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Soziale Gestaltungspflicht – Schadenersatz wegen sozialwidriger oder diskriminierender Kündigung
1. Die rechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnungen in § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit.
2. Das Anfechtungsrecht der Belegschaft wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ist von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu unterscheiden. Eine Sozialwidrigkeit i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG kann nicht mit einer Rechtswidrigkeit i. S. d. § 1295 ABGB gleichgesetzt werden.
3. Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts wird durch die Bestimmungen des GlBG derogiert. Dies gilt auch für die Klagefristen nach §§ 15 und 29 GlBG, die die allgemeinen Verjährungsvorschriften des ABGB verdrängen. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG; § 1295 ABGB; §§ 15 und 29 GlBG)
„2.3. ... Der Oberste Gerichtshof folgt dem Ansatz, dass § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstelle, nicht. Der allgemeine Kündigungsschutz des ArbVG ist als personelles Mitwirkungsrecht der Belegschaft konzipiert. Die Anfechtungsbefugnis ist also ein besonderes Recht der Belegschaft, das auf die Mitgestaltung bei der Entscheidung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Belegschaft wirkt auf diese Weise an der Willensbildung des...