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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2022, RV/7102985/2019

Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102985/2019-RS1
Das Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang ().
RV/7102985/2019-RS2
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat unter anderem das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Baumgartner, die Richterin Mag. Andrea Pamperl sowie die fachkundigen Laienrichter Christian Gerzabek und Albert Scheiblauer MLS in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Familienbeihilfe 10.2018-05.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Bachelor- und das Masterstudium einen Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG begründen oder nicht.

Die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren am ***3*** September 1994 studierte ab das Bachelorstudium Health Sciences an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften. Ab Oktober 2016 studierte sie das Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften. Beide Studien weisen eine Mindeststudienzeit von 6 Semestern und jeweils 2 Toleranzsemestern auf.

Mit Eingabe vom beantragt die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihre Tochter und führt aus, dass ihre Tochter Humanmedizin im letzten Studienjahr studiere und voraussichtlich im Herbst 2019 abschließen werde. Am 11. Oktober hätte sie die Mitteilung erhalten, dass ab 1. Oktober kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestünde. Ihre Tochter wäre zwei Jahre als Studierendenvertreterin bei der ÖH tätig gewesen. Sie studiere in Mindeststudiendauer. Das Studium der Humanmedizin dauere 6 Jahre. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Familienbeihilfe ein weiteres Jahr zu gewähren. Beigelegt wird eine Bestätigung des Studienerfolgs vom , eine Studienbestätigung/Studienblatt vom und ein Staatsbürgerschaftsnachweis.

Mit Abweisungsbescheid vom wird der Antrag auf Familienbeihilfe ab Oktober 2018 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt:

"Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn

  1. das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,

  2. und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,

  3. und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z. B. Master- nach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) sind nicht zusammenzurechnen.Die Tätigkeit als Studienvertreterin bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit, jedoch nicht über das 24. Lebensjahr hinaus."

Mit Eingabe vom erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und beantragt die Verlängerung der Familienbeihilfe für ihre Tochter bis zum 25. Lebensjahr. Begründend wird ausgeführt:

"Die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe sind im Familienlastenausgleichsgesetz geregelt. Hier ist unter anderem angeführt, dass eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums unter anderem dann möglich ist, wenn die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt.

Einschränkend wird angeführt, das [sic] die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z.B. Master- nach abgeschlossenen Bakkalaureatstudium) nicht zusammenzurechnen sind.

Im gegebenen Fall studiert meine Tochter an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften (KLPU). Im Rahmen des Studiums an dieser Privatuniversität werden einerseits die wissenschaftliche Vorbildung für den ärztlichen Beruf sowie die Kompetenzen, die für die selbstständige ärztliche Berufsausübung notwendig sind, vermittelt.

Das Studium an der KLPU ist im Bachelor und Mastersystem geregelt, da neue Studiengänge nur mehr in diesem System akkreditiert werden, Diplomstudien sind aus gesetzlichen Gründen im Auslaufen.

Das Studium der Humanmedizin an der KLPU beträgt generell 12 Semester, ist daher als Langstudium einzuordnen und istjedenfalls mit einem regulären Medizinstudium vergleichbar.

Bezüglich der Familienbeihilfe kommt es daher zu einer Ungleichbehandlung zwischen Studenten der KLPU und Studenten der herkömmlichen Medizinuniversität hinsichtlich der Definition der ,vorgesehenen Studiendauer'. Hinsichtlich des Medizinstudiums wird in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG unter Pkt. 19.2. folgendes angeführt: ,Bei der Studienrichtung Medizin erfolgt der Abschluss mit dem ,Rigorosum'. Hier wird also die gesamte Studiendauer anerkannt.

Hinsichtlich der KLPU wird hier im Gegensatz dazu auf die Unterteilung in Studienabschnitte abgestellt, und unterstellt, dass mit der Beendigung des Bachelorstudiums das Studium beendet ist. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen, da das Ziel der Studierenden an der KLPU jedenfalls die Erlangung der Befugnisse einer ärztlichen Tätigkeit sind.

Auch an der Kepler Universität Linz, einer öffentlichen Universität, ist ein Medizinstudium nach dem Bachelor und Mastersystem eingeführt. Die Universität startet ein Jahr später als die KL mit ihrem Humanmedizinstudium. Auch hier wird die Ungleichbehandlung zum Tragen kommen. Absolventinnen werden ab dem nächsten Jahr zu erwarten sein.

Studierende über 24 Jahre werden daher diesfalls, trotz Studium mit gleichen Zielsetzungen, ungleich behandelt. Bei einem Humanmedizinstudium an der Medizinischen Universität Wien würden sie nach den generellen Regeln die Verlängerung bis zum 25 Lebensjahr bekommen, während bei einem Medizinstudium an der KLPU diese nur bis zum 24. Lebensjahr bezahlt wird.

Ich ersuche daher, das Studium an der KLPU gleich einem regulären Medizinstudium einzustufen und daher die Familienbeihilfe meiner Tochter bis zum 25. Lebensjahr zu gewähren."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG widergegeben und sodann ausgeführt:

"Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z. B. Masternach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) sind nicht zusammenzurechnen.

Im vorliegenden Fall absolviert derzeit ihre Tochter ***1***, nach erfolgreich abgeschlossenem Bachelorstudium, das Masterstudium für Gesundheitswissenschaften an der Karl Landsteiner Privatuniversität in Krems an der Donau. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt daher das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. ). Eine ,Zusammenrechnung' ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand ist daher nicht erfüllt.

Unter dem Begriff ,gesetzliche Studiendauer' ist jene Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist (sogenannte Mindeststudiendauer). Diesbezüglich ist es laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich das Studium der Gesundheitswissenschaften an der Karl Landsteiner Privatuniversität als langes Studium einzustufen. Daraus folgend kann die Familienbeihilfe für ihre Tochter bis zum 25. Lebensjahr nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen."

Mit Eingabe vom stellt die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wird zunächst auf die Beschwerde vom verwiesen. Weiters wird ausgeführt:

"Das Studium an der Karl Landsteiner Privatuniversität ist vergleichbar einem Medizinstudium an öffentlich rechtlichen Medizinuniversitäten. Die Untergliederung in Bachelor und Masterstudium ist darauf zurückzuführen, dass neue Studiengänge nur mehr in diesem System akkreditiert werden. Allerdings ist mit dem Abschluss des Bachelorstudiums keine Berufsausübung möglich, das Medizinstudium an der Karl Landsteiner Privatuniversität ist erst mit der Absolvierung des Masterstudiums abgeschlossen.

Somit wäre davon auszugehen, dass folgende Regelung des Finanzlastenausgleichsgesetzesgilt:Bis zum 25. Geburtstag kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn:

• das Kind vor Vollendung des 19. Lebensjahres ein Studium beginnt, dessen gesetzliche Studiendauer zehn Semester (oder mehr) beträgt, vorausgesetzt die gesetzliche Studiendauer wird nicht überschritten oder das Studium vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen (z.B. Medizinstudium).

Durch die seitens der Finanzverwaltung in diesem Fall vorgenommenen unterschiedlichen Betrachtung [sic] kommt es daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Studierenden an Medizinuniversitäten im Diplomstudium zu jenen, die ein Studium mit einer identen Zielsetzung an einer Privatuniversität nach dem Bologna System Bachelor- und Masterstudium absolvieren."

Beantragt werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung führt der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die bezugshabenden BFG-Entscheidungen der Beschwerdeführerin bekannt seien (RV/7106195/2019 und RV/5101248/2019). Sachverhaltsmäßig würde in diesen beiden Entscheidungen fälschlicherweise davon ausgegangen werden, dass ein Bachelorstudium beim Studium der Humanmedizin eine abgeschlossene Berufsausbildung darstelle. In diesen Entscheidungen hätte sich die Beweiswürdigung auf werbliche Einschaltungen der jeweiligen Universitäten berufen sowie weiters auf diesbezügliche Angaben des AMS. Diese beiden Entscheidungen würden sich insofern unterscheiden, als bei einer die Revision für zulässig erklärt wurde und in der andern nicht. Beide Entscheidungen würden fälschlicherweise davon ausgehen, dass ein Bachelorstudium eine abgeschlossene Berufsausbildung darstelle. In diesem Zusammenhang werde stets das Erkenntnis des VwGH mit der Zahl 2011/16/0086 zitiert. Die Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitungsgesetz sowie das obenzitierten VwGH Erkenntnis würden gleichlautend davon ausgehen, dass ein abgeschlossenes Bachelorstudium eine abgeschlossene Berufsausbildung darstellen. In der Entscheidung RV/5101248/2019 würde fälschlicherweise davon ausgegangen werden, dass man mit dem Abschluss des dort angebotenen Bachelorstudiums den ärztlichen Beruf ausüben könne. In der zweiten BFG Entscheidung würde auf das Berufsbild des Pharmareferenten sowie des Klinikreferenten verwiesen werden. Diesbezüglich wäre festzustellen, dass weder das Arzneimittelgesetz noch das Ärztegesetz eine Ausübung der erwähnten Tätigkeiten auf Grundlage des Bachelorstudiums Health Sciences zulassen würden. Sämtliche obenzitierte Entscheidungen hätten sich nach Meinung der Beschwerdeführerin zu wenig damit auseinandergesetzt, ob der Abschluss des vorzitierten Studiums einen Berufsausbildungsabschluss ermögliche. Es würde in der Praxis, unter den Teilnehmern für das Humanmedizinstudium niemanden geben, der nicht Arzt werden wollte und somit den Bachelorabschluss per se anstrebe.

Die Bf führt aus, dass das Bachelorstudium Health Sciences nunmehr unter der Bezeichnung Medical Sciences gelehrt wird. Diese Bezeichnungsänderung würde den wahren Inhalt des Bachelorstudiums wesentlich genauer abdecken. Im Prinzip würde es sich bei diesem Bachelorstudium um einen Teil des Gesamtstudiums Humanmedizin handeln. Damit dieser Umstand noch deutlicher als bisher zum Ausdruck komme, wäre die vorgeschilderte Änderung der Bezeichnung des in Rede stehenden Bachelorstudiums erfolgt. Diese Bezeichnungsänderung wäre ***4*** Akkreditierungsstelle veranlasst worden. Mittels dieser Namensänderung sollte zum Ausdruck kommen, dass das in Rede stehende Bachelorstudium schwerpunktmäßig medizinische Inhalte für die ärztliche Ausbildung umfasse. In der Weise, in der das Humanmedizinstudium an der Karl Landsteiner Universität nunmehr gelehrt werde, sei ein moderner und zeitgemäßer Studienbetrieb zu erblicken. Die Studienpläne laut Bologna Architektur sowie die Studienpläne des Diplomstudiums (Medizinstudium an der Universität Wien) würden dieselben Lehrziele verfolgen. Beide würden die Voraussetzung dafür darstellen, dass der Arztberuf ausgeübt werden könne. Anzumerken sei weiters, dass die Johannes Keppler Universität Linz, eine öffentliche Universität, nunmehr das Medizinstudium gemäß der Bologna Architektur anbieten würde. Hinsichtlich des obenzitierten VwGH-Erk. sei darauf hinzuweisen, dass der VwGH bei dessen Erlassung nicht den Beruf eines Arztes im Blick gehabt hatte. Hinsichtlich des VfGH Erk. G6/11 vom sei anzumerken, dass sich dieses nicht mit der Frage von zwei Medizinstudien mit unterschiedlicher Studienarchitektur beschäftigt habe.

Die Vertreterin der belangten Behörde führt aus, dass das beschwerdegegenständliche Bachelorstudium als eigenständiges Studium zu beurteilen sei. Weiters sei diesbezüglich auszuführen, dass im Gesetz in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j in den sublit aa, bb und cc ausdrücklich die Rede von "diesem" Studium sei. Damit könne nur das Bachelorstudium gemeint sein. Das habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gewährung des FB Bezuges im gegenständlichen Fall über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus nicht vorliegen. Mittlerweile wären nahezu sämtliche Studienrichtungen auf das Bologna System umgestellt worden. Die Problematik des gegenständlichen Falles (Bachelorstudium als Vorstufe zum Masterstudium) würden sich bspw. auch beim Biologiestudium finden. Auch nach Abschluss des diesbezüglichen Bachelorstudiums sei die Gewährung von FB mit der Vollendung des 24. Lebensjahres begrenzt.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin entgegnet, dass das Biologiestudium in Form der Bologna Architektur nicht vergleichbar mit dem beschwerdegegenständlichen Bachelorstudium bzw. Masterstudium Humanmedizin sei.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt abschließend aus, dass es im vorliegenden Fall um den Begriff Berufsausbildungsabschluss gehe. Dies sei so zu verstehen, dass der Beruf des Arztes erst nach Absolvierung des Masterstudiums ausgeübt werden könne. Somit seien das gegenständliche Bachelorstudium sowie das gegenständliche Masterstudium als Einheit zu betrachten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren am ***3*** September 1994, studierte ab das Bachelorstudium Health Sciences und ab Oktober 2016 das Masterstudium Humanmedizin, beide an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften. Das Bachelor- und das Masterstudium weisen jeweils eine Mindeststudienzeit von 6 Semestern und jeweils 2 Toleranzsemester auf.

Auf der Homepage der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften wird das Bachelorstudium Health Sciences folgendermaßen dargestellt (Stichtag ): Das Bachelorstudium Health Sciences bietet ein nach dem Bologna-Modell ausgerichtetes, interdisziplinär aufgebautes Studienangebot im Bereich der Medizin an. Das Bachelorstudium Health Sciences eröffnet den Studierenden den Zugang zu neuen, innovativen Berufsfeldern in den Gesundheitswissenschaften und stellt die Grundlage für die MedizinerInnen-Ausbildung dar. Durch die Integration der Felder Humanmedizin, Medizintechnik und Gesundheitsökonomie werden medizinischen ExpertInnen mit einem zukunftsorientierten Qualitätsprofil ausgebildet. Unter "Berufsperspektiven" wird ausgeführt: "Dank der Interdisziplinarität des Bachelorstudiums Health Sciences erhalten die AbsolventInnen ein einzigartiges Qualifikationsprofil mit einer breiten Kompetenz in verschiedensten Gesundheitsbereichen: Sie verfügen über eine exzellente Basis für eine medizin-ökonomische Weiterbildung, die ihnen berufliche Perspektiven u.a. im medizinischen Dokumentationswesen eröffnet. Die Verknüpfung von medizinisch-biologischen Grundlagen mit technischem Wissen befähigt die AbsolventInnen zur Weiterqualifikation im Bereich der Medizintechnik. Durch die Integration der Bereiche Medizin, Technik und Ökonomie gelten sie auch als gefragte Arbeitskräfte in der Pharmazeutischen Industrie. Für relevante Berufsfelder (u.a. Medizinische DokumentationsassistenIn und Pharmazeutische ReferentIn) werden vertiefende Wahlpflichtfächer im Rahmen der Bachelorarbeit angeboten."

Für das Masterstudium Humanmedizin werden auf der Homepage der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften folgende Zulassungsvoraussetzungen genannt (Stichtag ):

"- Absolviertes Bachelorstudium Health Sciences der KL

- Äquivalentes, erfolgreich abgeschlossenes Studium für Health Sciences an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mind. 180 ECTS-Punkten

- Nachweis über die Kenntnis deutscher Sprache mit Zeugnis einer deutschsprachigen Sekundarstufe oder "zentrale Mittelstufenprüfung" des Goethe-Instituts oder "OESD Mittelstufe Deutsch" oder Zertfikat der "Common European Framework of Reference for Languages" auf Level C1

- Nachweis über die Kenntnis englischer Sprache für die Wahlfächer "Biomedizinische Technik/Biomedical Engineering" und "Gesundheitsmanagement/Health Care Management" im MA Humanmedizin mit entrance level IELTS min.6.0 oder TOEFL Äquivalent

- Zusätzlich gelten für BewerberInnen, die keine österreichische Reifeprüfung vorweisen können, folgende Bestimmungen:BewerberInnen aus EU/EWR-Ländern: Wenn Sie die Reifeprüfung in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR abgelegt haben, ist dieses Zeugnis in der Regel einem österreichischen Abschluss als gleichwertig einzustufen, wenn damit der Hochschulzugang im Herkunftsland für das gewählte Fach gegeben ist."

Auf der aktuellen Homepage der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften wird ausgeführt (abgefragt am ):

"Die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften (KL) bietet allen Absolvent_innen des Bachelorstudiums Medical Science an der KL die Möglichkeit direkt (ohne erneutes Aufnahmeverfahren) und unmittelbar das Masterstudium Humanmedizin zu beginnen, sofern ein entsprechender Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache vorliegt (Muttersprache oder Level C1 des GER)."

Auf der Homepage der Karl Landsteiner Privatuniversität findet sich ein Muster für den Ausbildungsvertrag zwischen der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften GmbH und dem Studierenden, der gemäß dieser Vorlage sowohl für das Bachelorstudium mit einer regulären Studiendauer von 6 Semestern als auch für das Masterstudium mit einer regulären Studiendauer von 6 Semestern getrennt voneinander abgeschlossen werden muss (abgefragt am ).

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend das Bachelorstudium Health Sciences und das Masterstudium Humanmedizin sind der Homepage der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 2 Abs 1 lit j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG erfüllt ist oder nicht.

Die Verkürzung der allgemeinen Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (vom vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr) in § 2 Abs 1 lit b ff FLAG erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 (BBG 2011). Zur neu eingeführten lit. j wird in den Erläuterungen (EB RV XXIV. GP 981, S. 223 f) ausgeführt:

"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. […] Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen. […] Ergänzend zu diesen [Anm.: bisherigen] Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert."

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war (vgl. dazu auch bereits ).

In seiner Entscheidung vom , G 6/11 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Verfassungskonformität des BBG 2011. Darin führt er unter anderem aus, es würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, würde die (als Ausnahme konzipierte) Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werden. Der Verfassungsgerichtshof führt unter Verweis auf seine Vorjudikatur unter anderem aus, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringe, könne bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen sei, habe der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Erkenntnissen zum FLAG als auch zum Studienförderungsgesetz und zum Kinderbetreuungsgeldgesetz betont. Aus dieser Rechtsprechung ergäbe sich auch, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich weder dazu verhalten ist, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet ist, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es stehe ihm daher auch frei, diesen Anspruch an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an das Vorliegen einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung zu knüpfen. Auch ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmen Altersgrenze vorzusehen, sei nicht anzunehmen. Es liege vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgehe. Vor diesem Hintergrund konnte der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber mit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (). Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs 1 lit b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Nach Ansicht des VwGH steht diese Ansicht auch im Einklang mit den Materialien zum BBG 2011. Der VwGH wiederholte in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0066, seine Ansicht, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und das begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt.

Nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 werden die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert. Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe auch ; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt und an den VwGH abgetreten). Auch Hebenstreit u.a. in Lenneis/Wanke vertreten diese Ansicht (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Auflage, 2020, § 2 Rz 33).

Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass das Bachelorstudium als ein vom Masterstudium getrenntes Studium anzusehen ist und mit diesem keine Einheit bildet (vgl. bspw. ; , RV/2100597/2013; , RV/2100780/2013; , RV/1100356/2016; , RV/7103057/2017; , RV/5101248/2019; , RV/7105804/2019, zuletzt am , RV/5100509/2019 und am , RV/1100003/2022).

Dieser Ansicht schließt sich auch der Senat im vorliegenden Fall an. Das Bachelorstudium ist unter Verweis auf die oben angeführten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung als eigenständiges Studium einzustufen.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Studium der Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften betrage generell 12 Semester und sei daher als Langstudium einzuordnen und es entspreche nicht den Tatsachen, dass mit Abschluss des Bachelorstudiums das Studium beendet sei sowie es wäre mit dem Abschluss des Bachelorstudiums keine Berufsausübung möglich, das Medizinstudium sei erst mit Absolvierung des Masterstudiums abgeschlossen, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Bachelorstudium Health Science an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und dem Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften um zwei eigenständige Studien handelt, die jeweils 6 Semester Mindeststudienzeit aufweisen. Nach Ansicht des VwGH ist dabei von einer ex ante Betrachtung auszugehen, das heißt, es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist somit eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat unter anderem das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. ). Auch beim Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ist ein eigener Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Es geht aus der Homepage nicht eindeutig hervor, ob bereits zum Zeitpunkt Oktober 2016 jedem Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ein Platz im Masterstudium garantiert wurde, aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Universität allen Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften die Möglichkeit bietet, direkt, ohne erneutes Aufnahmeverfahren und unmittelbar das Masterstudium Humanmedizin zu beginnen, sofern ein entsprechender Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache vorliegt, wird dadurch allerdings lediglich der Platz im Masterstudium garantiert, ein Antrag oder ähnliche Bekundung, das Masterstudium beginnen zu wollen, ist somit nicht erlässlich. Für die Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften besteht ebenso die Möglichkeit, den garantierten Platz im Masterstudium nicht in Anspruch zu nehmen. Das Unterzeichnen eines neuen Ausbildungsvertrages für das Masterstudium zwischen der Karl Landsteiner Privatuniversität und dem Studierenden dürfte jedenfalls erforderlich sein.

Aus den gleichen Gründen wie im vorstehenden Absatz ist dem rechtsfreundlichen Vertreter bei seinen Ausführungen, die beiden von ihm angeführten Entscheidungen des BFG hätten sich zu wenig damit auseinandergesetzt, ob der Abschluss des Bachelorstudiums einen Berufsausbildungsabschluss ermögliche und in der Praxis würde es unter den Studierenden des Bachelorstudiums Health Sciences bzw. Medical Sciences an der Karl Landsteiner Privatuniversität niemanden geben, der nicht Arzt werden wollte und den Bachelorabschluss per se anstrebe, entgegen zu halten, dass es darauf nicht ankommt.

Dem Vorbringen der Bf bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreters, dass man mit dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht den ärztlichen Beruf ausüben könne und auch eine Tätigkeit als Pharmareferent sowie als Klinikreferent aufgrund des Arzneimittelgesetzes und des Ärztegesetzes mit Abschluss des Bachelorstudiums Health Sciences nicht möglich sei, und der Abschluss dieses Bachelorstudium keinen Berufsausbildungsabschluss ermögliche, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Karl Landsteiner Privatuniversität selbst ausführt, dass das Bachelorstudium Health Sciences den Studierenden Zugang zu "neuen, innovativen Berufsfeldern in den Gesundheitswissenschaften" ermöglicht. Explizit angeführt wird dabei, dass die Absolventen des Bachelorstudiums als gefragte Arbeitskräfte in der Pharmazeutischen Industrie gelten. Als Berufsfelder werden u.a. Medizinische DokumentationsassistentIn und Pharmazeutische ReferentIn angeführt. Die Absolventen seien auch für Weiterbildungen im medizin-ökonomischen Bereich und in der Medizintechnik befähigt. Dass diese, von der Universität selbst angeführten, Berufsbilder und Arbeitsmarktchancen tatsächlich nicht existieren würden, konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG darauf ankommt, dass die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt. Beim "erstmöglichen Studienabschluss" muss es sich nicht zwangsläufig um den "letzten Studienabschluss" des betreffenden Studierenden oder den "erforderlichen Studienabschluss" für eine bestimmtes Berufsbild (z.B. Arzt, Psychologe, Apotheker, Biologe) handeln. Dass der Abschluss des Bachelorstudiums Health Sciences bzw. Medical Sciences einen Studienabschluss darstellt, ist sowohl nach dem Ausbildungsvertrag der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, nach dem Curriculum, nach § 54 UG 2002 als auch nach der Rechtsprechung des VwGH eindeutig gegeben. Dass es sich dabei um den erstmöglichen Studienabschluss im Sinne des § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG handelt, steht ebenso außer Zweifel. Daraus ergibt sich auch, dass mit der Wortfolge "dieses Studiums" in § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG nur das Bachelorstudium gemeint sein kann. Die Argumentation, dass es mit Abschluss des Bachelorstudiums nicht möglich sei, die ärztliche Tätigkeit auszuüben, geht ins Leere, da es nicht darauf ankommt, mit dem erstmöglichen Studienabschluss eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben. Auch das BFG hat in seiner Entscheidung vom , RV/5100509/2019, ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium zu betrachten ist oder nicht, weder in Anlehnung an dessen Inhalt, noch der betriebswirtschaftlichen Verwertbarkeit desselben erfolgen darf, widrigenfalls diese dem Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen im Allgemeinen, bzw. der Familienbeihilfenwerber im Besonderen zuwiderliefe. Wie auch der Verfassungsgerichthof ausführt, war der Wille des Budgetbegleitgesetzgebers primär darauf gerichtet, die Altersobergrenze für den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf das vollendete 24. Lebensjahr herabzusetzen, zugleich aber auch die besondere Situation der Studierenden, deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des Studiums jedoch nicht mindestens zehn Semester, da der erstmögliche Studienabschluss nach sechs Semestern erreicht werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme Studien betrifft, bei denen die gesetzliche Studiendauer mindestens zehn Semester beträgt - auch dies ist beim vorliegenden Bachelorstudium nicht erfüllt.

Dem Vorbringen der Bf, die Bezeichnungsänderung des Bachelorstudiums Health Sciences zu Medical Sciences würde den wahren Inhalt des Studiums genauer abdecken und es würde sich im Prinzip bei diesem Bachelorstudium um einen Teil des Gesamtstudiums Humanmedizin handeln, ist entgegen zu halten, dass bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0086, ausgesprochen hat, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung darstellt. Dass sich der VwGH dabei allgemein von Bachelor- und Masterstudien und nicht etwa nur auf den in diesem Fall verfahrensgegenständlichen Fachhochschul-Bachelorstudiengangs und Fachhochschul-Masterstudiengangs Bank- und Finanzwirtschaft wird insbesondere in folgendem Absatz deutlich:

"Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die ,Studienzeit pro Studienabschnitt' und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht."

Die Argumentation, der VwGH hätte bei seiner Rechtsprechung nicht das Berufsbild des Arztes vor Augen gehabt, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht rechtserheblich. So wäre etwa auch für die Tätigkeit als Psycholog/e/in zwingend der Abschluss des Masterstudiums nach dem Bachelorstudiums Psychologie erforderlich (etwa an der Universität Wien bspw. explizit im Curriculum unter § 1 erwähnt: "Das Bachelorstudium Psychologie befähigt allerdings nicht zur eigenverantwortlichen Berufsausbildung als Psycholog*in", Version Juli 2022). Auch für die berufliche Tätigkeit beispielsweise als Apotheker/in würde der Abschluss des Bachelorstudiums Pharmazie nicht ausreichen - erst durch den Abschluss des Masterstudiums und anschließendem Aspirantenjahres wären Absolvent/innen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Apotheker/in befähigt.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es komme zu Ungleichbehandlungen zwischen Studenten der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und Studenten der herkömmlichen Medizinuniversität bzw. dem Vorbringen, der Verfassungsgerichtshof hätte sich in seiner Entscheidung vom , G 6/11 nicht mit der Frage von zwei Medizinstudien mit unterschiedlicher Studienarchitektur beschäftigt, ist entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass es der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werde. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unter anderem nicht dazu verhalten ist, einen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 lit j sublit bb FLAG auf den "erstmöglichen Studienabschluss" abstellt und das Bachelorstudium einen solchen Studienabschluss darstellt. Der Ansicht, Studenten an einer "herkömmlichen Medizinuniversität" seien besser gestellt als Studenten an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, weil das "herkömmliche Medizinstudium" als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit j sublit bb FLAG für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, muss entgegen gehalten werden, dass das von der Tochter der Beschwerdeführerin gewählte Studium an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "herkömmlichen Medizinstudium" ist. Das Bachelorstudium und der damit erworbene BSc ist bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium. Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium (vgl dazu bereits die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin angeführten BFG-Entscheidungen vom , RV/7106195/2019 und vom , RV/5101248/2019) oder bei einem "herkömmlichen Medizinstudium" nicht möglich. Aus der gebotenen ex ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Auf die Frage, ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. ). Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem Bachelor- und einem daran anschließenden Masterstudium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im gegenständlichen Einzelfall sachlich gerechtfertigt. Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. G 6/11).

Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, und sublit bb leg cit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Tochter des Beschwerdeführers nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa bis cc FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102985.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at