1. Prämienzahlungen (Versicherungsnehmer = Arbeitgeber) - hier: kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis 2. Versicherungsleistung im Schadensfall - hier: steuerpflichtiger Arbeitslohn
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0004. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner und die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Mag. Franz Gross und Mag. Gerd Wiehart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, Dr. Karl Lueger-Platz 5, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffen Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Lohnsteuer 2012: € 13.257,06 (bisher € 10.246,96)
Lohnsteuer 2013: € 10.467,93 (bisher € 11.559,76)
Lohnsteuer 2014: € 15.690,02 (bisher € 10.982,06)
Lohnsteuer 2015: € 16.143,78 (bisher € 10.416,39)
Lohnsteuer 2016: € 7.304,82 (bisher € 7.809,71)
Dienstgeberbeitrag 2012: Bemessungsgrundlage € 3.214.721,96 (bisher € 3.207.480,00), Dienstgeberbeitrag € 144.662,49 (bisher € 144.336,60)
Dienstgeberbeitrag 2013: Bemessungsgrundlage € 3.620.052,21 (bisher € 3.622.388,44), Dienstgeberbeitrag € 162.902,35 (bisher € 163.007,48)
Dienstgeberbeitrag 2014: Bemessungsgrundlage € 3.041.967,20 (bisher € 3.029.183,55), Dienstgeberbeitrag € 136.888,52 (bisher € 136.313,26)
Dienstgeberbeitrag 2015: Bemessungsgrundlage € 3.081.592,83 (bisher € 3.059.469,77), Dienstgeberbeitrag € 138.671,67 (bisher € 137.676,14)
Dienstgeberbeitrag 2016: Bemessungsgrundlage € 3.007.628,39 (bisher € 3.009.072,44), Dienstgeberbeitrag € 135.343,27 (bisher € 135.408,26)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat ihren Arbeitnehmern für beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug Kilometergelder ausbezahlt. Darüber hinaus hat die Bf für diese Dienstfahrten eine Kaskoversicherung ("Dienstfahrtenkaskoversicherung") abgeschlossen, bei der die Bf Versicherungsnehmerin (und Prämienzahlerin) ist.
Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob es sich bei den (von der Bf entrichteten) Prämienzahlungen und bei den Versicherungsleistungen, die die Arbeitnehmer im Schadensfall erhalten haben, um (steuerpflichtige) Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 handelt.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
In dem zur Begründung der angefochtenen Bescheide vom verwiesenen (und ebenfalls mit datierten) Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) über das Ergebnis einer Außenprüfung hat das Finanzamt dazu (zusammengefasst) Folgendes ausgeführt:
Prämien/Kaskoversicherung: Die Dienstnehmer hätten für beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug Kilometergelder ausbezahlt erhalten. Zusätzlich dazu habe die Bf (für beruflich veranlasste Fahrten) eine Kaskoversicherung angeboten. Da mit dem Kilometergeld grundsätzlich alle Kosten des Privatfahrzeuges abgegolten seien, sei die zusätzlich bezahlte Kaskoversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis nachzuversteuern gewesen.
Selbstbehalt/Kaskoversicherung: Der von der Bf im Schadensfall bezahlte Selbstbehalt stelle einen Sachbezug dar und sei daher nachzuversteuern gewesen.
Ihre dagegen eingebrachten Beschwerden vom hat die Bf (zusammengefasst) wie folgt bergründet: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) seien nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Zu den Vorteilen aus dem bestehenden Dienstverhältnis zählten auch Leistungen zu einer Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehöre. Um hiervon sprechen zu können, müsse der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen könne, es müssten ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen (Steiger, taxlex 2017, 315). Im ggstdl. Fall sei die Bf Versicherungsnehmerin. Die Dienstnehmer seien im ggstdl. Fall nicht begünstigt, bezugsberechtigt sei ausschließlich die Versicherungsnehmerin, also die Bf. Mit der ggstdl. Versicherung sei nur das Risiko abgedeckt worden, bei dessen Eintritt die Bf ihren Dienstnehmern gegenüber ersatzpflichtig geworden sei bzw. hätte werden können, weil der Arbeitgeber (hier: die Bf) nach (dem auch auf Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden) § 1014 ABGB für arbeitsadäquate Sachschäden des Dienstnehmers hafte. Mit der ggstdl. Dienstreisekaskoversicherung seien die Fahrzeuge der Dienstnehmer nur im Rahmen von Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung versichert gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstnehmer über die Ansprüche aus der Dienstreisekaskoversicherung verfügen hätten können, lägen nicht vor. Die von der Bf erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung seien daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 an die betroffenen Dienstnehmer zu werten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle eines etwaigen Schadens das Versicherungsunternehmen die Zahlungen an das Unternehmen leiste, das die Reparaturen vornehme oder dass Abschlagszahlungen direkt an die Dienstnehmer erfolgten. Eine derartige Zahlungsabwicklung stelle lediglich einen verkürzten Zahlungsweg dar und sei kein Indiz für eine Begünstigung der Dienstnehmer. Im Falle einer Entschädigung der Dienstnehmer stelle die Versicherungsentschädigung ohnedies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar ( Zl. 90/14/0263; Steiger, taxlex, 2017, 315).
Zu den Selbstbehalten: Auch hier liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit kein Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 vor, weil die Bf auch hier nur ihrer aus § 1014 ABGB resultierenden Verpflichtung nachgekommen sei. Ersätze seien nur dann an die Dienstnehmer geleistet worden, wenn sich der Unfall tatsächlich auf einer Dienstfahrt ereignet habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung (nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) wie folgt begründet: Grundsätzlich stelle der Ersatz eines auf einer Dienstfahrt mit dem privaten Fahrzeug erlittenen Schadens einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar ( Zl. 89/14/0056, und vom , Zl. 90/14/0263). Geteilt werde die Meinung der Bf, dass, wenn der Arbeitgeber zur Rückdeckung etwaiger Schäden, die sonst er zu tragen hätte, eine Versicherung abgeschlossen habe und der Begünstigte bei Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitgeber sei, erst bei der Weitergabe der Gelder an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliege. Sollte der Sachverhalt jedoch so sein, dass der Arbeitnehmer ohne jegliche Mitwirkung des Arbeitgebers den Schaden direkt von der Versicherungsgesellschaft ersetzt bekomme, stellten die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsprämien einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl. GZ. RV/2100479/2013). Um den Sachverhalt eindeutig klären zu können, sei die Versicherungsgesellschaft, bei der die betreffende Kaskoversicherung abgeschlossen worden sei, kontaktiert worden. Laut schriftlicher bzw. telefonischer Mitteilung der Versicherungsgesellschaft hätten die Dienstnehmer bei dieser eine Schadensmeldung eingereicht, ihr Fahrzeug in die Werkstatt gestellt, dort sei eine Begutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherungsgesellschaft erfolgt und schließlich sei der Schaden zwischen der Werkstätte und der Versicherung, ohne Mitwirkung der Bf, verrechnet worden. Die Nachversteuerung der Prämienzahlungen sei daher zu Recht erfolgt.
Diesen Ausführungen ist die Bf in ihren mit datierten (richtig wohl: ) Vorlageanträgen wie folgt entgegen getreten: Aus der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung gehe nicht hervor, warum es darauf ankommen sollte, wer bei der Abwicklung der Versicherungsleistungen verrechnungstechnisch in Erscheinung getreten sei. Vielmehr komme es darauf an, wer im Ergebnis den Aufwand zu tragen habe. Wenn eine vom Arbeitgeber finanzierte Kaskoversicherung die Verantwortung des Arbeitgebers für Dienstreisen abdecke, so spiele es keine Rolle, wie die Abwicklung der Schadenstragung erfolgt sei. Im Übrigen werde auf die Beschwerdevorbringen verwiesen.
In dem an die Bf gerichteten Schriftsatz vom hat das Bundesfinanzgericht seinen Rechtsstandpunkt zu den "Kaskoersätzen/Selbstbehalten" (zusammengefasst) wie folgt dargelegt: Die Bf habe ihren Dienstnehmern den Schaden, den diese auf einer Dienstreise erleiden, nach § 1014 ABGB zu ersetzen. Diese (arbeitsrechtliche) Ersatzpflicht bedeute jedoch lediglich, dass der Dienstnehmer darauf einen Anspruch habe. Ob Entgelte, auf die ein Dienstnehmer einen Anspruch habe, steuerpflichtig oder steuerfrei seien, sei jedoch (nur) nach den einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen. Auch auf die Auszahlung des "normalen" monatlichen Arbeitslohnes habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch (vertraglich, kollektivvertraglich, nach § 1152 ABGB), der (nur) deshalb, weil darauf ein Anspruch besteht, nicht steuerfrei sei. Wie die Bf unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom , Zl. 90/14/0263) in ihren Beschwerden zutreffend ausgeführt habe, stelle die im Schadensfall an die Dienstnehmer geleistete Versicherungsentschädigung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Steuerpflichtiger Arbeitslohn seien daher im ggstdl. Fall nicht nur die sog. "Kaskoersätze/Selbstbehalte", sondern die gesamte Versicherungssumme, die die Dienstnehmer (im Schadensfall von der Versicherung) erhalten haben. Die Bf werde daher gebeten, bis zum bekanntzugeben und nachzuweisen, wie hoch die gesamten Versicherungsleistungen, die die Dienstnehmer im Schadensfall erhalten haben, gewesen seien.
In ihrem darauf replizierenden Schriftsatz vom - dem die Bf auch eine Liste der Schadensfälle/Versicherungsleistungen der Jahre 2012-2016 angeschlossen hat - hat die Bf ihre bisherigen rechtlichen Ausführungen (zusammengefasst) noch wie folgt ergänzt: Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses träfe die Bf eine verschuldensunabhängige Haftung (§ 1014 ABGB). Dabei handle es sich nicht um (steuerbare) geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sondern um den nicht steuerbaren Ausgleich von Nachteilen. Nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 seien nur "Bezüge" und "Vorteile" aus einem Dienstverhältnis steuerbar. Eine Leistung, die einen aus dem Dienstverhältnis resultierenden Nachteil ausgleiche, sei aber nicht als Vorteil zu qualifizieren, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpflicht zu verneinen seien. Bezüge/Vorteile könnten auch steuerfrei bleiben (zB §§ 3, 26 EStG 1988). In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass Bezüge/Vorteile, die der Arbeitgeber im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewähre, nicht als Entlohnung zählten ( Zl. 97/13/0180; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 12/2 zu § 25). Mit Blick auf die Zweckbestimmung des § 26 EStG 1988 seien die von der Versicherung geleisteten Beträge den durchlaufenden Geldern bzw. dem Auslagenersatz gleichzuhalten, weil auch hier die Interessen und Zwecke des Arbeitgebers klar im Vordergrund stünden. Die gegenständlichen von der Versicherung getragenen und direkt an die Werkstätten geleisteten Beträge würden auf fremde Rechnung, nämlich jene des versicherungsnehmenden Arbeitgebers, verausgabt. Es handle sich damit um durchlaufende Posten. Im Hinblick auf die in § 26 EStG 1988 geregelten Tatbestände wäre es vor dem Hintergrund des Art. 7 B-VG unsachlich und gleichheitswidrig, den Arbeitnehmern den abwicklungstechnischen Vorteil durchlaufender Posten zu verwehren und sie auf den (nachteiligen) Verfahrensweg des Ansatzes von Werbungkosten zu verhalten (vgl. Taucher, Dienstreise bzw. Reise mit Privat-Pkw: Schadensfälle, FJ 1994, 150). Der Aspekt des Betriebsfriedens, nämlich mögliche Rechtsstreitigkeiten mit den eigenen Arbeitnehmern über den Ersatz von Unfallschäden zu vermeiden, stehe einer derartigen Auslegung von § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 entgegen. In Anbetracht der Steuersystematik sei es zielführend, wenn der Arbeitgeber nicht steuerbare Kostenersätze leiste; nicht zielführend sei hingegen, wenn der Arbeitgeber zunächst steuerbare Kostenersätze leiste, die anschließend als Werbungkosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung anzusetzen wären. Während nämlich eine Konzentration beim Arbeitgeber - der sämtliche Kostenersätze steuerlich beurteile - dazu führe, dass im Fall einer Lohnsteuerprüfung der Arbeitgeber darzulegen habe, inwieweit die Kostenersätze ungekürzt (d.h. ohne Berücksichtigung eines Arbeitnehmerverschuldensanteils) ausbezahlt worden seien, müsste der einzelne Arbeitnehmer, wenn er die Reparaturkosten eines Dienstfahrtunfalles als Werbungkosten geltendmache, darlegen, warum er kein über einen minderen Grad an Versehen hinausgehendes Verschulden am Schadenseintritt gehabt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Administration wäre es jedoch überbordend, wenn das Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu prüfen hätte, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu einem vollen Ansatz seiner Werbungskosten berechtigt sei oder ob er nicht einen Abzug für Eigenverschulden vorzunehmen habe. Ein solches Ergebnis könne der Gesetzgeber nicht vor Augen gehabt haben. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass die Variante steuerbarer Kostenersatz mit nachfolgender Geltendmachung als Werbungskosten unbillige Auswirkungen für die Arbeitnehmer habe, wenn diese ihre Kosten nicht nachträglich im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen lassen könnten.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Bf ihr bisheriges Vorbringen noch wie folgt ergänzt: Folgte man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, müsste ein Arbeitgeber - beispielsweise bei einem Vollschaden des Kraftfahrzeuges - eine erhebliche Summe Lohnsteuer einbehalten, sodass der Arbeitnehmer über Monate hinweg illiquid wäre und sich die Kosten erst im Rahmen der Veranlagung ersetzen lassen könnte. Nur der unmittelbare Ersatz der Reparaturkosten in nicht zu versteuernder Weise könne daher die richtige und vom Gesetz gewollte Auslegung sein. Auch die Finanzverwaltung lasse beispielsweise in Anlehnung an die LStR Rz 696 den Ersatz von im Dienstgeberinteresse getätigten Ausbildungen zu, sogar, soweit diese der neue Dienstgeber dem Dienstnehmer zukommen lasse, um sie dem alten Dienstgeber zu ersetzen. Wenn schon so weit gehende Kostenersätze anerkannt würden, dann sei das im ggstdl. Fall umso mehr geboten; beträfe es doch sämtliche für den Dienstgeber mit dem privaten Kraftfahrzeug im Außendienst tätige Dienstnehmer.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Zu den Prämienzahlungen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) (u.a.) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Zu den Vorteilen aus dem bestehenden Dienstverhältnis zählen auch Leistungen zu einer Versicherung, die dem Arbeitnehmer "gehört". Um hievon sprechen zu können, muss der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen ( Zl. 2012/13/0118, mw Judikaturhinweisen).
Unstrittig ist, dass im ggstdl. Fall die Bf Versicherungsnehmerin ist und dass ihr (allein) die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Damit ist aber - in diesem Punkt - das Schicksal der ggstdln. Beschwerden bereits entschieden: Die Dienstnehmer konnten über die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nicht verfügen; die Prämienzahlungen der Bf sind daher bei den Dienstnehmern kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und stellen daher keinen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 dar.
Zu der vom Finanzamt ins Treffen geführten Entscheidung des GZ. RV/2100479/2013: In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren die Dienstnehmer auch Versicherungsnehmer, sodass aus dieser Entscheidung - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung - für die ggstdln. Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden kann. Und darauf, dass es bei der Frage, ob - im Zusammenhang mit Prämienzahlungen - Arbeitslohn vorliegt (nur) darauf ankommt, welche Rechtstellung dem Dienstnehmer im Versicherungsverhältnis zukommt, aber nicht darauf, wie die tatsächliche Schadensabwicklung erfolgt, hat die Bf in ihrem Vorlageantrag zutreffend hingewiesen.
Den Beschwerden wird daher (in diesem Punkt) stattgegeben (Neuberechnung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages: siehe unten).
Zu den Versicherungsleistungen:
Unstrittig ist, dass Schadensfälle eingetreten sind und dass den Arbeitnehmern die an ihren (privaten) Kraftfahrzeugen entstandenen Schäden (zur Gänze) ersetzt worden sind.
Die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, stellt sich daher nicht nur hinsichtlich der (von der Bf getragenen und nachversteuerten) Selbstbehalte, sondern hinsichtlich der gesamten Versicherungsleistung, die die Dienstnehmer im Schadensfall (unversteuert) erhalten haben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1. lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Damit Einnahmen (Bezüge/Vorteile) im Sinne der angesprochenen Gesetzesbestimmung vorliegen, müssen sie aus einem Dienstverhältnis stammen. Sie müssen dem Empfänger deshalb zugute kommen, weil er in einem Dienstverhältnis steht, die Einnahmen müssen ihre Wurzel daher im Dienstverhältnis haben (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 12 zu § 25, und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Versicherungsleistungen, welche die in einem Dienstverhältnis zur Bf stehenden Arbeitnehmer wegen eines auf einer Dienstreise entstandenen Schadens an ihren privaten Fahrzeugen erhalten haben, haben ihre Wurzel unstrittig im Dienstverhältnis und sind daher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass solche Ersatzleistungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ( Zl. 89/14/0056, sowie das auch von der Bf in ihren Beschwerden angeführte Erkenntnis des Zl. 90/14/0263). In ihren Beschwerden hat die Bf die Einordnung als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988) mit der Begründung, damit (nur) ihrer Ersatzpflicht als Arbeitgeberin nach § 1014 ABGB nachgekommen zu sein, in Abrede gestellt. Dem wird - wie bereits im ho. Vorhalt vom ausgeführt wurde - entgegengehalten, dass die Qualifizierung, was als (steuerpflichtiger oder als steuerfreier) Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt, allein nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen ist. Dass - wie das hier der Fall ist - die Bf im Zusammenhang mit Dienstreisen mit den privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer eine (auf § 1014 ABGB basierende) Entschädigungspflicht trifft, schließt daher nicht aus, dass es sich bei diesen Versicherungsleistungen um (steuerpflichtigen) Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 handelt.
Wenn die Bf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 (… "Bezüge und Vorteile" …) mit der Begründung in Abrede stellt, dass die Schadenersatzleistungen nicht als Vorteil zu qualifizieren seien, sondern einen aus dem Dienstverhältnis resultierenden Nachteil ausgleichen würden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Arbeitnehmer dadurch, dass sie für die (auf Dienstreisen erlittenen) Schäden an ihren privaten Fahrzeugen nicht selbst aufkommen mussten, zweifelsohne einen Vorteil hatten. Die Lohnsteuerpflicht ist daher - entgegen der von der Bf vertretenen Auffassung - zu bejahen.
Es trifft zu, dass Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im überwiegenden bzw. im ausschließlichen eigenbetrieblichen Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn darstellen ( Zl. 97/13/0180; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 12/2 zu § 25). Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass es im ausschließlichen Interesse der Arbeitnehmer liegt, dass diesen die (im Zuge einer Dienstreise erlittenen) Schäden an ihren privaten Fahrzeugen ersetzt wurden. Ein ausschließliches bzw. überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers (der Bf) hingegen ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass Bezüge/Vorteile auch steuerfrei (§ 3 EStG 1988) oder nicht steuerbar (§ 26 EStG 1988) sein können. So bestimmt § 26 Z 2. EStG 1988, dass Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und dass Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze) Leistungen des Arbeitgebers darstellen, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Bei den Versicherungsleistungen handelt es sich jedoch nicht um Beträge, die die Arbeitnehmer (von der Bf) erhalten haben, um sie (in weiterer Folge) für sie auszugeben. Im ggstdl. Fall liegen daher zweifelsfrei keine durchlaufenden Gelder vor (in diesem Sinn auch: Zl. 87/13/0183). Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist ( Zl. 87/13/0183). Das trifft auf die Kosten eines an den privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer versursachten Schadens nicht zu. Im ggstdl. Fall liegen daher auch keine Auslagenersätze vor. Dass es sich bei den ggstdln. Versicherungsleistungen nicht um nach § 26 EStG 1988 einordenbare Entgeltbestanteile handelt, gesteht auch die Bf selbst zu, wenn sie eine § 26 EStG 1988 (bloß) "gleichzuhaltende" Betrachtung anstrebt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in § 26 EStG 1988 geregelten Tatbestände vor dem Hintergrund des Art. 7 B-VG gleichheitswidrig sind, erübrigt sich daher. Mögen die von der Versicherungsgesellschaft an die Werkstätten ausbezahlten Beträge von der Bf "technisch" zwar als durchlaufende Posten betrachtet werden, so handelt es sich dabei jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht um durchlaufende Gelder iSd § 26 Z 2. EStG 1988.
Zum Vorbringen der Bf hinsichtlich nicht steuerbare Kostenersätze versus steuerbare Kostenersätze und anschließende Geltendmachung von Werbungkosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen keinen § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 entsprechenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, vom Gesetzgeber selbst im Wege der Regelung des § 26 EStG 1988 beantwortet worden sei. Diese Bestimmung stelle ihrem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebenen Bezüge herausgehoben würden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers lägen; es handle sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden, aber nicht unter § 26 EStG 1988 fielen, bildeten daher nach der aus den zitierten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn ( Zl. 92/14/0069, mw Judikaturhinweisen). In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem klargestellt, dass es sich bei § 26 EStG 1988 um eine erschöpfende Aufzählung handelt. Dass es sich bei den ggstdln. Versicherungsleistungen weder um durchlaufende Gelder, noch um Auslagenersätze (§ 26 Z 2. EStG 1988) handelt, wurde bereits ausgeführt. Für eine Behandlung der Versicherungsleistungen - wie von der Bf angestrebt - als nicht steuerbare Kostenersätze verbleibt somit kein Raum, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob die (alternativlose) Behandlung der Versicherungsleistungen als (steuerbarer) Arbeitslohn und anschließender Geltendmachung von Werbungskosten im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung als "zielführend" zu betrachten ist und welche Folgen sich daraus uU für sozialversicherungsrechtliche Belange und für die Liquiditätslage der Arbeitnehmer ergeben. Zum Verweis der Bf auf die LStR iZm mit dem Ersatz von Ausbildungskosten ist lediglich anzumerken, dass es sich dabei mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle handelt (in diesem Sinn auch: Zl. 2002/14/0140; vom , Zl. 97/15/0005). Erlässe der Finanzverwaltung begründen überdies keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen (vgl. beispielsweise ; vom , Zl. 2010/13/0138), sodass die Bf auch daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen vermag.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass nicht nur die Selbstbehalte, sondern die gesamten Versicherungsleistungen steuerpflichtigen Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 darstellen.
Den Beschwerden war daher in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
Die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag werden daher wie folgt neu berechnet (die die Versicherungsleistungen betreffenden Beträge wurden der do der Bekanntgabe vom angeschlossenen Beilage, die darauf entfallenden Abgabenbeträge der der ggstdl. Entscheidung als Beilage angeschlossenen Berechnung des Finanzamtes entnommen; die die Prämienzahlungen und die Selbstbehalte betreffenden [Abgaben]Beträge wurden dem Prüfbericht vom entnommen):
Lohnsteuer 2012: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bf zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 10.246,96 herangezogen. Abzüglich der auf die Prämienzahlungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 2.290,83 und der auf die Kaskoersätze/Selbstbehalte entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 259,26 und zuzüglich der auf die Versicherungsleistungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 5.560,19 ergibt das eine Lohnsteuer neu in Höhe von € 13.257,06.
Dienstgeberbeitrag 2012: Von der Bemessungsgrundlage lt. Bescheid in Höhe von € 3.207.480,00 sind die Prämienzahlungen in Höhe von € 5.366,40 und die Kaskoersätze/Selbstbehalte in Höhe von € 600,00 auszuscheiden und die Versicherungsleistungen in Höhe von € 13.208,36 hinzuzurechnen, was eine Bemessungsgrundlage neu in Höhe von € 3.214.721,96 ergibt. Der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag (4,5%) beträgt € 144.662,49.
Lohnsteuer 2013: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bf zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 11.559,76 herangezogen. Abzüglich der auf die Prämienzahlungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 2.214,73 und der auf die Kaskoersätze/Selbstbehalte entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 129,63 und zuzüglich der auf die Versicherungsleistungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 1.252,53 ergibt das eine Lohnsteuer neu in Höhe von € 10.467,93.
Dienstgeberbeitrag 2013: Von der Bemessungsgrundlage lt. Bescheid in Höhe von € 3.622.388,44 sind die Prämienzahlungen in Höhe von € 5.057,62 und die Kaskoersätze/Selbstbehalte in Höhe von € 300,00 auszuscheiden und die Versicherungsleistungen in Höhe von € 3.021,39 hinzuzurechnen, was eine Bemessungsgrundlage neu in Höhe von € 3.620.052,21 ergibt. Der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag (4,5%) beträgt € 162.902,35.
Lohnsteuer 2014: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bf zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 10.982,06 herangezogen. Abzüglich der auf die Prämienzahlungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 1.890,06 und der auf die Kaskoersätze/Selbstbehalte entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 442,90 und zuzüglich der auf die Versicherungsleistungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 7.040,92 ergibt das eine Lohnsteuer neu in Höhe von € 15.690,02.
Dienstgeberbeitrag 2014: Von der Bemessungsgrundlage lt. Bescheid in Höhe von € 3.029.183,55 sind die Prämienzahlungen in Höhe von € 4.209,02 und die Kaskoersätze/Selbstbehalte in Höhe von € 600,00 auszuscheiden und die Versicherungsleistungen in Höhe von € 17.592,67 hinzuzurechnen, was eine Bemessungsgrundlage neu in Höhe von € 3.041.967,20 ergibt. Der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag (4,5%) beträgt € 136.888,52.
Lohnsteuer 2015: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bf zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 10.416,39 herangezogen. Abzüglich der auf die Prämienzahlungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 1.847,09 und zuzüglich der auf die Versicherungsleistungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 7.574,48 ergibt das eine Lohnsteuer neu in Höhe von € 16.143,78.
Dienstgeberbeitrag 2015: Von der Bemessungsgrundlage lt. Bescheid in Höhe von € 3.059.469,77 sind die Prämienzahlungen in Höhe von € 4.203,54 auszuscheiden und die Versicherungsleistungen in Höhe von € 26.326,60 hinzuzurechnen, was eine Bemessungsgrundlage neu in Höhe von € 3.081.592,83 ergibt. Der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag (4,5%) beträgt € 138.671,67.
Lohnsteuer 2016: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bf zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 7.809,71 herangezogen. Abzüglich der auf die Prämienzahlungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 1.883,51 und der auf die Kaskoersätze/Selbstbehalte entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 227,36 und zuzüglich der auf die Versicherungsleistungen entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 1.605,98 ergibt das eine Lohnsteuer neu in Höhe von € 7.304,82.
Dienstgeberbeitrag 2016: Von der Bemessungsgrundlage lt. Bescheid in Höhe von € 3.009.072,44 sind die Prämienzahlungen in Höhe von € 4.667,80 und die Kaskoersätze/Selbstbehalte in Höhe von € 600,00 auszuscheiden und die Versicherungsleistungen in Höhe von € 3.823,75 hinzuzurechnen, was eine Bemessungsgrundlage neu in Höhe von € 3.007.628,39 ergibt. Der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag (4,5%) beträgt € 135.343,27.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0056, hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1014 ABGB klargestellt, dass Ersatzleistungen des Arbeitgebers für einen Unfallschaden einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Ersatzleistungen keine Leistungen nach § 26 EStG 1988 erblickt und er hat sich auch nicht gegen die "Steuersystematik" ausgesprochen, wonach solche Ersatzleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern sind und der Arbeitnehmer (in einem nächsten Schritt) den damit zusammenhängenden Aufwand als Werbungskosten geltend machen kann.
Im ggstdl. Fall wurde daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen.
Die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102930.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAC-32307