Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, Dauerdelikt
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0066. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/2300006/2022-RS1 | Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nach der zweiten Erinnerung grob fahrlässig nicht nachgekommen wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen hatte, es genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen erlangt hat. |
RV/2300006/2022-RS2 | Das Dauerdelikt nach § 15 WiEReG beginnt mit dem Verstreichen der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung und endet mit der vorgenommenen Nachmeldung. Diese Daten sind im Spruch der Strafentscheidung zu nennen. Erfolgt keine Nachmeldung kann hilfsweise das Datum der Tatentdeckung durch die Finanzstrafbehörde angesetzt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***8***, die Richterin ***9*** und die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***12*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ***13***, ***6*** wegen der Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***14***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Bf., der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig, als Vorstand der ***2*** steuerlich Verantwortlicher grob fahrlässig trotz zweimaliger Erinnerung vom sowie , von bis eine Meldepflichtverletzung nach § 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG verwirklicht und damit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des WiEReG begangen zu haben.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG wird über ***Bf1*** eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in Höhe von € 300,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***14***, wurde das Finanzstrafverfahren gegen ***1***, wegen des Verdachtes, er habe als Vorstand der ***2*** steuerlich Verantwortlicher vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und damit ein Finanzvergehen nach § 15 des WiEReG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:
Zur Person des Beschuldigten:
***1*** wurde am ***18*** geboren. Er ist an der Adresse ***19*** wohnhaft. Er ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von € 3.250,00 netto. Er hat kein Vermögen und keine Schulden, ist jedoch sorgepflichtig für seine Ehegattin und ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Kind.
Zur Sache:
***1*** ist Vorstand der ***2*** und als solcher steuerlich Verantwortlicher der genannten Stiftung. Die ***2*** ist seit unter StNr. ***3*** bei der Dienststelle des Finanzamtes für Großbetriebe steuerlich erfasst. Das Amt für Betrugsbekämpfung stellte fest, dass eine zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechende Bestimmung des § 5 WiEReG betreffend die in Rede stehende Privatstiftung durch den Beschuldigten nicht vorgenommen wurde.
Mit über FinanzOnline zugestelltem Schreiben vom wurde die ***2*** unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum nachzuholen. Dieses Mahnschreiben wurde der ***2*** - konkret ***1*** - am elektronisch in die Databox in FinanzOnline zugestellt.
Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 festgesetzt und zugleich eine neuerliche Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 angedroht, falls die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht bis zum nachgeholt werde. Dieser Bescheid wurde dem Beschuldigten am elektronisch in die Databox der Plattform FinanzOnline zugestellt. Da erneut keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 festgesetzt. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschuldigten - der ***2*** - am elektronisch in die Databox zugestellt.
Am wurde letztendlich das Finanzstrafverfahren (FV-***4***) eingeleitet.
***1*** der die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes unentgeltlich ausübt, richtete das elektronische Postfach der Stiftung dahingehend ein, dass eine Weiterleitung eingehender Poststücke bzw. Benachrichtigungen darüber an seine E-Mail-Adresse ***5*** erfolgen sollte. Er ging somit davon aus, dass sämtliche via FinanzOnline zugestellten Mitteilungen an die E-Mail-Adresse seiner Anwaltskanzlei weitergeleitet werden. Entgegen dieser Annahme wurden jedoch die in Rede stehenden Mahnschreiben nicht an seine E-Mail Adresse weitergeleitet, weswegen ***1*** auch keine Information darüber erhalten hatte, dass diese Schriftstücke über FinanzOnline zugestellt worden sind.
***1*** handelte somit betreffend die Nicht-Reaktion auf die über FinanzOnline zugestellten Aufforderungen nicht vorsätzlich. Auch eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit kann ihm nicht angelastet werden, da er davon ausging, dass die über FinanzOnline zugestellten Aufforderungsschreiben an seine E-Mail-Adresse der von ihm betriebenen Anwaltskanzlei zugestellt werden.
Zusammengefasst ist beim Beschuldigten - bei Verwirklichung des objektiven Tatbestandes - die subjektive Tatseite mit der erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar gewesen.
Diese getroffenen Feststellungen stützen sich auf folgende Erwägungen:
Bei dem unstrittig feststehenden objektiven Sachverhalt war auf Ebene der Beweiswürdigung bloß die subjektive Tatseite strittig. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass ***1*** im Rahmen der Verhandlung vor dem Spruchsenat einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ und er für den Spruchsenat überzeugend darlegen konnte, er sei stets davon ausgegangen, dass ihm Schriftstücke, die betreffend die in Rede stehende Privatstiftung, über FinanzOnline zugestellt werden, an die E-Mail-Adresse seine Rechtsanwaltskanzlei weitergeleitet werden. Er legte weiters für den Spruchsenat schlüssig überzeugend, lebensnah und somit nachvollziehbar dar, dass er keinerlei Veranlassung gehabt hätte, die Aufforderungsschreiben verbunden mit Zwangsstrafandrohungen und verhängten Zwangsstrafen - zu ignorieren, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, zu bestätigen, dass sich die wirtschaftlichen Eigentümer der Privatstiftung im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert haben. Tatsächlich ist für den Spruchsenat mit Blick auf das glaubwürdige Auftreten des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Beschuldigte vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Schreiben ignoriert haben soll. Für den Beschuldigten spricht weiters der Umstand, dass er seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben folgend, die Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt € 5.000,00 "aus eigener Tasche" beglichen hat, da die Privatstiftung nicht über hinreichendes Vermögen verfügte. Für den Beschuldigten spricht weiters der Umstand, dass er unmittelbar nach Bekanntgabe der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Meldungen in Sinne des § 5 WieReG veranlasste und - wie bereits zuvor erwähnt - umgehend die Zwangsstrafen beglichen hat. Auf Grund dieser Beweiserwägungen war - dem Grundsatz in dubio pro reo folgend - die subjektive Tatseite nicht nachweisbar.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 136 FinStrG einzustellen ist.
****
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom mit folgender Begründung:
"Das Amt für Betrugsbekämpfung stellte fest, dass eine zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) betreffend der ***2***, ***6***, durch den Beschuldigten nicht vorgenommen wurde.
Mit Schreiben vom wurde die ***2*** unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Das Mahnschreiben wurde der ***2*** am elektronisch in die Databox in FinanzOnline zugestellt. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine neuerliche Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- angedroht, falls die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht bis zum nachgeholt wird. Dieser Bescheid wurde der ***2*** am elektronisch in die Databox, in FinanzOnline zugestellt. Da erneut keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- festgesetzt. Auch dieser Bescheid wurde der ***2*** am elektronisch in die Databox, in FinanzOnline zugestellt. Am wurde das Finanzstrafverfahren (***16***) eingeleitet.
In der Stellungnahme vom führte der Beschuldigte aus, dass die oben genannten Schriftstücke in die Databox der ***2*** zugestellt wurden, jedoch habe der Beschuldigte keine Information darüber erhalten. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er Anfang Jänner 2021 die hinterlegten Daten im Register wirtschaftlicher Eigentümer überprüft habe, es jedoch bei einer bloßen Überprüfung geblieben war.
Am wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung/Bereich Strafsachen, Team 13, eine Strafverfügung nach § 143 FinStrG erlassen. Am wurde diese durch einen Einspruch des Beschuldigten bekämpft und hat dieser die Entscheidung durch den Spruchsenat beantragt.Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat auf Einstellung des Verfahrens.
Die Finanzstrafbehörde ist auch nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat der Ansicht, dass der Beschuldigte ***1*** zwar nicht vorsätzlich, aber zumindest grob fahrlässig gehandelt und somit eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG zu verantworten hat.
Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung zur Meldung bereits seit in Kraft und dem Beschuldigten als selbstständig tätigem Rechtsanwalt bekannt ist. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Sorgfaltspflichten eines Stiftungsvorstands iSd § 17 PSG hat. Wie bereits im Untersuchungsverfahren und in der Verhandlung vor dem Spruchsenat festgestellt, wurde die DATABOX der vertretenen Stiftung nicht überprüft. Unter Anlegen des Sorgfaltsmaßstabs eines gewissenhaften Geschäftsleiters gem. § 17 (2) PSG und unter Berücksichtigung der besonderen Qualifikation des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Meldepflichtverletzung gem. § 15 (1) WiEReG einem vergleichbaren ordentlichen Stiftungsvorstand nicht unterlaufen wäre.
Hinsichtlich der Pflichterfüllung wird im Gesetz festgehalten, dass jeder Stiftungsvorstand seine Pflichten und Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen hat (§ 17 Abs. 2 PSG).
Das Unterlassen der gelegentlichen Kontrolle der Data-Box der ***2*** stellt ein Verhalten dar, welches gegen Sorgfaltsnormen verstößt, die den Beschuldigten als Stiftungsvorstand treffen, grobe Fahrlässigkeit darstellt, da ein gewissenhafter und sorgfältiger Stiftungsvorstand in regelmäßigen Abständen die Data-Box seines Unternehmens auf Neuigkeiten kontrolliert oder zumindest einen steuerlichen Vertreter mit dieser Aufgabe betraut hätte.
Überdies ist eine Strafbarkeit aufgrund einer Meldepflichtverletzung des wirtschaftlichen Eigentümers erst nach zweimaliger Aufforderung - diese gingen mit der Verhängung zweier Zwangsstrafen einher - und sind Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens nach § 15 (1) WiEReG gegeben.
Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers hat unabhängig von der wirtschaftlichen Lage oder tatsächlichen Tätigkeit des Unternehmens zu erfolgen. Die Zwangsstrafen wurden mit Zustellnachweis in die Data-Box der ***2*** zugestellt. Der Beschuldigte hat die Bescheide jedoch nicht gelesen und somit nicht zur Kenntnis genommen. Da mit schriftlich die Anmeldung über das Unternehmerservice Portal erfolgte, hatte der Beschuldigte die notwendigen Daten für den Zugang zur Data-Box der ***2***.
Objektive Kenntnisnahme der beiden Zwangsstrafen, welche für den erfolgreichen Zugang ausreichend ist, war somit jederzeit durch den Beschuldigten möglich.
Es besteht für die Amtsbauftragte somit weiterhin der Verdacht, dass das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 WiEReG in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig begangen wurde.
****
Mit Aufforderung des BFG zur schriftlichen Zeugenaussage vom wurde ***10*** als Mitarbeiter im Bereich WiEReg des BMF um die Beantwortung folgender Anfragen binnen 3 Wochen ab Zustellung der Aufforderung ersucht:
"1) Der Beschuldigte bringt vor, dass er zu Beginn des Jahres 2021 Einsicht genommen, aber nicht erkannt habe, wie man eine Meldung vornehmen sollte, wenn keine Änderung in den zu meldenden Daten eingetreten ist.
Kann man feststellen, ob der Beschuldigte zu Beginn des Jahres 2021 tatsächlich Einsicht genommen hat? War eine Meldung technisch gesehen durch Anklicken eines buttons "Absenden" zu erstatten? Dass eine Meldung oder in diesem Fall eine Bestätigung der bereits bekannten Daten zu erstatten war, steht außer Streit.
2) In der Folge bringt der Beschuldigte vor, dass er am Tag des Erhaltes der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Einsicht in die in der Databox abgelegten Unterlagen (Erinnerung, Festsetzung von Zwangsstrafen) genommen und dann den button "Absenden" angeklickt habe.
Im elektronischen Akt befindet sich dazu ein Auszug auf dem ersichtlich ist, dass der Beschuldigte am , 13:45 Uhr diese Bescheide gelesen hat. Kann man feststellen, ob an diesem Tag oder knapp danach tatsächlich eine Nachmeldung erfolgt ist?"
****
Dazu erging am mit einer beigelegten Entbindung von der Verschwiegenheit folgende Antwort:
"Frage 1) Der Beschuldigte bringt vor, dass er zu Beginn des Jahres 2021 Einsicht genommen, aber nicht erkannt hat, wie man eine Meldung vornehmen sollte, wenn keine Änderung in den zu meldenden Daten eingetreten ist.
Kann man feststellen, ob der Beschuldigte zu Beginn des Jahres 2021 tatsächlich Einsicht genommen hat? War eine Meldung technisch gesehen durch Anklicken eines buttons "Absenden" zu erstatten? Dass eine Meldung oder in diesem Fall eine Bestätigung der bereits bekannten Daten zu erstatten war, steht außer Streit.
Antwort 1) Ob der Beschuldigte Anfang 2021 via USP seine eigenen Daten eingesehen hat, ist von unserer Seite leider nicht einsehbar. Eine Meldung wird jedoch erst mittels Klicken des "Absenden" Buttons übermittelt. Man kann die Meldungen Zwischenspeichern z.B. um eine Meldung zu einem späteren Zeitpunkt fertigzustellen. Dies ist jedoch keine Übermittlung, die Daten werden nur lokal beim Benutzer gespeichert aber nicht an die Registerbehörde übermittelt.
Frage 2) In der Folge bringt der Beschuldigte vor, dass er am Tag des Erhaltes der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Einsicht in die in der Databox abgelegten Unterlagen (Erinnerung, Festsetzung von Zwangsstrafen) genommen und dann den button "Absenden" angeklickt habe. Im elektronischen Akt befindet sich dazu ein Auszug aus dem ersichtlich ist, dass der Beschuldigte am , 13:45 Uhr diese Bescheide gelesen hat. Kann man feststellen, ob an diesem Tag oder knapp danach tatsächlich eine Nachmeldung erfolgt ist?
Antwort 2) Ja. Für die ***2*** (FN ***20***) ist am um 13:55 eine Meldung bei der Registerbehörde eingegangen."
****
Die Angaben des Zeugen wurden dem Beschuldigten übermittelt, der zunächst telefonisch bekannt gab, dass er die Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht kenne, weswegen ihm in der Folge auch eine Kopie der Beschwerde zugestellt wurde.
****
Die Eingabe des Beschuldigten vom enthält folgende Ausführungen:
"Zunächst bedanke ich mich für das Gespräch vom , in dem ich erstmals verstanden habe, dass seitens der Amtsbeauftragen am eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Spruchsenates G-1 erhoben wurde.
1. Insoweit ist mir Ihr Ersuchen vom , dem eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage, die Entbindung des Zeugen von der Amtsverschwiegenheit, sowie die Zeugenaussage selbst angeschlossen ist und in dem Sie um Nachricht ersuchen, ob in einer nicht öffentlichen Sitzung entschieden werden kann, nachvollziehbar.
2. Die Ausführungen in der Beschwerde vom hingegen sind nicht nachvollziehbar; ganz offenkundig verkennt die Finanzstrafbehörde, worauf sich die, von ihr - fälschlicherweise - unterstellte grobe Fahrlässigkeit beziehen muss.
2.1. In dem geführten Finanzstrafverfahren wird ***1*** vorgeworfen, dass er vorsätzlich als Vorstand der ***2*** […] trotz zweimaliger Aufforderung einer Meldepflicht nach § 5 WiEReg verwirklicht habe […].
Der erhobene Vorwurf richtet sich daher gegen eine - tatsächlich nicht vorliegende - vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht.
2.2. In ihrer Begründung der vorliegenden Beschwerde vom unterstellt die Finanzstrafbehörde ***1***, dass eine zwar nicht vorsätzliche, aber zumindest grob fahrlässige Handlung gegeben sei; damit wird bereits klar, dass nicht einmal die Finanzstrafbehörde von der Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes ausgeht.
2.3. Darüber hinaus erblickt die Finanzstrafbehörde eine grob fahrlässige Vorgehensweise darin, dass die Data-Box der ***2*** nicht regelmäßig überprüft wurde.
Damit liegen aber zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte vor. Die unterlassene Überprüfung der Data-Box hat mit dem von der Behörde erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Forderung nichts zu tun.
2.4. Aber selbst das Unterlassen der gelegentlichen Kontrolle der Data-Box der ***2*** stellt kein Verhalten dar, das gegen Sorgfaltsnormen verstößt; dies, da ***1*** die gegenständliche Data-Box dergestalt eingerichtet hat, dass über sämtliche eingehenden Nachrichten eine E-Mail Verständigung an seine E-Mail-Adresse hätte ergehen müssen.
Diese Funktion hat bei den weiteren Data-Boxen, die ***1*** eingerichtet hat, einwandfrei funktioniert; es bestand daher keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass diese Einrichtung, wonach ***1*** über eingehende Schriftstücke auch in der Data-Box der ***2*** per E-Mail an seine Kanzlei E-Mail-Adresse informiert werde, nicht funktioniert.
2.5. Der Umstand, dass - offenbar regelmäßig - diese Weiterleitungsfunktion technisch (anders kann die dazu ergangene Judikatur nicht erklärt werden) fehlerhaft sei, hat ***1*** erst aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens (und der damit einhergehenden Recherche) feststellen müssen.
2.6. Sohin war nicht einmal das Vorgehen des Unterlassens der gelegentlichen Kontrolle ein mit den Sorgfaltsnormen nicht zu vereinbarendes Verhalten.
3. Die schriftliche, Zeugenaussage des ***10*** bestätigt die Ausführungen des ***1***, wonach er unmittelbar nach positiver Kenntnisnahme des letzten Bescheides die "Nachmeldung" vorgenommen hat; auch hier ist ergänzend anzumerken, dass - zumindest bis August 2021 - keine gesondert ersichtliche Möglichkeit in der Maske des gegenständlichen Computersystems ersichtlich war, die eine Bestätigung im Sinne des § 5 WiEReG ermöglichte. Es bestand lediglich ein Button, mit dem eine - aus Sicht des ***1*** geänderte - Meldung abgesendet hätte werden können; die Verwendung dieser "Absendemöglichkeit" am erfolgte lediglich aus dem Umstand, dass ***1*** keine andere Möglichkeit vorfand.
4. Ungeachtet dieser Ausführungen erkennt offenbar die Finanzstrafbehörde selbst, dass keine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG vorliegt; auch eine grob fahrlässige Verletzung dieser Meldepflicht wirft die Finanzstrafbehörde nicht vor. Sie meint jedoch, dass das Unterlassen der gelegentlichen Kontrolle der Data-Box eine grobe Fahrlässigkeit darstelle.
Warum der Umstand strafrechtlich relevant sein soll, führt die Finanzstrafbehörde nicht aus.
5. ***1*** geht ebenfalls von einem geklärten Sachverhalt aus; die Entscheidung durch den Senat in einer nicht öffentlichen Sitzung kann sohin erfolgen.
6. Insofern ergeht jedoch der ANTRAG, der Beschwerde der Amtsbeauftragen vom nicht Folge zu geben und die Entscheidung des Spruchsenates G1 vom vollinhaltlich zu bestätigen.
****
Die Stellungnahme des Beschuldigten wurde zur Wahrung des Parteiengehörs der Amtsbeauftragten übermittelt.
****
Über einen Fachexperten von FinanzOnline wurde ermittelt, dass bei der ***2*** keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden ist.
Der Beschuldigte hat dazu telefonisch erneut festgehalten, dass diese Einrichtung der Weiterleitung der Eingänge in der Databox per Mail an ihn bisher zu anderen Steuerpflichtigen funktioniert habe und er davon überzeugt gewesen sei, dass dies auch bei der ***2*** ebenfalls so eingerichtet gewesen sei. Er sei nunmehr auch nicht mehr im Vorstand der Privatstiftung. Da sich nunmehr der Sachverhalt anders darstelle, als von ihm angenommen, wolle er doch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG.
Die Verfahrensapplikation des BMF hat die Mitteilung des Fachexperten bestätigt, dass keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden war. Zudem wurde durch die IT Abgabensicherung ergänzt, dass auch Buchungsmitteilungen zu den Zwangsstrafen in die Databox eingestellt, jedoch bis dato nicht gelesen wurden.
****
In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend erhoben, vorgehalten und festgestellt:
"Vorsitzende (V).: Ihre persönlichen Verhältnisse, Einkommen und Sorgepflichten sind noch gleich?
Bf. : Ja.
Dem Bf. wurden bereits die Unterlagen der Verfahrensapplikation in Kopie ausgehändigt. Es ist keine Mailadresse erfasst worden und die Buchungsmitteilungen zu den Zwangsstrafen wurden ebenfalls in die Databox zugestellt und bis dato nicht gelesen.
Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschuldigte weiterhin der Meinung ist, dass eine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden sei.
Besch.: Ich habe an dem Tag, an dem ich Einsicht genommen habe in die Databox der Privatstiftung und die Eingänge der Erinnerungen und die Bescheide zu Zwangsstrafen zur Kenntnis genommen und nachgemeldet habe, eine Löschung der Registrierung des elektronischen Postfaches vorgenommen. Dies um zu verhindern, dass es nochmal vorkommen könne, dass keine Weiterleitung einer Nachricht über Mail vorgenommen wird.
V: Die Techniker sagen jedoch, dass nie eine Mailbenachrichtigung über FinanzOnline eingerichtet wurde. Es gibt keine Angabe, dass das elektronische Postfach gelöscht und neu angelegt wurde.
Besch.: Mein Techniker sagt, dass mit der Löschung der Registrierung auch vorher eingetragene Daten nicht mehr ersichtlich sein sollen.
V: Die Löschung der Registrierung der Databox kann aber nicht auf eine Mailbenachrichtigung in FinanzOnline durchschlagen, weil dies technisch weiter greift.
Besch: Ich kann dazu nichts sagen. Ich bin davon ausgegangen und der festen Überzeugung, dass in FinanzOnline die Mailadresse registriert wurde.
V: Dem steht eben die Auskunft der Abteilung für FinanzOnline, wonach keine Adresse erfasst ist, entgegen.
V: Zu dem Zeitpunkt, als Sie eine Meldeverpflichtung wahrzunehmen gehabt hätten, sind Sie nicht auf die Idee gekommen, den Button Absenden zu drücken?
Besch: Ja, so ist es. Ich hatte ja keine Änderungen vorzunehmen.
V: Sie wissen, dass Sie eine Meldung vorzunehmen haben und dann geht es nicht und Sie warten ein ½ Jahr. Sind sie nicht auf die Idee gekommen, die Registerbehörde über die Hotline zu kontaktieren oder jemanden in der Kanzlei damit zu beauftragen, zu klären, wie eine Meldung vorzunehmen ist oder in die Databox zu schauen.
Besch: Es war erstmals zu melden, dass keine Änderung eingetreten ist, daher habe ich mir gedacht, dass das System noch nicht aktualisiert wurde. Es war schon manchmal der Gesetzestext vorhanden, aber technische Voraussetzungen noch nicht gegeben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden, darunter fallen nach § 1 Abs. 2 Z 12 Privatstiftungen gemäß § 1 PSG.
Gemäß § 2 Z 3 lit. a WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer von Privatstiftungen die in der Definition genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen.
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
Abs. 4: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.
Abs. 5: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.
Abs. 6: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
Abs. 7: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Abs. 4: Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (§ 2 Z 2 lit. b) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:
1. Als rechtsgültige Bezeichnung des Trusts bzw. der trustähnlichen Vereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist der Vor- und Nachname des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung "Trust" zu verwenden. Bei trustähnlichen Vereinbarungen ist der Vor- und Nachname der mit dem Settlor vergleichbaren Person (Treugeber) unter Nachstellung der Bezeichnung "trustähnliche Vereinbarung" zu verwenden;
2. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder "Trust" oder "trustähnliche Vereinbarung";
3. Als Anschrift und Sitz ist der Ort von dem aus der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung verwaltet wird anzugeben;
4. Als Angabe über den Bestandszeitraum, ist der Zeitpunkt anzugeben ab dem der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung rechtswirksam geworden ist.
Abs. 5: Die Verpflichtung zur Eintragung im Ergänzungsregister und zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 entfällt, wenn ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, der auch von einem anderen Mitgliedstaat aus verwaltet wird, in einem Register gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist. Dies gilt ebenso bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn dieser oder diese in einem Register gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und für diesen oder diese im Inland keine Liegenschaften erworben wurden. Nach Nachweis der Registrierung kann die Eintragung des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung im Ergänzungsregister beendet werden.
Abs. 6: Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Folgendes:
1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet "meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger;
2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
Abs. 7: Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.
Abs. 8: Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 einholt.
Gemäß § 17 Abs. 1 PSG verwaltet der Stiftungsvorstand und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten.
Abs. 2: Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands hat seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann und soweit vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung nicht geschmälert werden.
Abs. 3: Wenn die Stiftungserklärung nichts Anderes bestimmt, so sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Privatstiftung befugt. Der Stiftungsvorstand kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Privatstiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträger nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrere unbefugte Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor.
Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß dem Finanzstrafgesetz das Bundesfinanzgericht zuständig.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Am wurde eine Erinnerung im elektronischen Postfach der ***2*** zugestellt:
"Erinnerung
Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Am erging eine Festsetzung einer Zwangsstrafe mit folgender Textierung:
"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."
Die Zustellung des Bescheides in Finanzonline erfolgte am , 8:12 Uhr.
Am erging ein weiterer Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe mit folgenden Ausführungen:
"Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Die Zustellung des Bescheides in Finanzonline erfolgte am , 14:12 Uhr
Beiden Bescheiden war die folgende Information angeschlossen:
"Information:
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.
Für die Verwendung des Unternehmensserviceportals benötigt der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten, die Ihnen nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet werden. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter http://www.buergerkarte.at.
Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung"
Die Zwangsstrafen wurden gesondert auf dem Konto ***17*** am und verbucht, die Buchungsmitteilungen gingen wie die Bescheide an die Databox. Die am fällig gewesene Zwangsstrafe von € 1.000,00 wurde am bezahlt, die Zwangsstrafe von 4.000,00 incl. eines Säumniszuschlages von € 80,00 am .
Mit Verständigung vom wurde das Strafverfahren gegen den Bf. anhängig gemacht.
Im Firmenbuch scheint er als Vorstand der ***2*** auf (selbständig vertretungsbefugt seit ).
Aus einem erweiterten Auszug des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer vom ist unter Vollzugsübersicht ersichtlich:
eingetragen am Übernahme aus dem URV
eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG
eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG
Mit Schreiben vom brachte der Beschuldigte dazu folgende Rechtfertigung vor:
"In obiger Angelegenheit habe ich mit Schreiben vom (eingegangen am ) Kenntnis darüber erlangt, dass ich in meiner Funktion als Vorstand der ***2*** der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung am sowie am nicht entsprochen hätte.
1. Zutreffend ist, dass ich unverändert als Vorstand der ***2*** agiere; aus Anlass der Verständigung vom habe ich - erstmals seit Jänner dieses Jahres - über die Internetseite www.usp.gv.at zu der gegenständlichen Privatstiftung Einsicht genommen und musste feststellen, dass - wie von Ihnen korrekt angegeben - tatsächlich
• eine Erinnerung am
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
im elektronischen Postbuch der Stiftung hinterlegt worden waren. Obwohl das gegenständliche elektronische Postfach derart eingerichtet ist, dass eine Weiterleitung eingehender Poststücke - bzw. Benachrichtigung darüber - an meine E-Mail-Adresse ***5*** erfolgen sollte, wurde keines dieser Schriftstücke weitergeleitet bzw. habe ich auch keine Nachricht erhalten, dass ein Schriftstück in diesem Postfach hinterlegt worden wäre.
Ich hatte daher keine Information darüber, dass seitens der Behörde einerseits eine Erinnerung und andererseits auch Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen deshalb vorgenommen wurden, da ein Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG verwirklicht worden sein sollte.
2. Vorab halte ich fest, dass ordnungsgemäß am Anfang des Kalenderjahres 2021 - aufgrund einer gesetzten Kalendierung im Fristenkalender unserer Kanzlei - von mir, wie auch in den Vorjahren überprüft wurde, ob eine Änderung vorgelegen hat; dies ist nicht der Fall gewesen, sodass für mich kein Anlass bestand, an den eingegebenen Daten eine Veränderung vorzunehmen.
In den Vorjahren, aber auch im Jänner 2020 galt noch die gesetzliche Bestimmung des § 5 (1) letzter Satz WiEReG, wonach nur Änderungen bekannt zu geben waren:Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
Anlässlich der, am Anfang Jänner 2021 vorgenommenen Überprüfung war für mich nicht ersichtlich, wie diese - wie jetzt (zugebenermaßen) festgestellte - Bestätigungsmeldung (möglicherweise durch lediglich ein Anklicken eines Buttons) hätte elektronisch erfolgen können.
Daher habe ich es bei der bloßen Überprüfung belassen.
3. In der Sache ist festzuhalten, dass
• die, im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der ***2*** (unverändert!) korrekt waren und sind und von mir auch jährlich überprüft wurden,
• wobei einzugestehen ist, dass ich die Bestätigungsmeldung, die mit der WIEReG-Novelle 2019 (wirksam seit ) eingeführt wurde, faktisch nicht durchgeführt habe, dies da ich davon ausgegangen bin, darüber gesondert informiert zu werden, wenn eine solche Bestätigungsmeldung erfolgen könne (was durch das Schriftstück vom auch hätte erfolgen sollen), ich aber keinerlei Kenntnis davon hatte, da(ss) die Schriftstücke vom , und im elektronischen Postfach der ***2*** zwar hinterlegt wurden, die Weiterleitung (Information) an die genannte E-Mail-Adresse - aus für mich unverändert nicht nachvollziehbaren Überlegungen - nicht stattgefunden hat und für mich daher kein Anlass bestand, das gegenständliche elektronische Postfach abzufragen, dies umso mehr, als bis dato sämtliche Schriftstücke - auch jene des Finanzamtes - regelmäßig per Post übermittelt wurden.
• Die vorzunehmende Überprüfung habe ich ordnungsgemäß wahrgenommen und - da keine Änderungen erfolgt sind - die Meldung unverändert belassen; da für mich nicht ersichtlich war, wie eine "Bestätigung" hätte vorgenommen werden sollen, habe ich hier keine Schritte gesetzt.
Als ich am , sohin unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen, Einsicht über das Unternehmensportal genommen habe, konnte ich feststellen, dass ein entsprechender "Absendebutton" - der jedoch für mich allerdings keine "Bestätigung" darstellte - vorhanden war; ich habe diesen verwendet - gehe davon aus (iSv "hoffe"), dass dies die geforderte "Bestätigung" war.
Ich habe sohin unverzüglich nach Erhalt der Information, dass eine Bestätigungsmeldung technisch machbar war, diese vorgenommen; die mangelnde Kenntnis sehe ich als unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG (diesbezüglich habe ich entsprechende Wiedereinsetzungsanträge gestellt), dessen ungeachtet ist mein Verschulden (so von einem solchen auszugehen ist) geringfügig und hatte die unterlassene "Bestätigung" keinerlei Folgen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergeht jedenfalls das höfliche Ersuchen um Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.
Am erging eine Strafverfügung, der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, vorsätzlich als Vorstand der ***2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben.
Gemäß § 15 (1) Z 2 WiEReG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 bestimmt.
Dagegen richtete sich der Einspruch vom mit diesen Entgegnungen:
"2. Zum Sachverhalt:
2.1. Der Beschuldigte ist Vorstand der ***2***. Die Korrespondenz zwischen der Stiftung und Behörden verläuft in der Regel im "normalen" Postweg; das gegenständliche elektronische Postfach ist derart eingerichtet, dass eine Weiterleitung eingehender Poststücke - bzw. die Benachrichtigung darüber - an die E-Mail-Adresse des Beschuldigten ***5*** erfolgen sollte.
2.2. Mit postalisch zugestellten Schreiben des Finanzamtes vom (eingegangen am ) hat der Beschuldigte das erste Mal darüber Kenntnis erlangt, dass er, in seiner Funktion als Vorstand der ***2***, der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung am sowie am nicht entsprochen hätte.
2.3. Erst aufgrund dieses Schreibens hat der Beschuldigte in das über die Internetseite www.usp.gv.at abrufbare "elektronische Postfach" der Privatstiftung Einsicht genommen und musste feststellen, dass tatsächlich
• eine Erinnerung am
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
im elektronischen Postbuch der Stiftung hinterlegt worden waren; keines dieser Schriftstücke wurde weitergeleitet, bzw. hat der Beschuldigte auch keine Nachricht erhalten, dass ein Schriftstück in diesem Postfach hinterlegt worden wäre. Der Beschuldigte hatte daher keine Informationen darüber, dass seitens der Behörde einerseits eine Erinnerung und andererseits auch Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen deshalb vorgenommen wurden, da ein Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG verwirklicht worden sein sollte.
2.4. Der Beschuldigte hat ordnungsgemäß am Anfang des Kalenderjahres 2021 - aufgrund einer gesetzten Kalendierung im Fristenkalender der Kanzlei des Beschuldigten - überprüft, ob eine meldepflichtige Änderung vorgelegen hat; da dies nicht der Fall gewesen war, bestand für den Beschuldigten kein Anlass, an den angegebenen Daten eine Veränderung vorzunehmen. Der Beschuldigte ist bereits seit Jahren als Vorstand der ***2*** tätig und sohin für die Überprüfung von Änderungen zuständig. Im Jahr 2020 war eine Bestätigungsmeldung - bei Nicht-Änderung der gemeldeten Daten - nicht im Gesetz vorgesehen und daher auch nicht nötig. Wie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG, die mit der WiEReG-Novelle 2019 (wirksam seit ) eingeführt wurde, dass bei der jährlichen Überprüfung immer eine Bestätigung der gemeldeten Daten zu erfolgen hat, umzusetzen ist, war (und ist) für den Beschuldigten technisch nicht nachvollziehbar; es besteht keine elektronische Möglichkeit, die dieser Gesetzesänderung nachvollziehbar entspricht. Die Bestätigungsmeldung wurde daher faktisch nicht durchgeführt, da der Beschuldigte davon ausgegangen ist, darüber gesondert informiert zu werden, wenn eine Bestätigungsmeldung erforderlich ist.
2.5. Die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der ***2*** sind (unverändert) korrekt und wurden vom Beschuldigten jährlich überprüft. Da keine Änderungen erfolgt sind, hat der Beschuldigte die Meldung unverändert belassen, da für diesen nicht ersichtlich war, wie eine Bestätigung hätte vorgenommen werden müssen.
2.6. Als der Beschuldigte am , sohin unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen, Einsicht über das Unternehmensportal genommen hat, konnte er feststellen, dass ein entsprechender Absendebutton - der für ihn jedoch nicht die Bestätigung iSd. § 5 Abs. 1 WiEReG darstellte - vorhanden war.
2.7. Ungeachtet dessen, hatte der Beschuldigte keinerlei Kenntnis davon, dass die Schriftstücke vom , und im elektronischen Postfach der ***2*** zwar hinterlegt wurden, da die (eingerichtete) Weiterleitung (Information) an die genannte E-Mail-Adresse des Beschuldigten - aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen - nicht stattgefunden hat und für ihn daher kein Anlass bestand, das gegenständliche elektronische Postfach abzufragen, dies umso mehr, als bis dato sämtliche Schriftstücke - auch jene des Finanzamtes - regelmäßig per Post übermittelt wurden.
Beweis: Schreiben des Beschuldigten an das Finanzamt Graz-Stadt vom ; Einvernahme des Beschuldigten.
3. Mangelhafte Zustellung:
3.1. Gemäß § 5b FOnV haben Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind die Möglichkeit, eine elektronische Adresse anzugeben, an welcher er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Der Beschuldigte hat als Vorstand der ***2*** seine E-Mailadresse angegeben, sodass eine Weiterleitung - bzw. die Benachrichtigung darüber - an die E-Mailadresse des Beschuldigten erfolgen sollte. Dies ist jedoch nicht passiert, sodass der Beschuldigte bis zum Schreiben vom keine Kenntnis davon hatte, dass in der Databox von FinanzOnline Schriftstücke der Behörde hinterlegt waren.
3.2. Der Beschuldigte hat darauf vertraut, dass die aktivierte Verständigung für neue Nachrichten auch tatsächlich funktioniere; dass dies nicht der Fall ist, war weder vorhersehbar noch technisch erklärbar. Dies umso mehr, als diese Verständigung für ein anderes elektronisches Postfach, das für den Beschuldigten persönlich eingerichtet ist, klaglos funktioniert. Es liegt sohin auch kein (Organisations)Verschulden vor. Der Beschuldigte konnte darauf vertrauen, dass er über seine E-Mail-Adresse unverzüglich informiert wird, wenn ein Schriftstück in dem elektronischen Postfach der ***2*** durch die Behörde hinterlegt wird.
3.3. Aufgrund dieser Ausführungen steht sohin eindeutig fest, dass die Schriftstücke der Behörde dem Beschuldigten faktisch nicht zugegangen sind, da sie - mangels Verständigung - nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt sind.3.4. Insbesondere gilt die Zustellung gem. § 98 Abs. 2 BAO als nicht bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Beschuldigte fungiert als Vorstand der Stiftung, dessen Aufgabe sich darin erschöpft, zu Beginn des Jahres die Stiftung auf Änderungen hin zu überprüfen. Zu diesem Zweck nimmt der Beschuldigte am Beginn des Jahres auch Einsicht in die Databox der Stiftung in FinanzOnline. Jedenfalls ist er nicht dazu verpflichtet sich ständig (insbesondere ohne konkreten Anlass) empfangsbereit an der Abgabestelle (Databox in FinanzOnline) der ***2*** zu halten, zumal dies eine unzumutbare (zusätzliche) Belastung für den Beschuldigten darstellen würde. Der Beschuldigte konnte sohin wegen Abwesenheit von der "Abgabestelle" nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang der Schriftstücke Kenntnis erlangen, da es seit Jänner 2021 für ihn keinen Anlass gab, Einsicht in die Databox der Stiftung in FinanzOnline zu nehmen.
3.5. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte am , sohin unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen, Einsicht über das Unternehmensportal genommen und die "Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung" (iS einer Bestätigung, dass sich nichts verändert hat) versucht vorzunehmen; er hat den "Absendebutton" angeklickt, der sich dann deaktiviert hat. Möglicherweise war dies die vorgesehene technische Umsetzung dieser Bestätigungsmeldung.
4. Kein Verschulden des Beschuldigten:
4.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt; bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Begehung ist über den Beschuldigten eine Geldstrafe zu verhängen. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass eine leicht fahrlässige Begehung nicht strafbar ist.
4.2. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es grundsätzlich genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Beschuldigte hat erst mit Schreiben vom davon Kenntnis erlangt, dass er trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen sei und somit ein Finanzvergehen verwirklicht hätte. Die genannten Aufforderungen vom sowie vom (zugleich Festsetzung einer Zwangsstrafe), die im Postfach der Stiftung (nicht des Beschuldigten) auf dem Unternehmensportal (bei einer Stiftung handelt es sich um kein Unternehmen!) im Internet hinterlegt waren, sind dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn kein Anlass, das Postfach einer Überprüfung zu unterziehen, da als Nachrichten(weiterleitungs)Adresse seine E-Mail-Adresse hinterlegt war. Auf diese E-Mailadresse, die von dem Beschuldigten mehrmals täglich kontrolliert wird, wurde keine Mitteilung hinterlegt, dass in dem elektronischen Postfach der ***2*** elektronische Post durch die Behörde hinterlegt worden sein sollte. Mangels Kenntnis dieser Schriftstücke, wusste der Beschuldigte nicht (und konnte auch nicht wissen), dass er mit seinem Verhalten einen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht. Mangels Vorliegens der Wissenskomponente ist somit eine Überprüfung der Wollenskomponente obsolet. Der Beschuldigte hat sohin nicht einmal bedingt vorsätzlich gehandelt, da er den Eintritt eines Taterfolges weder ernstlich für möglich gehalten hat, noch war er gewillt, einen solchen Erfolg hinzunehmen.
4.3. Der alleinige Hinweis der Behörde in der Strafverfügung, dem Beschuldigten seien sämtliche Schriftstücke in seinen Verfügungsbereich rechtswirksam zugestellt worden, ist nicht ausreichend, um auf den Vorsatz des Beschuldigten schließen zu können. Aufgrund der Ausführungen steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den Aufforderungen hatte; er konnte somit nicht vorsätzlich handeln. Insbesondere kann die Tatsache, dass bereits mit der ersten Erinnerung eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt wurde, im Ergebnis nur zu der Ansicht führen, dass der Beschuldigte tatsächlich keine Kenntnis von den im Postfach hinterlegten Schriftstücken hatte, da er ansonsten die Meldung nach § 5 WiEReG unverzüglich vorgenommen hätte, um eine höhere Strafe zu vermeiden. Insbesondere auf Grund der beruflichen Erfahrungen des Beschuldigten ist diesem sehr wohl bewusst, dass das absichtliche Ignorieren von behördlichen Aufforderungen, Konsequenzen nach sich zieht. Der Beschuldigte wäre - hätte er die Schreiben der Behörde erhalten - den Aufforderungen selbstverständlich pflicht- und fristgemäß nachgekommen und hätte die entsprechende Meldung erstattet.
4.4. Wenn überhaupt kann dem Beschuldigten nur zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht (wohlbemerkt grundlos, da er keine Mitteilung erhalten hat, dass im elektronischen Postfach der ***2*** eine Nachricht bereitsteht) eine regelmäßige Überprüfung dieses Postfachs vorgenommen hat. Dieses Vorgehen stellt jedoch, wenn überhaupt, nur einen minderen Grad des Versehens dar. Dem Beschuldigten ist eine Meldepflichtverletzung iSd § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung weder objektiv noch subjektiv vorwerfbar, weshalb er hierfür auch nicht zu bestrafen ist.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten.
5. Zur Strafbemessung:
5.1. Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt und dieser auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 verpflichtet.
5.2. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Die verhängte Geldstrafe ist weder schuld- noch tatadäquat. Die Behörde hat hinsichtlich des Verschuldensausmaßes des Beschuldigten keine nähere Überprüfung durchgeführt; insbesondere ihre Feststellung "der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt" und somit der Tatvorsatz wird nicht näher begründet. Es fehlt jeglicher Rückschluss auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale, sodass nicht einmal die Schuldfrage abschließend geklärt ist.
5.3. Insbesondere sind bei der Bemessung einer Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat Sorgepflichteten gegenüber seiner Ehefrau und gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern. Der Beschuldigte ist Alleinverdiener und ist es ihm daher nicht möglich, die festgesetzte Strafe, ohne Beeinträchtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen, zu begleichen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die für die Strafbemessung maßgeblichen Kriterien zu erforschen und diese bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde hat in der Strafverfügung lediglich den Gesetzestext wiedergegeben, hat jedoch nicht die ihr auferlegten Erhebungen durchgeführt. Die Behörde verweist zwar formal auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, legt aber im massiven Widerspruch dazu mit keinem Wort dar, aus welchen konkreten Erwägungen und ausgehend von welchen konkreten Feststellungen sie die nur formal erwähnten Strafbemessungskriterien gerade so gewertet hat. Die Behörde hat sohin die anzuwendenden Rechtsvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einer geringeren Strafbemessung hätte kommen müssen.
5.4. Aus diesen Darstellungen zeigt sich, dass die Geldstrafe von € 5.000,00 deutlich zu verringern ist bzw. aufgrund der unter Punkt 3. und 4. getätigten Ausführungen gänzlich zu entfallen hat.
Beweis: Strafverfügung vom ; Einvernahme des Beschuldigten.
6. Aufgrund der dieser Ausführungen stellt der Beschuldigte nachstehende
ANTRÄGE:
Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wolle:
1. Die Strafverfügung vom gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG aufheben und das Untersuchungsverfahren entsprechend den Bestimmungen der § 115-142 FinStrG einleiten sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie
2. die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat vornehmen, sowie
3. das Verfahren sodann einstellen.
III. Der Beschuldigte legt unter einem nachstehende URKUNDEN in einfacher Ausfertigung vor:
./1 Schreiben an das Finanzamt Graz-Stadt vom
./2 Schreiben an das Finanzamt Graz-Österreich vom "
Es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der Zwangsstrafen vom und das Schreiben vom auf die Einleitung des Finanzstrafverfahrens beigelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SpS am wurde eine Niederschrift mit folgendem Inhalt aufgenommen:
"Zu seinen Generalien gibt ***1*** wie folgt an:
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid € 3.550,00 monatlich netto (12x pro Jahr); kein Vermögen; keine Schulden; Sorgepflichten für Ehegattin und 3 minderjährige Kinder.
Dargestellt wird zunächst der Vorlageantrag.
Der Beschuldigte gibt an:
Ich fühle mich nicht schuldig und verweise dabei auf mein Vorbringen in meiner Rechtfertigung sowie in meinem Einspruch den ich eingebracht habe.
Zutreffend ist wohl, dass über die Databox die beiden Aufforderungen zur Meldung der Eigentümer eingegangen sind. Ich habe FinanzOnline so eingerichtet, dass Hinterlegungen über die Finanz-Databox automatisch an meine Kanzlei-E-Mail-Adresse weitergeleitet werden und ich mich dann solchermaßen veranlasst sehe, in der Databox Nachschau zu halten.
Ich möchte beifügen, dass sämtliche sonstige Hinterlegungen betreffend andere Firmen oder Geschäftspartner sehr wohl über die E-Mail-Adresse zugestellt worden sind. Ich habe überhaupt erst anlässlich der Zustellung des Einleitungsbescheides Kenntnis davon erfahren, dass mittlerweile 3 Nachrichten in der Databox des Finanzamtes hinterlegt worden sind. Diese Einleitung wurde mir persönlich per Post - Rsa - zugestellt. Erst danach habe ich registriert, dass eben 3 Nachrichten in der Databox hinterlegt waren.
Ich hätte auch keine Veranlassung gesehen, die Meldung nicht zu erstatten, zumal sich - wie in meiner Rechtfertigung zu entnehmen ist - keine Änderung der Eigentümer ergeben hat.
Beifügen möchte ich auch, dass ich die Vorstandstätigkeit dieser Stiftung nur aus freundschaftlicher Verbundenheit zu einem ehemaligen Rechtsanwalt übernommen habe. Ich erhalte auch insoweit keinerlei Entlohnung oder Vergütung.
Ich möchte auch beifügen, dass wir alle 6 Monate eine Stiftungssitzung anberaumt haben, womit ich meinen Überprüfungspflichten nachgekommen bin.
Über Befragen durch den Beisitzer:
Ich bin Stiftungsvorstand von insgesamt 3 Stiftungen. Die Meldepflichten betreffend die anderen Stiftungen sind an den Steuerberater ausgelagert worden. Dies wurde hier nicht gewählt, weil die Stiftung eine knappe Liquiditätsdecke hat und wir versucht haben kostenminimierend zu agieren.
Auch die erste verhängte Zwangsstrafe von € 1.000,00 habe ich so nicht zugestellt erhalten.
Erst anlässlich des Einleitungsbescheides habe ich davon erfahren. Am Abgabenkonto war das auch nicht ersichtlich, weil es insoweit noch keine Abbuchung gegeben hat.
Über Befragen der Amtsbeauftragten:
In meinen (Anmerkung: Es fehlt wohl "Augen") ist deswegen klargestellt, dass ich keine Kenntnis von den Zustellungen hatte, weil ich natürlich bei entsprechenden Zwangsstrafen, zunächst € 1.000,00, dann € 4.000,00, sofort reagiert hätte. Ersichtlich ist auch, dass ich sofort nach Zustellung der Einleitung entsprechend reagiert habe.
Auch nachträglich hat sich für mich in technischer Hinsicht einiges an Schwierigkeiten ergeben. Ich dachte, dass in den Fällen, in denen keine Änderungen der Eigentümer stattfinden, ein einfacher Bestätigungs-Button zu aktivieren wäre. Dies ist aber in der EDV nicht vorgesehen, sondern muss man offenbar neuerlich sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer senden.
Mir ist schon klar, dass durch die Zustellung in die Databox eine Zustellung bewirkt ist. Dessen ungeachtet verhält es sich so, dass ich von dieser Zustellung - weil eben die E-Mail-Benachrichtigung offenbar nicht funktioniert hat - keine Kenntnis erlangt habe.
In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt ja unstrittig. Ich kann nur die Verantwortung dafür nicht übernehmen.
Über weiteres Befragen:
Teilweise habe ich sicherlich Zahlungen für die Stiftung durchgeführt und veranlasst. Teils war es auch Frau ***7***, die auch die steuerlichen Agenden der Stiftung übernommen hat.
Richtig ist wohl, dass die beiden Zwangsstrafen € 1.000,00 und € 4.000,00 bezahlt worden sind, wie aber ersichtlich ist, geschah dies erst nach Zustellung des Einleitungsbescheides. Ich möchte auch beifügen - ohne dass dies weit verbreitet wird - dass ich diese Zwangsstrafen aus eigenem Kapital bezahlt habe, weil die Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht über die entsprechenden Geldmittel verfügt hat."
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wurde schriftlich am angemeldet.
Zum objektiven Tatbestand:
Mit erfolgte schriftlich die Anmeldung über das Unternehmerservice Portal, damit hatte der Beschuldigte die notwendigen Daten für den Zugang zur Data-Box der ***2***.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschuldigte zwar zu Beginn des Jahres 2021 Einsicht in die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der ***2*** genommen hat, eine Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG, dass keine Änderung eingetreten sei, jedoch bis nach der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens unterblieben ist.
Die Erinnerung sowie die Festsetzungen von Zwangsstrafen und deren Buchungsmitteilungen (Buchung auf einem eigenen Konto nach § 213 BAO) wurden an die Data-Box zugestellt, zu der der Beschuldigte den Zugangscode hatte.
Die Nachmeldung bei der Registerbehörde erfolgte erst nach Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten am um 13:55 Uhr durch Anklicken des Buttons "Absenden".
Eine Benachrichtigung über Eingänge in der Databox per Mail an den Beschuldigten war nicht eingerichtet.
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sind eine zumindest grob fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG sowie zweimalige Aufforderungen dieser nachzukommen.
Die Erinnerung vom enthielt die Aufforderung bis die versäumte Handlung nachzuholen. Die Zwangsstrafenfestsetzung vom enthielt die neuerliche Aufforderung die versäumte Handlung bis nachzuholen.
Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 3 lit. a: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.
Die Erklärung nach Zustellung der Einleitungsverständigung der Finanzstrafbehörde den Button "Absenden" gedrückt zu haben, kann keine wirksame Selbstanzeige nach § 29 FinStrG darstellen, da ihr § 29 Abs. 1 und 3 lit. a FinStrG - 1) keine Erstattung gegenüber einer im FinStrG genannten Behörde erfolgt und 2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren - entgegensteht, da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine Verfolgungshandlung darstellt.
Die Aufforderungen der versäumten Meldepflicht nachzukommen wurden über FinanzOnline in die Databox der ***2*** zugestellt.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. ).
Die Zustellung der Erinnerung vom in die Databox erfolgte am um 20:06 Uhr.
Die Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe mit einer zweiten Erinnerung die versäumte Handlung nachzuholen vom in die Databox erfolgte am , 8:12 Uhr.
Gelesen wurden diese Schriftstücke laut elektronischer Erfassung erst am um 13:43, 13:44 Uhr, am Tag der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle ().
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungen jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können. Er hat nur eben über ein halbes Jahr hinweg demnach keine Einsicht in die Databox vorgenommen.
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Es kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa ; ; ). Wiedereinsetzungsanträge wurden eingebracht.
Es liegt demnach eine einbekannte Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG vor und es sind rechtswirksam zwei Aufforderungen ergangen, die versäumte Handlung nachzuholen. Der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist somit erfüllt.
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt ().
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. ); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. ; ; , Ra 2019/16/0027).
:
"Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0027). In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0027). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0136)."
Die nach § 15 Abs. 2 WiEReG strafbare Meldepflichtverletzung ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am eingetreten und hat mit Nachmeldung am geendet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Beginn und Ende bei einem Dauerdelikt im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen, daher waren diese Daten im Rahmen einer Spruchergänzung durch das BFG in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen.
Täter und Subjektive Tatseite:
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der als Stiftungsvorstand die eigenständige Wahrnehmung der jährlichen Meldepflichten eines Rechtsträgers nach § 3 Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG übernommen hat und dieser Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung zumindest bedingt vorsätzlich nicht entspricht, hat als unmittelbarer Täter ein vorsätzliches Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu verantworten (Strafrahmen € 200.000,00); handelt er in der von ihm übernommenen Verpflichtung grob fahrlässig, begeht er dieses Finanzvergehen grob fahrlässig (Strafrahmen € 100.000,00).
Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum unbestritten als Vorstand der ***2*** und war für die verfahrensgegenständliche jährliche Meldungserstattung nach § 5 WiEReG verantwortlich, daher ist er unmittelbarer Täter. Er hat auch einbekannt, dass ihm die Verpflichtung eine Meldung vornehmen zu müssen, auch wenn keine Änderung in den zu meldenden Daten eingetreten sei, im Zeitpunkt des Eintritts der Meldungsverpflichtung bekannt gewesen sei.
Grob fahrlässig handelt, wer die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jeder Person aus dem Berufs- und Bildungskreis des Täters einleuchten musste.
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Sein Einwand gegen die Anlastung einer strafrechtlich relevanten schuldhaften Verletzung der Meldeverpflichtung ist zunächst, dass er nicht gewusst habe, wie einer Meldungverpflichtung nachzukommen habe, wenn keine Änderung eingetreten sei.
Dazu ist auf die umfangreichen Serviceangebote auf der Homepage des BMF zum Thema WiEReG verwiesen. Die Registerbehörde ist sehr leicht zu kontaktieren und reagiert prompt, diese Feststellung wurde zeitgleich von der Vorsitzenden und einem weiteren Richter des BFG in Wien getroffen (siehe ).
Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, dem seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte.
Der Beschuldigte war unbestritten in Kenntnis seiner Meldeverpflichtung, dennoch hat er bei Feststellen, dass er nicht wusste, wie der Verpflichtung nachzukommen sei, nicht gehandelt und entsprechende Erkundigungen bei der Registerbehörde eingeholt, sondern sich passiv verhalten und ohne Hinweis darauf, dass dies vorgesehen gewesen sein könnte, auf eine weitere Handlung der Behörde gewartet und ca. ein halbes Jahr nichts weiter unternommen.
Selbst bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht besteht eine Strafdrohung von € 100.000,00, da ist bei einer Person mit der Ausbildung des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie, wenn eben nicht ersichtlich ist, wie eine Meldung technisch wirksam vorgenommen werden kann, entweder selbst sofort Erkundigungen einholt oder jemanden im Rahmen des Kanzleibetriebes mit der Einholung von Erkundigungen, wie denn tatsächlich zu melden sei, beauftragt.
Dies unterlassen zu haben und damit der Meldepflicht, die durch drücken des Buttons "Absenden" erfüllt gewesen wäre, nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, stellt ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten dar.
Die grob fahrlässige Nichtmeldung beruht somit auf dem Umstand, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, seiner entsprechenden Erkundigungsverpflichtung zur technischen Umsetzung der Meldung nachzukommen.
Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es in der Folge jedoch weiters erforderlich, dass zwei Erinnerungen ergehen und noch immer nicht gehandelt wird, weil hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite auf den Tatzeitpunkt abgestellt wird und die Strafbarkeit nach § 15 WiEReG erst bei Nichthandeln nach zweimaliger Erinnerung gegeben ist.
Diese Erinnerungen sind eben rechtswirksam ergangen, indem sie in die Databox der vom Beschuldigten vertretenen Stiftung zugestellt wurden, was dem Beschuldigten jedoch bis verborgen blieb.
Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte wegen Einrichtung der Weiterleitung an seine Mailadresse davon ausgegangen sei, dass er von Zustellungen in die Databox auf diesem Weg Kenntnis erlangen würde.
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. ). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu und ).
Es wurde jedoch, wie die Erhebungen über FinanzOnline ergeben haben, gar keine Mailbenachrichtigung eingerichtet, wobei sich der Beschuldigte darauf beruft, zu anderen Abgabepflichtigen über die Einrichtung der Mailbenachrichtigung Kenntnis über Zustellungen erlangt zu haben und davon ausgegangen sei, diese Mailbenachrichtigung auch rechtswirksam für die Databox der ***2*** eingerichtet zu haben.
Wie würde man sorgfältig vorgehen, wenn man sich eben nicht sicher ist, dass man einen Meldevorgang Anfang Jänner 2021 ordnungsgemäß vorgenommen hat, einfach nur warten? Der Beschuldigte hat in der Folge bis einfach nur darauf vertraut, dass er schon eine Benachrichtigung bekommen würde und auch nicht wieder Einsicht in die Databox genommen, obwohl eben auch keine Mailbenachrichtigung eingerichtet war und er demnach noch nicht zuvor über diese Schiene je eine Verständigung erhalten haben kann.
Es liegt ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr der Untätigkeit vor, wo noch dazu auch halbjährlich Stiftungsbesprechungen stattfinden, wie der Beschuldigte vorgebracht hat, damit wurde auch grob fahrlässig, also unter Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit einer Meldeverpflichtung, nicht wahrgenommen, dass bereits rechtswirksam Erinnerungen ergangen sind und damit die Voraussetzungen für ein strafbares Verhalten vorliegen.
Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Beschuldigte nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen erlangt hat, es genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen genommen hat.
Das neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nach Einsichtnahme in die Databox am die Databox gelöscht und neu angelegt, damit nicht allenfalls eine Benachrichtigung per Mail an ihn hinkünftig wegen technischer Probleme unterbleiben könne und damit eine zuvor eingetragen gewesene Mailadresse ebenfalls gelöscht, wird als durch nichts belegte Annahme verworfen, weil eine Mailadresse ja vorgelagert in FinanzOnline erfasst hätte sein müssen und dazu keine automatische Löschung über eine Eingabe im WiEReG vorgenommen worden sein kann.
Das Vorbringen geglaubt zu haben, dass die technischen Möglichkeiten zur Meldung noch nicht gegeben seien, vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht zu exkulpieren. Wären technische Probleme gegeben gewesen, hätte es dazu sicherlich einen Hinweis auf der Homepage des BMF gegeben. Gerade, wenn man jedoch der Ansicht sein mochte, dass technische Probleme der Erfüllung der Meldeverpflichtung bei deren Eintritt entgegengestanden sein könnten, wird es umso unerklärlicher, dass der Weg gewählt wurde über einen Zeitraum von einem halben Jahr untätig zu bleiben. Das ist ein Punkt mehr, der die Annahme des Senates, der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, untermauert.
Der Beschuldigte hat demnach nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt und die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Strafdrohung bei grob fahrlässiger Begehung der verfahrensgegenständlichen Meldepflichtverletzung liegt bei € 100.000,00.
Bei der Strafbemessung waren zunächst das Einkommen des Beschuldigten sowie seine Sorgepflichten für eine Gattin und 3 Kinder zu berücksichtigen.
Es liegen zudem nur Milderungsgründe vor. Diese sind der Umstand, dass lediglich eine Bestätigung der vorhandenen Datenlage unterblieben ist, die Zwangsstrafen nach deren Kenntnisnahme unverzüglich, noch dazu aus dem Privatvermögen des Beschuldigten, entrichtet wurden und der Beschuldigte vorgebracht hat unentgeltlich tätig geworden zu sein und der Meldepflicht nach Zustellung der Einleitungsverfügung umgehend nachgekommen wurde.
Ein Strafausspruch hat generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG) und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen.
Der Senat sah bei der Verfahrenseinlassung des Beschuldigten keinen Grund für spezialpräventive Überlegungen, er wird wohl nach dieser Erfahrung in Hinkunft keine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung mehr zu verantworten haben, aber es bleiben bei der hohen gesetzlichen Strafdrohung die generalpräventiven Überlegungen, dass nicht technische Probleme als Schutzschild und Rechtfertigung für eine nicht entsprechend wahrgenommene Meldepflicht dienen können, wo es sehr leicht ist, von der zuständigen Registerbehörde rasch Auskünfte zur erforderlichen Vorgangsweise zu erlangen.
Nach diesen Abwägungen hat der Senat die äußerst niedrige Strafe als tat- und schuldangemessen angesehen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung dieser Beschwerdesache ergab sich rechtlich aus dem Gesetz bzw. aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Dauerdelikten in Verwaltungsstrafsachen.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte | |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schmutzer in ZWF 2023, 260 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300006.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at