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ASoK 4, April 2017, Seite 157

Umfang der Mitwirkungspflicht bei der medizinischen Rehabilitation

1. Für die Frage der Zumutbarkeit der Mitwirkung des Versicherten an einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation sind die für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Heilbehandlungen in der Krankenversicherung maßgebenden Kriterien heranzuziehen. Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung wird bejaht, wenn diese nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Bei mehreren geeigneten Leistungen kommt primär diejenige in Betracht, mit der sich die Zweckbestimmung am besten erreichen lässt.

2. Voraussetzung für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist, dass diese auf einem schuldhaften, also zumindest leicht fahrlässigen Verhalten des Versicherten beruht. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist auf objektive Zumutbarkeitskriterien (auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten, die Folgen unter Berücksichtigung erforderlicher Nach- oder Folgebehandlungen und die damit verbundenen Schmerzen bzw Beeinträchtigungen) abzustellen. Diese Beurteilung hat nicht generell, sondern immer individuell für den Betroffenen zu erfo...

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