Festsetzungsbescheid nach § 203 BAO durch das FA bei Entrichtung der festen Gebühren nach dem Fälligkeitszeitpunkt an die Verwaltungsbehörde, bei der die Schriften angefallen sind
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache des Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend 1. Gebührenfestsetzung und Gebührenerhöhung zu ***ErfNr1*** und 2. Gebührenfestsetzung und Gebührenerhöhung zu ErfNr. 520.344/2021, alle zur Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I.
1.1. Der Bescheid betreffend Gebührenfestsetzung zu ***ErfNr1*** wird gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt:
Die Gebühren werden festgesetzt mit € 50,10.
Bereits entrichtet wurde ein Betrag in Höhe von € 50,10.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung von € 0,00.
1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu ***ErfNr1*** wird als unbegründet abgewiesen.
2.1 Der Bescheid betreffend Gebührenfestsetzung zu ***ErfNr2*** wird gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt:
Die Gebühren werden festgesetzt mit € 50,10.
Bereits entrichtet wurde ein Betrag in Höhe von € 50,10.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung von € 0,00.
2.2 Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu ***ErfNr2*** wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt ***ErfNr1***
Amtlicher Befund MA 63 zu Gz ***111***
Mit Amtlichem Befund vom teilte die Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz MA 67 oder Standesamt) dem Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten (kurz Finanzamt) mit, dass für folgende an Herrn ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) am in einer Personenstandsangelegenheit zu Gz ***111*** persönlich überreichte Schriften die Gebühren nicht entrichtet worden seien:
1 Staatsbürgerschaftsnachweis:
1 x 14,30 gemäß § 14 TP 7 GebG (Protokolle/Niederschriften)
1 x 14,30 gemäß § 14 TP 14 GebG (Zeugnisse)
1 Namensrechtliche Erklärung:
1 x 14,30 gemäß § 14 TP 6/4 GebG (Eingaben)
1 x 7,20 gemäß § 14 TP 4 GebG (Auszüge)
Dem Befund wurden keine Kopien der die Gebühren auslösenden Schriften angeschlossen.
Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung zu
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter ***ErfNr1*** einen Gebührenbescheid und setzte für von der MA 63 unter Gz ***111*** notionierten Schriften insgesamt Gebühren iHv € 50,10 fest. Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühren enthält der Bescheid folgende Aufgliederung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 Zeugnis(se) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 14 (1) GebG | 14,30 Euro |
1 Auszug/Auszüge mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 4 (1) Z 2 GebG | 7,20 Euro |
1 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG | 14,30 Euro |
14,30 Euro |
Begründet wurde der Gebührenbescheid wie folgt:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Weiters erließ das FA unter ***ErfNr1*** einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 25,05 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest. Die Begründung lautet wie folgt:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
2. Verfahren vor dem Finanzamt ***ErfNr1***
Amtlicher Befund MA 63 zu Gz. ***222***
Mit einem weiteren Amtlichen Befund vom teilte die MA 67 dem Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten (kurz Finanzamt) mit, dass für folgende an Herrn ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) am zu Gz ***222*** persönlich überreichte Schriften die Gebühren nicht entrichtet worden seien:
1 Staatsbürgerschaftsnachweis:
1 x 14,30 gemäß § 14 TP 7 GebG (Protokolle/Niederschriften)
1 x 14,30 gemäß § 14 TP 14 GebG (Zeugnisse)
1 Namensrechtliche Erklärung:
1 x 14,30 gemäß § 14 TP 6/4 GebG (Eingaben)
1 x 7,20 gemäß § 14 TP 4 GebG (Auszüge)
Auch diesem Befund wurden keine Kopien der die Gebühren auslösenden Schriften angeschlossen.
Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung zu ***ErfNr1***
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter ***ErfNr1*** einen (weiteren) Gebührenbescheid sowie und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für von der MA 63 unter Gz ***222*** notionierten Schriften ebenfalls insgesamt Gebühren iHv € 50,10 fest und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 25,05 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühren enthält auch dieser Bescheid eine Aufgliederung wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 Zeugnis(se) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 14 (1) GebG | 14,30 Euro |
1 Auszug/Auszüge mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 4 (1) Z 2 GebG | 7,20 Euro |
1 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG | 14,30 Euro |
14,30 Euro |
Die Begründung entspricht den zu ***ErfNr1*** erlassenen Bescheiden.
Beschwerden
In den gegen die vorgenannten 4 Bescheide am eingebrachten Beschwerden wandte der Bf. ein, dass er die Gebühren am an die MA6 bezahlt habe, laut Auskunft seien sie auch mit als verbucht gekennzeichnet. Er bitte um Stornierung der zwei Gebührenbescheide vom mit den oben genannten Erfassungsnummern, sowie eine Richtigstellung seines Kontos. Er sei nicht bereit irgendwelche Kosten (Bearbeitungsgebühr usw.) oder Forderungen zu bezahlen, welche seit 2 Monaten bei der MA 63 und MA 6 auf einen Saldo von 0 € stehen.
Weitere Ermittlungen durch das FA
Über entsprechende Anfrage übermittelte die MA 63 dem FA am zwei Zahlungsbestätigungen und teilte dazu mit, dass der Bf. die Gebühren per bezahlt habe und er Staatsbürgerschaftsnachweis + Zahlschein am persönlich übernommen habe.
Beschwerdevorentscheidungen
In den vom FA unter ***ErfNr1*** und ***ErfNr2*** erlassenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom jeweils betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung führte das Finanzamt zur Begründung gleichlautend Folgendes aus:
"Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nach, hat die Behörde nach § 34 Abs. 1 GebG hierüber einen Befund aufzunehmen und dem Finanzamt zu übermitteln, das sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abspricht. Der amtliche Befund der M 63 wurde am dem Finanzamt wegen Nichtentrichtung der Gebühr zur Anzeige gebracht.
Ist somit die Gebührenentrichtung nach dem Entstehen der Gebührenschuld an die Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, erfolgt, ist sie als verspätet anzusehen, sodass der Gebühren- und der Gebührenerhöhungsbescheid nach § 203 BAO zu Recht ergangen sind.
Info:
Die von Ihnen an den Magistrat entrichtete Gebühr in der Höhe von Euro 50,10 ist nicht nochmals zu entrichten, da die geleistete Zahlung berücksichtigt wurde. Die Gebührenerhöhung von Euro 25,05 bleibt aufrecht."
Vorlageanträge
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht forderte der Bf. das FA auf, die Zahlungsverpflichtung auf 0 zu stellen. Das FA habe den Antrag zur offenen Zahlung nach eigenen Schreiben am bekommen, aber erst mit die angeblich offene Forderung eingemahnt. Dies sei ein Zeitraum wo eine Abfrage des offenen Kontostandes diesbezüglich möglich gewesen wäre. Daher seien Mehrkosten nicht nachvollziehbar. Am seien an die Stadt Wien MA 6 - BA 40 pro Bescheid € 70,59 bezahlt worden.
Zusätzlich sei ihm eine Gebührenerhöhung von je € 20,49 zugestellt worden, diese sei ebenfalls am bezahlt worden.
Nach nochmaliger Auskunft der MA 6 und MA 63 sei das Saldenkonto diesbezüglich auf € 0,00. Daher sei eine Forderung von nochmaligen € 50,10 nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Forderung, welche bezahlt wurde, eingefordert werde. Der offene Posten sei komplett am beglichen worden und seien somit sämtliche nachfolgende Forderungen als gegenstandslos zu betrachten. Dass das FA als Behörde fast 2 Monate nach der Bezahlung der offenen Posten tätig werde, sei eigenartig. Das FA hätte genügend Zeit gehabt diese Forderung einzutreiben. Zur Information: Ihm sei ein Schreiben Mitte September mit der offenen Forderung von der MA 6- BA40 zugestellt worden samt den zusätzlichen oben genannten Kosten. Diese seien wie oben erwähnt beglichen. Sollten die Aufwandskosten seitens des Finanzamtes sein, sei dies durch das verspätete Einschreiten und Bescheid zukommen lassen hinfällig. Zeit wäre genug gewesen. Daher bitte er um Einstellung der offenen Summe.
Vorlage der Beschwerden an den UFS
Mit Vorlageberichten vom - Ausfertigung davon wurden auch dem Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen die beiden Gebührenbescheide und die beiden Bescheide über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das FA beantragte die Beschwerden abzuweisen und gab das FA dazu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
"Gemäß § 34 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung des Gebührengesetzes zu überprüfen und bei Feststellung von Verletzungen von Gebührenvorschriften einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt Österreich zu übersenden.
Da die Gebühr für die Überreichung der Urkunden am entstanden ist und diese nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, übermittelte die MA63 am einen Befund an das Finanzamt Österreich mit dem Hinweis, dass Gebühren in Höhe von 50,10 € nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sind.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 GebG).
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl. , vom , 2001/16/0413). Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten bezahlt wurde.
Mit Bescheid vom wurden die Gebühr, für die die Gebührenschuld am entstanden ist, sowie die Gebührenerhöhung festgesetzt.
In der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die Gebühren am bezahlt worden sind.
Die Entrichtung der Gebühr erfolgte lange nach Entstehen der Gebührenschuld. Da die Gebühr mit Bescheid aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung festgesetzt wurde, war auch zwingend eine Gebührenerhöhung festzusetzen. Diese bleibt bestehen, auch wenn der Betrag zwischenzeitlich, aber nicht rechtzeitig, entrichtet worden ist."
Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte ***ErfNr1*** und ***ErfNr1*** und ergibt sich daraus der dargestellte Verfahrensablauf.
Weiters richtete das BFG noch eine Anfrage an die Stadt Wien, MA 63.und wurden in der Folge die in den Akten der MA 63 mit den Gz. ***111*** und ***222*** gebührenauslösenden Schriften übermittelt und dazu wie folgt erläutert:
Zur Gz. ***111*** sei für ***A*** ***C***, ***x.x***2014 eine kindesnamensrechtliche Erklärung abgegeben (14,30 €), 1 Geburtsurkunde (7,20 €) und 1 Staatsbürgerschaftsnachweis (28,60 €) ausgestellt worden.
Zur Gz ***222*** sei für ***B*** ***C***, ***x.x.***2017, eine kindesnamensrechtliche Erklärung abgegeben (14,30 €), 1 Geburtsurkunde (7,20 €) und 1 Staatsbürgerschaftsnachweis (28,60 €) ausgestellt worden.
Bezahlt seien die offenen Gebühren zu beiden Geschäftszahlen lt. den Aufzeichnungen am worden.
Der Bf. sei am persönlich im Amt gewesen und habe die kindesnamensrechtlichen Erklärungen für beide Kinder abgegeben und habe er auch die Urkunden + Staatsbürgerschaftsnachweise für die Kinder erhalten. Der Bf. habe eine "Niederschrift" als Übernahmebestätigung der Staatsbürgerschaftsnachweise unterschrieben. In dem Formular sei als Gegenstand der Amtshandlung die "Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises" und auch die Übernahmebestätigung desselbigen vermerkt. Für diese Niederschrift seien € 14,30 Bundesgebühr und für den Staatsbürgerschaftsnachweis ebenfalls € 14,30 Bundesgebühr verrechnet worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Schriften und Amtshandlungen bei der MA 63 zur Geschäftszahl ***111***
Am brachte Herr ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) als gesetzlicher Vertreter für das Kind ***A*** ***D***-***C***, geboren am ***x.x***.2014 persönlich beim Standesamt ein von ihm unterzeichnetes Formular "Namensrechtliche Erklärung" zur Bestimmung des Familiennamens mit "***C***" ein.
Weiters wurde von der MA 63 eine - vom Bf. unterzeichnete - Niederschrift aufgenommen, in der ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises protokolliert wurde.
Die zur Geschäftszahl ***111*** protokollierten Angelegenheiten wurde von der MA 63 am dahingehend erledigt, dass eine auf ***A*** ***C*** lautende Geburtsurkunde sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurden und wurden beide Dokumente dem Bf. persönlich ausgehändigt.
Schriften und Amtshandlungen bei der MA 63 zur Geschäftszahl ***222***
Weiters gab der Bf. als gesetzlicher Vertreter für das Kind ***B*** ***D***-***C***, geboren ***x.x.***.2017 eine zur Geschäftszahl ***222*** protokollierte kindesnamensrechtliche Erklärung auf Bestimmung des Familiennamens mit "***C***" ab und unterzeichnete er eine Niederschrift mit einem den Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ab und wurde in der Folge auch für ***B*** ***C*** eine Geburtsurkunde sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt und beide Dokumente dem Bf. am persönlich ausgehändigt.
Information über die Gebührenpflicht und Entrichtung der Gebühren
Mit der Aushändigung der oben genannten Urkunden wurde der Bf. über die Gebührenpflicht informiert und von ihm Zahlscheine für die Entrichtung der Gebühren nach dem Gebührengesetz iHv insgesamt € 50,10 sowie der - hier nicht gegenständlichen - Verwaltungsabgaben iHv € 20,49, somit in Summe € 70,59 persönlich übernommen.
Mitte September erhielt der Bf. eine Zahlungsaufforderung von der MA 6 Buchhaltungsabteilung 40 über in Summe € 70,59 je Kind (auch in diesen Beträgen sind neben den Gebühren nach dem Gebührengesetz iHv € 50,10 hier nicht gegenständliche Verwaltungsabgaben enthalten).
Am überwies der Bf. zweimal € 70,59 an die Stadt Wien (auf ein Konto der MA 6) für die durch die beiden Geschäftsfälle mit der Gz. ***111*** und ***222*** ausgelösten Gebühren und Verwaltungsabgaben und stellte in der Folge die MA 6 den Saldo auf Null.
Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile der Bemessungsakte ***ErfNr1*** und ***ErfNr2***, das damit im Einklang stehende Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen sowie auf die dem BFG erteilten Auskünfte der MA 63 und die Einsichtnahme in die dem BFG von der MA 63 übersandten Unterlagen.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei und wird auch vom Bf. nicht bestritten, dass die gebührenauslösenden Schriften sowie die begehrten Erledigungen und Dokumente am bei der MA 63 überreicht bzw dem Bf. ausgehändigt wurden und dass die Entrichtung der Gebühren am erfolgte.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (kurz GebG) lauten auszugsweise:
§ 3 Abs. 2 GebG: Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und lit. c, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
§ 9 Abs. 1 GebG: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
§ 11 Abs. 1 GebG: Die Gebührenschuld entsteht
1. … bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
3. …
4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; …
"(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
3. …
(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren … bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. ….
§ 14 GebG enthält die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 unterliegen Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von € 7,20.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Gemäß § 14 TP 7 GebG 1957 iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 unterliegen Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr.
Gemäß § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 unterliegen amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen einer feste Gebühr von € 14,30.
§ 34 Abs. 1 GebG bestimmt:
"Die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."
Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.
Gemäß § 35 Abs.6 GebG sind Schriften, die unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Erwägungen zu den Gebührenbescheiden
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf. mehrere Anträge bei der MA 63 eingebracht sowie mehrere Dokumente ausgestellt, die eine Gebührenpflicht nach unterschiedlichen Tarifposten auslösen.
namensrechtlichen Erklärungen - Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. ).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten (vgl. .1040/66). Sie muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().
Die vom Bf. am als gesetzlicher Vertreter für die beiden Kinder ***A*** und ***B*** eingebrachten namensrechtlichen Erklärungen auf Bestimmung des Familiennamens mit ***C*** (anstatt ***D***-***C***) erfüllen daher unstrittig alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG 1957.
Die Gebührenschuld für Eingaben - wie hier die namensrechtlichen Erklärungen - iHv € 14,30 entsteht nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung.
Mit der am erfolgte Aushändigung der auf den Familiennamen "***C***" lautenden Geburtsurkunden wurde dem Begehren des Bf. Rechnung getragen und die beiden namensrechtliche Verfahren beendet und ist daher an diesem Tag die Gebührenschuld entstanden.
Beide Kinder waren am bereits älter als zwei Jahre und sind daher die namensrechtlichen Erklärungen - und auch die nach erfolgter Namensänderung ausgestellten Dokumente (Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis) - nicht nach § 35 Abs. 6 GebG von den Gebühren befreit.
Der Bf. ist für die Eingaben Gebührenschuldner nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG, weil er im Namen der Kinder die Eingaben bei der Behörde überreicht hat und war er - gemeinsam mit dem jeweiligen Kind, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde, zur ungeteilten Hand zur Gebührenentrichtung verpflichtet.
Geburtsurkunden - Auszug aus Personenstandsbüchern iSd § 14 TP 4 (1) 2 GebG:
§ 14 TP 4 GebG stellt eine Spezialbestimmung zur Zeugnisgebühr nach § 14 TP 14 GebG dar. Unter "Auszüge" aus Personenstandsbüchern fallen Personenstandsurkunden iSd § 53 des Personenstandsgesetzes 2013 (kurz PStG), wie die in § 53 Abs. 3 Z. 1 PStG genannten Geburtsurkunden.
Bei amtlichen Ausfertigungen entsteht die Gebührenschuld mit der Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung).
Die Gebührenschuld für die Geburtsurkunde iHv € 7,20 ist gemäß § 11 Abs 1 Z 2 GebG iVm § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 4 GebG daher mit der Aushändigung der Geburtsurkunden an den Bf. am entstanden.
Anträge auf Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen - an Stelle einer Eingabe aufgenommenes Protokoll iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, sind dann nach § 14 TP 7 Abs. 1 GebG gebührenpflichtig, wenn das Protokoll inhaltlich den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Eingabe erfüllt.
Für die Gebührenpflicht sind das Vorhandensein und der Inhalt des Schriftstückes maßgebend. Eine tatsächlich errichtete Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können ( vgl und ).
Der Inhalt des Protokolls muss also ein "Anbringen" einer Privatperson an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten von deren öffentlich-rechtlichem Wirkungskreis sein, welches das Privatinteresse des Einschreiters betrifft (; vgl auch § 14 TP 6 Rz 5).
Aktenvermerke (Amtsvermerke), mit denen Parteivorbringen ohne Parteienunterschrift festgehalten werden, sind keine Protokolle und unterliegen nicht § 14 TP 7 ().
Über die Anträge auf Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen für die beiden Kinder wurde am Standesamt mit dem Bf. eine Niederschrift aufgenommen, die sowohl vom Bf. als auch von einer Mitarbeiterin der MA 63 unterschrieben wurde.
Die Gebührenschuld für eine solche Niederschrift entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Das war hier die am erfolgte Ausfolgung der beiden Staatsbürgerschaftsnachweise
Staatsbürgerschaftsnachweise - amtliches Zeugnis iSd § 14 TP 14 Abs. 1 GebG:
Nach der Legaldefinition des § 14 TP 14 Abs.1 GebG 1957 sind amtliche Zeugnisse Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften ausgestellt werden und durch die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen einer feste Gebühr von € 14,30.
Im Staatsbürgerschaftsnachweis wird von der Behörde bestätigt, dass am Tag der Ausstellung die österreichische Staatsbürgerschaft besteht und unterliegt der Staatsbürgerschaftnachweis daher der Zeugnisgebühr iHv € 14,30.
Die Gebührenschuld hierfür ist nach § 11 Abs. 1 Z. 5 GebG mit der Aushändigung der Dokumente - daher im gegenständlichen Fall am - entstanden.
Fälligkeit der Gebühren
Auch nach der Abschaffung der Stempelmarken fallen bei den festen Gebühren in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen.
Weder der GebG-Novelle 1999 noch dem AbgÄG 2001 kann entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Erlagschein, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG nF, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Dabei hat der Zeitpunkt der Erlassung eines solchen Bescheides iS des § 203 BAO keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners ( 1057, 1058/78, 1337, 1338/78). Daraus folgt aber, dass die festen Gebühren auch nach der ab geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu entrichten sind (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).
Auf Grund der beschriebenen Gesetzeslage kommt es seit dazu, dass bereits eine Gebührenentrichtung, die nur einen Tag nach dem Entstehen der Gebührenschuld an jene Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, erfolgt, als nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit als verspätet anzusehen ist. Von Gesetzes wegen könnte von der Abgabenbehörde bei entsprechender Kenntnis bereits bei einer "Verspätung" von nur einem Tag ein auf § 203 BAO gestützter Abgabenbescheid über die Eingabengebühr erlassen werden (vgl. dazu ).
Die Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat (vgl. ua ).
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Dieses Erkenntnis baut auf der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, wonach die Nichtentrichtung von Stempelgebühren zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist und sie die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO, als einen Akt der Abgabenbemessung, bildet (vgl. ua.). Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78).
Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2003/16/0066 ausgesprochen hat, hat die Verwaltungsbehörde über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr kann sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis bringen. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes.
Nach dem - für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlichen - Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006, kurz Gebührenrichtlinien oder GebR) hat die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten (siehe Rz 61 der GebR) und ist eine feste Gebühr dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (siehe Rz 120 der GebR).
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. von der MA 63 gleichzeitig mit den abschließenden Erledigungen über die Gebührenpflicht informiert und wurden ihm Zahlscheine für die Entrichtung an den Magistrat der Stadt Wien ausgehändigt. Da innerhalb der von der MA 63 bestimmten Frist keine Entrichtung der Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien erfolgte, war die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt Österreich - als für die Gebührenerhebung sachlich zuständige Abgabenbehörde - zu übersenden.
Wenn die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt unbestritten ist, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Im gegenständlichen Fall erfolgte bis zum Fälligkeitszeitpunkt - das war für alle oben angeführten Gebühren der - jedenfalls keine Entrichtung der Gebühren nach dem Gebührengesetz an die Verwaltungsbehörde (nach den übereinstimmenden Angaben des Bf und der Auskunft der MA 63 erfolgte die Entrichtung am ) und war daher das Finanzamt berechtigt, die Gebühr für die Eingabe und für die Beilagen gemäß § 203 BAO mit Abgabenbescheid festzusetzen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Gebühren im Gesamtbetrag von € 50,10 je Kind bescheidmäßig festgesetzt. Daran ändert auch die Tatsache, dass noch vor der Bescheiderlassung durch das Finanzamt eine Entrichtung der Gebühren an den Magistrat der Stadt Wien erfolgte.
Im Bereich der Einhebung - Verrechnung der Abgaben - wurde vom Finanzamt eine Anrechnung des vom Bf. überwiesenen Beträge von jeweils € 50,10 vorgenommen und trifft den Bf. für die Gebühren als solches somit keine weitere Zahllast.
Die beiden Gebührenbescheide sind daher lediglich hinsichtlich der Feststellung des jeweils entrichteten Betrages auf € 50,10 (anstatt € 0,00) und hinsichtlich des Nachforderungsbetrages auf € 0,00 (anstatt € 50,10) abzuändern.
Bescheide betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl , und vom , 93/16/0082).
Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen. Auch die Tatsache, dass die Entrichtung der Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien noch vor der Erlassung der Gebührenbescheide durch das Finanzamt erfolgte, führt daher nicht dazu, dass die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG zu entfallen hätte.
Die Beschwerden gegen die beiden Bescheide über eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG sind daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101758.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at