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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2022, RV/6100223/2021

Klarstellung im Baurechtsvertrag betreffend das rechtliche Schicksal des Bauwerks für den Fall des Erlöschens des Baurechts aus grunderwerbsteuerlicher Sicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100223/2021-RS1
Enthält der Baurechtsvertrag Regelungen betreffend das rechtliche Schicksal des vom Bauberechtigten auf Grund des Baurechts hergestellten Bauwerks im Falle des Erlöschens des Baurechts, ist im Wege der Vertragsauslegung zu klären, ob die Vertragsparteien damit zusätzlich einen unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 fallenden vertraglichen Titel für ein über den § 9 Abs 1 BauRG hinausgehendes Rechtsgeschäft schaffen wollten (vgl in diesem Zusammenhang [sinngemäß] das zum GebG 1957 ergangene Erkenntnis des ). Die bloße Wiedergabe der in § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG für den Fall des Erlöschens des Baurechts angeordneten Rechtsfolge des ipso iure erfolgenden Eigentumserwerbs am Bauwerk durch den Grundeigentümer („Heimfall des Bauwerks“) im Baurechtsvertrag erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 grundsätzlich noch nicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Andreas Arnold, Nonntaler Hauptstraße 59, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Grunderwerbsteuer für Baurechtsvertrag vom ***Tag2Monat2*** 2016 mit ***Bauberechtigte1***, Erf-Nr ***ErfNr1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Für den von der Beschwerdeführerin als Baurechtsgeberin mit der ***Bauberechtigte1*** als Bauberechtigte am ***Tag2Monat2*** 2016 abgeschlossenen Baurechtsvertrag wurde die Grunderwerbsteuer für die Einräumung des Baurechts ausgehend von einem jährlichen Baurechtszins von 11.331,25 Euro, kapitalisiert mit dem 18-fachen Jahreswert, somit ausgehend von einem Betrag von 203.962,50 Euro vom Vertragserrichter selbstberechnet.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich (im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") für den vorgenannten Baurechtsvertrag gegenüber der Beschwerdeführerin darüber hinaus - unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 1.621.948,68 Euro (Gebäudewert) - Grunderwerbsteuer im Betrag von 47.018,20 Euro fest. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, unter Punkt VII. des Vertrages sei vereinbart worden, dass das im Rahmen des Baurechtsvertrages errichtete Bauwerk bei Erlöschen des Baurechtes, sei es vorzeitig oder nach Ablauf der Baurechtsdauer, in das Eigentum der ***Bf1*** als Grundeigentümerin zurückfällt. Wenn ein im Baurecht errichtetes Bauwerk nach Ablauf der Vertragsdauer dem Grundeigentümer kraft Vertrages und ohne weitere Erklärung zufällt, so werde ein gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerpflichtiger Tatbestand schon bei Abschluss des Baurechtsvertrages erfüllt.

Mit Schreiben vom wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass beim Baurecht - anders als bei Superädifikaten - das auf der Baurechtsliegenschaft errichtete Gebäude schon aufgrund des Gesetzes (§ 9 Abs 1 BauRG) nach Ablauf der Baurechtsdauer in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers übergehe. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung für den Eigentumsübergang am Gebäude sei beim Baurecht nicht erforderlich. Ein derartiger Vorgang sei nach der Maßgabe der Rsp des BFH zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland als nicht steuerbar zu qualifizieren. Nach der Rsp des VwGH erfülle nur eine - im Beschwerdefall nicht vorliegende - vorzeitige rechtsgeschäftliche Auflösung eines Baurechtsvertrages den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass bei Beendigung des Baurechts durch Zeitablauf ein steuerbarer Vorgang vorliegen würde, die Steuerschuld erst im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts entstünde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es für die Beurteilung, ob eine Liegenschaftsübertragung der Grunderwerbsteuer unterliegt, nicht von Bedeutung sei, ob es für die Übertragung des Eigentums einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bedarf oder ob für die Übertragung des Eigentums bereits rechtliche Grundlagen gegeben (wie in § 9 BauRG) sind. Dem Einwand, dass eine Steuerschuld erst mit Ablauf des Baurechts eintrete, sei entgegenzuhalten, dass das GrEStG nicht (nur) die Erfüllung eines Rechtsgeschäfts, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft besteuere.

Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben wurde ein Vorlageantrag gestellt und darin unter anderem ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes (Baurechtseinräumungsvertrag) weder Art und Ausmaß des auf der Baurechtsliegenschaft zu errichtenden Gebäudes noch dessen Zustand und Wert zum Zeitpunkt des Endes des Baurechts feststünden, sofern das Gebäude zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch existiere. Für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf Basis von Umständen, die erst nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes eintreten (wie die spätere Errichtung eines Gebäudes durch den Baurechtsnehmer), gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Am wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und wurde im Vorlagebericht - unter Verweis auf die bereits in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft ***EZ1***, ***KG1***, mit dem darin inneliegenden Grundstück ***GrstNr1***.

Mit Baurechtsvertrag vom ***Tag2Monat2*** 2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin als "Baurechtsgeberin" und der ***Bauberechtigte1***, ***FN1***, als "Baurechtsnehmerin" wurde der Baurechtsnehmerin von der Beschwerdeführerin ein Baurecht iSd BauRG an dem vorgenannten, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbebauten Grundstück mit der Grundstücksnummer ***GrstNr1*** gegen Bezahlung eines jährlichen Bauzinses iHv 11.331,25 Euro eingeräumt.

Laut Punkt III des Baurechtsvertrages wurde das Baurecht auf die Dauer von 80 Jahren bestellt.

Punkt VII des Baurechtsvertrages ("Vertragsauflösung") lautet wie folgt:

"Die Bauberechtigte verpflichtet sich der ***Bf1*** gegenüber, bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge Fristablaufs, ihr Baurecht falls es inzwischen grundbücherlich belastet sein sollte, wieder vollkommen lastenfrei zu stellen; mit folgender Ausnahme: Sämtliche von der Bauberechtigten abgeschlossenen Miet- und Nutzungsverträge sind vollinhaltlich zu übernehmen, auch wenn diese nicht bücherlich einverleibt werden sollten. Die Bauberechtigte leistet jedoch Gewähr dafür, dass mit den Mietern keine Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts bestehen. Die Baurechtsgeberin nimmt zur Kenntnis, dass die von der Baurechtsnehmerin abgeschlossenen Mietverträge dem WGG und damit auch großen Teilen des MRG unterliegen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass allfällige zum Baurechtsende bestehende Mietzinsrückstände, vom betreffenden Baurechtsnehmer selbst einzufordern sind.

Die Bauberechtigte verpflichtet sich, die Baurechtseinlage nur bis zur Höhe der Gesamtherstellungskosten bzw. bis zur Höhe notwendiger Instandhaltungs- und Erneuerungskosten zu belehnen und für die tilgungsplanmäßige Rückzahlung der aufgenommenen Kredite und Darlehen zu sorgen. Sie räumt in diesem Zusammenhang der ***Bf1*** das Recht ein, in die diesbezüglichen Kreditverträge und Urkunden Einsicht zu nehmen.

Bei Erlöschen des Baurechtes, sei es vorzeitig oder nach Ablauf der Baurechtsdauer, fällt das im Rahmen des Baurechtsvertrages errichtete Bauwerk in das Eigentum der ***Bf1*** als Grundeigentümerin zurück.

Bei vorzeitiger Auflösung sind die auf der Baurechtseinlage intabulierten, pfandrechtlich sichergestellten Darlehens- und Kreditforderungen, die zur Gesamtherstellung bzw. in weiterer Folge allenfalls auch zur notwendigen Instandsetzung und Erneuerung des Gebäudes von der Baurechtsnehmerin aufgenommen werden, von der ***Bf1*** gemäß § 1405 ABGB mit jenem Saldo zu übernehmen, der sich bei tilgungsplangemäßer Abstattung zum Zeitpunkt der Beendigung des Baurechtes ergibt."

Am ***Tag1Monat1*** 2016 wurde das Baurecht mit einer Laufzeit bis ***Tag1Monat1*** 2096 im Grundbuch eingetragen.

Eine vorzeitige Löschung des Baurechts ist bis dato nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der vom erkennenden Verwaltungsgericht vorgenommenen Einsichtnahme in das Grundbuch sowie auf dem zitierten aktenkundigen Baurechtsvertrag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet.

Nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer der Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.

Gemäß § 8 Abs 1 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Nach § 2 Abs 2 GrEStG 1987 stehen den Grundstücken gleich
1. Baurechte und
2. Gebäude auf fremdem Boden.

Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 BauRG).

Gemäß § 6 Abs 1 BauRG gilt das Baurecht als unbewegliche Sache und das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.

Gemäß § 6 Abs 2 BauRG stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.

Nach der Maßgabe des § 6 Abs 1 BauRG bildet das Baurechtsbauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Baurechts und ist es als solches immer dem rechtlichen Schicksal des Baurechtes unterworfen; es ist sohin nicht gesondert veräußerbar, verpfändbar oder exekutierbar (vgl Rechberger in Kletečka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund2 Rz 115; Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 6 BauRG [Stand ] Rz 1; Krist/Pinetz/Uitz in Pinetz et al [Hrsg], BauRG [2021] § 6 Rz 1 mwN).

Im Falle des Erlöschens des Baurechtes bliebe der Bauberechtigte nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zwar Eigentümer des Bauwerkes, hätte jedoch nunmehr infolge Wegfalls des Baurechtes keine Legitimation mehr dafür, auf dem Grund eines anderen ein Bauwerk zu haben (vgl Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 9 BauRG [Stand ] Rz 1). Davon abweichend bestimmt § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG, dass das Bauwerk bei Erlöschen des Baurechts an den Grundeigentümer fällt ("Heimfall des Bauwerks"); dies unabhängig davon, ob die Löschung nach Beendigung der vereinbarten Baurechtsdauer oder aber vorzeitig erfolgt (vgl Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 9 BauRG [Stand ] Rz 2; Krist/Pinetz in Pinetz et al [Hrsg], BauRG [2021] § 9 Rz 2 mwN).

§ 9 Abs 1 Satz 1 BauRG bewirkt einen Eigentumsübergang am Bauwerk kraft Gesetzes; eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe des Bauwerkes ist somit nicht erforderlich (vgl Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 9 BauRG [Stand ] Rz 3).

Erlischt das Baurecht aufgrund eines unmittelbar wirkenden Endigungsgrundes ex lege (zB durch Zeitablauf), so kommt es im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts gem § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG zu einem Eigentumsübergang am Bauwerk ipso iure; der grundbuchsrechtlichen Einverleibung der Löschung kommt diesfalls bloß deklarative Wirkung zu (vgl ; Krist/Pinetz in Pinetz et al [Hrsg], BauRG [2021] § 9 Rz 11 mwN).

Liegt nur ein Löschungstitel vor, muss der Löschungstitel tatsächlich geltend gemacht werden, um das Baurecht zu beenden (zB vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund). Daher kommt der grundbuchsrechtlichen Einverleibung der Löschung konstitutive Wirkung zu und geht in einem solchen Fall das Eigentum am Bauwerk gem § 9 Abs 1 BauRG nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum erst in jenem Zeitpunkt auf den Liegenschaftseigentümer über, in dem der Löschung der Baurechtseinlage im Grundbuch absolute Wirkung zukommt (vgl Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 9 BauRG [Stand ] Rz 5; Krist/Pinetz in Pinetz et al [Hrsg], BauRG [2021] § 9 Rz 12 mwN).

Die Bestimmung des § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG ist nach der hA allerdings nicht zwingendes Recht, sodass auch der Ausschluss des "Heimfalls des Bauwerkes" mit der Wirkung vereinbart werden kann, dass die allgemeinen Bestimmungen des ABGB Platz greifen und das Bauwerk bei Erlöschen des Bauwerkes zum Überbau wird, sodass der Grundeigentümer die Entfernung des Bauwerks verlangen kann. Somit ist auch die Vereinbarung einer Abbruchpflicht zu Lasten des Bauberechtigten zulässig (vgl Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 9 BauRG [Stand ] Rz 2 mwN).

Zur Entschädigung des Bauberechtigten bei Erlöschen des Baurechts bestimmt § 9 Abs 2 BauRG, dass dem Bauberechtigten mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles (25%) des vorhandenen Bauwertes zu leisten ist. Da die Regelung des § 9 Abs 2 BauRG dispositiv ausgestaltet ist, kann grundsätzlich die Entschädigung beliebig vereinbart und somit die Entschädigung auch gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Änderung der (gesetzlichen) Entschädigungspflicht wird in der Praxis oft auch nachträglich vereinbart und ist daher aus dem Baurechtsvertrag nicht ersichtlich (vgl Spruzina in Böhm et al [Hrsg], GeKo Wohnrecht II § 9 BauRG [Stand ] Rz 8 und Rz 15).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde im Baurechtsvertrag festgehalten, dass "[b]ei Erlöschen des Baurechtes, sei es vorzeitig oder nach Ablauf der Baurechtsdauer, [...] das im Rahmen des Baurechtsvertrages errichtete Bauwerk in das Eigentum der ***Bf1*** als Grundeigentümerin zurück[fällt]."

Da im vorliegenden Beschwerdefall durch die Beschwerdeführerin ein Eigentumserwerb an dem von der Bauberechtigten errichteten Bauwerk (noch) nicht stattgefunden hat, ist für die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, ob nur die Einräumung des Baurechtes, oder ob darüber hinaus auch der Heimfall des Bauwerks bei Erlöschen des Baurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, alleine maßgeblich, ob im vorliegenden Baurechtsvertrag ein unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG fallendes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung dieses Bauwerks begründet, zu erblicken ist. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts allerdings aus folgenden Gründen zu verneinen:

Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie den Anspruch auf Übereignung begründen (vgl ). Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letztendlich im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (vgl zB , mwN).

Der oben wiedergegebenen Passus des Baurechtsvertrages erschöpft sich inhaltlich in einer sinngemäßen Wiedergabe des § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG. Wenn darüber hinaus auch darauf hingewiesen wird, dass die beschriebene Rechtsfolge des Eigentumserwerbs durch die Beschwerdeführerin unabhängig davon eintritt, ob das Baurecht vorzeitig oder nach Ablauf der Baurechtsdauer erlischt, so wird auch insoweit nichts erklärt, was sich nicht ohnehin unmittelbar aus der genannten gesetzlichen Bestimmung ergibt (siehe dazu die oben erfolgten Ausführungen zu § 9 Abs 1 BauRG und die dort zitierte Kommentarliteratur). Auch die gewählte Formulierung deutet nicht auf die Vereinbarung einer für ein vertragliches Schuldverhältnis charakteristischen Leistungspflicht einer der Vertragsparteien hin, da der betreffende Passus im Unterschied zu den sonst im Baurechtsvertrag getroffenen Vereinbarungen (vgl beispielsweise die dem betreffenden Passus voranstehenden beiden Absätze, die jeweils mit der Wortfolge "Die Bauberechtigte verpflichtet sich ..." beginnen) bloß deskriptiver Natur ist. Die Vertragsparteien wollten somit erkennbar lediglich klarstellen, dass bei Erlöschen des Baurechts die in § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG angeordnete Rechtsfolge des ipso iure stattfindenden Eigentumserwerbes durch die Beschwerdeführerin greift und - im Umkehrschluss - keine von dieser gesetzlichen Anordnung abweichende Vereinbarung (wie etwa eine Verpflichtung der Bauberechtigten zum Abbruch des Bauwerks) gewollt ist. Es wurde somit nicht etwa zusätzlich ein vertraglicher Titel für ein über den § 9 Abs 1 BauRG hinausgehendes Rechtsgeschäft geschaffen (vgl in diesem Zusammenhang beispielsweise auch [sinngemäß] das zum GebG 1957 ergangene Erkenntnis des , wonach die Frage, ob mit einer unterzeichneten Urkunde bloß ein ex lege eingetretener Übergang eines Bestandverhältnisses beurkundet wurde oder ob zusätzlich ein vertraglicher Titel für ein über den § 38 UGB hinausgehendes Rechtsgeschäft geschaffen und beurkundet wurde, durch Vertragsauslegung zu klären ist). Vielmehr bleibt Titel für einen (künftigen) Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die in § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG bestimmte gesetzliche Anordnung und wird dieser gesetzliche Titel nicht durch einen rechtsgeschäftlichen Titel verdrängt.

Darin im Ergebnis übereinstimmend hat der VwGH in Fällen einer vorzeitigen rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Baurechtes (im Unterschied zur Rsp des BFH, der zufolge die rechtsgeschäftliche Aufhebung eines Erbbaurechts nach § 1 Abs 1 Nr 1 dGrEStG [entspricht § 1 Abs 1 Z 1 öGrEStG 1987] steuerbar sei [vgl BFH , II R 93/75]) den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 - und nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 - als erfüllt angesehen (vgl ; , Ra 2018/16/0195). In dem dem letztgenannten , zugrundeliegenden Fall wurde zunächst im Baurechtsvertrag festgehalten, dass die errichteten Bauwerke im Falle des Erlöschens des Baurechtes nach Ablauf der Frist in das Eigentum der Baurechtsgeberin fallen. Gemäß Punkt II des nachfolgend vereinbarten Baurechtsauflösungsvertrages "werden die auf der Baurechtsliegenschaft befindlichen Bauwerke in das Eigentum der Baurechtsgeberin übertragen" (vgl die diesbezüglichen Darstellungen im Erkenntnis des ). Obwohl somit in diesem Fall sowohl der Baurechtsvertrag als auch der Baurechtsauflösungsvertrag in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG einen Passus betreffend den Eigentumserwerb an den von der Bauberechtigten errichteten Bauwerken durch die Baurechtsgeberin enthielten, hielt der VwGH im Rahmen seiner Erwägungen unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , 2002/16/0083, fest, dass die vorzeitige rechtsgeschäftliche Aufhebung des Baurechtes den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt.

Stellt somit aber der vorliegende Baurechtsvertrag kein den Anspruch auf Übereignung des Baurechtsbauwerks begründendes, unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 fallendes Rechtsgeschäft dar, kann mangels anderer Anknüpfungspunkte für eine das Baurechtsbauwerk betreffende Grunderwerbsteuerpflicht - insbesondere da ein Eigentumserwerb an dem von der Bauberechtigten errichteten Bauwerk durch die Beschwerdeführerin noch nicht erfolgt ist - im Beschwerdefall von vorneherein kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang angenommen werden und ist somit nach der Maßgabe des § 8 Abs 1 GrEStG 1987 eine Steuerschuld jedenfalls (noch) nicht entstanden. Ist eine Steuerschuld noch nicht entstanden, so ist ein dennoch die Steuer festsetzender Bescheid (ersatzlos) aufzuheben (vgl zB ).

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Zukunft möglicherweise eintretende Sachverhalte - etwa das Erlöschen des Baurechts durch Zeitablauf oder infolge einer vorzeitigen rechtgeschäftlichen Aufhebung - einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand zu erfüllen vermögen, ist nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens iSd § 279 Abs 1 BAO (vgl dazu zB Fellner, GrEStG15 § 1 Rz 74 und die dort angeführten Nachweise der Rsp des VwGH). Folglich kann im Beschwerdefall insbesondere die in der gegenständlichen Beschwerde thematisierte Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 im Falle eines künftigen Eigentumserwerbs infolge Erlöschens des Baurechts durch Zeitablauf (dies zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland verneinend BFH , II R 51/92; aA zB Fellner, GrEStG15 § 2 Rz 51; Arnold/Arnold, GrEStG8 § 2 Rz 95 mwH; diese Frage offenlassend ) dahingestellt bleiben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. 2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zudem kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalls allenfalls auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl ; , Ra 2018/16/0089; , Ra 2019/16/0179). Die im Beschwerdefall vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Auslegung des der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung zugrundeliegenden Baurechtsvertrages wirft somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise





Zitiert/besprochen in
Fuhrmann in immolex 2023/145
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100223.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at