Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2023, RV/7105071/2017

Teilwertabschreibung einer Beteiligung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die die SenatsvorsitzendeRi1, den Richter Ri2 sowie die fachkundigen Laienrichterinnen LR1 und LR2, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KB Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Himmelpfortgasse 16, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Körperschaftsteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin FOI SF, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende GmbH & Co KG (Bf.) war im Bereich des Großhandels mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik tätig. Im beschwerdegegenständlichen Veranlagungsjahr wurde die seit 2001 bestehende, im Anlagevermögen der Bf. befindliche Beteiligung an der ***1*** (idF ***2***) von EUR 1,438.922,12 auf den niedrigeren Teilwert iHv EUR 800.000 abgeschrieben.

In der Körperschaftserklärung für 2015 wurde diese Teilwertabschreibung (TWA) im Rahmen der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung entsprechend den Vorschriften des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu einem Siebentel mit EUR 91.274,59 (TWA gesamt: EUR 638.922,12) steuermindernd geltend gemacht. Dazu legte die Bf. folgenden Aktenvermerk vor: "Aufgrund des aktuellen und zukünftig zu erwartenden niedrigeren Geschäftsganges und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung der Tätigkeitsmöglichkeiten und Erträge, sehen wir uns aus diesen wirtschaftlichen Gründen veranlasst, die Bewertung der Anteile an der ***2*** teilweise zu berichtigen.
Die Abwertung wird in der Bilanz zum ersichtlich."

Das Finanzamt (FA) veranlagte die Körperschaftsteuer für 2015 mit Bescheid vom ohne die in der Erklärung geltend gemachte TWA zu berücksichtigen und führte in der gesonderten Begründung aus, dass die TWA nach dem von der Bf. vorgelegten Aktenvermerk auf Grund des aktuellen und zukünftig zu erwartenden niedrigen Geschäftsganges und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung der Tätigkeitsmöglichkeiten und Erträge vorgenommen worden sei; diese Entwicklung sei aus den Umsatz- und Gewinnzahlen der Jahre 2013 bis 2015 der ***2*** jedoch nicht nachvollziehbar.


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Steuerbarer Umsatz
Bilanzgewinn
2013
€ 1.495.946,49
€ 780,12
2014
€ 1.744.965,40
€ 22.032,56
2015
€ 1.523.673,87
€ 25.168,49

Literatur und Judikatur verlangen für eine TWA eine dauerhafte Verlustsituation, die jedoch auf Grund der tatsächlichen Ergebnisse nicht vorliege; es liege somit kein Wertverlust der Beteiligung vor. Bei einem § 5 Ermittler könne zwar auch bei vorübergehender Wertminderung eine TWA erfolgen, aber auch diese sei aus oben dargestellten Ergebnissen nicht nachvollziehbar.

Nach erfolgter Fristverlängerung erhob die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015.

In der Begründung führte die Bf. aus, dass im Zuge der Jahresabschlusserstellung per Stichtag auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und gleichzeitig zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichen Situation der ***2***, die Beteiligung der Bf. an dieser von EUR 1,438.922,12 auf den niedrigeren beizulegenden Wert bzw. Teilwert iHv EUR 800.000 abgeschrieben worden sei. Im daraufhin ergangenen beschwerdegegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom sei dieser TWA iHv EUR 638.922,22 jedoch nicht entsprochen worden. In der gesonderten Bescheidbegründung werde angeführt, dass auf Grund der Umsatz- und Gewinnzahlen der Jahre 2013 bis 2015 der ***2*** ein niedrigerer Geschäftsgang nicht nachvollziehbar sei und daher kein Wertverlust der Beteiligung vorliege.

Grundsätzlich seien Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach den allgemein gültigen Bewertungsregeln als nicht abnutzbares Anlagevermögen iSd § 204 UGB bzw. § 6 Z 2 lit a EStG 1988 zu klassifizieren. Demzufolge sei nicht abnutzbares Anlagevermögen (AV) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen; sei der Teilwert niedriger, könne dieser angesetzt werden. Daher bestehe für nicht abnutzbares AV bei Vorliegen eines niedrigeren Teilwerts steuerrechtlich grundsätzlich ein Abschreibungswahlrecht, unternehmensrechtlich sei hingegen gemäß § 204 Abs. 2 erster Satz UGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben.

Die Rechtsprechung des VwGH verweise iZm der Bewertung von Beteiligungen regelmäßig auf das steuerliche Maßgeblichkeitsprinzip, wonach die unternehmensrechtlichen Grundsätze im Rahmen der Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung maßgeblich seien (vgl. ). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung habe sich die Bewertung nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag darstellen. Für die Bewertung der Beteiligung sei entsprechend § 204 Abs. 2 UGB die Ermittlung des beizulegenden Wertes bzw. entsprechend § 6 Z 2 EStG 1988 die Ermittlung des Teilwertes erforderlich. Nach herrschender Ansicht sei der steuerliche Begriff des Teilwerts mit dem beizulegenden Wert des UGB deckungsgleich.

In der Bescheidbegründung werde die TWA der Beteiligung an der ***2*** nicht anerkannt, da die negative Entwicklung der Ertragslage anhand der Wirtschaftsjahre 2013-2015 nicht nachvollziehbar sei. Zum Bilanzstichtag sei jedoch, unter Berücksichtigung der unternehmensrechtlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und anhand objektiver Bewertungsmaßstäbe, die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der ***2*** sowohl im abgelaufenen Geschäftsjahr als auch in den unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahren - entgegen den Erwartungen - unter den geplanten Budgetzahlen geblieben bzw. sei zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Verbesserung des Geschäftserfolges zu erwarten gewesen. Eine auf Grund dieser Umstände einhergehende und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erstmalig und objektiv begründbare voraussichtliche dauernde Wertminderung der Beteiligung an der ***2*** habe daher zwingend nach den Bestimmungen des § 204 Abs. 2 erster Satz UGB im Jahresabschluss zum berücksichtigt werden müssen.

Der niedrigere beizulegende Wert der Beteiligung an der ***2*** lasse sich auch anhand des für Zwecke der Bewertung von Beteiligungen von der Finanzverwaltung entwickelten "Wiener Verfahren 1996" belegen. Nach dieser Bewertungsmethode zeige sich per ein beizulegender Wert iHv EUR 800.000 (unter Außerachtlassen eines Vermögenswertes). Ausgehend von einer zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung positiveren Geschäftsentwicklung der Folgejahre (optimistischer als dann tatsächlich eingetreten), sei der sich nach dem Wiener Verfahren grundsätzlich ergebende Ertragswert mit dessen vierfachen festgestellt und in die Bilanz als maßgebender beizulegender Wert aufgenommen worden [vgl. Anlage ./2].

Die von der Bf. vorgenommene Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert bzw. Teilwert zum iHv EUR 638.922,12 sei daher zu Recht erfolgt. Auf Grund des für die Bf. geltenden Maßgeblichkeitsprinzip iSd § 5 EStG 1988, habe diese vorgenommene Abschreibung auf den niedrigeren Wert unmittelbare Wirkung auf deren steuerliche Gewinnermittlung und sei daher vollumfänglich auch für steuerliche Zwecke bindend.

Zusammenfassend seien daher folgende Punkte festzuhalten:

  1. Die Geschäftstätigkeit der ***2*** sei nicht nur im abgelaufenen Geschäftsjahr 2015, sondern auch in den unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahren unter den geplanten Budgetzahlen geblieben. Eine Verbesserung dieser Entwicklung sei per Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht für zukünftige Geschäftsjahre zu erwarten gewesen.

  2. Der dauernden Wertminderung der Beteiligung an der ***2*** auf Grund der maßgeblichen objektiven Verhältnisse, sei im Zuge der Jahresabschlusserstellung zum gemäß dem Sorgfaltsgebot eines ordentlichen Unternehmers mit einer zwingenden außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert iHv EUR 800.000 gemäß § 204 Abs. 2 erster Satz UGB entsprochen worden.

  3. Auf Grund des gemäß § 5 EStG 1988 festgeschriebenen Maßgeblichkeitsprinzipes, habe diese Abschreibung auch für steuerliche Zwecke zwingend vorgenommen werden müssen.

[...]

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. In der gesonderten Begründung zur BVE führte das FA aus, dass Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren AV beim Betriebsvermögensgleich gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien. Sei der Teilwert niedriger, so könne dieser angesetzt werden. Der Teilwert nach § 6 Z 1 EStG 1988 sei der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei sei davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführe. Beim Teilwert iSd § 6 Z 1 und 2 EStG 1988 handle es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich seien. Persönliche Verhältnisse seien bei der Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. ).

Im Rahmen dieses einkommensteuerrechtlichen Wahlrechtes seien bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend. Gemäß § 204 Abs. 2 UGB seien Gegenstände des AV bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen sei. Bei Wirtschaftsgütern des AV gelte nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprächen, weil von einem Unternehmer anzunehmen sei, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwende, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert sei. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun könne, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen, oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto stärker sei die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer seien die an den Nachweis einer TWA zu stellenden Anforderungen.

Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen wolle, habe die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung auch hinsichtlich jener Sachverhalte erforderlich sei, auf Grund derer die TWA mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sei. Der Teilwert einer Beteiligung sei in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall habe die Beteiligung an der ***2*** bereits seit dem Jahr 2001 bestanden. Seit Anschaffung sei lediglich in einem einzigen Jahr ein Verlust erwirtschaftet worden. Durchschnittlich sei in den letzten zehn veranlagten Jahren (2006-2015) ein steuerbarer Umsatz von EUR 1,630.000 und ein Gewinn von ca. EUR 18.000 pro Wirtschaftsjahr erzielt worden. Diese Umsatz- und Gewinnzahlen seien auch im Streitjahr 2015 erreicht worden (Umsatz geringfügig niedriger, Gewinn allerdings höher). Lediglich in einem der Vorjahre, 2013, habe bei einem durchschnittlichen Umsatz ein nur geringer Gewinn erwirtschaftet werden können. Grund dafür sei allerdings nicht - wie von der Bf. behauptet - die negative Ertragslage, sondern der Aufwand für Fremdleistungen gewewesen. Die Argumentation, dass die Geschäftstätigkeit der ***2*** im Geschäftsjahr 2015 und auch in den unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahren unter den geplanten Budgetzahlen geblieben sei und eine Verbesserung dieser Entwicklung per Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die zukünftigen Geschäftsjahre nicht zu erwarten sei, vermag die Abgabenbehörde nicht zu überzeugen; zumal die Bf. bei dieser Betrachtungsweise die seit vielen Jahren konstante Umsatz- und Gewinnerzielung außer Acht ließe. (Geringfügige) Schwankungen seien auch bei einem stabilen Geschäftsgang zu erwarten bzw. vernachlässigbar und begründeten keinesfalls eine TWA.

Aus Sicht des FA sei nicht dargetan worden, dass zwischen Anschaffungszeitpunkt der Beteiligung und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten seien, auf Grund derer die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen oder sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Werde die Wertminderung nicht nachgewiesen, könne die TWA von der Abgabenbehörde versagt werden, ohne dass diese selbst mittels eines Gutachtens zur Unternehmensbewertung den "Gegenbeweis" antreten müsse.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde vom nahm die Bf. zur BVE wie folgt Stellung:

Den Argumenten des FA sei entschieden entgegenzutreten, da erwirtschaftete Verluste nicht ausschließlich das ausschlaggebende Indiz für die Annahme eines gesunkenen Teilwertes einer Beteiligung seien. Auch der Verweis auf die seit Jahren von ***2*** erwirtschafteten Gewinne greife zu kurz, denn Abschreibungen auf den beizulegenden Wert bzw. niedrigeren Teilwert seien insbesondere auch dann gerechtfertigt, wenn nach der Anschaffung Umstände hervortreten, welche die ursprünglichen Anschaffungskosten als zu hoch erscheinen lassen würden. Als derartige Umstände seien definitiv auch unter den Erwartungen gebliebene Gewinne zu verstehen, die seinerzeit für die Bemessung der Anschaffungskosten maßgebend gewesen seien.

Berücksichtige man die wirtschaftliche Entwicklung der ***2*** der letzten Jahre sowie die Planzahlen für die nächsten Jahre - in denen von gleichbleibenden Ergebnissen ausgegangen worden sei - so würden die Wiederbeschaffungskosten die ursprünglichen Anschaffungskosten iHv EUR 1,438.922,12 nicht widerspiegeln.

Unabhängig von einer ertragswertorientierten Betrachtung sei zusätzlich festzuhalten, dass ***2*** weder über nennenswerte materielle noch über immaterielle Vermögenswerte verfüge, die einen wesentlichen Substanzwert und somit einen höheren als den per ermittelten Teilwert rechtfertigen würden. Hierzu werde auf die der Beschwerde beigelegte Bewertungsrechnung zum verwiesen.

Die Vornahme einer Abschreibung in dem geltend gemachten Umfang auf den niedrigeren Teilwert von EUR 800.000 zum Bilanzstichtag sei daher schlüssig und geboten gewesen; sei doch auf Grund der maßgeblichen objektiven Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt von einer dauernden Wertminderung der Beteiligung an der ***2*** auszugehen gewesen.

Im Vorlagebericht vom verwies das FA sachverhaltsmäßig auf die Begründung vom zur abweisenden BVE und führte ergänzend dazu aus, dass mit Schreiben der Bf. vom diverse Umgründungsschritte bekanntgegeben worden seien:

1. Einbringung des 10 %igen Kapitalanteiles von Mag. ***3*** an der ***2*** Elektronik Handelsgesellschaft m.b.H. (***2***) zum in die ***4*** gem. Art. III UmgrStG;

2. Verschmelzung der ***2*** als übertragende Gesellschaft auf die ***4*** als übernehmende Gesellschaft zum gem. Art. I UmgrStG;

3. Umwandlung der ***4*** in die neu errichtete ***5*** (100 %iger Kommanditist Mag. ***3***, ***2*** GmbH als Komplementärin und reine Arbeitsgesellschafterin), ebenfalls mit .

In der Stellungnahme zur Vorlage führt das FA aus, dass weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag dargestellt worden sei, weshalb der Beteiligungsansatz gerade im Jahr 2015 an Wert verloren habe. Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass auf Grund der beabsichtigten Umgründungsschritte noch eine aufwandswirksame Berücksichtigung des Beteiligungsansatzes geschaffen worden sei. Nach den Umgründungssteuerrichtlinien führe die umgründungsbedingte Übertragung einer (abgewerteten) Beteiligung zu einem Übergang der restlichen noch offenen Siebentel auf den Rechtsnachfolger, der umgründungsbedingte Wegfall der Beteiligung (up-stream- und down-stream-merger) zu einem Weiterlaufen der Siebentelabschreibung beim bisherigen Anteilsinhaber (vgl. Rz 236 UmgrStR 2002).

Im einem ergänzendem Vorbringen vom teilte die steuerliche Vertretung der Bf. Folgendes mit:

"1 Wiener Verfahren 1996" als geeignete Bewertungsmethode

Gemäß § 13 (2) BewG ist für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert gemäß § 10 BewG maßgebend. Kann der gemeine Wert jedoch nicht aus einer Veräußerung heraus bestimmt werden, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Das Wiener Verfahren 1996 als Mittelwertmethode entspricht genau diesen Vorgaben. Nach herrschender Ansicht und höchstgerichtlicher Judikatur besteht dabei regelmäßig kein Unterschied zwischen gemeinem Wert und Teilwert.

Nachdem für ***2*** per kein Kurswert bestand oder ermittelbar war, kommen die Bewertungsgrundsätze nach § 13 (2) BewG und folglich das "Wiener Verfahren 1996" daher grundsätzlich in Betracht. Auch von Seiten der Finanzverwaltung ist mittels Erlasses die Bewertung von Kapitalanteilen nach dem "Wiener Verfahren 1996" anerkannt. Dies entspricht ebenfalls dem gesetzlichen Rahmen des § 13 (2) BewG, welcher durchaus in seiner Auslegung mehrere Methoden, einschließlich Schätzungsverfahren, zur Bewertung von Beteiligungen zulässt.

Wie der VwGH erneut in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom (Ra 2018/15/0109) unter Verweis auf bekräftigt, ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert einer Beteiligung anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Soweit der Wertverlust der Beteiligung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann, darf eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert geltend gemacht werden. Der Teilwert einer Beteiligung, für welche kein Kurswert besteht, ist dabei in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. ; , 2006/15/0186).

Welche Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannt zu verstehen sind, ist allerdings bis dato nicht abschließend ausjudiziert, lässt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine erschöpfende Aufzählung an Bewertungsmethoden zur Glaubhaftmachung eines (gesunkenen) Teilwerts einer Beteiligung nicht ableiten. Das "Wiener Verfahren 1996" - wie es auch in dem zugrundeliegenden Fall angewandt wurde - wird dabei in keiner Weise als ungeeignet für Zwecke der Glaubhaftmachung des niedrigeren Teilwerts gesehen, lässt sich ein expliziter bzw. dezidierter Ausschluss des "Wiener Verfahren 1996" als Bewertungsmethode durch die höchstgerichtliche Judikatur nicht belegen.

Dass das "Wiener Verfahren 1996" nicht per se von den als wissenschaftlich anerkannten und geltenden Methoden für Zwecke der Unternehmensbewertung auszuschließen ist, erschließt sich auch durch die in der VwGH-Entscheidung vom (2006/15/0186) angeführten weiterführenden Erläuterung zum Umfang wissenschaftlich anerkannter Methoden, wonach "[...] grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ("KSW") dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen sind". im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der VwGH - neben den in dem Fachgutachten genannten Methoden - auch weitere Bewertungsmethoden als geeignet anerkennt, so etwa auch das "Wiener Verfahren 1996".

In selbe Kerbe schlägt auch der UFS (vgl. -I/07, so auch ) wonach das "Wiener Verfahren 1996" als Schätzungsverfahren, bei welchem sowohl das Gesamtvermögen als auch die Ertragsaussichten der Gesellschaft als Vermögenswert und Ertragswert in der Bewertung berücksichtigt werden, eine taugliche Bewertungsmethode" für die Feststellung des gemeinen Wertes bzw. Teilwertes einer Beteiligung darstellt. Dies entspricht auch der Auffassung des VwGH, wonach das "Wiener Verfahren 1996" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 13 Abs 2 zweiter Satz leg. cit. unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten darstellt (; , Ra 95/16/0011).

Vor dem Hintergrund der Bewertungsvorschriften gemäß dem BewG sowie der höchstgerichtlichen Judikatur kann somit das "Wiener Verfahren 1996" als geeignete Bewertungsmethode zur Feststellung des gesunkenen Teilwerts der Beteiligung an ***2*** zum relevanten Stichtag gesehen werden.

2 Verprobung mittels Díscounted-Cash-Flow-Verfahrens ("DCF-Verfahrens")

Zur Verprobung des nach dem Wiener Verfahren 1996 ermittelten gesunkenen Teilwertes der ***2*** per iHv EUR 800.000 wurde eine Bewertung nach dem international anerkannten Discounted-Cash-Flow-Verfahrens ("DCF-Verfahrens"), unter Berücksichtigung des aktuell gültigen Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung KFS BW 1 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ("Fachgutachten KFS BW 1"), erstellt. Diese Bewertung liegt diesem Schriftsatz als Anlage bei.

Demnach ermittelt sich nach dem DCF-Verfahren ein Unternehmenswert (Marktwert des Eigenkapitals) der ***2*** zum relevanten Bewertungsstichtag iHv TEUR 676 und liegt somit unter dem mittels dem Wiener Verfahren 1996 ermittelten Unternehmenswert von rund EUR 800.000.

Der mittels dem Wiener Verfahren 1996 zum Stichtag ermittelte Unternehmenswert der ***2*** kann somit als valide und belegt gesehen werden.

3 Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten ergänzenden Ausführungen zu der am eingebrachten Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 und dem am eingebrachten Antrag zur Vortage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass
(i) unter Berücksichtigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung das Wiener Verfahren 1996 eine taugliche Methode zur Bewertung von Kapitalanteilen ohne Kurswert darstellt und sich weiters
(ii) der mittels dem Wiener Verfahren 1996 ermittelte Unternehmenswert der
***2*** zum iHv EUR 800.000 sich auch durch eine Bewertung anhand dem DCF-Verfahren iSd aktuell gültigen Fachgutachten KFS BW 1 eindeutig belegen lässt.

Wir ersuchen daher um Berücksichtigung der oben angeführten ergänzenden Ausführungen im weiteren Gang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und stellen den Antrag der Beschwerde stattzugeben, den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben sowie auf Ausstellung eines neuen Körperschafsteuerbescheides 2015, der den Beschwerdegründen vollumfänglich Rechnung trägt."

In der Beilage findet sich eine Unternehmensbewertung der ***2*** basierend auf dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung KFS BW1 (beschlossen am mit Wirkung ab ) des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Wien ("Fachgutachten KFS BW1").

Als Input Parameter werden angeführt:

- Bewertungsstichtag: Retrospektiv zum ; Technischer Bewertungsstichtag , aufgezinst zum

- Bewertungsmethodik: Discounted Cash Flow Methode (DCF)

- Business Plan: Basierend auf dem Jahresabschluss 2014 von ***2*** mit einer Wachstumsrate der Umsatzerlöse iHv 2 % für die Jahre 2015 -2021
- Körperschaftsteuer: 25% für Österreich

- Working Capital: Working Capital Planung basierend auf den historischen Umschlagshäufigkeiten (Jahresabschluss 2014)

- Risikoloser Zinssatz: 1,67%; Spot Rate zum auf Basis der von der KSW empfohlenen Svensson-Methodik

- Unlevered Betafaktor: 1,14; 2 Jahre wöchentlicher Betafaktor abgeleitet auf Basis einer Vergleichsgruppe (Quelle: Capital IQ)

- Marktrisikoprämie: 7,00%; Entspricht der von der KSW empfohlenen Bandbeite

- Kapitalstruktur: Unternehmensspezifische Kapitalstruktur (für nähere Details wird auf Seite 11 verwiesen)

- Kapitalkosten: Gewichtete Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital - "WACC" ….)

- Wachstumsrate für Terminal Value: 1%; Die Wachstumsrate der ewigen Rente wurde mit 1% angesetzt.

[…]

[...]

In der mündlichen Verhandlung am wurde von der Bf. eine Darstellung der Entwicklung der ***2*** über die Jahre 2001 bis 2017 vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass immer wieder etliche Versuche unternommen wurden, das ursprüngliche Geschäftspotential zu erreichen bzw. zu verbessern (Beilage 1).

Die Vertreterin des Finanzamtes merkte an, dass die TWA ursprünglich mit einem 6-zeiligen Aktenvermerk beantragt wurde und schon aus diesem Grund gar nicht anerkannt werden konnte. Seitens des FA bestehe der Eindruck, dass alle in der Folge vorgebrachten Gutachten etc. auf dieses Ergebnis hingesteuert wurden.

Der steuerliche Vertreter der Bf. entgegnete, dass wenn man die Gewinnzahlen objektiv betrachte (ca. € 18.000,00 pro Jahr) man den Beteiligungsansatz von € 1,4 Mio jedenfalls nicht rechtfertigen könne. Die weiteren Gutachten seien auf Grund des Ersuchens des BFG eingebracht worden.

Seitens der Bf. wurde weiters eine Aufstellung der Bilanzgewinne der ***2*** für den Zeitraum 2004 bis 2015 vorgelegt und diene diese auch der Untermauerung der begehrten TWA (Beilage 2).

Beilage 1 (Email des Geschäftsführers der Bf. an den steuerlichen Vertreter vom ):

"…..in Bezug auf den gewählten Zeitpunkt der Abschreibung, kurz die Entwicklung der ***2*** über die Jahre.
Eventuell finden sich hier Ansatzpunkte:

Bis 2001 hoher steigender Geschäftsgang - Vertrag mit einem der größten Hersteller in der Branche.
2002 neuer Distributionsvertrag (TSC) nach teilweiser Kündigung bzw. Reduzierung des Hauptvertrages - Hoffnung auf Wiederherstellung des vorm. Geschäftsganges zwar durch neue Hersteller aber mit den bekannten Produkten und Geschäftspartnern.
2003 Panjit Vertrag kommt hinzu - gutes Potential.
2005 Diotec kommt hinzu - gutes Potential.
2008 Jianghai kommt hinzu - großes Potential zusätzliche Sparte in der Elektronik - 2012 beendet, da Freigabeprozesse zu langwierig und technisch zu aufwendig. Zusätzliche Konkurrenzsituation durch anderen Branchenführer.
2011 Onlineshop - neue zusätzliche und andere Sparte - Duftkerzen - Umsätze haben sich prinzipiell sehr gut entwickelt, jedoch waren u.a. die Kosten und der Aufwand zu hoch. Wurde 2014 - beendet.
2014 Konzentration auf das Kerngeschäft - Onlineshop wird geschlossen.
2015 Konzentration auf das Basisgeschäft.
2016 Gleichbleibender Geschäftsgang - Planung Übergabe an Junior - Restrukturierung.
2017 Höherer Geschäftsgang ca. 20% . Zusätzliches Geschäft aufgrund von Verknappungen am Markt. Keine zuverlässige Prognose für die Zukunft möglich, ob dieser Trend anhält. Zumeist kam es nach solchen Hochphasen zu einer Gegenbewegung.

Begleitet wurde die Entwicklung von Preissenkungen bei stark steigenden Volumina und teilweisen Senkungen der Margen, wodurch die ehemalige Gewinnlage letztendlich trotz steigender Stückzahlen, nicht mehr erreicht werdenkonnte.

Die Freigabeprozesse bei Kunden dauern oft sehr lange - oftmalig sogar einige Jahre, daher sind Entwicklungen nicht rasch bzw. gleich vorhersehbar…."

Beilage 2:

[...]

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im gegenständlichen Verfahren besteht Streit zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens darüber, ob die von der Bf. im Jahr 2015 geltend gemachte Abschreibung iHv EUR 638.922,12 der Beteiligung an der ***2*** Elektronik Handels GmbH auf den niedrigeren Teilwert zu Recht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf. hat ihren Sitz in Niederösterreich und war im Großhandel mit elektronischen Bauelementen tätig, nach der Umgründung lautet der Geschäftszweig Handel mit Schlüsselkomponenten. Im beschwerdegegenständlichen Veranlagungsjahr wurde die seit 2001 bestehende, im Anlagevermögen der Bf. befindliche Beteiligung an der ***1***(***2***) von EUR 1,438.922,12 auf den niedrigeren Teilwert iHv EUR 800.000 abgeschrieben.

In der Körperschaftserklärung für 2015 wurde diese Teilwertabschreibung (TWA) im Rahmen der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung entsprechend den Vorschriften des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu einem Siebentel iHv EUR 91.274,59 (TWA gesamt: EUR 638.922,12) steuermindernd geltend gemacht.

Im Zuge eines Umgründungsplanes gemäß § 39 UmgrStG zur Neustrukturierung wurden im Jahr 2017 folgende Umgründungsschritte durchgeführt:

Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom brachte Mag. ***3*** seinen 10 %igen Kapitalanteil an der ***2*** Elektronik Handelsgesellschaft m.b.H. rückwirkend zum Einbringungsstichtag in die ***4*** (Bf.) gemäß Art. III UmgrStG ein.

Zum selben Umgründungsstichtag wurde die ***2*** Elektronik Handelsgesellschaft m.b.H. als übertragende Gesellschaft auf die ***4*** (Bf.), als übernehmende Gesellschaft rückwirkend gemäß Art. I UmgrStG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am ins Firmenbuch eingetragen;

Mit Umwandlungsplan vom wurde die ***4*** (Bf.) errichtend auf die im Zuge der Umwandlung neu entstandene ***5*** (nunmehrige Bf.), rückwirkend mit Umwandlungsstichtag umgewandelt. Mag. ***3*** war bis zum Zeitpunkt der Umwandlung Alleingesellschafter der ***4*** (Bf.). Gesellschafter an der neu errichteten ***5*** ist nunmehr Mag. ***3*** als 100 % Kommanditist bzw die ***2*** GmbH als Komplementärgesellschafterin fungierend als reine Arbeitsgesellschafterin. Die Umwandlung erfolgte gemäß Art. II zu Buchwerten; die Umwandlung der ***4*** (Bf.) wurde am ***Datum***2017 ins Firmenbuch eingetragen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

1. Rechtslage

§ 204 UGB idF BGBl I 1996/304 lautet:

"§ 204. […]

(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist."

§ 6 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 lautet:

"§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

[…]

2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 vorletzter und letzter Satz sind zu beachten."

2. Erwägungen

Im Verfahren bringt die Bf. im Wesentlichen vor, die TWA erfolgte, weil die Geschäftstätigkeit der ***2*** nicht nur im abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 sondern auch in den unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahren unter den geplanten Budgetzahlen geblieben sei. Dieser dauernden Wertminderung der Beteiligung sei daher, auf Grund der maßgeblichen objektiven Verhältnisse im Zuge der Jahresabschlusserstellung zum gemäß dem Sorgfaltsgebot eines ordentlichen Unternehmers, mit einer zwingenden außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert iHv EUR 800.000 gemäß § 204 Abs. 2 erster Satz UGB entsprochen worden; nach herrschender Ansicht sei der steuerliche Begriff des Teilwerts mit dem beizulegenden Wert des UGB deckungsgleich. Auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzipes in § 5 EStG habe diese Abschreibung auch für steuerliche Zwecke zwingend vorgenommen werden müssen.

Im Vorlageantrag bringt die Bf. ergänzend vor, dass erwirtschaftete Verluste nicht ausschließlich das ausschlaggebende Indiz für die Annahme eines gesunkenen Teilwertes einer Beteiligung sein könnten und auch der Verweis in der Begründung der BVE auf die seit Jahren von ***2*** erwirtschafteten Gewinne zu kurz greife, da Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert insbesondere auch dann gerechtfertigt seien, wenn nach der Anschaffung Umstände hervortreten, welche die ursprünglichen Anschaffungskosten als zu hoch erscheinen lassen würden; nach Ansicht der Bf. seien derartige Umstände auch unter den Erwartungen gebliebene Gewinne, die seinerzeit für die Bemessung der Anschaffungskosten maßgebend gewesen seien. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der ***2***, als auch der Planzahlen für die nächsten Jahre würden unter objektiven Gesichtspunkten die ursprünglichen Anschaffungskosten die Wiederbeschaffungskosten nicht widerspiegeln.

Die Werthaltigkeit der Beteiligung sei mittels dem von der Finanzverwaltung entwickelten "Wiener Verfahren 1996" ( 08 1037/1-IV/8/96; idF Wiener Verfahren) von der Bf. überprüft worden.

Weiters sei zur Verprobung des so ermittelten gesunkenen Teilwertes eine Bewertung nach dem international anerkannten Discounted-Cash-Flow-Verfahren ("DCF-Verfahrens"), unter Berücksichtigung des aktuell gültigen Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung KFS BW 1 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ("Fachgutachten KFS BW 1"), erstellt worden. Demnach sei nach dem DCF-Verfahren ein Unternehmenswert (Marktwert des Eigenkapitals) zum relevanten Bewertungsstichtag iHv TEUR 676 ermittelt worden und liege somit unter dem mittels dem Wiener Verfahren 1996 ermittelten Unternehmenswert von rund EUR 800.000. Der mittels dem Wiener Verfahren 1996 zum Stichtag ermittelte Unternehmenswert könne somit als valide und belegt angesehen werden.

2.1. Begriff des Teilwertes

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen - wie beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - steuerrechtlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, wobei, wenn der Teilwert niedriger ist, dieser angesetzt werden kann (vgl. ). Im Rahmen dieses steuerrechtlichen Wahlrechtes sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend. Nach § 204 Abs. 2 erster Satz UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeiten im Unternehmen beizulegen ist.

Der Teilwert ist nach § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Beim Teilwert handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei der Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. ).

2.2. Teilwertermittlung

Maßgebende Faktoren zur Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung sind der Substanzwert, der Ertragswert und der funktionale Wert der Beteiligung; die Gewichtung der Faktoren hängt vom Einzelfall ab. Der Substanzwert ergibt sich aus den Buchwerten des Wirtschaftsgutes, inklusive der stillen Reserven und abzüglich der stillen Lasten. Der Ertragswert wird aus den (auf den Barwert abgezinsten) Ertragsaussichten der Gesellschaft abgeleitet, entscheidend ist dabei der Kapitalmarktzins, der durch Zu- und Abschläge ermittelt wird. Unter funktionalem Wert ist ein Wert zu verstehen, der zB eine gegenseitige Förderung von Betrieben im Wettbewerb, auf dem Markt oder durch Herstellung technischer bzw wirtschaftlicher Kooperation ermöglicht (Jakom/Laudacher, EStG13 § 6 Rz 78).

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der von der Rechtsprechung entwickelten Teilwertvermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil - außer im Falle von Fehlmaßnahmen - angenommen werden kann, dass nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufgewendet wird, als dieses tatsächlich wert ist. Der Gegenbeweis insbesondere im Falle einer Fehlmaßnahme oder gesunkener Wiederbeschaffungskosten, ist zulässig (Mayr in DKMZ, EStG21 § 6 Rz 147). Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder auf Grund welcher Umstände sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat (; ).

2.3. Nachweis einer Teilwertminderung

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat, wer eine Abschreibung auf den niedrigen Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei der Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich ist, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll ().

Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. ; ; ).

Nach der Judikatur des VwGH sind für die Zwecke der Bewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen: das Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder () sowie das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S 1 2005 ().

Kann sich die Unternehmensbewertung für eine Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, nicht auf eine wissenschaftlich anerkannte Methode stützen, ist die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung nicht möglich (). Von der Abgabenbehörde kann die Teilwertabschreibung versagt werden, ohne dass sie selbst mittels eines Gutachtens zur Unternehmensbewertung den "Gegenbeweis" antreten muss.

Im Beschwerdefall wurde die Werthaltigkeit zunächst anhand des Wiener Verfahrens wie folgt überprüft:

Die vorgelegte Bewertungsrechnung "Berechnung Gemeiner Wert ***1*** nach dem Wiener Verfahren" zum Stichtag wurde als [Anlage ./2] der Beschwerde beigelegt. Ermittelt wurde sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragswert, wobei im Dokument jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Ermittlung des beizulegenden Wertes der Beteiligung ausschließlich auf Basis des Ertragswertes unter Außerachtlassung des Vermögenswertes durchgeführt wurde. Als Eingangswert dient der durchschnittliche Ertrag der Beteiligung (EUR 20.000) der vorangegangenen Veranlagungsjahre; dieser wird um 10 % pauschal gekürzt und daraus der Durchschnittsertrag der Beteiligung (EUR 18.000) ermittelt. Dieser (pauschal gekürzte) Durchschnittsertrag wird mit 100 multipliziert und durch das Nennkapital der ***2*** (EUR 72.672,83) [aus der Vermögenswertberechnung entnommen] dividiert, wobei der Durchschnittsertrag als Rente mit einer Kapitalverzinsung von 9 % p.a. aufzufassen ist. Die Berechnungsformel für den Ertragswert stellt sich daher wie folgt dar:

E (Ertragswert) = (18.000 x 100) / (72.672,83 x 9)

Diese Berechnung ergibt einen Ertragswert von 2,75 und einen gemeinen Wert (abgeleitet aus dem Ertragswert) von 2,75 je EUR 1 Nennkapital; multipliziert mit dem Nennkapital ergibt sich sohin ein gemeiner Wert für die Beteiligung an der ***2*** nach dem Wiener Verfahren iHv EUR 200.000.

Ausgehend von diesem gemeinem Wert wurde von der Bf. unter Zugrundelegung der Ertragserwartungen für die Folgejahre, der beizulegenden Wert per mit dem vierfachen des ermittelnden gemeinen Wertes iHv EUR 800.000 festgestellt und in die Bilanz eingestellt.

Erläuterungen zu diesen Berechnungen (insbesondere was die Wertansätze betrifft) ist die Bf. gänzlich schuldig geblieben; es werden lediglich die nach dem Wiener Verfahren vorgesehenen Kennzahlen herangezogen, ohne jedoch einen konkreten Bezug zu den behaupteten negativen Entwicklungen sowohl der vergangenen Geschäftsjahre als auch den zukünftig zu erwartenden Entwicklung der nachfolgenden Geschäftsjahre herzustellen. Des Weiteren hat es die Bf. verabsäumt neben dem Vermögens- und Ertragswert auch den funktionalen Wert der Beteiligung zu ermitteln (vgl. ).

In weiterer Folge hat die Bf. auch noch eine Verprobung des nach dem Wiener Verfahren 1996 ermittelten gesunkenen Teilwertes mittels Discounted Cash-Flow-Verfahren vorgelegt und dabei einen Unternehmenswert von EUR 676.000 ermittelt

Von der Bf. wird erläuternd in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass die ***2*** - entgegen den Erwartungen - unter den geplanten Budgetzahlen geblieben sei bzw. dass eine wesentliche Verbesserung zum Bilanzstichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Woraus die Bf. diese Schlüsse zieht, ist jedoch mangels vorgelegter Unterlagen (Budgetzahlen, Planungsrechnung) nicht ersichtlich. Die Bf. hat es im Gegenteil gänzlich unterlassen, Unterlagen vorzulegen, die eine vergangene oder eine zukünftige negative Entwicklung des Geschäftsganges der ***2*** nachvollziehbar erscheinen lassen würde.

Zu den vorgelegten Bewertungen nach dem Wiener sowie nach dem DCF-Verfahren ist zusammenfassend festzustellen, dass aus diesen nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass zwischen Anschaffungszeitpunkt der Beteiligung und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, auf Grund derer die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichen Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Hinzu kommt, dass insbesondere bei der Ermittlung des WACC, die persönlichen Annahmen eines Investors erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben können. Während die Berechnung der Fremdkapitalkosten eindeutig ist, existiert bei der Ermittlung der Eigenkapitalkosten ein Spielraum. Die Renditeerwartung des Investors beeinflusst durch die Verwendung des CAPM auch direkt den WACC und kann für jeden Investor unterschiedlich ausfallen.

Wie bereits dargestellt hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zur Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Person die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist.

Selbst wenn der von der Bf. nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ermittelte Unternehmenswert den Tatsachen entspricht, hätte eine Teilwertabschreibung zur Voraussetzung, den Unternehmenswert dem tatsächlichen Buchwert gegenüberzustellen und zudem den Nachweis zu erbringen, dass das Unterschreiten des Buchwertes im betreffenden Streitjahr erfolgt ist. Der Verweis auf einen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schlechten Geschäftsgang der ***2*** reicht für einen solchen Nachweis in keiner Weise aus.

Aus der Entwicklung der Umsatz- und Gewinnzahlen der ***2***, wie diese aus den jeweiligen Abgabenerklärungen zu entnehmen sind (KZ 000 steuerbarer Umsatz, KZ 704 Bilanzgewinn/Bilanzverlust) bzw. aus der in der mündlichen Verhandlung am vorgelegten Beilage 2 hervorgehen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Teilwertabschreibung gerade im Jahr 2015 vorgenommen werden soll:

Auch aus dem in der Verhandlung vorgelegten Email des Geschäftsführers der Bf. an den steuerlichen Vertreter vom geht nicht eindeutig hervor, warum in Anbetracht der über die Geschäftsjahre nahezu gleichbleibenden Ergebnisse, die TWA gerade im Jahr 2015 zwingend erforderlich wurde. Überdies sind die Ausführungen ohne Vorlage der dort angesprochenen Verträge (Panjit, Diotec, Jianghai usw.) und weiterer Unterlagen nicht ausreichend konkret um die TWA gerade im Jahr 2015 zu rechtfertigen.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das FA auf der Grundlage der Feststellung, dass die Bf. den Nachweis einer tatsächlichen Entwertung der Beteiligungen im konkreten Streitjahr nicht erbracht hat, die Teilwertabschreibung nicht anerkannt hat.

Zusammengefasst ist der Bf. der Nachweis für eine im Veranlagungsjahr 2015 durchzuführende Teilwertabschreibung nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 auf Grund einer dauernden Wertminderung der Beteiligung an der ***2*** nicht gelungen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105071.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at