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ASoK 4, April 2017, Seite 157

Gewährung von Hilfsmitteln – Silikonteilhandprothese

1. Das Ziel der Unfallheilbehandlung im Sinne des § 189 ASVG stimmt im Wesentlichen mit dem der Krankenbehandlung überein. Während allerdings die Krankenbehandlung zwar ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (§ 133 Abs 2 ASVG), zielt die Unfallheilbehandlung darauf ab, „mit allen geeigneten Mitteln“ (§ 189 Abs 1 Satz 1 ASVG) im weitestgehenden Umfang den vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Gesundheitszustand wiederherzustellen. Die Versehrten sollen dadurch wieder in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen S. 158 ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (§ 172 Abs 2 ASVG). Es geht aber andererseits bei der Rehabilitation in der Unfallversicherung nicht nur um die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Das ASVG will vielmehr versehrten Personen ermöglichen, ein aktives Leben zu führen, das ihnen einen Wert in der Gemeinschaft verschafft und ihnen das Gefühl gibt, nützlich in den sie umgebenden Lebenskreis eingegliedert zu sein.

2. Hilfsmittel im Sinne des § 202 Abs 1 ASVG müssen daher nicht nur erforderlich und geeignet sein, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des Versehrten wiederherzustellen, sondern sie müssen auch in ...

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