Abweisung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Obermoser Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, St. Johanner Straße 49a, 6370 Kitzbühel, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100248/2008, erhobenen außerordentlichen Revision vom 22. Juli 2022die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100248/2008, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz (jetzt Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2002 und 2004 sowie Umsatzsteuer 2004 abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom wurde vom Revisionswerber der Antrag gestellt, der "zu erhebenden außerordentlichen Revision" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe und das Beschwerdeverfahren seit 2008 gerichtsanhängig gewesen sei.
Die Einhebung der Abgaben sei nicht gefährdet, weil der Revisionswerber "ausreichend" Grundvermögen besitze. Allerdings würde eine kurzfristige Veräußerung oder Belastung dieses Liegenschaftsvermögens für den Revisionswerber mit Nachteilen verbunden sein.
3. Die außerordentliche Revision wurde (fristgerecht) am eingebracht.
4. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. In der Entscheidung des , hat dieser ausgesprochen, dass "das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet [bleibt]" (Tz 17).
6. Vom Revisionswerber wurde im gegenständlichen Fall ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der außerordentlichen Revision (beim Verwaltungsgericht) gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Revision noch nicht eingebracht wurde.
Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vergleichbar mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vor Einbringen der Beschwerde. Nach Ellinger, Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 23 (Stand , rdb.at) sind diesbezügliche verfrühte Anträge "als unbegründet abzuweisen, wenn nicht bis zur Erledigung des Antrages die Bescheidbeschwerde eingebracht wird" (ebenso RAE, Rz 416).
Nach Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First 2.02 (Dezember 2021), § 212a Tz 16, darf - in Hinblick auf den Rechtschutzgedanken des § 260 Abs. 2 BAO - die Entscheidung über den Antrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist dementsprechend - aufgrund der fristgerecht eingebrachten Revision - über den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht (inhaltlich) abzusprechen.
7. Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ).
Vom steuerlichen Vertreter wurde in diesem Zusammenhang (lediglich) vorgebracht, dass sich für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil daraus ergebe, dass Grundvermögen kurzfristig belastet oder veräußert werden müsste.
Nach der Rechtsprechung führt die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könnte, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ().
Dem vorliegenden Antrag fehlt es zudem an konkreten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers. Ein allgemeiner Hinweis auf "ausreichend Grundvermögen" erfüllt die Voraussetzungen nicht, um die vom Gesetz vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu können.
Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, dem Revisionswerber aufzutragen, den Antrag (genauer) zu begründen oder von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, besteht nicht.
Schon mangels einer Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:AW.3100002.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at