Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2023, RV/7100642/2023

Rückforderung der Familienbeihilfe - Einkommensgrenze überschritten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 01.2019-09.2019 SVNR. ***SVNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am hatte das Finanzamt an den Beschwerdeführer (Bf.) die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe gerichtet:
Es wurde festgestellt, dass Sie ab 1.0kt. 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt.

Am erließ das Finanzamt Österreich betreffend die Tochter des Bf. einen Einkommensteuerbescheid für 2019.

Am erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid an den Bf. wie folgt:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
[Nachname wie Bf.] ***Vorname.Tochter-Bf.*** … 0898 FB Jän. 2019 - Sep. 2019
KG Jän. 2019 - Sep. 2019
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 1.485,90
KG € 525,60
Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.011,50
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung
Zu [Nachname wie Bf.] ***Vorname.Tochter-Bf.***:
Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2019 bis Dezember 2019).
Da ***Vorname.Tochter-Bf.*** im Kalenderjahr 2019 die Einkommensgrenze von € 10.000,- überschritten hat, war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Grund für die Beschwerde ist die Tatsache, dass ich nach Aufforderung des Finanzamtes die Dokumente eingereicht habe, dass meine Tochter ***Vorname.Tochter-Bf.*** … Studentin ist.
Neben ihrer studentischen Tätigkeit war sie auch berufstätig. Wir haben keine Informationen verschwiegen, weshalb wir bestürzt sind, dass wir eine Mitteilung erhalten haben, dass die bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner-September 2019 und der Kinderabsetzbetrag 2019 rückgezahlt werden muss. Wir haben nichts Falsches gemacht, sondern nur die Dokumente übermittelt, die Sie verlangt haben. Aus den Daten meiner Tochter war ersichtlich, dass sie Studentin ist und ein Einkommen bezieht.
Ich verstehe nicht, wieso ein Fehler passieren konnte und nun schnürt mir dieser Bescheid die Luft zu.
Aus meiner finanziellen Situation ist es mir nicht möglich, diesen vermeintlichen Rückstand auf einmal zu bezahlen, da meine Einnahmen geradeso meine Ausgaben decken.
Falls meine Beschwerde abgelehnt wird, ist es mir aktuell möglich, EUR 60,- meines Einkommens für die Ratentilgung zu verwenden. Selbst diese EUR 60,- monatlich hinterlassen ein Loch in meinem Portemonnaie und mich hat eine innere Unruhe überwältigt, weil ich nicht weiß, wie ich all diese Ausgaben bezahlen soll.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, dies mit folgender Begründung:
Für den Zeitraum Jänner bis September 2019 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter-Bf.***.
Begründung
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 normiert (Rechtslage 2018):
"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen."
Aus § 5 FLAG 1967 ergibt sich, dass der Beobachtungszeitraum für die Zuverdienstgrenze iS des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das gesamte Kalenderjahr ist. Eine Steuerung durch den grundsätzlich Anspruchsberechtigten, welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für die Erreichung des relevanten Höchstbetrages heranzuziehen ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Für die Ausmessung des Grenzbetrages ist daher im Streitfall nicht etwa nur das in den Monaten Jänner bis September erzielte, sondern das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich (vgl. UFSF , RV/0302-F/09).
Gemäß §25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Rechtliche Würdigung:
Laut Aktenlage wurde mit dem Formular "Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" vom erstmals die Erwerbstätigkeit von ***Vorname.Tochter-Bf.*** bekanntgegeben.
Daraufhin wurde der Familienbeihilfenanspruch eingestellt und zwecks Einkommensüberprüfung in Evidenz gehalten. Bei der Überprüfung im September 2022 wurde festgestellt, dass ***Vorname.Tochter-Bf.*** gemäß Einkommensteuerbescheid 2019 die Einkommensgrenze von € 10.000,- überschritten hat. Die Familienbeihilfe wurde somit für den Zeitraum Jänner bis September 2019 zu Recht rückgefordert.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Als meine Tochter ***Vorname.Tochter-Bf.*** … studierte, sendete ich alle relevanten Unterlagen, dass sie eine ordentliche Studentin ist, die Prüfungen ablegt, zeitgerecht an das Finanzamt. Meine Tochter und ich haben ihre Arbeitstätigkeit niemals vor dem Finanzamt verschwiegen. Das Finanzamt erhält automatisch vom Arbeitgeber eines jeweiligen Arbeitnehmers eine Meldung über die Arbeitstätigkeit und zieht dementsprechend Steuern ab. Zudem hat sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgegeben, in der ersichtlich war, wie viel sie verdient. Uns ist es unerklärlich, warum das Finanzamt, nachdem sie Unterlagen von uns verlangen, diese prüfen und uns mittels Bescheides bestätigen, dass meiner Tochter Beihilfen zustehen, uns nun nach 4 Jahren dazu auffordert, die Beihilfen zurückzuzahlen. Meine Tochter hat sich legal neben ihrem Studium etwas dazuverdient, da ich ihr mit meinem Gehalt und den erhaltenen Beihilfen nicht ausreichend beim Studium unterstützen konnte. Nachdem das Finanzamt uns den Bescheid erhalten hat, dass uns die Beihilfen zustehen, haben wir das gutgläubig geglaubt, da wir alle Unterlagen, die verlangt wurden, an das Finanzamt gesendet haben und das Finanzamt die Möglichkeit hatte bereits im Jahr2018 und 2019 diese Angelegenheit zu prüfen. Hätten wir gewusst, dass uns das Geld nicht zusteht, dann hätten wir es nie angenommen.
Die Rückzahlung des Geldes trifft mich besonders hart, da ich seit dem letzten Jahr in einer schlechten finanziellen Lage bin. Ich habe keine Rücklagen und hohe Ausgaben. Das ist auch der Grund, wieso mich der Rückforderungsbescheid die Luft zuschnürt, zumal ich die Beihilfen aus zwei Jahren zurückzahlen muss. Hätte ich das Geld bei Seite, wäre es für mich kein Problem das zurückzuzahlen, aber ich kann nur wiederholen, dass ich davon ausgegangen bin, dass das Finanzamt, nachdem es Unterlagen einfordert, diese auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüft und dann einen Bescheid über das Erhalten oder Nichterhalten von Beihilfen freigibt und mir das Geld zusteht. Ich hätte niemals gedacht, dass das Finanzamt etwas freigibt und dann nach 4 Jahren bemerkt, dass etwas in der Vergangenheit nicht richtig vom Finanzamt abgewickelt wurde und dann einen einkommensschwachen Bürger wie mich mit einem Rückforderungsbescheid trifft.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Für ***Vorname.Tochter-Bf.*** wurde aufgrund einer Berufsausbildung (Wirtschaftsrecht ab Wintersemester 2016) laufend Familienbeihilfe bezogen. Mit dem Formular "Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" vom wurde erstmals die Erwerbstätigkeit und der Studienwechsel auf ein FH-Studium ab Wintersemester 2018 von ***Vorname.Tochter-Bf.*** bekannt gegeben. Daraufhin wurde der Familienbeihilfenanspruch eingestellt und zwecks Einkommensüberprüfung in Evidenz gehalten. Im September 2022 wurde festgestellt, dass ***Vorname.Tochter-Bf.*** gemäß Einkommensteuerbescheid 2019 die Einkommensgrenze von € 10.000,- überschritten hat und die Familienbeihilfe wurde für das Jahr 2019 rückgefordert. Dagegen erhob (der Bf.) fristgerecht Beschwerde.
Gegen den in der Vorlage beschwerten Zeitraum 2018 wurde, da sich dieser auf einen Rückforderungsbescheid vom bezieht, der Vorlageantrag als Beschwerde gewertet und eine gesonderte Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Beweismittel:
Gescannte Unterlagen und Beilagen
Stellungnahme:
Aufgrund der Tatsache, dass ***Vorname.Tochter-Bf.*** im Jahr 2019 das Einkommen überschritten hat, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. bezog für seine im August 1998 geborene Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum "Jän. 2019 - Sep. 2019" Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Am Beginn des Rückforderungszeitraumes hatte die Tochter des Bf. somit das 20. Lebensjahr vollendet gehabt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid forderte das Finanzamt vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den o.a. Zeitraum "Jän. 2019 - Sep. 2019" zurück.

Im Jahr 2019 war die Tochter des Bf.
- das gesamte Jahr als Angestellte bei der D. GmbH beschäftigt und
- im Zeitraum 01. Jänner bis bei der G. Gen.m.b.H. im Rahmen eines
Freien Dienstvertrages
(Sozialversicherungsabfrage).
Im am zum Finanzamt rückgelangten Schreiben "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" wurde u.a. angegeben:
Angaben zum Kind
Nachname [Nachname wie Bf.] Vorname ***Vorname.Tochter-Bf.*** …
Für das Kind habe ich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da:mein Kind eigenes Gehalt hat …
Art und Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes: 1.140

Die Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der anzuwendenden Fassung wurde überschritten (vgl. den Einkommensteuerbescheid 2019 der Tochter des Bf. vom iVm dem Ergebnis der Sozialversicherungsabfrage).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Rückforderungsbescheid, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, der Beschwerdevorlage und einer Sozialversicherungsabfrage und sind allesamt unstrittig.
Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es daher nicht.
(Lediglich) Betreffend die Angabe zu "Art und Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes" im Schreiben "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" ist festzuhalten, dass keine Präzisierung erfolgt war, und zwar weder seit wann der angeführte Betrag zufließt bzw. zufloss noch für welchen Zeitraum.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

§ 26 FLAG bestimmt:
Abs. 1: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Abs. 2: Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Abs. 3: Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Abs. 4: Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 EStG 1988 lautet:
Abs. 1: Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Abs. 2: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
...
Abs. 3: Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
...

§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lautet:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen
auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten
Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt
werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
sieht dies vor.
b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne
des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den
Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung
fehlt.
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer
inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.

§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung lautet:
Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro 0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42%
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48%
für Einkommensteile über 90 000 Euro 50%.
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).

Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ).
Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa oder ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).
Zu dem zu § 31 Abs. 2 KBGG ergangenen Erkenntnis ua ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof eine Rückforderungsvorschrift, die wie § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellt, als in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich angesehen hat und dass anders als beim Kinderbetreuungsgeld mit dem Bezug von Familienbeihilfe durch einen Elternteil keine irreversible Disposition über dessen Berufstätigkeit verbunden ist. Im Geltungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist daher weiterhin das Risiko einer irrtümlich gezahlten Leistung trotz fehlender Erkennbarkeit des Behördenfehlers vom Leistungsempfänger zu tragen (vgl. ).

Es ist daher zu prüfen, ob der Bf. im Beschwerdezeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten hat oder nicht.

Für das Verständnis des § 26 FLAG 1967 ist es wesentlich, sich das System der Auszahlung von Familienbeihilfe vor Augen zu halten: Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe (vgl. ).

Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 FLAG 1967), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (vgl. ):
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. ; ; ).

Die Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen daher einer Rückforderung (§ 26 FLAG 1967) nicht entgegen (vgl. ).

Es ist somit auch nicht erforderlich, dass die Tatsachen, auf die sich ein Rückforderungsbescheid stützt, der Behörde bei der Auszahlung der Familienbeihilfe und der Ausstellung einer Mitteilung hierüber nicht bekannt gewesen sind (vgl. ).

Weist die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab aus, bedeutet das aber nicht, dass tatsächlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis dahin bestanden hat.

Einkommensgrenze

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein "zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)" des Kindes, das einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt, zu einer Verringerung oder zu einem gänzlichen Wegfall der Familienbeihilfe.

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 stellte zunächst auf "Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400" ab.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl. I Nr. 142/2000 wurde die Formulierung in "ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)" geändert, wobei sich die Gesetzesmaterialien (RV 311 BlgNR 21. GP, AB 369 BlgNR 21. GP) zu dieser Formulierungsänderung nicht äußern.

Der Begriff des zu versteuernden Einkommens stammt aus § 33 Abs. 1 EStG 1972, "Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen ..." (vgl. ).

Mit dem EStG 1988 wurde § 33 Abs. 1 EStG 1988 mit der Formulierung "Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2) beträgt jährlich ..." begonnen. Mit BGBl. Nr. 818/1993 wurde in den Einleitungssatz eine Rundungsbestimmung aufgenommen.

Der Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 entfiel mit dem Steuerreformgesetz 2000 BGBl. I Nr. 106/1999. Die Materialien (RV 1766 BlgNR 20. GP) begründen dies nicht weiter. Mit dem EuroStUG 2001 BGBl. I Nr. 59/2001 ist das Wort "Einkommen" in § 33 Abs. 1 EStG 1988 von der Einleitung vor der Tabelle an das Ende der Tabelle ("für alle weiteren Beträge des Einkommens") verschoben worden. In weiterer Folge wurde der Begriff "Einkommen" an andere Stellen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 (in Zusammenhang mit Tarifänderungen) platziert, seit dem StRefG 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015 ist in § 33 Abs. 1 EStG 1988 nur mehr von "Einkommensteilen" die Rede.

Ungeachtet des Entfalls der ausdrücklichen Anführung von § 2 Abs. 2 EStG 1988 in § 33 Abs. 1 EStG 1988 i.d.g.F. ist unter "zu versteuerndem Einkommen" i.S.v. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu verstehen.

Nach der eigenständigen Begriffsdefinition des EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den gesetzlich umschriebenen Einkunftsarten nach Berücksichtigung weiterer Abzugsposten (Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 2 Anm 4).

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt bis Ende 2019 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 einschließlich § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.

Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. ; ; ). Ein entsprechendes Einkommen führt zu einer Verringerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (vgl. ; ). Dies kann dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorliegen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen ist (vgl. ).

Wurde bereits ein rückblickend zu hoher Betrag ausbezahlt, ist mit Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 vorzugehen (vgl. ).

Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist auf das zu versteuernde Einkommen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG 1988 abzustellen. Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) sowie des Freibetrags nach § 105 EStG 1988.

Im in Rede stehenden Jahr 2019 lag das zu versteuernde Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 über 10.000 €. Dies wird vom Bf. nicht bestritten. Der Grenzbetrag lag auf Grund der oben zitierten anzuwendenden Fassung der Gesetzesbestimmung bei 10.000,00 €.

Der Bf. bringt u.a. vor: "Aus den Daten meiner Tochter war ersichtlich, dass sie Studentin ist und ein Einkommen bezieht." und "das Finanzamt die Möglichkeit hatte bereits im Jahr2018 und 2019 diese Angelegenheit zu prüfen. Hätten wir gewusst, dass uns das Geld nicht zusteht, dann hätten wir es nie angenommen."
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
- dass die Daten der Tochter des Bf. nicht beinhalteten, in welcher Höhe sie ein Einkommen
bezieht,
- dass der Einkommensteuerbescheid 2019 der Tochter des Bf. vom datiert,
somit langenach dem (die Monate Jänner bis September 2019 umfassenden)
Rückforderungszeitraum und
- auf Grundlage der ins Treffen geführten Umstände, dass seine Tochter "Studentin ist und ein
Einkommen bezieht", nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beziehens der Familienbeihilfe
geschlossen werden konnte.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten.
Diese zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern.
Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Anmerkung zum Vorbringen "finanzielle Situation":
Es steht dem Bf. frei, beim Finanzamt Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, wie etwa eine Ratenzahlung, zu beantragen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100642.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at