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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.10.2022, RV/7105690/2016

Vorlageanträge ohne diesbezügliche, wirksame Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über dieVorlageanträge der "x" yGmbH (als Rechtsnachfolgerin der "x" z KEG), vertreten durch die damalige v GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, vom gegen Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkünftefeststellungen hinsichtlich "x" yGmbH (als Rechtsnachfolgerin der "x" z KEG) für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Diese Vorlageanträge vom werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Mitteilung gemäß § 281a BAO

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sind zu folgenden Beschwerden noch keine wirksamen Beschwerdevorentscheidungen ergangen und keine zulässigen Vorlageanträge gestellt worden:

  1. Beschwerde der "x" yGmbH (sowie der als Bescheidadressaten genannten Treugeber der "x" yGmbH) als ehemalige Gesellschafter der "x" z KEG, vertreten durch die damalige v GmbH, vom (als Berufung über FinanzOnline eingebracht, wobei die zweite eingebrachte Version auch die als Adressaten genannten Treugeber ohne Namensnennung anspricht) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. ***BF1StNr1*** über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 vom ,

  2. Beschwerde der "x" yGmbH (sowie der als Bescheidadressaten genannten, namentlich nicht genannten Treugeber der "x" yGmbH) als ehemalige Gesellschafter der "x" z KEG, vertreten durch die damalige v GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. ***BF1StNr1*** über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom ,

Gegen diese gemäß § 281a BAO formlose Mitteilung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Das durch die Vorlage der Beschwerden ohne vorhergehende rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung und ohne zulässigen Vorlageantrag im BFG begonnene Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (belangte Behörde) legte zusammen mit einem Vorlagebericht am

  1. die Beschwerde der "x" yGmbH (sowie der als (Bescheid)Adressaten genannten Treugeber der "x" yGmbH) als ehemalige Gesellschafter der "x" z KEG, vertreten durch die damalige v GmbH, vom (als Berufung über FinanzOnline eingebracht, wobei die zweite eingebrachte Version auch die als Adressaten genannten Treugeber ohne Namensnennung anspricht) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. ***BF1StNr1*** über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 vom ,

  2. die Beschwerde der "x" yGmbH (sowie der als Bescheidadressaten genannten, namentlich nicht genannten Treugeber der "x" yGmbH) als ehemalige Gesellschafter der "x" z KEG, vertreten durch die damalige v GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu St.Nr. ***BF1StNr1*** über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom ,

  3. die über FinanzOnline eingebrachten Vorlageanträge (systembedingt einen pro Streitjahr) gemäß § 264 Abs. 1 BAO der "x" yGmbH, vertreten durch die damalige v GmbH, vom gegen die (vermeintlichen) Beschwerdevorentscheidungen zu St.Nr. ***BF1StNr1*** betreffend Feststellungen gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2006 vom (Anträge auf Entscheidung über die diesbezüglichen Beschwerden durch das Verwaltungsgericht),

an das Bundesfinanzgericht (BFG, Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) vor, wo diese Beschwerden unter GZ. RV/7105690/2016 (samt Nebenzahlen) protokolliert wurden.

Das BFG hielt den Streitparteien mit Schreiben vom insb. vor, dass vor den Vorlageanträgen vom keine wirksamen Beschwerdevorentscheidungen in der gegenständlichen Angelegenheit erlassen worden waren. Und zwar, weil die (vermeintlichen) Beschwerdevorentscheidungen vom , welche an die "x" yGmbH und viele, namentlich angesprochene Personen (Treuhandkommanditisten) gerichtet waren, zwar an die damalige v GmbH postalisch (aber nicht rechtlich) zugestellt wurden, die jeweilige Ausfertigung jedoch keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 4 BAO über die Zustellfiktion enthielt. Dies wurde vom Finanzamt auf Seite 3 (unten) seiner Stellungnahme vom bestätigt.

Die gegenständlichen dem BFG vorgelegten Beschwerden sind solche, über die zwingend mit (rechtswirksamen) Beschwerdevorentscheidungen zu entscheiden ist (bzw. gewesen wäre), weil keine der Ausnahmen gemäß § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt. Eine Störung der Abfolge Bescheid - Beschwerde - (wirksame) zwingende Beschwerdevorentscheidung - (zulässiger) Vorlageantrag bewirkt, dass das Verwaltungsgericht (hier: BFG) bis auf weiteres nicht über die anhängigen Beschwerden entscheiden darf (vgl. : "Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde."

Weiters wurde vorgehalten: Gegen die vermeintlichen, abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom wurden von der "x" yGmbH, vertreten durch die damalige v GmbH, Vorlageanträge gemäß § 264 Abs. 1 BAO eingebracht, welche aber angesichts der Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der zugrundeliegenden Beschwerdevorentscheidungen vom BFG wohl gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen sein würden.

Bis zum Bekanntwerden der neueren diesbezüglichen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom , Zl. Ra 2017/13/0010) wurde beim Fehlen einer (wirksamen) zwingenden Beschwerdevorentscheidung vom BFG idR folgende Lösung angewendet: Es wurde ein Beschluss mit der Feststellung der Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen, woraufhin man davon ausging, dass die belangte Behörde eine zwingende Beschwerdevorentscheidung nachholen konnte, ohne dass diese gemäß § 300 BAO wiederum von Nichtigkeit bedroht wäre. Durch wurde dieser Lösungsweg verbaut, indem der VwGH einen derartigen Unzuständigkeitsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben hat mit der Begründung, dass das BFG seinerseits nicht zuständig sei, derartige Unzuständigkeitsbeschlüsse zu erlassen. Wenn die aktuelle Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (BFG) strittig ist, sieht der VwGH im genannten Erkenntnis die Lösung in der Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag, ohne eine klare Lösung für den Fall der richtigen Annahme einer Entscheidungssperre durch das Verwaltungsgericht (BFG) zu bieten. Zu Details wird auf Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97 und auf Lenneis in BFGjournal 1/2018, 32 verwiesen.

Als Lösung für Fälle wie den vorliegenden Fall schuf der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 62/2018 vom den § 281a BAO und novellierte den § 300 BAO dahingehend, dass die Abgabenbehörde auch nach der Vorlage der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen darf. § 281a BAO bestimmt, dass die Streitparteien davon formlos in Kenntnis zu setzen sind, wenn das Verwaltungsgericht (BFG) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Unter letzterem ist nur ein zulässiger, d.h. nach der Erlassung der wirksamen Beschwerdevorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag zu verstehen.

Die Wirkung einer Mitteilung gemäß § 281a BAO dient einerseits der Information der Streitparteien und hat andererseits nur organisatorische Wirkungen im internen Verwaltungsablauf des BFG (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, Bd. 1, Rz. 6 zu § 281a BAO), d.h. das durch die unzulässige Vorlage (vgl. aaO) im BFG begonnene Verfahren wird eingestellt, insb. werden die angelegten Geschäftszahlen des BFG ausgebucht. Wenn in der gegenständlichen Angelegenheit wirksame Beschwerdevorentscheidungen erlassen sein werden und ein dagegen gerichteter Vorlageantrag eingebracht worden sein wird, wären die Beschwerden dem BFG neuerlich vorzulegen sein.

Dem BFG wurde seit dem Schreiben vom weder die Erlassung einer wirksamen Beschwerdevorentscheidung noch ein dagegen gerichteter Vorlageantrag bekanntgegeben. Auch im AIS/DB2 ist nichts vor einer derartigen Beschwerdevorentscheidung bzw. Vorlageantrag ersichtlich. Daher ist das BFG weiterhin der bereits mit Schreiben vom mitgeteilten Auffassung, dass weder eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen noch ein dagegen gerichteter, zulässiger Vorlageantrag erhoben worden sind. Nunmehr wird diese Auffassung nochmals, gestützt auf § 281a BAO mitgeteilt.

Zur Zurückweisung der Vorlageanträge vom :

Die Erhebung eines Vorlageantrages, d.h. eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, ist in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehen als Reaktion "[g]egen eine Beschwerdevorentscheidung". Ein Vorlageantrag ist daher nur dann zulässig, wenn ihm eine Beschwerdevorentscheidung in der betreffenden Beschwerdesache vorangegangen ist. Unter einer Beschwerdevorentscheidung kann nur eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung verstanden werden, nicht aber eine nichtige Beschwerdevorentscheidung. Ein Vorlageantrag gegen eine nichtige Beschwerdevorentscheidung, d.h. ein Antrag auf Entscheidung über eine Beschwerde, zu der noch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, durch das Verwaltungsgericht, ist unzulässig. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht, also hier dem BFG als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG.

Klarzustellen ist, dass die Zulässigkeit einer vor Beginn der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gemäß § 260 Abs. 2 BAO nicht auf Vorlageanträge übertragen werden kann, zumal § 264 Abs. 4 lit. e BAO die sinngemäße Anwendbarkeit von § 260 Abs. 1 BAO, nicht aber von § 260 Abs. 2 BAO, auf Vorlageanträge vorsieht. Vor der Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6). Ein zuvor gestellter Vorlageantrag wird nicht durch die nachträgliche (wirksame) Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zulässig. Sobald/sofern es über die anhängigen Beschwerden wirksame Beschwerdevorentscheidungen geben wird, wird der allfällige Wunsch von Beschwerdeführern auf Entscheidung über die Beschwerden durch das BFG jedenfalls nur durch neuerliche Stellung von Vorlageanträgen durchzusetzen sein.

Zur (Un)zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Betreffend Zurückweisung der Vorlageanträge:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung entspricht hinsichtlich der Zurückweisung eines vor dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ellinger et al., § 264 BAO, E 2 mit Verweisen auf VwGH-Entscheidungen).

Auch die Nichtigkeit einer Entscheidung betreffend Einkünftefeststellung, welche nicht körperlich an alle Beteiligten zugestellt wird und keinen Hinweis auf die Zustellfiktion enthält, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa die Beschlüsse des Zl. 96/15/0161 und vom , Zl. Ra 2018/15/0059)

Die (ordentliche) Revision an den VwGH hinsichtlich des Zurückweisungsbeschlusses ist daher nicht zulässig.

Zur Mitteilung gemäß § 281a BAO:

Da die Mitteilung gemäß § 281a BAO nach dem Gesetzeswortlaut formlos ist, steht gegen diese Mitteilung überhaupt kein direktes Rechtsmittel zu. Im Erkenntnis des wird dazu ausgeführt: "Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei ) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen."
(Diesen Ausführungen des VwGH ist hinzuzufügen, dass dann wohl auch zugleich eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Vorlageanträge erforderlich wäre. Denn wenn der VwGH die rechtliche Existenz der Beschwerdevorentscheidungen bejahen würde und weiterhin die dagegen gerichteten Vorlageanträge rechtskräftig zurückgewiesen bleiben würden, wäre das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt.)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105690.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at