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Erforderlichkeit der Amtsfreistellung für Betriebsratsmitglieder
1. Zutreffend ist, dass im Hinblick auf § 37 Abs. 2 ArbVG die Arbeitnehmer Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen beim Betriebsrat bzw. – nach ihrer Wahl – bei jedem Mitglied vorbringen können (). Es ist auch nicht zweifelhaft, dass Organmitglieder berechtigt sind, mit den einzelnen Arbeitnehmern Kontakt zu pflegen, diese zu informieren und deren Anfragen und Interventionen bestmöglich zu behandeln (vgl. ). Allerdings kann dies nichts daran ändern, dass im Hinblick auf § 116 ArbVG die Mandatsausübung grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat (ArbG Linz , 1 Cr 266/85, Arb. 10.504; ) und – wenn wie hier doch eine Tätigkeit während der Dienstzeit notwendig ist – jedenfalls dem Gebot der Erforderlichkeit entsprechen muss, widrigenfalls der Fortzahlungsanspruch entfällt (Arb. 7220; Mosler in ZellKomm.2, § 116 ArbVG Rz. 1 ff. m. w. N.).
2. Vorliegend war nach den Feststellungen die Anwesenheit des klagenden Betriebsratsmitglieds beim Betriebsratsvorsitzenden im Büro für die Dauer von 45 Minuten nicht erforderlich. Es hätte genügt, wenn der Vorsitzende die erbetene Auskunft nach den durchgeführten Recherchen d...