Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig wegen nicht rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt ***RA1***, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des seinerzeitigen Finanzamtes ***A*** vom betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2016 bis 2018 sowie über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2016 bis 2018, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Anschluss an eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) erließ das seinerzeitige Finanzamt ***A*** den Prüfungsfeststellungen folgend Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer und über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Jahre 2016 bis 2018.
Die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft ***RA2*** brachte dagegen unter Berufung auf ihre Vollmacht als Rechtsanwälte am eine Bescheidbeschwerde ein und beantragte eine mündliche Verhandlung.
Mit Eingabe vom wurde dem Finanzamt ***B*** bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zur ***RA2*** geendet habe und nunmehr Rechtsanwalt ***RA1*** mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren betraut sei. Diese Vollmacht enthielte auch eine Zustellvollmacht betreffend sämtliche Schriftstücke im gegenständlichen Verfahren zu Handen des nunmehrigen Vertreters.
Mit der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung vom , die an die beschwerdeführende Gesellschaft adressiert war und auch nur dieser in deren Databox über FinanzOnline (FON) zugestellt wurde, wies das Finanzamt ***B*** die Beschwerde vom als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom stellte Rechtsanwalt ***RA1*** den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht, verwies darin erneut auf die ihm gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht und ersuchte um Zustellung aller Schriftstücke zu seinen Handen.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt ***B*** der Ermittlungsauftrag erteilt, Auskunft darüber zu geben, weshalb in der Beschwerdevorentscheidung vom die beschwerdeführende Partei als Empfängerin bezeichnet wurde, obwohl sich die ***RA2*** in der Bescheidbeschwerde vom auf die ihr erteilte Vertretungsvollmacht berufen habe, den etwaigen Widerruf, die etwaige Kündigung bzw die etwaige einvernehmliche Aufhebung der Zustellungsbevollmächtigung zu übermitteln und für den Fall, dass der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung der Zustellungsbevollmächtigung nicht bekannt gegeben worden sei, von der ***RA2*** in Erfahrung zu bringen, ob dieser die Beschwerdevorentscheidung vom im Original tatsächlich zugekommen sei, und über das Ergebnis der Ermittlungen dem Bundesfinanzgericht zu berichten.
In der Beantwortung des Ermittlungsauftrages führte das Finanzamt ***B*** im Wesentlichen aus, dass ihr mit Eingabe vom bekanntgegeben worden sei, dass das Vollmachtsverhältnis zur ***RA2*** geendet habe und nunmehr Rechtsanwalt ***RA1*** mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren betraut sei. Diese Vollmacht enthielte auch eine Zustellvollmacht betreffend sämtlicher Schriftstücke im gegenständlichen Verfahren zu Handen des nunmehrigen Vertreters. Die Beschwerde-vorentscheidung vom sei trotzdem an die beschwerdeführende Gesellschaft adressiert und elektronisch, versehen mit einer Amtssignatur, via FinanzOnline in die Databox der beschwerdeführenden Gesellschaft, ebenfalls am zugestellt worden. Eine Nennung des nunmehrigen Vertreters Rechtsanwalt ***RA1*** in der Zustell-verfügung oder im Bescheid sei unterblieben, trotz Bekanntgabe der Vollmacht samt Zustellvollmacht. Die genannte Beschwerdevorentscheidung sei dem nunmehrigen Vertreter von der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst als PDF-Datei in der Beilage mittels E-Mail am übermittelt worden. Das Finanzamt ***B*** verwies darauf, dass ein via FinanzOnline übermittelter Bescheid eine elektronische Signatur trage und es sich daher um ein Originaldokument handle. Die - auf welchem Weg auch immer - mit Signatur in der zustellungsbevollmächtigten Kanzlei eingelangten Bescheide seien daher Originale (). Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung sei nicht zu Handen des nunmehrigen Vertreters, an die Beschwerdeführerin via FinanzOnline in die Databox zugestellt worden. Diese via FinanzOnline übermittelte Beschwerdevorentscheidung enthielte eine elektronische Amtssignatur, weshalb es sich um ein Originaldokument handle. Die Beschwerdeführerin habe ebendiese amtssignierte Beschwerdevorentscheidung am Folgetag in PDF-Format als Anhang per E-Mail an den nunmehrigen Vertreter weitergeleitet. Somit sei die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, am Folgetag dem zustellungs-bevollmächtigten Vertreter im Original zugegangen. Die Heilung des Zustellmangels sei somit iSd § 9 Abs 3 iVm § 7 ZustG mit Übermittlung der gegenständlichen Beschwerdevor-entscheidung an den Bevollmächtigten eingetreten.
Übermittelt wurden neben der Bekanntgabe der Vollmacht von Rechtsanwalt ***RA1*** vom , einer Stellungnahme von Rechtsanwalt ***RA1*** vom , wonach ihm die Beschwerdevorentscheidung vom am von seiner Mandantin per E-Mail als PDF-Datei übermittelt worden sei und ein Original in Papierform ihm niemals zugegangen sei und eine Stellungnahme der ***RA2*** vom , aus der hervorgeht, dass zum kein aufrechtes Vollmachts-verhältnis der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Kanzlei ***RA2*** bestanden habe, dass das Mandat von Herrn ***RA1*** betreut worden sei, der zum aus der Kanzlei ausgeschieden sei, Herr ***RA1*** dem Finanzamt ***B*** am schriftlich bekannt gegeben habe, dass die Vollmacht zur vormaligen Rechtsvertretung aufgelöst und ihm Vollmacht erteilt worden sei und dass der Kanzlei ***RA2*** die Beschwerdevorentscheidung weder in Kopie noch im Original bekannt geworden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft - Rechtsanwalt ***RA1*** - gab dem Finanzamt ***B*** am schriftlich bekannt, dass die Vollmacht zur vormaligen Rechtsvertretung (***RA2***) aufgelöst und ihm Vollmacht erteilt wurde und er um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu seinen Handen ersuche.
Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom betreffend Haftung für Lohnsteuer für 2016 bis 2018 und Säumniszuschlag für 2016 bis 2018 wurde trotz aufrechter Zustellvollmacht direkt in die Databox über FinanzOnline (FON) der beschwerde- führenden Gesellschaft zugestellt und von dieser per E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter weitgeleitet.
Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom ist dem rechtsfreundlichen Vertreter niemals im Original zugegangen.
Das dargestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten befinden, und den glaubwürdigen Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Übermittlung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Schriftstückes durch die beschwerdeführende Gesellschaft an ihn.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
"Empfänger" (iSd § 97 Abs 3) ist bei Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung (§ 9 ZustG) der Bevollmächtigte (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 97 Tz 13).
Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Die Vollmachtsbekanntgabe vom durch den rechtsfreundlichen Vertreter schließt auch eine Zustellvollmacht ein (vgl ). Die Abgabenbehörde hätte daher nach § 9 Abs 3 Zustellgesetz den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft als Empfänger bezeichnen müssen.
Als Empfängerin der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung wurde jedoch die beschwerdeführende Gesellschaft selbst bezeichnet. Es wurde dieses Schriftstück auch nur ihr selbst zugestellt.
Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl ; ). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder mit
E-Mail (vgl Ritz/Koran, BAO7, Zustellgesetz § 7 Tz 7 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Fall war der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei zustellungsbevollmächtigt. Dennoch stellte die Abgabenbehörde die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung der beschwerdeführenden Gesellschaft direkt in deren Databox über FinanzOnline (FON) zu; dem rechtsfreundlichen Vertreter ist die gegenständliche Erledigung auf dem Postweg nicht zugegangen.
Da elektronisch zugestellte Dokumente in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, somit - im vorliegenden Fall - des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft gelangen müssen, um als zugestellt zu gelten, die "Beschwerdevorentscheidung" aber nicht in den elektronischen Verfügungsbereich des rechtsfreundlichen Vertreters, sondern in jenen der beschwerdeführenden Gesellschaft gelangt ist und von dort mit E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter weitergeleitet wurde, erfolgte keine rechtswirksame Zustellung an den bevollmächtigten Empfänger.
Eine Heilung von Zustellmängeln nach § 7 Zustellgesetz ist bei der elektronischen Zustellung ausgeschlossen, weil diese Norm auf elektronische Zustellungen nicht anwendbar ist (siehe § 98 Abs 1 BAO) und weder die BAO noch die FinanzOnline-Verordnung eine deratige Heilung vorsehen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit mangels wirksamer Bekanntgabe rechtlich nicht existent geworden.
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Wurde ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl keine Beschwerde-vorentscheidung zugestellt wurde, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 17).
Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung der Abgabenbehörde vom nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war der Vorlageantrag vom gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungs-gericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte gemäß § 272 Abs 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegt auch zunächst die Erlassung von Zurückweisungen gemäß § 260 BAO.
Nach § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages ua auch dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Gleiches gilt nach Abs 5 leg cit auch in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.
Wenn eine Formalentscheidung - wie beispielsweise eine Zurückweisung - zu erfolgen hat, kann daher trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen werden. Ob in diesem Fall eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 274 Tz 12).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 8). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7).
Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (vgl ).
Da - wie oben dargestellt - der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte, erscheint es zweckmäßig, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Dies ist auch nicht unbillig gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft, weil ihr nach Erlassung einer rechtswirksamen Beschwerdevorentscheidung über ihre Beschwerde durch die Abgabenbehörde weiterhin die Möglichkeit einer Erörterung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung offensteht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Parteienvertretung Zustellvollmacht Zustellungsbevollmächtigter Beschwerdevorentscheidung bevollmächtigen Bekanntgabe Zukommen Vollmachtsbekanntgabe Verfügungsbereich Heilung Ermessen Databox FinanzOnline Formalentscheidung Zurückweisung Zustellmängel Ermessensentscheidung Zustellung Vollmachtgeber Empfänger Vorlageantrag nicht zulässig |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Bauer in AVR 2024, 73 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102261.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at