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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2022, RV/5100266/2022

Standortvermutung und Wohnsitz im Zusammenhang mit Kfz-Steuer und NoVa

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Alexander Michael Helmut Wolkerstorfer, Steyrtalstraße 16, 4523 Sierning, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2020-04.2020, 04.-12.2019 sowie Normverbrauchsabgabe 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am brachte die LPD (Landespolizeidirektion) folgende Anzeige bei der BH Linz-Land ein:
Tatzeit:
, 01:00:00
Delikt:
§ 82 Abs. 8 KFG Ausländisches KFZ-Kennzeichen und Fahrzeugschein nicht abgeliefert Lenker (Bundesweit)
Erfassertext:
Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Das KFZ wurde am bzw. nachweislich zumindest mit erstmalig in Österreich eingebracht.
Der Standort in Österreich ist in
***1*** A, Straße.(Anmerkung Richter: richtig ***7***)
Sie haben bis zum die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.
Tatbeschreibung:
Nebenwohnsitz mit in
***1*** A, Straße angemeldet
Tatort:
Gemeinde
A
Angezeigter:
Beschwerdeführer
Fahrzeug:
Kennzeichen
***2***
PKW (M1), Audi A6, grau/silberfarbig

Mit Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom wurde dem Beschwerdeführer folgendes Schreiben übermittelt:
"Es wird um Ergänzung betreffend Verdacht einer Übertretung gemäß § 82 Abs. 8 KFG, missbräuchliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen mit Wohnsitz in Österreich vom , ersucht. Im Zuge einer Kontrolle am durch Organe der LPD Linz-Land wurden sie mit dem Kraftfahrzeug Audi A6 grau/silberfarbig mit dem Slowakischen Kennzeichen ***2*** angehalten, wegen Verdachts einer Übertretung gemäß § 82 Abs. 8 KFG.
Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Beantworten sie die Fragen bitte vollständig und wahrheitsgemäß und legen Sie folgende Unterlagen vor.
In kursiver Schrift sind die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers vom erfasst.
1. Legen sie die ausländischen Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein, Typenschein) vor.
Kopie der ausländischen Fahrzeugpapiere liegt bei.
2. Legen sie den Kaufvertrag oder Rechnung des Fahrzeuges vor.
Kopie des Kaufvertrages liegt bei.
3. Wo wohnen sie?
***3*** B, Slowakei
4. Seit wann wohnen sie in Österreich?
Kopie der Meldeauskunft liegt bei; 1 Gästezimmer ohne Küche, ohne eigenes WC, Gemeinschaftsküche und Bad
5. Wo sind sie erwerbstätig?
Firma AG, ***5***
6. Seit wann sind Sie dort beschäftigt?
Seit 2011 mit Unterbrechungen
7. Wie erreichen sie ihren Arbeitsplatz?
KFZ Audi A6
8. Wohnen sie alleine an der angegebenen Wohnadresse, wenn NEIN, wer lebt sonst noch an dieser Adresse?
Meine Frau
9. Haben sie versorgungspflichtige Kinder und wo wohnen diese?
Habe keine Kinder
10. Wie alt sind ihre Kinder?
11. Sind sie der Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges?
Ja, ich bin Eigentümer des Fahrzeuges
12. Seit wann ist oder war das gegenständliche Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen ***2*** in ihrem Besitz?
Seit (siehe Kopie)
13. Wer ist der Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges?
Beschwerdeführer
14. Wie hoch war der Kaufpreis Ihres Fahrzeuges?
Siehe Beilage
15. Wann wurde das gegenständliche Fahrzeug nach Österreich verbracht?
16. Wie hoch war der Kilometerstand zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug nach Österreich verbracht wurde?
17. Wieso haben sie das Fahrzeug nicht schon vorher in Österreich angemeldet?
Weil ich meinen registrierten Hauptwohnsitz in der Slowakei habe.
18. Hatten oder haben sie in Österreich schon ein Fahrzeug angemeldet?
Nein
19. Steht Ihnen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, wenn JA um welche Art von Fahrzeug handelt es sich dabei (z.B. Baufahrzeug, Transporter, PKW)?
Ein Fiat J90, LL ***4***

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe - Zeitraum 2019 - vom wurde die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Audi A6 in Höhe von 663,74 € festgesetzt.
Mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2019 sowie die Monate 1-4/2020 vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer mit Beträgen von 988,71 € sowie 439,44 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung unterblieben sei.
Laut melderechtlichen Unterlagen würde der Beschwerdeführer seit durchgehend in Österreich leben. Laut Anzeige der PI Neuhofen/Krems vom sei das Fahrzeug Audi A6 mit dem slowakischen Kennzeichen seit auf den Beschwerdeführer zugelassen, erstmalig am in Österreich angehalten worden. Daher würde sich der Kraftfahrzeugsteuer Tatbestand mit 05/2019 ergeben.
Da die Standortvermutung des oben angeführten Fahrzeuges nicht wiederlegt worden sei und auch kein anderes Fahrzeug in Österreich im Zeitraum 05/2019-04/2020 auf den Beschwerdeführer angemeldet gewesen sei, sei für das betreffende Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe zu entrichten.
Da die Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht nachgebracht worden seien, werde die Normverbrauchsabgabe festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Normverbrauchsabgabe eingereicht.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide würden sich keinerlei Anhaltspunkte finden, dass der Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG tatsächlich erfüllt sei. Es finde sich lediglich die Bemerkung, dass der Einschreiter laut melderechtlichen Unterlagen seit durchgehend in Österreich lebe und das obgenannte Fahrzeug erstmalig am in Österreich angehalten worden wäre.
Bereits die Begründung, dass auf Grund der melderechtlichen Unterlagen geschlossen werden könne, dass der Einschreiter seit durchgehend in Österreich lebe, sei unrichtig.
Da es sich bei dieser Meldung lediglich um einen Nebenwohnsitz handle, könne die Behörde nur darauf schließen, dass der Einschreiter eben seit in Österreich einen Nebenwohnsitz hätte.
Dass der Einschreiter seit diesem Zeitpunkt in Österreich lebe, könne das Finanzamt nicht auf Grund dieser Unterlagen schließen.
Auch sei die Begründung, dass der Einschreiter erstmalig am in Österreich angehalten worden wäre, für die Erfüllung des Tatbestandes leg.cit. völlig unzureichend.
Eine einmalige Anhaltung des Fahrzeuges des Einschreiters sei keinerlei Beweis dafür, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von 1 Monat (leg.cit.) durch den Einschreiter verwendet worden wäre.
Die Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland werde - auch ohne Erbringung eines Gegenbeweises - erst dann unzulässig, wenn die leg.cit. vorgesehene Frist von 1 Monat überschritten werde.
Die Frage, ob die Monatsfrist überschritten worden sei, würde der freien Beweiswürdigung unterliegen und es würde keinerlei Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen bestehen, die Unterschreitung der Monatsfrist zu beweisen.
Dies würde jedoch bedeuten, dass die einschreitende Behörde für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Normverbrauchsabgabe dem Einschreiter beweisen müsse, dass er sein Fahrzeug eben im Bundesgebiet Österreich über einen Zeitraum von 1 Monat verwendet hätte.
Dies sei aber weder in den angefochten Bescheiden aufgezeigt worden, noch hätte das gegenständliche Beweisverfahren dies vorgebracht.

Wie bereits oben ausgeführt, würde der Einschreiter jedoch lediglich einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet Österreich besitzen und keinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland. Der Begriff "Sitz" in leg.cit. sei offensichtlich als Firmensitz zu interpretieren, sonst wäre eine derartige Aufzählung in leg.cit. durch den Gesetzgeber sicherlich nicht erfolgt.

Dass der Einschreiter weder einen Hauptwohnsitz noch einen Sitz im Inland besitze, würde jedoch bedeuten, dass im gegenständlichen Fall keine Beweislastumkehr bestehe, sondern hätte das Finanzamt Österreich dem Einschreiter zu beweisen, dass der obgenannte PKW als "Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland" anzusehen sei.
Dies hätte jedoch das Finanzamt Österreich in den angefochtenen Bescheiden unterlassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 2011, mit Unterbrechungen, in Österreich bei der Firma
AG in ***7*** A unselbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist an der Adresse Straße/Top 6 in ***7***A seit gemeldet und dort zusammen mit seiner Frau wohnhaft. Seine Frau geht in Österreich ebenfalls einer unselbständigen Tätigkeit nach. Seinen Arbeitsplatz erreicht er mit dem KFZ Audi A6, dessen Eigentümer er ist. Dieses Fahrzeug mit dem slowakischen Kennzeichen ***2*** besitzt der Beschwerdeführer seit dem . In Österreich hat der Beschwerdeführer kein Fahrzeug angemeldet. Es wird ihm jedoch für seine beruflichen Tätigkeiten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um einen Wohnraum in einem Ausmaß von 15m² sowie ein gemeinschaftliches WC und Bad und der Küche im Vorraum von Zimmer 3.
Der Beschwerdeführer nutzt während seines Aufenthalts in Österreich das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am bzw. zumindest mit erstmalig nach Österreich verbracht. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie ergänzend aus der Anzeige der LPD OÖ und den beim Finanzamt aufliegenden Akten.

Rechtliche Beurteilung:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ("Standortvermutung"). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug nach § 82 Abs. 8 KFG ein weiteres Monat verwendet werden. Im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass sich der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers seit 2012 in Österreich, gegenwärtig in an der Adresse
Straße Top 6 in ***7***A, befindet. Das wurde auch von diesem in der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom bestätigt. Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom geht hervor, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am erstmalig nach Österreich eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seit 2011 (mit Unterbrechungen) bei der Firma AG (***5***) in A zu arbeiten. In der Beschwerde vom wird vorgebracht, dass aus den melderechtlichen Unterlagen nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit dem durchgehend in Österreich leben würde und dass die einschreitende Behörde für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Normverbrauchsabgabe dem Einschreiter beweisen müsse, dass er sein Fahrzeug eben im Bundesgebiet Österreich über einen Zeitraum von 1 Monat verwendet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung den Verwender die Beweislast für die Erbringung des notwendigen Gegenbeweises zur Widerlegung der Standortvermutung trifft und gerade wegen des gegebenen Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht geboten ist. Damit wird klargestellt, dass es die Verpflichtung des Beschwerdeführers ist, der Abgabenbehörde nachzuweisen, warum sich der dauernde Standort des gegenständlichen KFZ entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in Österreich befinden sollte, wobei eine bloße Glaubhaftmachung, aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend ist. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt, wobei ein Fahrtenbuch beispielhaft angeführt ist. Die geforderten Nachweise können sich jedoch nicht nur über ein Fahrtenbuch, sondern ebenso aus anderen Aufzeichnungen ergeben. Die Nachweisführung kann daher neben der Beibringung eines Fahrtenbuches auch durch Vorlage anderer Unterlagen erfolgen, welche der freien Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. durch das Gericht unterliegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 KFZ normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 KFG grundsätzlich eine überwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hat und die Frage der betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Fahrzeug betriebliche (berufliche) oder private Kilometer gefahren werden - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend ist. Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde kein Fahrtenbuch geführt. Es wurden auch keinerlei andere Unterlagen vorgelegt, welche beweisen würden, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in Österreich befindet. Da im Antwortschreiben des Ersuchens um Ergänzung angegeben wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch kein anderes Fahrzeug angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass alle Fahrten mit diesem Kraftfahrzeug unternommen werden. Der Beschwerdeführer gibt an, seit im Besitz des Audi A6 zu sein und mit diesem auch seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Somit ist den Aussagen der LPD Oberösterreich zu folgen, dass das KFZ nachweislich zumindest mit erstmalig nach Österreich eingebracht wurde und auch die Frist von einem Monat überschritten wurde. Nach jüngster Rechtsprechung des VwGH genügt das "bloße Überwiegen" einer Verwendung im Ausland, wenn zweifelsfrei bewiesen wird (z. B. mit einem Fahrtenbuch), dass die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer, wie auch zeitlicher Aufenthalt eindeutig überschritten wird und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgt sind. Aus dem Gesamtbild der geschilderten Verhältnisse ergibt sich, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges am (Neben)Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich liegt. Dem Beschwerdeführer ist der Gegenbeweis nicht gelungen, er hat deshalb die kraftfahrrechtliche Pflicht, das Fahrzeug in Österreich zuzulassen, verletzt. Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges in Österreich (§ 1 Z 3 lit. b des Normverbrauchsabgabegesetzes und § 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) ist erfüllt. Zum Streitpunkt der melderechtlichen Unterlagen ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen ist. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
< Aufenthaltsdauer
< Lage des Arbeitsplatzes
< Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz
< Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen und der Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen
< Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar eine Indizwirkung zu, diese besagt aber lediglich, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in Österreich. Sowohl der Arbeitsplatz als auch der Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz liegen in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich weitaus überwiegend in Österreich aufhält. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist auch seine Frau an der Adresse in Österreich wohnhaft. Diese geht in Österreich ebenfalls einer unselbständigen Tätigkeit nach. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass er keine versorgungspflichtigen Kinder hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Nach Darstellung der Sachlage beantragte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Beschlussvom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Angaben nachzureichen:
"Entgegen der Ansicht ihres steuerlichen Vertreters ist es sehr wohl auch ihre Aufgabe nachzuweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht überwiegend in Österreich gefahren wurde. Der Rechtsprechung folgend, ist also ein diesbezüglicher Nachweis notwendig, um der Beschwerde entgegenkommen zu können. Hierzu stellen sich meinerseits vorerst folgende Fragen:
1.) Sie bewohnen eine Wohnung gemeinsam mit ihrer Gattin in
A. Ist ihre Gattin auch in Österreich berufstätig? Welche Tätigkeit mit welchen Arbeitszeiten verrichtet ihre Gattin? Besitzt ihre Gattin auch ein Fahrzeug sowie Führerschein? Ersuche um Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen.
2.) Wie oft fahren sie in ihre Heimat in die Slowakei? Wie weit ist der dortige Wohnort von
A entfernt? Wie lange ist die hier in Österreich zurückgelegte Strecke? Ersuche um Darlegung der gefahrenen Fahrtroute (anhand eines Routenplaners). Besitzen sie dort ein Haus/eine Wohnung? Wohnen noch weitere Familienangehörige dort? Ersuche um Vorlage aussagkräftiger und nachprüfbarer Unterlagen.
3.) Ersuche um Vorlage von Unterlagen, aus denen der Km-Stand sowie die zurückgelegten Kilometer sich nachvollziehen lassen (Kaufvertrag samt Kilometerstand; Werkstattrechnungen; Überprüfungsbefunde; Tankrechnungen; Überweisungen; sonstige Fahrtaufzeichnungen; Urlaubsfahrten; …). Lässt sich hier festlegen, wie viele Kilometer mit dem Fahrzeug pro Jahr in Österreich bzw. Slowakei bzw. andere Länder zurückgelegt wurden? Wie weit ist ihr Dienstort von ihrem Wohnort in Österreich entfernt? Legen sie diese Strecke mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug zurück oder allenfalls mit dem Dienstfahrzeug? Dürfen sie ihr Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten verwenden - beispielsweise auch für Fahrten in die Slowakei? Welche Fahrten werden üblicherweise mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt? Wie viele Kilometer fahren sie mit diesem Firmenfahrzeug jährlich/monatlich? Wo kommt das Dienstfahrzeug vorwiegend zum Einsatz? Hierzu müsste es Aufzeichnungen geben. Ersuche um Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen. Ersuche um Beschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit.
4.) Fahren sie in ihre Heimat Slowakei alleine oder gibt es hier Fahrgemeinschaften? Ersuche um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen (Namen und Adressen allfälliger Mitfahrer, …).

Mit Antwortschreiben vom wurden hierzu folgende Angaben nachgereicht:
1.) Die Gattin des Beschwerdeführers ist auch in Österreich als Reinigungskraft berufstätig. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Beilage verwiesen. (Beilage ./6)
Die Gattin besitzt den Führerschein, hat jedoch kein eigenes Fahrzeug und benützt jedoch das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Österreich nicht. (Beilage ./5)
2.) Der Beschwerdeführer fährt jedes Wochenende nach Hause in die Slowakei. Die Distanz zwischen seinem Wohnort in der Slowakei und A beträgt ca. 576 km. Die hier in Österreich zurückgelegte Strecke beträgt ca. 263 km. (Beilage ./1)
Der Beschwerdeführer besitzt dort mit seiner Gattin ein Haus.
In diesem Haus leben keine weiteren Familienangehörigen außer der Ehegattin.
3.) Sämtliche Fahrten in Österreich legt der Beschwerdeführer mit dem Dienstfahrzeug zurück. Mit dem Dienstfahrzeug legt der Beschwerdeführer ca. 1.400 km monatlich zurück. Sein Dienstfahrzeug ist ein Fiat Scudo 90, ***6***. Am betrug sein Kilometerstand 47.100 km und am betrug der Kilometerstand 86.580 km.
Weiters werden dem Bundesfinanzgericht folgende Urkunden vorgelegt:
- Fahrtroute von Google Maps ./1
Entfernung C - B: 576km
- Betätigung der Gemeinde B vom , dass das Haus das Eigentum des Beschwerdeführer ist ./2
Die Gemeinde würde darin bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin einen eigenen Wohnsitz hat und in einem eigenen Familienhaus in einem gemeinsamen Mietverhältnis leben würden. Weiters hätten sie keine Grundsteuerrückstände.
- Bestätigung der Kfz-Versicherung des Privatfahrzeuges ./3
- Begutachtungsprotokolle des Privatfahrzeuges ./4
Km-Stand bei Überprüfung (): 149.471km
Km-Stand bei Überprüfung (): 207.216km
Km-Stand bei Überprüfung (): 258.515km
- Führerschein der Ehegattin ./5
- Anmeldebestätigung der Arbeitstätigkeit der Ehegattin bei der OEGKK ./6
- Bestätigung der Bezahlung der Autobahnvignette in der Slowakei ./7
- Bestätigung der Vermietung D bezüglich des Gästezimmers, welche der Beschwerdeführer mit seiner Gattin bewohnt ./8:
"Dieses Top 6 besteht aus insgesamt 5 Gästezimmern mit in Summe 10 Betten mit gemeinsam genützten Sanitäreinrichtungen (WC, Waschraum und Dusche) sowie gemeinsam genützter Kochgelegenheit.
Es ist zu erwähnen, dass dieses Gästezimmer nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch seinen Arbeitgeber angemietet wurde und auch per Rechnung bezahlt wird. Mein Kenntnisstand ist, dass der Beschwerdeführer jedes Wochenende an seinen Heimatwohnort in der Slowakei zurückfährt - dieses Gästezimmer also nur Montag bis Freitag bzw. Sonntagabend bis Freitag nutzt."

- Zulassungsschein und Kaufvertrag bezüglich des Privatautos ./9

Mit Mail vom wurde diese Eingabe auch der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom ersuchte der Richter den Beschwerdeführer (steuerlichen Vertreter), noch folgende offene Fragen zu beantworten:
< Wohnung in der Slowakei:
Falls Wohnung/Haus gemietet wurde, ersuche ich um Vorlage des Mietvertrages, ansonsten ersuche ich um Darlegung der Größe und Ausstattung (Zimmer) des Hauses.

< Gibt es Aufzeichnungen betreffend Verwendung des Firmenfahrzeuges?
Falls ja, ersuche ich um Vorlage dieser Aufzeichnungen.
Ich ersuche auch um Vorlage der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber betreffend der Nutzung dieses Fahrzeuges. Vor allem, ob auch Privatfahrten damit vorgenommen werden dürfen. Wird diesbezüglich ein Sachbezug verrechnet?
Ersuche um Vorlage entsprechender nachprüfbarer Unterlagen.

< Welche Tätigkeit übt der Beschwerdeführer aus - Beschreibung der Tätigkeit? Entfernung Wohnung - Arbeitsort?

< Arbeitsort und Arbeitszeiten der Gattin? Wie gelangt die Gattin zu ihrem Arbeitsort?
Ersuche diesbezüglich um Vorlage aussagekräftige Unterlagen (Fahrscheine mit Öffis, ...).

< Bei angenommen drei Fahrten pro Monat nach Hause ergibt dies eine Kilometerleistung von rund 3.500km/Monat (576*2*3).
Lt. Angeben im Kaufvertrag und den Überprüfungsbefunden ergeben sich rund 2.500km/Monat.
Kaufvertrag : 126.978km
Überprüfung : 126.978km
(Korrektur: richtig 149.471km)
Für rund 9 Monate also ca.
2.500km/Monat

Demnach wäre der Beschwerdeführer doch nicht so oft nach Hause (SK) gefahren wie angegeben.

In der Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes () hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er mit dem AUDI A6 zur Arbeit fahren würde.
In dieser Beantwortung hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er das Fahrzeug seit besitzt. Lt. vorliegender Kaufabwicklung (Kupna Zmluva) erfolgte der Kauf am .

Im jetzigen Schreiben wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fahrten in Österreich mit dem Dienstfahrzeug zurücklegen würde.

Ich ersuche hierzu Stellung zu nehmen.

Im Antwortschreiben vom wurde hierauf wie folgt geantwortet:
< Wohnung in der Slowakei:
Der Beschwerdeführer würde ein Haus in der Slowakei besitzen (siehe Beilage 2 der Eingabe vom )
< Aufzeichnungen betreffend Verwendung des Firmenfahrzeuges und Tätigkeit des Beschwerdeführers:
Hierzu werde auf beiliegendes Schreiben des Dienstgebers verwiesen.
Mit dem Dienstfahrzeug würden lediglich Dienstfahrten unternommen.
-- Schreiben des Arbeitgebers vom :
"Herr Beschwerdeführer ist bei mir seit 2011 (mit kleinen Unterbrechungen) dauerbeschäftigt. Angemeldet als Fliesenleger-Helfer (qualifiziert), mit 39,5 Stunden/Woche.
Er hat ein Zimmer im Firmengelände,
Straße, angemietet. Nach dem Verkauf der Mietwohnungen ist der besagte Mietvertrag übergegangen.
Da er im "Haus" wohnt, 1. Stock, ist er laut mündlicher Vereinbarung auch mein kleiner Hausmeister, das heißt, für die Firma
AG macht er auch Materialtransportfahrten zu den Kunden.
Daher hat er immer ein eigenes Firmenfahrzeug zur Verfügung, mit seinem Werkzeug natürlich; sowie ein Firmen Handy wie auch die Verleger ein eigenes Fahrzeug haben.
Im Grund nur für Firmen-Dienstfahrten - Privatfahrten werden nicht geduldet.
Zurzeit hat er einen Fiat Scudo Multijet 90 zur Verfügung, aber es waren auch schon VW Transporter Kastenwagen."

< Arbeitsort und Arbeitszeit der Gattin
Arbeitsort und Zimmer, welches durch den Beschwerdeführer und seiner Gattin bewohnt werde, würden sich im selben Gebäude befinden.
Die Gattin würde im Ort arbeiten und keinerlei Verkehrsmittel benötigen.

< angenommene Fahrten/Kilometerleistung:
Es werde darauf verwiesen, dass auf Grund der angeblichen Corona-Pandemie es zu diesen Zeiten ja nicht möglich gewesen sei, unbeschwert sein Fahrzeug zu benützen.
Bezüglich des Fahrzeuges werde darauf verwiesen, dass zwischen dem Jahre 2016 und 2018 ein Leasingvertrag bestanden hätte und daher das Fahrzeug nicht im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden sei (Beilage Autoleasing).

Diese Eingabe wurde dem Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt (Mail ).

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer nochmals seine Wohnsituation dar.
Die Ehegatten Demeter müssten sich mit 5 anderen Mietern mit den verschiedensten Nationalitäten einen einzigen "Waschraum" in dem sich 4 WC's und 7 offene Duschen befinden, sowie die Küche, teilen.
Aufgrund der verschiedensten Sprachen würde eine Kommunikation mit den anderen Mietern nicht stattfinden.
Für die Frau des Beschwerdeführers sei diese Situation schwer zumutbar, zumal sie die einzige Frau sei und den Waschraum/WC aus Sicherheitsgründen nur in Begleitung ihres Gatten benützen möchte.

In der Slowakei hätten die Ehegatten Demeter ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem Haus, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Abstellraum, Diele, Bad, WC, Keller, Waschküche, Heizraum, Garage, Treppenhaus, Balkon, Dachboden im Ausmaß von ca. 120 m².
Hier werde ein ganz "normales" Leben geführt. Es werde eingekauft, Familie besucht, etc.
Die Ehegatten Demeter hätten zwei Söhne, die ebenfalls ihren Hauptwohnsitz im Haus B 542 in der Slowakei hätten.
Weiters würde die Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Bruder mit seiner Frau, zwei Söhnen und zwei Enkelkinder in der Slowakei, E leben.
Von der Gattin des Beschwerdeführers würden auch die drei Brüder und vier Schwestern, Schwager und Schwägerinnen mit ihren Familien, ihre Patenkinder mit ihren Familien in der Slowakei leben.

Die Ehegatten Demeter würden bei keinem Verein Mitglied sein.

Auch diese Eingabe wurde dem Amtsvertreter mit Mail vom zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme weitergeleitet.

Mit Eingabe vom übermittelte der zuständige Amtsvertreter hierzu folgende Ausführungen:
Zur Frage des Hauptwohnsitzes:
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird.

Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 26, I. Wohnsitz (§ 26 Abs. 1) [Rz 1 - 12]:
Eine Wohnung iSd § 26 Abs. 1 sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (z. B. ; ; ; ; ; ; ; ). Die Wohnung muss nicht "standesgemäß" sein (; ).

Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein ().

Einen Wohnsitz kann ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes und während der Woche benütztes Zimmer am Arbeitsort begründen ().

Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (; ). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (; ). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen ().

Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (z. B. ; ; ; ; , ; ).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist nach den obenstehenden Ausführungen das vom Beschwerdeführer mit seiner Frau bewohnte Zimmer jedenfalls als Wohnsitz zu qualifizieren. Dass das Zimmer weniger Komfort bietet als das Haus in der Slowakei ist dabei nicht relevant, da nach der Judikatur des VwGH die Wohnung nicht standesgemäß sein muss und es nicht auf die subjektive Absicht und Einstellung ankommt. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer das Zimmer bereits seit vielen Jahren bewohnt und erfüllt dieses - wenn auch auf Substandardniveu - alle vom BFG geforderten Bedingungen für eine Wohnung.

Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. (Rz 47 KfzBStR 2021)

Hinsichtlich der Frage warum das Finanzamt den Hauptwohnsitz in Österreich und nicht in der Slowakei verortet wird auf die Ausführungen in der BVE verwiesen, von denen abzugehen das Finanzamt keinen Anlass sieht. Die Tatsache, dass die Verwandten in der Slowakei wohnen tritt gegenüber den unmittelbaren persönlichen Umständen (dauernde Anwesenheit der Ehefrau beim Beschwerdeführer in Österreich, Erwerbstätigkeit beider Ehegatten in Österreich, keine Unterhaltspflichten in der Slowakei, überwiegender zeitlicher Aufenthalt in Österreich) in den Hintergrund.

Fahrten in die Slowakei:
In der Stellungnahme vom hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er jedes Wochenende nach Hause in die Slowakei fahre. Die dabei zurückgelegte einfache Strecke lt. Routenplaner betrage ca. 596 km.

Vorgelegt wurden auch die Begutachtungsprotokolle des Privat-PKW aus 2016, 2018 und 2020 (nicht wie vom RA angeführt jene aus 2018, 2020 und 2022). Daraus ergeben sich folgende KM-Stände:
: 149.471
: 207.216 = + 57.745 in ca. 2 Jahren = ca. 28.872,5 km/Jahr
: 258.515 = + 51.299 in ca. 2 Jahren = ca. 25.649,5 km/Jahr

Wenn der Beschwerdeführer - wie behauptet - tatsächlich jedes Wochenende in die Slowakei gefahren wäre, ergäbe dies bei einer Fahrtstrecke (hin und zurück) von 1.192 km und 52 Wochenenden eine jährliche Distanz von 61.984 km. Das ist mehr als der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug jeweils in den 2 Jahren zwischen den Überprüfungen zurücklegt hat. Die Behauptung von wöchentlichen Fahrten in die Slowakei ist daher nicht nachvollziehbar und durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt. Selbst unter der Annahme, dass die gesamte durchschnittliche Jahreskilometerleistung auf Fahrten in die Slowakei entfällt - was schon wegen dem Verbot von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW und dem Fehlen eines weiteren Fahrzeugs unglaubwürdig ist - sind nicht einmal alle zwei Wochen Fahrten in die Slowakei rechnerisch möglich. Es entspricht beim gegebenen Sachverhalt auch nicht der Lebenserfahrung, dass der streitige PKW nicht auch für Fahrten innerhalb Österreichs genutzt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach ha Ansicht den Hauptwohnsitz und der PKW seinen Standort in Österreich hat. Der zwingend notwendige Gegenbeweis ist durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht gelungen. Auf die Ausführungen in der BVE wird nochmals verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde angezeigt, am das ausländische KFZ Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert zu haben (Fahrzeug Audi A6). Als Tatort wurde die Gemeinde A, Straße angeführt - das ist seit dem der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2011 mit geringfügigen Unterbrechungen bei der Firma AG als Fliesenleger-Helfer dauerbeschäftigt.

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Frau im Firmengelände ein Zimmer im Ausmaß von ca. 15m² sowie das gemeinschaftliche WC und Bad und der Küche im Vorraum von Zimmer 3. Insgesamt befinden sich in diesem Gebäude weitere 4 Zimmer, welche ebenfalls vermietet werden.

Die Gattin ist an derselben Adresse beschäftigt (Reinigungskraft) und benötigt für Fahrten zur Arbeit demnach kein Fahrzeug.

Dem Beschwerdeführer steht für dienstliche Fahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches er für private Fahrten nicht benützen darf.

Weiters besitzt der Beschwerdeführer ein Haus in seinem Heimatort B (Slowakei). Dieses Haus (bebaute Fläche und Innenhof ca. 600m²) bewohnt er gemeinsam mit seiner Gattin. An dieser Adresse hat er auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Vermieter des Beschwerdeführers gab in einem Schreiben vom an, dass der Beschwerdeführer seines Wissens jedes Wochenende an seinen Heimatwohnort in der Slowakei zurückfährt. Das Gästezimmer wird also nur Montag bis Freitag bzw. Sonntagabend bis Freitag genutzt.
Der Vermieter führte weiters an, dass die Beschaffenheit des Objektes (Top 6: 5 Gästezimmer mit in Summe 10 Betten mit geneinsam genützten Sanitäreinrichtungen sowie gemeinsam genützter Kochgelegenheit) nicht unbedingt als klassischer Hauptwohnsitz geeignet ist.

Das erkennende Gericht geht bei diesen Gegebenheiten davon aus, dass der Hauptwohnsitz - Mittelpunkt der Lebensinteressen - tatsächlich im Heimatort des Beschwerdeführers (in der Slowakei) liegt.

Nach diesen Gegebenheiten ist somit auch der Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges (Standortvermutung) in der Slowakei.

Die Entfernung zwischen Nebenwohnsitz (Arbeitsort) und Hauptwohnsicht (in der Slowakei) beträgt 576km - davon beträgt die zurückgelegte Strecke in Österreich 263km (also ca. 45,7%).
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er beinahe wöchentlich nach Hause (Slowakei) fährt.

Den übermittelten Unterlagen folgend (Kaufvertrag/Überprüfungsbefunde/…) legt der Beschwerdeführer ca. 2.500km/Monat mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurück - ausschließlich für Fahrten in die Slowakei.

Da die Wegstrecke zwischen A und B (SK) überwiegend nicht in Österreich zurückgelegt wird, wird das streitgegenständliche Fahrzeug somit auch überwiegend nicht in Österreich genutzt.

Auch wenn gelegentlich zusätzliche Fahrten in Österreich vorgenommen wurden, erscheint die tatsächliche überwiegende Nutzung im Ausland glaubhaft.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung wird hier in zweierlei Hinsicht vorzunehmen sein.
1.) Wo befindet sich der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Beschwerdeführers?
2.) Falls der Hauptwohnsitz sich in Österreich befindet, ist die Frage zu beantworten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug "überwiegend" in Österreich genutzt wird oder nicht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Wohnung (Zimmer im Ausmaß von 15m² sowie gemeinsam genützte Sanitäranlagen sowie Küche) bewohnt, geht unstrittig aus den vorliegenden Mietverträgen hervor. Unstrittig ist auch, dass er diese Wohnung gemeinsam mit seiner Gattin bewohnt.

Zum Wohnsitz:
Dem vorliegenden Grundbuchauszug folgend besitzt der Beschwerdeführer in der Slowakei ein "Familienhaus" welches eine bebaute Fläche und Innenhof im Ausmaß von 600m² umfasst.
Das Gemeindeamt B hat hierzu bestätigt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin hier ihren ständigen Wohnsitz haben (Bestätigung vom ). In diesem Haus leben keine weiteren Familienangehörigen außer der Gattin.
In unmittelbarer Nähe zu diesem Wohnhaus leben auch Verwandte (Söhne) und Bekannte des Beschwerdeführers (lt. Eingabe vom ).

Die Wohnung in Österreich umfasst ein Zimmer im Ausmaß von 15m² und der weiteren gemeinsamen Nutzung von Sanitärräumen und Küche (mit anderen Mietern). Diese Wohnung bietet dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin zwar die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände.
Aufgrund der Wohnsituation kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wohnung auch einen tatsächlichen Wohnsitz darstellt und somit allenfalls einen Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden könnte. Vor allem die gemeinsam zu nutzenden Räumlichkeiten - gemeinsam mit mehreren (!) fremden Personen - lassen nicht darauf schließen, dass hier ein Wohnsitz gegeben ist.
Weiters wurde in der Eingabe vom nochmals die sehr beengte Wohnsituation, sowie die Unmöglichkeit dargestellt, eine Gemeinschaft aufzubauen (unterschiedlichste Nationalitäten; nur männliche Bewohner mit Ausnahme der Gattin des Beschwerdeführers).
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es diesbezüglich jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jede Gelegenheit nützt, in sein Haus in der Slowakei zu fahren.

In der Slowakei pflegt er somit auch seine sozialen Kontakte.
In Österreich hält sich der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Gattin) ausschließlich der Arbeit wegen auf.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (Anmerkung Richter: für das erkennende Gericht nicht verbindlich) zu verweisen. Hier wird unzweifelhaft unter der Rz 53 angeführt, dass bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz gilt.

Das erkennende Gericht bezweifelt in keinster Weise, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Slowakei liegt und somit dort auch sein Wohnsitz ist.

Zur überwiegenden Nutzung des Fahrzeuges:
Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und jenem in der Slowakei beträgt 576km (Anteil in Österreich: 263km). Dies geht ebenfalls unstrittig aus der vorliegenden Kopie aus Google Maps hervor.

Auch wenn das Fahrzeug (Audi A6) geleast ist, so ist der tatsächliche Verwender und Nutzer jedenfalls der Beschwerdeführer. Dass jemand anderer über das Fahrzeug verfügen würde/könnte, wurde in keiner Eingabe des Beschwerdeführers behauptet und ist auch nicht so anzunehmen.

Die gefahrenen Kilometer des streitgegenständlichen Fahrzeuges sind dem vorgelegten Kaufvertrag und den Überprüfungsbefunden zu entnehmen:
< Kaufvertrag : 126.978km
< Überprüfung : 149.471km
Für ca. 9 Monate wurden 22.493km zurückgelegt (ca. 2.500km/Monat)
< Überprüfung : 207.216km
Für ca. 23 Monate wurden 57.745km zurückgelegt (ca. 2.500km/Monat)
< Überprüfung : 258.515km
Für ca. 23 Monate wurden 51.299km zurückgelegt (ca. 2.230km/Monat)
Anzumerken ist, dass in der Slowakei nur alle zwei Jahre eine Überprüfung vorzunehmen ist.

Bei diesen Kilometerleistungen ist es jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in die Slowakei fährt, wenn auch nicht wie selbst dargestellt, jede Woche.
Da ihm in Österreich ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass hier mit dem Privatfahrzeug nur ausnahmsweise Fahrten vorgenommen werden. Auch die Gattin benötigt für ihre Berufstätigkeit kein Fahrzeug.
Anzumerken ist hierzu auch, dass sich in unmittelbarer Nähe zur "Wohnung" in A auch genügend Einkaufsmöglichkeiten befinden, welche auch zu Fuß erreicht werden können (ebenfalls aus Google Maps ersichtlich).
Es liegt also eine beinahe ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges für Fahrten in die Slowakei jedenfalls glaubhaft vor.

Die Wegstrecke A nach B (SK) beträgt 576km; davon 263km in Österreich.
Somit wird das Fahrzeug glaubhaft auch überwiegend nicht in Österreich genutzt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Die im Beschwerdefall anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen aus dem Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/685 lauten:

§ 1 Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge
…….
3.
a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
….
§ 2 Als Kraftfahrzeuge gelten:
….
2. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur
….
§ 4 Abgabenschuldner ist
…..
Z 3 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

§ 5 Abs. 1

Abs. 2 Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Abs. 3 Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. 1992/449 (KfzStG), lauten:

§ 1 Abs. 1 Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
….
Z 3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)

§ 3 Steuerschuldner ist
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug. für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
§ 4 Abs. 1 Die Steuerpflicht dauert:
….
Z 3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 6…..
Abs. 3 Z 1. Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonat an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.

Die Frage, wann ein Kraftfahrzeug widerrechtlich verwendet wird, richtet sich bei der Normverbrauchsabgabe als auch bei der Kraftfahrzeugsteuer nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, BGBl. 1967/267 idF BGBl. 2015/27 (KFG).

Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland u.a. nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.

Für die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und dauerndem Standort im Inland gilt gemäß § 82 Abs. 8 KFG (mit Wirkung ab ) Folgendes:

§ 82 Abs. 8 KFG:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht gemäß § 1 Z 3 b NoVAG oder der Kraftfahrzeugsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG hat daher jedenfalls folgende Voraussetzungen:
< Es muss ein Kraftfahrzeug in Österreich auf Straßen mit öffentlichem Recht verwendet werden.
< Diese Verwendung muss einer natürlichen oder juristischen Person als Verwender zuzurechnen sein.
< Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden.

Die Anwendung dieser Kriterien auf den Beschwerdefall bedeutet:

Hauptwohnsitz

Der Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes auszulegen.

Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel nach dem Familienwohnsitz (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 115). Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem eine Person mit seinem Lebenspartner oder seiner Lebenspartnerin und den minderjährigen Kindern lebt. Im Übrigen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wege einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. ; Haller, NoVAG, § 1 Tz 116).

Auch wenn die belangte Behörde in ihrer umfassenden Darstellung vom den Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO als in Österreich definiert, so kann dem nicht gefolgt werden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist jedenfalls zu beachten, ob ein gewisses Naheverhältnis zur Umgebung besteht und hier auch persönliche Kontakte gepflegt werden. Dies ist aus den glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers (Mitbewohner unterschiedlichster Nationalitäten, ausschließlich Männer) nicht anzunehmen. Die vom Amtsvertreter angeführte zahlreichen Erkenntnisse sind nicht unmittelbar und uneingeschränkt auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da in diesen Darstellungen immer auf die Definition des Wohnsitzes lt. BAO und nicht lt. Meldegesetz abgestellt wurde.
Aber auch nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 BAO wird das Beibehalten einer Wohnung genannt. Gegenständliche Wohnverhältnisse (15m²; gemeinsame Nutzung WC/Bad/Kochgelegenheit) lassen aber darauf schließen, dass diese Wohnmöglichkeit ausschließlich der Arbeit wegen in Österreich aufrechterhalten wird.
Ein wesentliches Element ist auch die Nutzung zahlreicher anderer Personen (bis zu 8 weiteren Personen) - und nicht bloß einer anderen Person (wie im Erkenntnis ).

Nach den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bewohnt der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2014 ein Zimmer in Österreich (gemeinsam mit seiner Gattin) und ein Haus in der Slowakei.
Gemäß obigen Darstellungen (Beweiswürdigung) ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers (ebenso jener seiner Gattin) im Haus in der Slowakei befindet.
Dieser Wohnsitz ist daher der Familienwohnsitz, dem bei der Feststellung des Hauptwohnsitzes das größte Gewicht zukommt.

Somit war gemäß § 82 Abs. 8 KFG der dauernde Standort des KFZ im Ausland zu vermuten.

Grundsätzlich ist der Beschwerde bereits aus diesem Grunde stattzugeben.

Aber auch wenn der Wohnsitz des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich sein sollte (was vom erkennenden Gericht nicht angenommen wird), so würde der dauernde Standort durch die überwiegende Nutzung im Ausland widerlegt.

Verwendung des Kfz im Inland:
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass das in Rede stehende Kfz vom Beschwerdeführer im Inland auf Straßen mit öffentlichem Recht gefahren wurde. Es wurde daher im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG im Inland verwendet - jedenfalls zumindest bei Fahrten in die Slowakei.

Verwender des Kfz:
Wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist, ist in § 82 Abs. 8 KFG nicht geregelt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes orientiert sich dafür am Halterbegriff des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). Halter ist danach jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.

Ein Betrieb auf eigene Rechnung des Halters liegt vor, wenn dieser den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Bei der Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer udgl. abzustellen. Freie Verfügung über ein Fahrzeug ist gegeben, wenn über Art, Zeit und Raum der Verwendung entschieden werden kann (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Tz 95).

Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes reicht es in so einem Fall für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind.
Unter den gegebenen Umständen ist also der Beschwerdeführer jedenfalls als Halter bzw. Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen - auch wenn das Fahrzeug allenfalls geleast wurde.
Auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgeblich ist nur, dass der Halter in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.

Gegenbeweis

Diese Standortvermutung kann widerlegt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung dieser Frage Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus der sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (vgl. ; , 2008/15/0276).

Der Gegenbeweis erfordert, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden kann. Der Verwender hat von sich aus initiativ und umfassend dazulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus Beweise anzubieten (vgl. dazu Haller, NoVAG, § 1 Tz 127ff, mit der dort zitierten Rechtsprechung).

Hier führt der Amtsvertreter in seiner Eingabe vom an, dass wöchentliche Fahrten in die Slowakei aufgrund der angeführten Kilometerleistungen nicht möglich bzw. glaubhaft seien. Dem ist hier zuzustimmen und wurde auch im Schreiben des Richters vom so dargestellt.
Das bedeutet aber noch nicht, dass nicht trotzdem die überwiegenden Fahrten außerhalb Österreichs durchgeführt wurden. Unter Beachtung von Urlaubszeiten - welche glaubhaft jedenfalls in der Slowakei verbracht werden - sind Fahrten jedenfalls alle zwei Wochen möglich.
Wie erwähnt befinden sich Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zur "Wohnung" in Österreich, welche auch zu Fuß erreicht werden können. Weiters benötigt die Gattin für ihre Berufstätigkeit kein Fahrzeug (arbeiten im Firmengelände des Arbeitgebers).
Dem Beschwerdeführer steht das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zur Arbeit zur Verfügung.
Somit ist es glaubhaft, dass die überwiegende Anzahlt der zurückgelegten Kilometer nicht in Österreich vorgenommen wurden.

Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargelegt, dass er das Fahrzeug beinahe ausschließlich für Fahrten in die Slowakei nutzt.
Unstrittig beträgt der inländische Anteil der Fahrtstrecke jedenfalls weniger als 50%. Somit wird das Fahrzeug überwiegend NICHT in Österreich verwendet.

Es ist also auch aus diesem Grund (Verwendung) von keinem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen.

Da gegenständliches Erkenntnis schon aus dem Begriff des Wohnsitzes eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide bestimmt, wurde auf eine detaillierte Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich genannter Personen in der Slowakei (Kinder) bzw. in Österreich zurückgelegte Kilometer verzichtet.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1/2020 bis 4/2020 mit einem Bescheid vorgeschrieben wurde.
Hierzu ist anzumerken, dass der mit "Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer" überschriebene § 6 des KfzStG 1992 auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 6 Abs. 1 …
Abs. 2 …
Abs. 3: Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen ….

Gemäß § 201 BAO ist von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe vorzunehmen, wenn der Abgabepflichtigen keinen selbst berechneten Betrag bekanntgibt.

Gegenständlich hat das Finanzamt allerdings einen Betrag festgesetzt, der über das Kalendervierteljahr hinausgeht - nämlich 1-4/2020.
Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist eine Vierteljahressteuer. Der von der belangten Behörde gewählte Besteuerungszeitraum war demnach unzulässig und ist somit aufzuheben (vgl. ; ).

Aus all diesen angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in diesem Erkenntnis getroffenen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen - und dieser folgende Beweiswürdigung - beinhalten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind somit einer (ordentlichen) Revision nicht zugänglich.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 6 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100266.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at