Vorlageanträge gegen nichtige Beschwerdevorentscheidungen
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Vorlageanträge der "x" y KG, zuletzt Ex-Adresse, bei Rechtsmittelerhebung vertreten durch die damalige z GmbH, vom , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, vom hinsichtlich Einkünftefestellung der "x" y KG für die Jahre 2005 bis 2012, zur Steuernummer Steuernummer beschlossen:
Diese Vorlageanträge vom werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mitteilung gemäß § 281a BAO
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sind zu folgenden Beschwerden gegen die Einkünftefeststellungsbescheide hinsichtlich "x" y KG noch keine wirksamen Beschwerdevorentscheidungen erlassen worden und keine zulässigen Vorlageanträge gestellt worden:
Beschwerden vom des Beteiligten ***Bf2***, vertreten durch frühererNameStbGesellschaft, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 - 2009,
Beschwerde vom des Beteiligten ***Bf7***, vertreten durch Stb1 gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2012,
Beschwerden vom der Beteiligten ***Bf3***, ***Bf6***, ***Bf8***, BfX und ***Bf10***, alle vertreten durch Stb1, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2012,
die Beschwerden vom der Beteiligten ***Bf4***, BfY, ***Bf11*** und ***Bf12***, alle vertreten durch Stb1, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 bis 2012,
die Beschwerden vom und der "x" y KG , zuletzt: Ex-Adresse, und der beteiligten Gesellschafter, vertreten durch die damalige z GmbH, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2012.
Gegen diese gemäß § 281a BAO formlose Mitteilung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Hinweis: Das durch die Vorlage der Beschwerden ohne vorhergehende rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung und ohne zulässigen Vorlageantrag im BFG begonnene Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf legte am
die Beschwerde der "x" y KG (und ihrer Gesellschafter), vertreten durch die damalige z GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 vom ,
die Beschwerde der "x" y KG (und ihrer Gesellschafter), vertreten durch die damalige z GmbH, vom gegen die mit datierten und am zugestellten Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010, 2011 und 2012,
die Beschwerden des ***Bf3***, des ***Bf4***, des verstorbenerBf, der ***Bf6***, des ***Bf8***, des ***Bf11***, des ***Bf9***, des ***Bf12***, des ***Bf7***, des ***Bf10***, alle vertreten durch Steuerberater, gegen die Feststellungsbescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für die Jahre 2005 bis 2009 vom und gegen die Feststellungsbescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für die Jahre 2010 bis 2012 vom ;
(hierbei sind einige Beschwerden hinsichtlich 2005 und 2006 mit Beschwerdevorentscheidungen an jeweils eine Person rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil die jeweilige Person in dem/den betreffenden Jahr/en nicht Bescheidadressatin war).die Beschwerden des ***Bf2***, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, vom gegen die Feststellungsbescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009,
die über FinanzOnline eingebrachten Vorlageanträge (systembedingt einen pro Streitjahr) gemäß § 264 Abs. 1 BAO der "x" y KG, vertreten durch z GmbH, vom gegen die Beschwerdevorentscheidung zu St.Nr. Steuernummer betreffend Feststellungen gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 vom (Anträge auf Entscheidung über die diesbezüglichen Beschwerden durch das Verwaltungsgericht)
an das Bundesfinanzgericht (BFG, Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) vor, wo die genannten Beschwerden unter GZ. RV/7105692/2016 (samt Nebenzahlen) protokolliert wurden.
Das BFG hielt den Streitparteien mit Schreiben vom insb. vor, dass vor den Vorlageanträgen vom keine wirksame, abweisende Beschwerdevorentscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit erlassen worden war.
Die Nichtigkeit der abweisenden (vermeintlichen) Beschwerdevorentscheidung vom resultiert aus Folgendem:
Die abweisende (vermeintliche) Beschwerdevorentscheidung vom sollte folgende Beschwerden abweisen:
- die Beschwerden vom des Beteiligten ***Bf2***, vertreten durch frühererNameStbGesellschaft, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 - 2009,
- die Beschwerde vom des Beteiligten ***Bf7***, vertreten durch Stb1 gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2012,
- die Beschwerden der Beteiligten ***Bf3***, ***Bf6***, ***Bf8***, BfX und ***Bf10***, alle vertreten durch Stb1, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2012,
- die Beschwerden der Beteiligten ***Bf4***, Erben als Erben nach verstorbenerBf, BfZ, BfA, alle vertreten durch Stb1, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 bis 2012,
- die Beschwerden vom und der "x" y KG , Ex-Adresse, und aller beteiligten Gesellschafter, vertreten durch die damalige z GmbH, gegen die Einkünftefeststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2012.Es wurde aber nur eine Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung z.H. der "x" KomplementärGmbH zugestellt und diese Ausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die Zustellungsfiktion des § 101 Abs. 3 BAO. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere seines Beschlusses vom , Zl. 96/15/0161, ist diese abweisende (und daher meritorische), vermeintliche Beschwerdevorentscheidung vom mangels Zustellung an alle (gegebenenfalls durch Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO), die von ihrem Inhalt betroffen sind, nichtig.
Die gegenständlichen, dem BFG vorgelegten Beschwerden sind solche, über die zwingend mit (rechtswirksamen) Beschwerdevorentscheidungen zu entscheiden ist (bzw. gewesen wäre), weil keine der Ausnahmen gemäß § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt. Eine Störung der Abfolge Bescheid - Beschwerde - (wirksame) zwingende Beschwerdevorentscheidung - (zulässiger) Vorlageantrag bewirkt, dass das Verwaltungsgericht (hier: BFG) bis auf weiteres nicht über die anhängigen Beschwerden entscheiden darf (vgl. : "Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde."
Weiters wurde vorgehalten: Gegen die vermeintliche, abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurden von der "x" y KG, vertreten durch die damalige z GmbH, Vorlageanträge gemäß § 264 Abs. 1 BAO eingebracht, welche aber angesichts der Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der zugrundeliegenden Beschwerdevorentscheidung vom BFG wohl gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen sein würden.
Bis zum Bekanntwerden der neueren diesbezüglichen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom , Zl. Ra 2017/13/0010) wurde beim Fehlen einer (wirksamen) zwingenden Beschwerdevorentscheidung vom BFG idR folgende Lösung angewendet: Es wurde ein Beschluss mit der Feststellung der Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen, woraufhin man davon ausging, dass die belangte Behörde eine zwingende Beschwerdevorentscheidung nachholen konnte, ohne dass diese gemäß § 300 BAO wiederum von Nichtigkeit bedroht wäre. Durch wurde dieser Lösungsweg verbaut, indem der VwGH einen derartigen Unzuständigkeitsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben hat mit der Begründung, dass das BFG seinerseits nicht zuständig sei, derartige Unzuständigkeitsbeschlüsse zu erlassen. Wenn die aktuelle Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (BFG) strittig ist, sieht der VwGH im genannten Erkenntnis die Lösung in der Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag, ohne eine klare Lösung für den Fall der richtigen Annahme einer Entscheidungssperre durch das Verwaltungsgericht (BFG) zu bieten. Zu Details wird auf Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97 und auf Lenneis in BFGjournal 1/2018, 32 verwiesen.
Als Lösung für Fälle wie den vorliegenden Fall schuf der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 62/2018 vom den § 281a BAO und novellierte den § 300 BAO dahingehend, dass die Abgabenbehörde auch nach der Vorlage der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen darf. § 281a BAO bestimmt, dass die Streitparteien formlos in Kenntnis zu setzen sind, wenn das Verwaltungsgericht (BFG) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Unter letzterem ist nur ein zulässiger, d.h. nach der Erlassung der wirksamen Beschwerdevorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag zu verstehen.
Die Wirkung einer Mitteilung gemäß § 281a BAO dient einerseits der Information der Streitparteien und hat andererseits nur organisatorische Wirkungen im internen Verwaltungsablauf des BFG (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, Bd. 1, Rz. 6 zu § 281a BAO), d.h. das durch die unzulässige Vorlage (vgl. aaO) im BFG begonnene Verfahren wird eingestellt, insb. werden die angelegten Geschäftszahlen des BFG ausgebucht. Wenn in der gegenständlichen Angelegenheit wirksame Beschwerdevorentscheidungen erlassen sein werden und ein dagegen gerichteter Vorlageantrag eingebracht worden sein wird, wären die Beschwerde(n) dem BFG neuerlich vorzulegen sein.
Dem BFG wurde seit dem Schreiben vom weder die Erlassung einer wirksamen Beschwerdevorentscheidung noch ein dagegen gerichteter Vorlageantrag bekanntgegeben. Auch im AIS/DB2 ist nichts vor einer derartigen Beschwerdevorentscheidung bzw. Vorlageantrag ersichtlich. Daher ist das BFG weiterhin der bereits mit Schreiben vom mitgeteilten Auffassung, dass weder eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen worden noch ein dagegen gerichteter zulässiger Vorlageantrag erhoben worden sind. Nunmehr wird diese Auffassung nochmals, gestützt auf § 281a BAO mitgeteilt.
Zur Zurückweisung der Vorlageanträge vom :
Die Erhebung eines Vorlageantrages, d.h. eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, ist in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehen als Reaktion "[g]egen eine Beschwerdevorentscheidung". Ein Vorlageantrag ist daher nur dann zulässig, wenn ihm eine Beschwerdevorentscheidung in der betreffenden Beschwerdesache vorangegangen ist. Unter einer Beschwerdevorentscheidung kann nur eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung verstanden werden, nicht aber eine nichtige Beschwerdevorentscheidung. Ein Vorlageantrag gegen eine nichtige Beschwerdevorentscheidung, d.h. ein Antrag auf Entscheidung über eine Beschwerde, zu der noch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, durch das Verwaltungsgericht (BFG), ist unzulässig. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht, also hier dem BFG als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG.
Klarzustellen ist, dass die Zulässigkeit einer vor Beginn der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gemäß § 260 Abs. 2 BAO nicht auf Vorlageanträge übertragen werden kann, zumal § 264 Abs. 4 lit. e BAO die sinngemäße Anwendbarkeit von § 260 Abs. 1 BAO, nicht aber von § 260 Abs. 2 BAO, auf Vorlageanträge vorsieht. Vor der Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6). Ein zuvor gestellter Vorlageantrag wird nicht durch die nachträgliche (wirksame) Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zulässig. Sobald/sofern es über die anhängigen Beschwerden wirksame Beschwerdevorentscheidungen geben wird, wird der allfällige Wunsch von Beschwerdeführern auf Entscheidung über die Beschwerden durch das BFG jedenfalls nur durch neuerliche Stellung von Vorlageanträgen durchzusetzen sein.
Der "x" y KG, ***Bf1-Adr***, kann an dieser Adresse nicht mehr zugestellt werden, eine andere Adresse konnte nicht ermittelt werden. Auch ihre damalige Vertreterin z GmbH, existiert nicht mehr. Die Zustellung an die "x" y KG erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung im Akt, wo die Ausfertigung zur Abholung durch eine legitimierte Person bereitgehalten wird.
Die Entscheidung durch einen Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sind nur bei der Entscheidung über Beschwerden vorgesehen; die vorliegende Erledigung ergeht daher im Sinne des Art. 135 Abs. 1 B-VG durch den Einzelrichter.
Zulässigkeit einer Revision
Betreffend Zurückweisung der Vorlageanträge:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung entspricht hinsichtlich der Zurückweisung eines vor dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ellinger et al., § 264 BAO, E 2 mit Verweisen auf VwGH-Entscheidungen).
Auch die Nichtigkeit einer Entscheidung betreffend Einkünftefeststellung, welche nicht körperlich an alle Beteiligten zugestellt wird und keinen Hinweis auf die Zustellfiktion enthält, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa die Beschlüsse des Zl. 96/15/0161 und vom , Zl. Ra 2018/15/0059)
Die (ordentliche) Revision an den VwGH hinsichtlich des Zurückweisungsbeschlusses ist daher nicht zulässig.
Zur Mitteilung gemäß § 281a BAO:
Da die Mitteilung gemäß § 281a BAO nach dem Gesetzeswortlaut formlos ist, steht gegen diese Mitteilung überhaupt kein direktes Rechtsmittel zu. Im Erkenntnis des wird dazu ausgeführt: "Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei ) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen."
(Diesen Ausführungen des VwGH ist hinzuzufügen, dass dann wohl auch zugleich eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Vorlageanträge erforderlich wäre. Denn wenn der VwGH die rechtliche Existenz der Beschwerdevorentscheidungen bejahen würde und weiterhin die dagegen gerichteten Vorlageanträge rechtskräftig zurückgewiesen bleiben würden, wäre das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt.)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105692.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at