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Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG für rückwirkend angeordnete Absonderungen
Ein Absonderungsbescheid muss zwar in die Zukunft gerichtet sein und es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass im Nachhinein und rückwirkend eine Absonderung ausgesprochen wird. Liegt jedoch – wie hier – ein bereits rechtskräftiger Bescheid vor, der über den Zeitraum einer Absonderung abspricht, dann kommt diesem Bescheid Bindungswirkung zu. Denn mit einem solchen Bescheid wird die (Vor-)Frage beantwortet, ob und für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG besteht.
Durch eine behördlich angeordnete Absonderung soll die Weiterverbreitung von COVID-19 möglichst verhindert werden. Eine Anordnung der Absonderung soll daher ehest erfolgen (ab Auftreten der Krankheit oder Kontakt zu einer infizierten Person). Dabei soll eine Absonderung nur dann angeordnet werden, wenn nach dem Verhalten der betroffenen Person die Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen durch gelindere (weniger einschneidende) Mittel nicht beseitigt werden kann.
Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Vergütungsanspruch nur für den Zeitraum ab Verkündung der Absonderung zuerkannt werde und nicht auch für den Zeitraum der freiwilligen Absonderung, wenn der ...