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ASoK 4, April 2017, Seite 160

Export von Rehabilitationsgeld

1. Das Rehabilitationsgeld ist keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art 70 der Verordnung (EG) Nr 883/2004, sondern stellt eine Geldleistung bei Krankheit im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 dar. Diese Einordnung hindert nicht die Berücksichtigung des Sondercharakters an der Schnittstelle zwischen Krankheit und Invalidität. Das Rehabilitationsgeld stellt eine Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen dar, woraus folgt, dass die dadurch erworbene Vergünstigung nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers (Art 20 Abs 2 lit a, Art 45 und 48 AEUV) verloren gehen darf. Das Rehabilitationsgeld darf nicht alleine deshalb verwehrt werden, weil die Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

2. Um eine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit dann nicht der Wohnsitz, sondern die erworbenen Versicherungszeiten, weshalb das Rehabilitationsgeld entsprechend Art 21 Abs 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften in den Wohnsitzstaat zu exportieren ist. – (§ 143a Abs 1 ASVG; Art 3, 11, 21 und 7...

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