Vorlageanträge gegen nichtige BVE, Mitteilung gemäß § 281a BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Vorlageanträge der "x" GmbH (als Rechtsnachfolgerin der "x" y KEG), vertreten durch die damalige z GmbH, WP- und Stb.gesellschaft, vom gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom hinsichtlich Einkünftefeststellung der ehemaligen "x" y KEG für die Jahre 2004, 2005 und 2006 zur St.Nr. Steuernummer, beschlossen:
Diese Vorlageanträge vom werden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
MITTEILUNG GEMÄß § 281a BAO
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sind zu folgenden Beschwerden noch keine wirksamen Beschwerdevorentscheidungen erlassen worden und keine zulässigen Vorlageanträge gestellt worden:
Beschwerde der "x" GmbH (sowie der als Bescheidadressaten genannten Treugeber der "x" GmbH) als ehemalige Gesellschafter der "x" y KEG, vertreten durch z GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom ,
Beschwerden des ***Bf3***, des w (nunmehr w1, w2 und w3 als Erben zuzurechnen), der ***Bf6***, des ***Bf7***, des Bf8, des Bf9 und des ***Bf10***, alle vertreten durch Steuerberater, vom , gegen die Feststellungsbescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom ,
Beschwerde des ***Bf4***, vertreten durch StbGmbH, vom gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für das Jahr 2006 vom .
Gegen diese gemäß § 281a BAO formlose Mitteilung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Hinweis: Das durch die Vorlage der Beschwerden ohne vorhergehende rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung und ohne zulässigen Vorlageantrag im BFG begonnene Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf legte am
die Beschwerde der "x" GmbH (sowie der als Bescheidadressaten genannten Treugeber der "x" GmbH) als ehemalige Gesellschafter der "x" y KEG, vertreten durch z GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom ,
die Beschwerden des ***Bf3***, des w, der ***Bf6***, des ***Bf7***, des Bf8, des Bf9 und des ***Bf10***, alle vertreten durch Steuerberater, vom , gegen die Feststellungsbescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom ,
die Beschwerde des ***Bf4***, vertreten durch StbGmbH, vom gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. Steuernummer für das Jahr 2006 vom ,
die Vorlageanträge der "x" GmbH, vertreten durch die damalige z GmbH, vom gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom hinsichtlich Einkünftefeststellung 2004, 2005 und 2006,
an das Bundesfinanzgericht (BFG, Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) vor, wo die genannten Beschwerden unter GZ. RV/7105691/2016 (samt Nebenzahlen) protokolliert wurden.
Das BFG hielt den Streitparteien mit Schreiben vom insb. vor, dass vor den Vorlageanträgen vom keine wirksame Beschwerdevorentscheidungen in der gegenständlichen Angelegenheit erlassen worden waren. Und zwar, weil die (vermeintlichen) Beschwerdevorentscheidungen vom , welche jeweils an die "x" GmbH und viele, namentlich angesprochene Personen (Treuhandkommanditisten) gerichtet werden sollten, zwar an die "x" GmbH postalisch (aber nicht rechtlich) zugestellt wurden, aber die jeweilige Ausfertigung keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 4 BAO über die Zustellfiktion enthielten. Dies wurde von der belangten Behörde auf Seite 3 (unten) ihrer Stellungnahme vom bestätigt.
Die gegenständlichen, dem BFG vorgelegten Beschwerden sind solche, über die zwingend mit (rechtswirksamen) Beschwerdevorentscheidungen zu entscheiden ist (bzw. gewesen wäre), weil keine der Ausnahmen gemäß § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt. Eine Störung der Abfolge Bescheid - Beschwerde - (wirksame) zwingende Beschwerdevorentscheidung - (zulässiger) Vorlageantrag bewirkt, dass das Verwaltungsgericht (hier: BFG) bis auf weiteres nicht über die anhängigen Beschwerden entscheiden darf (vgl. : "Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde."
Weiters wurde vorgehalten: Gegen die vermeintlichen, abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom wurden von der "x" GmbH Vorlageanträge gemäß § 264 Abs. 1 BAO eingebracht, welche aber angesichts der Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der zugrundeliegenden Beschwerdevorentscheidungen vom BFG wohl gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen sein würden.
Bis zum Bekanntwerden der neueren diesbezüglichen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom , Zl. Ra 2017/13/0010) wurde beim Fehlen einer (wirksamen) zwingenden Beschwerdevorentscheidung vom BFG idR folgende Lösung angewendet: Es wurde ein Beschluss mit der Feststellung der Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen, woraufhin man davon ausging, dass die belangte Behörde eine zwingende Beschwerdevorentscheidung nachholen konnte, ohne dass diese gemäß § 300 BAO wiederum von Nichtigkeit bedroht wäre. Durch wurde dieser Lösungsweg verbaut, indem der VwGH einen derartigen Unzuständigkeitsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben hat mit der Begründung, dass das BFG seinerseits nicht zuständig sei, derartige Unzuständigkeitsbeschlüsse zu erlassen. Wenn die aktuelle Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (BFG) strittig ist, sieht der VwGH im genannten Erkenntnis die Lösung in der Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag, ohne eine klare Lösung für den Fall der richtigen Annahme einer Entscheidungssperre durch das Verwaltungsgericht (BFG) zu bieten. Zu Details wird auf Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97 und auf Lenneis in BFGjournal 1/2018, 32 verwiesen.
Als Lösung für Fälle wie den vorliegenden Fall schuf der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 62/2018 vom den § 281a BAO und novellierte den § 300 BAO dahingehend, dass die Abgabenbehörde auch nach der Vorlage der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen darf. § 281a BAO bestimmt, dass die Streitparteien davon formlos in Kenntnis zu setzen sind, wenn das Verwaltungsgericht (BFG) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Unter letzterem ist nur ein zulässiger, d.h. nach der Erlassung der wirksamen Beschwerdevorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag zu verstehen.
Die Wirkung einer Mitteilung gemäß § 281a BAO dient einerseits der Information der Streitparteien und hat andererseits nur organisatorische Wirkungen im internen Verwaltungsablauf des BFG (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, Bd. 1, Rz. 6 zu § 281a BAO), d.h. das durch die unzulässige Vorlage (vgl. aaO) im BFG begonnene Verfahren wird eingestellt, insb. werden die angelegten Geschäftszahlen des BFG ausgebucht. Wenn in der gegenständlichen Angelegenheit wirksame Beschwerdevorentscheidungen erlassen sein werden und ein dagegen gerichteter Vorlageantrag eingebracht worden sein wird, hätte das Finanzam die Beschwerde(n) dem BFG neuerlich vorzulegen.
Dem BFG wurde seit dem Schreiben vom weder die Erlassung einer wirksamen Beschwerdevorentscheidung noch ein dagegen gerichteter Vorlageantrag bekanntgegeben. Auch im AIS/DB2 ist nichts vor einer derartigen Beschwerdevorentscheidung bzw. Vorlageantrag ersichtlich. Daher ist das BFG weiterhin der bereits mit Schreiben vom mitgeteilten Auffassung, dass weder eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen worden noch ein dagegen gerichteter zulässiger Vorlageantrag erhoben worden sind. Nunmehr wird diese Auffassung nochmals, gestützt auf § 281a BAO mitgeteilt.
Zur Zurückweisung der Vorlageanträge vom :
Die Erhebung eines Vorlageantrages, d.h. eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, ist in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehen als Reaktion "[g]egen eine Beschwerdevorentscheidung". Ein Vorlageantrag ist daher nur dann zulässig, wenn ihm eine Beschwerdevorentscheidung in der betreffenden Beschwerdesache vorangegangen ist. Unter einer Beschwerdevorentscheidung kann nur eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung verstanden werden, nicht aber eine nichtige Beschwerdevorentscheidung. Ein Vorlageantrag gegen eine nichtige Beschwerdevorentscheidung, d.h. ein Antrag auf Entscheidung über eine Beschwerde, zu der noch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, durch das Verwaltungsgericht, ist unzulässig. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht, also hier dem BFG als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG. Nur für die Entscheidung über Beschwerden ist die Befassung eines Senates und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen. Für die Zurückweisung von Vorlageanträgen und für Mitteilungen gemäß § 281a BAO sind weder die Befassung eines Senates noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen. Somit obliegen diese Angelegenheiten gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG dem Einzelrichter.
Klarzustellen ist, dass die Zulässigkeit einer vor Beginn der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gemäß § 260 Abs. 2 BAO nicht auf Vorlageanträge übertragen werden kann, zumal § 264 Abs. 4 lit. e BAO die sinngemäße Anwendbarkeit von § 260 Abs. 1 BAO, nicht aber von § 260 Abs. 2 BAO, auf Vorlageanträge vorsieht. Vor der Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Rz 6). Ein zuvor gestellter Vorlageantrag wird nicht durch die nachträgliche (wirksame) Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zulässig. Sobald/sofern es über die anhängigen Beschwerden wirksame Beschwerdevorentscheidungen geben wird, wird der allfällige Wunsch von Beschwerdeführern auf Entscheidung über die Beschwerden durch das BFG jedenfalls nur durch neuerliche Stellung von Vorlageanträgen durchzusetzen sein.
Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Betreffend Zurückweisung der Vorlageanträge:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung entspricht hinsichtlich der Zurückweisung eines vor dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ellinger et al., § 264 BAO, E 2 mit Verweisen auf VwGH-Entscheidungen).
Auch die Nichtigkeit einer Entscheidung betreffend Einkünftefeststellung, welche nicht körperlich an alle Beteiligten zugestellt wird und keinen Hinweis auf die Zustellfiktion enthält, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa die Beschlüsse des Zl. 96/15/0161 und vom , Zl. Ra 2018/15/0059)
Die (ordentliche) Revision an den VwGH hinsichtlich des Zurückweisungsbeschlusses ist daher nicht zulässig.
Zur Mitteilung gemäß § 281a BAO:
Da die Mitteilung gemäß § 281a BAO nach dem Gesetzeswortlaut formlos ist, steht gegen diese Mitteilung überhaupt kein direktes Rechtsmittel zu. Im Erkenntnis des wird dazu ausgeführt: "Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei ) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen."
(Diesen Ausführungen des VwGH ist hinzuzufügen, dass dann wohl auch zugleich eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Vorlageanträge erforderlich wäre. Denn wenn der VwGH die rechtliche Existenz der Beschwerdevorentscheidungen bejahen würde und weiterhin die dagegen gerichteten Vorlageanträge rechtskräftig zurückgewiesen blieben, wäre das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt.)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105691.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at