständigen Auslandsaufenthalt des Kindes und die Regelung des § 26 Abs. 2 BAO betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt ist davon auszugehen, dass ein höchstens sechs Monate nicht überschreitender Aufenthalt außerhalb des Haushalts die Haushaltszugehörigkeit nicht beendet, ein längerer Aufenthalt (abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 und § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967) schon ().

Bei einer Studiendauer von insgesamt 8 Semestern (2 für das Vorbereitungsprogramm, 6 für das Informatikstudium) kann von einer nur vorübergehenden Abwesenheit somit nicht mehr gesprochen werden. Da die Bf gemäß dem festgestellten Sachverhalt überwiegend die Unterhaltskosten für ***Sohn*** trägt, sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt.

Stellen die unionsrechtlichen Verordnungen hinsichtlich Familienleistungen auf die die betreffende Leistung gewährenden nationalen Rechtsvorschriften ab und zählt § 2 Abs 3 lit c FLAG 1967 zu den Familienangehörigen, für welche die Familienleistung gewährt wird, auch die Stiefkinder, fallen damit bei Anwendung der beiden unionsrechtlichen Verordnungen 1408/71 und 833/2004 auf die Frage der österreichischen Familienbeihilfe unter den Begriff "Familienangehöriger" auch die Stiefkinder einer von der VO erfassten Person (vgl. ). Aufgrund der Tatsache, dass der nunmehrige Ehegatte der Antragstellerin Unionsbürger ist, ist der Anwendungsbereich der obig angeführten VO auch für seine Stiefkinder (d.h. im konkreten Fall ***Sohn***) eröffnet. Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Diesem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU - ungeachtet des Personalstatuts von Kind und Antragsteller - grundsätzlich gleichzuhalten (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3, Rz 6 und 26). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin erst seit **.02.2018 mit einem ungarischen Staatsbürger verheiratet ist.

Der von den rumänischen Behörden an ***Sohn*** verliehene Aufenthaltstitel "permis de sedere" entspricht der rumänischen Sprachfassung der VO (EG) Nr. 1030/2002. Durch diese Aufenthaltstitel wurde ***Sohn*** der rechtmäßige Aufenthalt vom bis zum und anschließend vom bis zum (d.h. bis zum Abschluss des Studiums) in Rumänien erlaubt.

Für die davorliegenden Monate (d.h. Oktober bis Dezember 2016) bestand gemäß Artikel 1 Abs. 2 der VO (EG) 539/2001 (mittlerweile durch die Verordnung (EG) 2018/1806 abgelöst) für Angehörige von bestimmten Drittstaaten (darunter Serbien) eine Ausnahme von der Visumspflicht für Aufenthalte, die 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreiten. Eine Aufenthaltsgenehmigung war somit erst ab Jänner 2017 erforderlich, der Aufenthalt war - aufgrund der obig angeführten Verordnung - allerdings schon davor rechtmäßig.

Wie bereits oben angeführt, sind unter "Ausland" iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 grundsätzlich Drittstaaten (d.h. Staaten außerhalb des Unionsgebietes und des EWR-Raumes bzw. der Schweiz) zu verstehen. ***Sohn*** hat sich zwar dauernd außerhalb von Österreich, allerdings nicht dauernd außerhalb des Unionsgebietes aufgehalten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe scheitert somit auch nicht am Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 FLAG 1967.

Auf Basis der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass betreffend das Kind ***Sohn*** dem Grunde nach ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht, zumindest ab März 2018 (d.h. dem Folgemonat jenes Monats, in dem die Beschwerdeführerin einen Unionsbürger geheiratet hat). Erst in einem nächsten, nachgelagerten Schritt ist nunmehr der Anspruch auf Ausgleichszahlung zu prüfen. Eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 steht nämlich nur zu, wenn dieser österreichische Familienbeihilfenanspruch durch den Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe verdrängt wird. Dies ist - wie aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich - nicht der Fall, es besteht somit kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung in Österreich.

Der Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Ausgleichszahlung für ***Sohn*** erweist sich somit auch in diesem Punkt somit als korrekt. Betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe wird auf den untenstehenden Punkt "II. 3.1. D." verwiesen.

D. Antrag auf Familienbeihilfe

Über den zwar nicht mittels Formular eingebrachten - aber dennoch deutlich dem Begleitschreiben zum Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung entnehmbaren - Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfevom wird das Finanzamt - unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen - noch entsprechend zu entscheiden haben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die obig zitierten Erkenntnisse) entscheiden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Linz, am

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