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ASoK 4, April 2017, Seite 139

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats wegen Arbeitsunfähigkeit

Kündigungsgrund kann – unabhängig von einem Verschulden – eine medizinische oder eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit sein

Thomas Rauch

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (bzw eines sonstigen Arbeitnehmers, der den besonderen Bestandschutz nach dem ArbVG genießt), ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Gerichts möglich (ausgenommen sind Kündigungen nach bereits erfolgter dauerhafter Betriebseinstellung). Einer der drei Zustimmungsgründe ist die Unfähigkeit des Betriebsratsmitglieds, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann (§ 121 Z 2 ArbVG). Im Folgenden wird dieser Kündigungsgrund näher erörtert.

1. Allgemeines zur Arbeitsunfähigkeit

Der gegenständliche arbeitsverfassungsrechtliche Kündigungstatbestand setzt zunächst voraus, dass das Betriebsratsmitglied für nicht absehbare Zeit unfähig wird, die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit zu erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Verschulden vorliegt, weil der Wortlaut des Gesetzes dies nicht verlangt.

Kann das Betriebsratsmitglied nur mehr einen Teil der arbeitsvertr...

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