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ASoK 4, April 2017, Seite 158

Kein Pflegegeld bei fehlender Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung in Österreich – § 3a BPGG unionsrechtskonform

1. Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sind auch nach § 3a Abs 1 BPGG allein die Kollisionsregeln nach Art 11 ff der Verordnung (EG) Nr 883/2004 heranzuziehen.

2. Die Unionsrechtskonformität des § 3a BPGG in der Fassung BGBl I 2015/12 ist zu bejahen, zumal mit der Novelle die Rechtslage vor den – den Zuständigkeitsregeln der Verordnung entgegenstehenden – Entscheidungen des EuGH und des OGH wiederhergestellt wurde. Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, da dieser den Mitgliedstaaten lediglich das Recht – und nicht die Pflicht – einräumt, über die Zuständigkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr 883/2004 hinaus Leistungen nach nationalem Recht zu gewähren. – (§ 3a BPGG)

„1. und 2. ...

3. Die Aufzählung der Zweige der sozialen Sicherheit in Art 3 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 enthält in Abs 1 lit a Leistungen bei Krankheit. Beim Pflegegeld handelt es S. 159 sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um eine solche Leistung bei Krankheit (für das österreichische Pflegegeld , Jauch; , Rs C-286/03, Hosse), weil das Pflegegeld eine ‚Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung‘ sei, mit dem es ‚auch organisatorisch verknüpft‘ sei. Es bezwecke die Verbesserun...

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