Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2022, RV/7105888/2017

Außergewöhnliche Belastung, Unterstützung naher Angehöriger, mangelnde Nachweiserbringung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, Schmalzhofgase 4, Tür 12, 1060 Wien, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer 04-368/0800, sowie vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Einkommensteuer der Jahre 2016 und 2017 sowie Anspruchszinsen 2016 und 2017, Steuernummer ****, nach der am in Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin S

1.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2015 und 2016 sowie gegen den Anspruchszinsenbescheid des Jahres 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen

2.) beschlossen:

Die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 sowie gegen den Anspruchszinsenbescheid des Jahres 2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren gegen diese beiden Bescheide wird eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte in den Jahren 2015 bis 2017 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und brachte die Einkommensteuererklärung 2015 am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser u.a. unter der Kennzahl 735 außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 38.865,00 geltend. Mittels als Schreibens gleichen Datums führte der Bf. aus, dass er als Beilage zur Steuererklärung 2015 folgenden Sachverhalt offenlegen wolle: Die die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen betreffenden Zahlungen seien von ihm an in Syrien wohnende Familienmitglieder geleistet worden. Diese hätten sich zum Zeitpunkt der Zahlungen in einer äußersten Notlage befunden. Dem Bf. seien diese Ausgaben daher zwangsläufig erwachsen.

Mittels Ersuchens um Ergänzung des Finanzamtes vom erging an den Bf. u.a. die Aufforderung um Vorlage von geeigneten Nachweisen hinsichtlich der von diesem geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes wies der Bf. auf die beiliegende Kopie des o.e. Schreibens vom hin.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2015 am und versagte in diesem den vom Bf. geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen die Anerkennung mit der Begründung, dass diese nicht berücksichtigt hätten werden können, da in der in Rede stehenden Vorhaltsbeantwortung keine konkrete Begründung zur Zwangsläufigkeit angeführt worden sei und da außerdem der Zahlungsfluss nicht ersichtlich sei.

In der mit Schreiben vom gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor, dass es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen um die Unterstützung von nahen Angehörigen gehandelt hätte. Die Familienverhältnisse stellen sich wie folgt dar:

- Frau T: Schwägerin (Ehegattin eines Bruders) EUR 10.136,-

- M: Neffe (Sohn eines Bruders) EUR 1.246,-

- WM: Nichte (Tochter eines Bruders) EUR 10.118,-

- MM: Bruder EUR 10.118,-

- AM: Cousine EUR 4.045,-

- H: Schwägerin (Ehegattin eines Bruders) EUR 3.022,-

Der Bf. führte weiters aus, dass er mehrere Brüder und entsprechend viele Neffen und Nichten habe. Alle Familienmitglieder hätten ursprünglich aus Kobane, Syrien, gestammt. Aufgrund der dort herrschenden Kriegssituation seien einige Familienmitglieder getötet worden, andere seien verschollen.

Die Familie sei kurdischer Abstammung und werde deswegen vom IS ("Islamischer Staat") verfolgt. Dadurch habe die Familie die Flucht aus dem zerstörten Kobane in die angrenzende Türkei ergreifen müssen. In der Türkei habe die Familie, die alles in Syrien zurücklassen habe müssen bei Freunden und Verwandten unterkommen können. Daher hätten diese nicht in ein Flüchtlingslager ziehen müssen.

Gemäß § 34 EStG müsse die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (die Belastung muss höher sein, als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwachse). Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da es sich bei den Zahlungen um rund 40 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte gehandelt habe.

2. Sie müsse zwangsläufig erwachsen (der Steuerpflichtige könne sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen). Im Falle des Bf. handelte es sich um eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen (Rz 832 der LStR). Bei den Zahlungsempfängern handelte es sich, wie oben detailliert dargestellt, um keine dritten Personen sondern um nahe Angehörige des Bf. Diese hätten sich im Zeitpunkt der Zahlungen aufgrund der Kriegs- sowie Fluchtsituation, wie ebenfalls oben näher erläutert, in äußerster Notlage befunden. Der Bf. habe von einem objektivem Standpunkt aus davon ausgehen können, dass diese existenzbedrohende Notlage seiner Angehörigen durch die von ihm geleisteten Zahlungen abgewendet werden könne.

3. Sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (die Belastung beeinträchtigte wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen (...) zu berechnenden Selbstbehalt übersteige.) Beim Bf. betrage der Selbstbehalt 12% (entspreche EUR 9.373,23), somit sei auch die Voraussetzung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung gegeben

Da alle Voraussetzungen für die außergewöhnlichen Belastungen gegeben seien ersuche der Bf. um Stattgabe von dessen Beschwerde sowie um Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen.

Der Bf. übermittelte mit gleichem Schreiben fünf mit "Bargeld senden - Kundenbeleg" betitelte Belege der Western Union. Auf diesen scheint der Bf. als Absender samt Adresse sowie der Ausweisnummer 11 auf. Als Zahlungsempfänger ist auf drei dieser Belege der Name T vermerkt. Hinsichtlich dieser ist als einziges weiteres Identifikationsmerkmal in der Rubrik "Land" die Türkei angegeben. Neben diesen Angaben scheinen auf diesen Belegen der jeweilige Österreichische Vertriebspartner und die Tage der Überweisungen (Sendebetrag Euro 4.000,00, Überweisungsgebühr 60,00, Gesamt 4.060,00), (Sendebetrag Euro 2.000,00, Überweisungsgebühr 16,00, Gesamt 2.016,00), (Sendebetrag Euro 4.000,00, Überweisungsgebühr 60,00, Gesamt 4.060,00) auf. Daneben scheint auf diesen die MyWU-Nummer 436242360 auf. Angemerkt wird, dass die Rubrik "Unterschrift des Kunden" jeweils nicht ausgefüllt ist und somit diese Belege nicht unterfertigt wurden. In der Rubrik "Unterschrift Western Union International Bank GmbH" scheinen auf diesen drei Belegen die Stampiglien der jeweiligen Vertriebspartner der Western Union samt Unterschrift auf. Auf einem weiteren Beleg dieser Gesellschaft ist als Zahlungsempfänger der Name M angegeben. Als Tag der Überweisung scheint auf diesem das Datum (Sendebetrag Euro 1.230,00, Überweisungsgebühr 16,00, Gesamt 1.246,00) auf. Beim fünften Beleg der Western Union ist als Zahlungsempfänger der Name AM angegeben. Als Tag der Überweisung scheint auf diesem das Datum (Sendebetrag Euro 1.000,00, Überweisungsgebühr 9,00, Gesamt 1.009,00) auf. Die übrigen Angaben auf diesen beiden Belegen entsprechen auf diesen exakt jenen, die auf den o.a. drei Belegen aufscheinen.

Der Bf. übermittelte mit gleichem Schreiben weiters fünf Belege der Firma MoneyGram. Auf diesen scheint der Bf. als Absender samt Adresse sowie dessen Geburtsdatum auf. Weiters ist auf diesen die Art und Nummer - 1111 - von dessen Ausweis, dessen Ablaufdatum, die Staatsangehörigkeit des Bf., die ausstellende Behörde sowie der Beruf des Bf. verzeichnet. Außerdem finden sich auf diesen Belegen die jeweiligen Referenznummern der jeweiligen Moneygram-Transaktion. In der Rubrik "An wen versenden Sie Geld" scheint auf zwei dieser Belege der Name W.M mit dem jeweiligen Sendebetrag von Euro 5.000,00 (zuzügl. Transaktionsgebühr, Anmerkung: nicht lesbar) auf. Als Land ist jeweils die Türkei verzeichnet. Weitere Identifikationsmerkmale hinsichtlich der Empfängerin sind auf diesen Belegen nicht angegeben. Auf zwei weiteren Moneygram-Belegen scheint unter der vorgenannten Rubrik der Name M1M mit den Sendebeträgen Euro 5.000,00 oder 6.000,00 (nicht exakt lesbar) sowie 4.000,00 (zuzügl. Transaktionsgebühren, wiederum nicht lesbar) auf. Weitere Identifikationsmerkmale hinsichtlich dieses Empfängers sind auf diesen Belegen nicht angegeben. Auf dem fünften Moneygram-Beleg ist als Empfänger der Name AM mit dem Sendebetrag von Euro 3.000,00 (zuzügl. Transaktionsgebühr von Euro 36,00) angegeben. Weitere Identifikationsmerkmale hinsichtlich dieser Empfängerin sind auf diesem Beleg ebenfalls nicht angegeben. Die übrigen Angaben auf den drei letztangeführten Belegen entsprechen auf diesen exakt jenen, die auf den o.a. beiden Moneygam-Belegen aufscheinen.

Der Bf. übermittelte mit gleichem Schreiben weiters eine Kopie einer Auftragsbestätigung der Deniz-Bank AG auf der lediglich der Stempel paid-bezahlt sowie das Datum aufscheint. In der Rubrik Verwendungszweck ist der Stempel dieser Bank samt Unterschrift enthalten.

Schlussendlich ist hinsichtlich der vom Bf. vorgelegten Belegkopien anzumerken dass auf diesen jeweils handschriftlich die Zahlenkombination 9406/9930 aufscheint.

Das Finanzamt wies die Beschwerde des Bf. mit BVE vom als unbegründet ab und führte diesbezüglich begründend aus, dass gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 laufende Unterhaltszahlungen an mittellose Angehörige (§ 25 BAO) von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 ausgenommen seien. Grundsätzlich seien einmalige, dem Familienrecht zuzuordnende Leistungen ebenso nicht abzugsfähig wie Unterhaltszahlungen, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden würden ().

Im dagegen mit Schreiben vom eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Bf. zunächst sein Vorbringen, wonach es sich bei der von ihm geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung um die Unterstützung naher Angehöriger iSd § 25 BAO gehandelt habe und listete deren Namen in diesem wiederum auf.

Da die in Rede stehenden Zahlungen rund 40% der gesamten Einkünfte des Bf. ausmachten, sei im vorliegende Fall die Außergewöhnlichkeit jedenfalls gegeben.

Die Aufwendung seien im gegenständlichen Fall zwangläufig erwachsen, da sich der Bf. diesen aus sittlichen Gründen nicht habe entziehen können. Dieser habe mehrere Brüder und entsprechend viele Neffen und Nichten. Alle Familienmitglieder hätten ursprünglich aus Kobane, Syrien, gestammt. Aufgrund der dort herrschenden Kriegssituation seien einige Familienmitglieder getötet worden, andere seien verschollen.

Die Familie sei kurdischer Abstammung und werde deswegen vom IS ("Islamischer Staat") verfolgt. Dadurch sei der Familie nur noch die Flucht aus dem zerstörten Kobane in die angrenzende Türkei übriggeblieben. Sämtliches Hab und Gut habe dabei in Kobane zurückgelassen werden müssen.

Zum Zeitpunkt der Unterstützungsleistung hätten sich die Angehörigen aufgrund der Kriegs- sowie Fluchtsituation daher in äußerster Notlage befunden. Die Übernahme der Kosten scheine daher aus objektiver Sicht geboten, da vom Bf. davon auszugehen gewesen sei, dass die existenzbedrohende Notlage seiner Angehörigen durch die von ihm geleisteten Zahlungen abgewendet werden hätte können.

Im Erkenntnis vom , 92/15/0214, habe der Verwaltungsgerichtshof zur Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ausführt, dass die Sittenordnung das Handeln gebiete, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu einer Leistung verpflichtet halten können. In weiterer Folge sehe der VwGH daher sogar Aufwendungen als zwangsläufig erwachsen an, wenn sich der Steuerpflichtige diesen nicht entziehen könne, weil dies aufgrund seiner Lebenssituation von ihm erwartet werden könne und ihm von der Gesellschaft, der er angehöre, andernfalls mit Missbilligung begegnet werde (vgl. dazu ). Davon sei im vorliegenden Fall, aufgrund der lebensbedrohlichen Situation für die Angehörigen, jedenfalls auszugehen.Eine wesentliche Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei im vorliegenden Fall gegeben, da der maßgebliche Selbstbehalt von 12% (rd EUR 9.400,--) deutlich überschritten werde.

In der BVE vom sei die außergewöhnliche Belastung verneint worden, da es sich wie in deren Begründung angegeben, um laufende Unterhaltszahlungen gemäß § 34 (7) EStG an mittellose Angehörige gehandelt habe, die von der Berücksichtigung nach § 34 EStG ausgenommen seien. Weiter sei in dieser ausgeführt worden, dass auch einmalige, dem Familienrecht zuzuordnende Leistungen ebenso wie Unterhaltszahlungen, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden würden, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien.

Dagegen sei einzuwenden, dass die Zahlungen im vorliegenden Fall keine laufenden Unterhaltszahlungen an mittellose Angehörige darstellten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Zahlungen nicht regelmäßig geleistet worden seien aber auch aus dem Fehlen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches der Angehörigen. Die Zahlungen seien daher nicht als Unterhaltszahlungen zu qualifizieren. Vielmehr seien diese aus der sittlichen Verpflichtung, die existenzbedrohende Notlage der nahen Angehörigen durch Hilfszahlungen, die das Überleben der Angehörigen sichern hätten sollen, abzuwenden, erfolgt.

Abschließend beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 BAO, gemeint wohl gemäß § 274 BAO.

Der Bf. legte dem Vorlageantrag wiederum Kopien der oben dargestellten Bankbelege bei.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. um Bekanntgabe des konkreten Anlasses für die Zahlungen an die Familienangehörigen auf. Weiters sei bekannt zu geben, wie der Bf. von diesem konkreten Anlass erfahren habe. Außerdem wurde der Bf. in diesem Vorhalt aufgefordert, nachzuweisen, dass das Geld tatsächlich von diesem bezahlt worden sei (Zahlungsbestätigung oä.) und dass die jeweiligen Familienangehörigen, an die das Geld gesendet worden sei, dieses auch behoben hätten und für den konkreten Anlass verwendet hätten.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bf. bekannt, dass dessen kurdische Familie, die in Kobane, der nordsyrischen kurdischen Stadt nahe der Grenze zur Türkei lebe, vom Islamischen Staat durch den Krieg in Syrien verfolgt worden sei.

Einige seiner Familienangehörigen seien getötet worden, einige seien bis heute verschollen und die übrigen in die nahegelegene Türkei geflüchtet. Im Zuge der Flucht hätte fast alles in Syrien zurückgelassen werden müssen.

Der Bf. habe von der Notlage seiner Geschwister und deren Familien durch telefonischen Kontakt erfahren. Mit den geringen finanziellen Mitteln, die der Familie im Zuge der Flucht zur Verfügung gestanden seien, wäre ein Überleben wahrscheinlich nicht möglich gewesen. Daher habe sich der Bf. entschlossen, die Familie finanziell zu unterstützen. Die einzige Möglichkeit das Geld in diese Krisenregion zu transferieren, sei der Weg der Bargeldsendung über Western Union und Money Gram gewesen.

Die Zahlungsnachweise fänden sich in der Anlage. Der Bf. habe die Beträge eben als Bargeldsendungen über die genannten Institute abgewickelt, da die Familienangehörigen über keine Bankkonten in der Türkei verfügt hätten und die Beträge in der Türkei daher nur bar beheben hätten können. Zahlungsnachweise an diese beiden Institutionen lägen bei, bzw. erfolge deren Übermittlung ebenfalls per Fax.

In der lebensbedrohlichen Situation und den Tumulten der Flucht sei es den Angehörigen nach der Information, die der Bf. mittlerweile erhalten habe, nicht möglich gewesen, Bestätigungen über das Beheben der Beträge zu behalten. Teilweise seien die Beträge auch durch Mittelsmänner behoben und den Familienangehörigen überbracht worden. Der Bf. versuche von den Institutionen Bestätigungen zu erhalten. Allerdings sei dies äußerst schwierig und ihm bisher noch nicht gelungen.

Der Bf. legte dieser Vorhaltsbeantwortung wiederum Kopien der oben dargestellten Bankbelege sowie ein diesbezügliches Kontoblatt aus dessen Buchhaltung mit dem Datum sowie der Bezeichnung "9406 Außergewöhnliche Belastung" bei. Angemerkt wird diesbezüglich, dass auf diesem die in den o.e. Belegen aufscheinenden Beträge mit dem der GKto. Nr. 9930 und dem Vermerk "Familienunterstützung" verzeichnet sind. Zusätzlich scheint in diesem Kontoblatt einen weiterer Betrag mit den vorangeführten Vermerken und dem Namen H sowie des Betrages von Euro 3.022,00 auf. Die Gesamtsumme auf diesem Kontoblatt beträgt Euro 38.685,00.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. dem BFG zur Entscheidung vor und führte in der diesbezüglichen Stellungnahme u.a. aus, dass bis dato keine Bestätigungen von Western Union oder Money Gram, die die Geldbehebung durch die Empfänger bestätigen würden, vorgelegt worden wären. Im System dieser Unternehmen müsste eine Hinterlegung erfolgen, wenn Geldbeträge behoben werden würden und von wem diese behoben worden seien. Für den Fall dass die Beträge von Mittelsmännern behoben worden seien, müssten Vollmachten vorgelegt worden sein. Es sei nicht geklärt, ob die Empfänger laut Kundenbelegen, für die die Zahlungen bestimmt gewesen seien, diese auch erhalten hätten. Es hätte beispielsweise auch der SMS-Verlauf, mit dem ersichtlich sei, dass sich die Angehörigen gemeldet und bedankt hätten oder Ähnliches, vorgelegt werden können.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bf. unter Hinweis darauf, dass einem Vorlagebericht wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukomme (vgl. ; ), um Vorlage der im beiliegenden Vorlagebericht des Finanzamtes vom angesprochenen fehlenden Nachweise (Bestätigungen von Western Union oder Money Gram betreffend der in Rede stehenden Geldabhebungen, Empfangsbestätigungen der Empfänger, etc.) in der mündlichen Verhandlung aufgefordert.

Weiters erging in dieser Ladung die Aufforderung um Vorlage von zur Nachweisführung, dass sich der Bf. den von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen aus sittlichen Gründen nicht habe entziehen können, geeigneten Nachweisen in der mündlichen Verhandlung.

Der Bf. brachte die Einkommensteuererklärung 2016 am und jene betreffend des Jahres 2017 am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in diesen u.a. unter der Kennzahl 735 außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 38.080,00 (2016) und Euro 30.600,00 (2017) geltend.

Mittels betreffend diese beiden Einkommensteuererklärungen am erlassenem Ergänzungsersuchen teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass dieses hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen davon ausgehe, dass es sich dabei analog zu 2015 um Zahlungen an Verwandte in Syrien handelte. Der Bf. wurde in diesem Vorhalt weiters aufgefordert, die außergewöhnlichen Belastungen aufzugliedern und diesbezüglich Zahlungsnachweise in Kopie zu übermitteln.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens übermittelte der Bf. dem Finanzamt am das Kontoblatt außergewöhnliche Belastungen für 2016 sowie 2017 sowie Kontoauszüge, Überweisungen und eine Rechnung für eine Brille und führte ergänzend aus, dass aus den Belegen ersichtlich sei, dass es sich hauptsächlich um die Familienunterstützung der Verwandten in Syrien handelte.

Weiters übermittelte der Bf. dem Finanzamt ein von der Denizbank stammendes Schriftstück in dem vier Kontobewegungen verzeichnet sind. Als Kontoinhaber scheinen dort der Bf. sowie dessen Kontonummer - 123 - bei dieser Bank auf. Die Kontobewegungen betreffen zwei als "Türkeizahlungen" an MY1 bezeichnete Überweisungen vom und vom von jeweils 4.000,00 Euro. Die beiden restlichen Kontobewegungen betreffend die Bezug habenden Spesen von jeweils 5,00 Euro. Außerdem legte der Bf. seiner Vorhaltsbeantwortung vier - sämtliche mit der vorerwähnten Kontonummer unter der Rubrik Auftraggeber - von der Denizbank stammende Überweisungsbestätigungen mit den Durchführungstagen , , sowie bei. Auf zwei dieser Bestätigungen über Euro 10.000,00 sowie Euro 4.000,00 scheint MY2 als Empfänger mit der Adresse Sanliurfa auf. Auf den beiden weiteren Bestätigungen scheinen die Namen SK (Euro 10.000,00) sowie MY1 (Euro 6.000,00) ebenfalls mit der Adresse Sanliurfa auf. Auf sämtlichen dieser Bestätigungen ist als Verwendungszweck das Wort "Familienunterstützung" angegeben.

Außerdem legte der Bf. seiner Vorhaltsbeantwortung einen Kontoauszug der Erste Bank vom bei. Auf diesem scheinen in die Worte "Privat" sowie in Klammer gesetzt "Familienunterstützung", der Name des Bf. sowie die Ziffernkombination 1234 auf. Als Wert ist der 29.12. angegeben, als Betrag sind dort Euro 30.000,00 verzeichnet. Weitere eine eventuelle Überweisung betreffende Angaben sind in diesem Kontoauszug nicht enthalten.

Mit gleichem Schreiben übermittelte der Bf. dem Finanzamt ein Kontoblatt aus dessen Buchhaltung mit dem Datum sowie ein solches mit dem Datum . Diese waren mit der Bezeichnung "9406 Außergewöhnliche Belastung" übertitelt. Angemerkt wird diesbezüglich, dass auf dem das Jahr 2016 betreffenden Kontoblatt die in den o.e. Belegen aufscheinenden Beträge und Zahlungsempfänger unter der GKto. Nr. 9930 mit dem Vermerk "Familienunterstützung" verzeichnet sind. Auf dem das Jahr 2017 betreffenden Kontoblatt scheinen zum die Worte "Familienunterstützung Privat" sowie der Betrag von Euro 30.000,00 und als Gkto-Nr. die Zahl 2815 auf.

Das Finanzamt erließ am die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 und versagte in diesen den für Familienunterstützungen geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, dass die von ihm als außergewöhnliche Belastung beantragten Überweisungen an - laut dessen Angaben -Familienangehörige schon deshalb nicht berücksichtigt werden hätte können, da § 34 Abs. 7 Z 4 EStG den Abzug von laufenden Unterhaltszahlungen an unterhaltsberichtigte Personen ausschließe. Der VwGH habe im Erkenntnis vom , 99/14/0307, ausgesprochen, dass dies auch für Unterhaltszahlungen gelte, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden würden. Solche Unterhaltsleistungen wären nur dann abzugsfähig, wenn sie beim Empfänger selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten (z.B. zur Abdeckung von Krankheitskosten). Dies sei aus der Bezeichnung "Familienunterstützung" nicht ersichtlich. Abgesehen davon, sei lediglich nachgewiesen worden, dass diese Zahlungen an die Filiale der DenizBank in Sanliurfa (Türkei) überwiesen worden seien.

Da keine Kontonummern und auch keine Kontoinhaber ausgewiesen seien, sei nicht erkennbar, dass das Geld den Verfügungsbereich des Bf. je verlassen habe. Nachweise, dass die angeführten Personen überhaupt verwandt seien, fehlten ebenfalls.

Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 und 2017 und setzte in diesem die Anspruchszinsen mit Euro 310,57 (2016) und Euro 141,42 (2017) fest.

In der gegen die o.a. Bescheide mit Schreiben vom rechtzeitig - einem Ansuchen vom um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom stattgegeben - eingebrachten Beschwerde führte der Bf. zunächst aus, dass sich die Beschwerde gegen die o.a. Bescheide der Höhe nach richte und dass deren Aufhebung sowie der deren neuerlicher Erlass auf Basis der jeweils eingereichten Steuererklärungen begehrt werde.

Begründend führte der Bf. aus, dass im o.e. Ersuchen um Ergänzung vom betreffend der Einkommensteuererklärungen 2016 und 2017 angeführt worden sei, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass es sich bei den außergewöhnlichen Belastungen analog zu den Zahlungen aus 2015 um Zahlungen an Verwandte in Syrien gehandelt habe. Gefordert worden sei eine Aufgliederung sowie Zahlungsnachweise. Dem sei der Bf. in der Beantwortung dieses Vorhaltes nachgekommen, die Kontoblätter sowie die Bankauszüge des Bf. seien übermittelt worden.

In der Begründung der Nichtabzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Belastung habe das Finanzamt erwähnt, dass es sich um laufende Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen handelte. Dies sei nicht der Fall. Wie auch bereits in der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung für das Jahr 2015, auf das sich das Finanzamt berufe (Angehörige in Syrien), handelte es sich bei den Zahlungen um die Unterstützung von nahen Angehörigen, die allerdings nicht unterhaltsberechtigt seien.

Des Weiteren berufe sich das Finanzamt auf das Erkenntnis des , wonach der Abzug der Unterhaltsleistungen auch für solche gelte, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden würden. In dem angesprochenen Urteil handelt es sich um Lebenshaltungskosten des gleichgeschlechtlichen drittstaatsangehörigen Lebenspartners des Beschwerdeführers. Es werde angeführt, dass die außergewöhnlichen Belastungen auch beim Empfänger außergewöhnliche Belastungen darstellen müssten. Im Fall der Angehörigen des Bf. sei dies gegeben, da diese versuchten, sich der Kriegssituation durch Flucht zu entziehen. Der Bf. habe mehrere Brüder und entsprechend viele Neffen und Nichten. Alle Familienmitglieder stammten ursprünglich aus Kobane, Syrien. Aufgrund der dort herrschenden Kriegssituation seien einige Familienmitglieder getötet worden, andere seien verschollen.

Die Familie sei kurdischer Abstammung und wird deswegen vom IS ("Islamischer Staat") verfolgt. Dadurch sei der Familie nur noch die Flucht aus dem zerstörten Kobane in die angrenzende Türkei übriggeblieben. In der Türkei habe die Familie, die alles in Syrien zurücklassen habe müssen, bei Freunden und Verwandten unterkommen können und daher nicht in ein Flüchtlingslager gemusst. Hieraus ergebe sich auch die Tatsache, dass die Überweisungen an eine Filiale der DenizBank in der Türkei erfolgt seien. Aufgrund der Kriegssituation und der Verfolgung, sei es den Angehörigen von Herrn bf nicht möglich, Bankkonten zu führen. Eine Entdeckung durch den IS wäre sonst durchaus möglich.

Gemäß § 34 EStG müsse die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie müsse außergewöhnlich sein (die Belastung muss höher sein, als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwachse). Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da es sich bei den Zahlungen zwischen 24 und 26 Prozent der Gesamtbeträge der Einkünfte handelte.

2. Sie müsse zwangsläufig erwachsen (der Steuerpflichtige könne sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen). Im Fall des Bf. handelte es sich um eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen. Hier beziehe sich der Bf. auf die Rz 832 der LStR. Bei den Zahlungsempfängern handelte es sich, wie oben detailliert dargestellt, um keine dritten Personen sondern um nahe Angehörige des Bf. Diese hätten sich im Zeitpunkt der Zahlungen aufgrund der Kriegs- sowie Fluchtsituation, wie ebenfalls oben näher erläutert, in äußerster Notlage befunden. Der Bf. habe von einem objektivem Standpunkt davon ausgehen dürfen, dass diese existenzbedrohende Notlage seiner Angehörigen durch die von ihm geleisteten Zahlungen abgewendet werden könne.

3. Sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (die Belastung beeinträchtige wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit .sie einen vom Steuerpflichtigen (...) zu berechnenden Selbstbehalt übersteige.)

Beim Bf. betrage der Selbstbehalt 12% (entspreche im Jahr 2016 EUR 17.538,57 und im Jahr 2017 EUR 15.177,25 ), somit sei auch die Voraussetzung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung gegeben.

Wie oben detailliert beschrieben, seien sämtliche Voraussetzungen für die außergewöhnlichen Belastungen gegeben. Daher werde um Stattgabe der Beschwerde sowie um Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen ersucht.

Der Bf. legte seiner Beschwerde wiederum die anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom beigebrachten Belege - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - bei.

Das Finanzamt wies die Beschwerden mittels BVE´s vom als unbegründet ab und führte in der die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide betreffenden BVE u.a. begründend aus, dass diese, selbst für den Fall, dass der Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide vollinhaltlich stattgegeben werden würde, nicht geändert werden würden.

In der die Abweisung der Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2016 und 2017 betreffenden Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bf. die Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 offenbar missverstanden habe. Die Argumentation sei gewsen, dass wenn schon Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht steuerlich abzugsfähig seien, dies erst recht für Unterhaltsleistungen ohne eine zivilrechtliche Verpflichtung gelte. Diese stellten nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie beim Empfänger selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Das Finanzamt sei daher davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der Verwandten in Syrien wohl keine Unterhaltsverpflichtung geben werde (die drei genannten Personen seien in einem ähnlichen Alter wie der Bf., somit weder dessen Eltern, dessen Gattin noch dessen Kinder).

Dafür, dass die Geldleistungen, bei den Empfängern eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden fehle jeder Nachweis.

Auch das Umdeuten in "Familienunterstützung" bringe für das Abgabenverfahren nichts, da es nicht auf die Bezeichnung ankomme, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Wenn daher jemand zwei Personen je 14.000 Euro und einer dritten Person 10.000 Euro (der Rest auf die beantragte Summe 2016 seien Spesen gewesen) zukommen lassen wolle, damit diese bei Freunden und Verwandten unterkommen könnten und nicht in ein Flüchtlingslager müssten, handelte es sich bei dieser Höhe eindeutig um Einkommensersatz und somit um Aufwendungen, die der Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten dienen sollten, somit um Unterhalt.

Für 2017 fehle eine solche Aufgliederung der Position "Familienunterstützung" bisher. Dem Finanzamt sei lediglich die Kopie des Kontoauszuges mit der Zeile "Privat"(Familienunterstützung) 30.000,00" übermittelt worden.

Hinsichtlich 2016 gäbe es weiterhin nur die Überweisungen auf ein Konto des Bf. in der Osttürkei. Es fehlten weiterhin sämtliche Nachweise, dass diese Geldbeträge je die Verfügungsmacht des Bf. verlassen hätten.

Es möge schon sein, dass die genannten Empfänger selber über keine Bankkonten verfügt hätten. Ein Nachweis hätte ja auch in anderer Form z.B. schriftlichen Bestätigungen dieser Personen erbracht werden können. Immerhin befänden sich -laut den Angaben des Bf. - diese Personen in der Osttürkei, d.h. nicht in einem syrischen Kriegsgebiet.

Wie bereits erwähnt, seien für 2017 bisher überhaupt keine Empfänger des Betrages über 30.000 Euro genannt worden.

Da es sich bei den Personen, die 2016 als Empfänger genannt worden seien, um andere Personen als 2015 gehandelt habe, fehlten sämtliche Angaben, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Personen stünden. Nachweise für deren Existenz, z.B. Ausweiskopien, seien ebenfalls nicht vorgelegt worden.

Die mit der Beschwerde vorgelegten Zahlungsbelege seien ident mit jenen, die bereits im Vorhalteverfahren vorgelegt worden seien.

Da eine Anerkennung eines Betrages als außergewöhnliche Belastung jedenfalls den Abfluss der finanziellen Mittel aus dem Verfügungsbereich des Antragstellers voraussetze und da dieser nicht nachgewiesen worden sei, sei schon aus diesem Grund eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Die Frage, ob eine sittliche Verpflichtung bestehen könnte, sei daher nicht mehr zu untersuchen. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf. bei einem Auslandssachverhalt werde verwiesen.

Im mit Schreiben vom rechtzeitig - dem Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom bis zum wurde Folge gegeben, einem weiteren solchen vom wurde mit händischem Bescheid des Finanzamtes vom keine Folge gegeben - eingebrachten Vorlageantrag verwies der Bf. zunächst auf die Beschwerdebegründung und führte ergänzend aus, dass auf Grund der Tatsache, dass es sich bei Syrien immer noch um ein Kriegsgebiet handelte, zur Zeit keine Kontaktaufnahme für Bestätigungen der Existenz bzw. der erhaltenen Geldsummen möglich sei. 2017 sei lediglich eine Sammelüberweisung über die Deniz Bank durchgeführt worden, da es den einzelnen Personen teilweise nicht möglich gewesen sei, selbst das Geld bei der Bank zu beheben.

Somit sei, wie auch 2016, Herr MY1 (ebenfalls ein weitschichtig Verwandter) mit der Behebung des Geldes in der türkischen Grenzregion beauftragt worden, um dieses später an die restlichen Verwandten in bar auszuzahlen. Dies sei aus dem Grund notwendig, da Herr MY1 türkischer Staatsbürger sei und es den syrischen Verwandten in der Türkei nicht möglich sei, ein Bankkonto zu eröffnen. Bei den erwähnten Verwandten handelte es sich um Cousins bzw. Cousinen, daher befänden sich diese Personen auch in einem ähnlichen Alter wie der Bf.

Auch wenn der Aufenthaltsort der geflüchteten Verwandten kein direktes Kriegsgebiet darstelle, werde die Kommunikation aufgrund der Flüchtlingssituation erheblich erschwert. Des Weiteren erschwere die derzeitige weltweite Pandemie die Beschaffung der Unterlagen aus dem Ausland.

Aus diesem Grund könne der Abfluss der Geldsummen aus dem Verfügungsbereich des Bf. zur Zeit nicht anders als mit Bankauszügen von des Bf. belegt werden. Dieser könne eine eidesstattliche Erklärung, dass die Geldbeträge auch wirklich abgeflossen seien, natürlich abgeben.

Abschließend beantragte der Bf. wiederum die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und legte seinem Vorlageantrag wiederum die anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom beigebrachten Belege bei.

Mit Vorlagebericht vom 9.9.20120 legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. dem BFG zur Entscheidung vor und führte in der diesbezüglichen Stellungnahme u.a. aus, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit schon alleine daran scheitere, dass es keinen Nachweis für den Abfluss aus dem Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gäbe.

Wenn jemand die Berechtigung erhalte, Beträge bei einer Bank zu beheben, müsste sich das anhand entsprechender Unterlagen, welche diese Ermächtigung belegten, nachweisen lassen. Wenn diese Beträge später an andere Personen weitergegeben worden sein sollten, werde dies, wenn diese keine Bankkonten in der Osttürkei hätten, wohl in bar erfolgt sein, wobei die Begünstigten dann die Übernahme schriftlich bestätigen hätten können.

Da es sich um die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 handelte, welche unzweifelhaft vor der Corona-Pandemie lägen, wäre somit bereits mehr als ausreichend Zeit zur Beschaffung von Empfangsbestätigungen gewesen.

Aber selbst wenn der Bf. die Abflüsse aus seinem Verfügungsbereich hätte nachweisen können, fehlte im vorliegenden Fall jeglicher Nachweis dafür, dass die Beträge tatsächlich an (entfernte) Verwandte übermittelt worden wären.

Das Vorbringen, wonach die Empfänger 2017 Cousins und Cousinen gewesen seien (zu den in den Bankunterlagen angegebenen Empfängern 2016, die im Übrigen andere Namen als die 2015 erwähnten Empfänger tragen würden, fehlten jegliche Angaben zum Verwandtschaftsgrad), sei lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen worden.

Gemäß § 119 BAO treffe den Beschwerdeführer jedoch eine entsprechende Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht um abgabenrechtliche Begünstigungen zu erlangen. Es seien jedoch nicht einmal die Namen der begünstigten Verwandten genannt worden. Somit ließe sich die Behauptung, dass es sich tatsächlich um nahe Angehörige handelte, zu deren Unterstützung jemand sich sittlich verpflichtet fühlen könne, nicht überprüfen.

Auch aus dem Begriff "Familienunterstützung" könne nichts gewonnen werden, da diese Bezeichnung der Überweisung durch den Bf. selbst erfolgt sei. Aufgrund der Beträge 2016, die konkreten Personen zugeordnet worden seien, ließe sich klar erkennen, dass es sich bei diesen um Einkommensersatz und somit um Unterhalt handelte. Vom Bf. gäbe es dazu keine anderslautenden Nachweise.

Gemäß § 34 Abs 7 EStG sei die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen für den laufenden Unterhalt nicht abzugsfähig. Wenn dies schon für Zahlungen aufgrund einer zivilrechtlichen Verpflichtung gelte, müsse dies erst recht für Unterhaltszahlungen gelten, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden würden (VwGH 99/14/0307 vom ).

Dem Argument, wonach die Kommunikation mit den jeweiligen Familienmitgliedern bzw. den angeblichen Empfängern des Geldes in Türkei sehr schwierig sei, sei entgegenzusetzen, dass der Kontakt hinsichtlich des Transfers des Geldes anscheinend sehr wohl möglich gewesen sei. Folglich erscheine das Vorbringen, dass aufgrund der schwierigen Kontaktaufnahme keine Empfänger der "Familienunterstützung" genannt werden könnten, nach Ansicht des Finanzamtes schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Ferner liege gemäß § 115 Abs 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland hätten; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sei in dem Maße höher, als die behördliche Ermittlungsmöglichkeit geringer sei. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweismittelbeschaffungspflicht.

Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich von Auslandssachverhalten bestehe in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. (Bundesabgabenordnung, Kommentar, Ritz, § 115, Tz 10).

Auf Grund des durch die o.a. Unsicherheiten geprägten Gesamtbildes sei der Nachweis bzw. eine hinreichende Glaubhaftmachung der Unterstützung der Verwandten und der behaupteten Mittelverwendung im vorliegenden Fall als nicht erfolgt anzusehen. Die außergewöhnliche Belastung sei daher nicht anzuerkennen ().

Letztendlich sei - selbst für den Fall, dass der Bf. einen entsprechenden Abfluss von seinem Konto und einen Zufluss auf einem Konto in der Türkei und die Zahlungsempfänger in der Türkei und eine "Familienunterstützung" hätte nachweisen könnten - nach der Rechtsansicht des Finanzamtes festzuhalten, dass Zahlungen an (entfernte) Verwandte in dem jeweiligen Heimatland eines Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen seien, da es (selbst für den Fall, dass der Bf. den oder die Empfänger der Zahlungen hätte nachweisen können) keinerlei rechtliche oder sittliche Verpflichtungen gäbe, entfernte Verwandte im Ausland finanziell in einem derartigen Ausmaß, wie dies der Bf. behaupte, zu unterstützen. Dass tatsächliche eine "Familienunterstützung" (und nicht etwa ein anderer Rechtsgrund für diese Zahlungen) vorgelegen hätte, habe der Bf. ebenfalls nicht nachzuweisen vermocht.

Aus den oben angeführten Gründen beantrage das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 und - da sich somit dann die Bemessungsgrundlage nicht ändere - auch die Abweisung der Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2016 und 2017.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bf. unter Hinweis darauf, dass einem Vorlagebericht wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukomme (vgl. ; ), um Vorlage der im beiliegenden Vorlagebericht des Finanzamtes vom angesprochenen fehlenden Nachweise (Unterlagen betreffend der Ermächtigung, die gegenständlichen Beträge bei einer Bank zu beheben, schriftliche Bestätigungen der Empfänger der in Rede stehenden Beträge, diese tatsächlich übernommen zu haben, Nachweise dafür, dass diese tatsächlich mit der beschwerdeführenden Partei verwandt sind, etc.) in der mündlichen Verhandlung aufgefordert.

Weiters erging in dieser Ladung die die Aufforderung um Vorlage von zur Nachweisführung, dass sich der Bf. den von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen aus sittlichen Gründen nicht habe entziehen können, geeigneten Nachweisen in der mündlichen Verhandlung.

In dieser beantwortete der steuerliche Vertreter des Bf. die Frage des Richters hinsichtlich der Existenz weiterer Nachweise damit, dass keine anderen als jene, die im Zuge des bisherigen Verfahrens vorgelegt worden seien, existierten. Dass Wegzahlen (Abfluss) könne bewiesen werden. Dass diese Beträge abgehoben worden seien, sei nicht nachweisbar. Der Bf. sei - wie seine Verwandten - Kurde. Kurden seien nicht gerne in der Türkei gesehen. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen weitere Nachweise zu erbringen.

Im Jahre 2015 hätten die Überweisungen nur engere Verwandte (Neffe, Nichte, Brüder) betroffen. In diesem Jahr sei eine Geldbehebung durch Syrer in der Türkei noch möglich gewesen. 2016 sei dies nicht mehr der Fall gewesen, in diesem Fall hätten türkische Staatsangehörige, die entfernte Verwandte des Bf. seien, das Geld behoben. Hinsichtlich des Jahres 2017 lägen keine Unterlagen vor, in diesem Jahr sei das Geld wahrscheinlich physisch in die Türkei gebracht worden.

Es gehe erstens um die Nachweispflicht. Beim vorliegenden Fall, handle es sich um einen außergewöhnlichen Fall. Das Abheben bzw. Beheben der in Rede stehende Beträge könne nicht nachgewiesen werden. Allerdings seien im vorliegenden Fall andere Maßstäbe als in Österreich anzusetzen.

Zweitens, die Personen, an die überwiesen worden sei, seien weder der Ehepartner, noch die eigenen Kinder. Der Bf. habe sich diesen Zahlungen dennoch nicht entziehen können.

Der Vertreter des Bf. wiederholte den Umstand, dass keine weiteren Nachweise vorgelegt werden könnten und begründete dies damit, dass es der Bf. nicht schaffe, weitere Unterlagen zu bekommen.

Auf Befragen des Richters, ob hinsichtlich des jeweiligen Verwandtschaftsgrades Nachweise vorgelegt werden könnten, antwortete der Vertreter des Bf., dass er dies nicht könne.

Der Vertreter des FA verwies vorweg auf den Vorlagebericht und führte weiters aus, dass die Western Union und die MoneyGram Bargeldüberweisungen innerhalb von ca. fünf Minuten ermöglichten. Für das Jahr 2017 hätten überhaupt keine Nachweise vorgelegt werden können, in diesem Jahr sowie in den anderen beiden Jahren hätten nie Nachweise dafür, dass Leute Geld bekommen hätten (die nahen Angehörigen, von denen der Bf. dies behaupte), vorgelegt werden können.

Der Abfluss alleine mache noch keine außergewöhnliche Belastung. Es bestehe eine Nachweispflicht dafür, dass eine sittliche Verpflichtung bestanden hätte. Mittels geeigneter, persönlicher Dokumente wäre mit Sicherheit der Nachweis hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades möglich gewesen. In Tunesien und in der Türkei sei es so, dass Dokumente mit sehr viel Information hinsichtlich der Eltern und Großeltern versehen seien.

Hinsichtlich der Kontoaufstellung aus der Buchhaltung führte der Vertreter des FA aus, dass Steuerpflichtige, die dort aufscheinenden Bezeichnungen frei wählen könnten. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall in der Kontoaufstellung das Wort "Familienunterstützung" aufscheine, könne kein Nachweis dafür, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei, gewonnen werden.

Auch Überweisungen von Gastarbeitern stellten - egal ob Krieg herrsche oder nicht - Unterhaltszahlungen dar. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Ukraine. Die Unterstützung weiter entfernter Angehörige, als jener die in der Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG angeführt seien, stellten erst recht keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Der Vertreter des Bf. führte an, dass in den Jahren 2015 und 2016 niemand darüber nachgedacht habe, dass Bestätigungen notwendig seien. Von dieser Notwendigkeit habe der Bf. erst im Jahre 2018 Kenntnis erlangt. Das vom FA Vertreter hinsichtlich der Gastarbeiter und Tunesien gesagte, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die Verwandten des Bf. hätten alles verloren, daher seien die Umstände andere gewesen. Die Qualität der Beweise habe im Verlauf der Jahre 2015 bzw. 2017 stetig abgenommen.

Der Vertreter des FA wendete ein, dass in keinem Jahr lückenlose Nachweise vorgelegt worden seien.

Der Vertreter des FA wies hinsichtlich der Ausführungen, wonach der Bf. erst im Jahre 2018 Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Vorlage von Nachweisen notwendig sei, darauf hin, dass diese Unkenntnis aufgrund des geschilderten Veranlagungsverfahren des Jahres 2015 bereits im Jahre 2017 (Vorhalt vom ) nicht stimmen habe können. Der Bf. habe bereits im Jahre 2017 von der Nachweispflicht Kenntnis gehabt.

Die Behördenvertreter beantragten die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Abschließend beantragte der Vertreter des Bf. die Stattgabe der Beschwerde betreffend der Jahre 2015 und 2016 und zog jene betreffend der Einkommensteuer 2017 sowie betreffend der Anspruchszinsen 2017 zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Bf. legte weder im Verfahren vor dem Finanzamt noch in jenem vor dem BFG Nachweise dafür, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von ihm geleistete Zahlungen - auf die obigen, Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen - von dessen in der Türkei lebenden Verwandte empfangen wurden, vor. Dies trotz des Umstandes, dass der Bf. unter Hinweis auf das diesbezüglich in den beiden o.e. Vorlageberichten Gesagte, in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgefordert wurde, schriftliche Bestätigungen der Empfänger der in Rede stehenden Beträge in dieser beizubringen. Den in den beiden Ladungen erstellten Aufforderungen um Vorlage von Nachweisen dafür, dass die vom Bf. genannten Empfänger der gegenständlichen Beträge tatsächlich mit diesem verwandt seien, kam der Bf. ebenfalls nicht nach.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem gesamten Akteninhalt und ist - siehe diesbezüglich insbesondere die Ausführungen des Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach das Wegzahlen der gegenständlichen Beträge bewiesen werden könne, nicht jedoch, dass diese abgehoben worden seien und wonach hinsichtlich des jeweiligen Verwandtschaftsgrades keine weiteren Nachweise vorgelegt werden könnten - unbestritten.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das BFG über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

1. Einkommensteuer der Jahre 2015 und 2016:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs.2 ) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18 ) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl. ).

Die nächstliegende Art, Aufwendungen iS des § 34 nachzuweisen, besteht wohl in der Vorlage entsprechender Belege. Kann der Steuerpflichtige solche aus triftigen Gründen nicht vorlegen, steht ihm die Beweisführung auf andere Art oder die Glaubhaftmachung offen (vgl. Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Tz 7).

Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann Abgabepflichtige unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Nach § 115 Abs 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (Vogel, FJ 1973, 124 ff).

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (; , 95/15/0049; , 2000/17/0172).

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (, 94/15/0181; , 95/13/0069; , 2001/14/0187).

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht - zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes - verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (; , 89/16/0225, , 85/13/0012). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011).

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181).

Ausgehend von dieser Rechtslage gelangte das Bundesfinanzgericht zu folgendem Ergebnis:

Der Bf. wurde ersucht, Nachweise hinsichtlich des Empfanges der gegenständlichen Beträge nachzureichen, da lediglich über deren Abfluss - siehe das oben diesbezüglich Gesagte - Bestätigungen vorliegen. Außerdem erging an den Bf. das Ersuchen um Bekanntgabe des jeweiligen Verwandtschaftsgrades der von ihm genannten Empfänger dieser Beträge. Diesen beiden Ersuchen kam der Bf. nicht nach.

Eine Befragung der vom Bf. genannten Empfänger der in Rede stehenden Beträge, ob und wie diese das Geld erhalten hätten und wofür diese dieses verwendet hätten und in welchem Grad diese mit dem Bf. verwandt seien, ist nicht möglich.

Auf Grund des durch die o.a. Unsicherheiten geprägten Gesamtbildes ist der Nachweis bzw. eine hinreichende Glaubhaftmachung der Unterstützung von Verwandten und der behaupteten Mittelverwendung im vorliegenden Fall als nicht erfolgt anzusehen.

Das Finanzamt versagte daher den vom Bf. geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen die Anerkennung zu Recht.

Schlussendlich ist der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Prüfung, ob sich der Bf. den in Rede stehenden Zahlungen aus sittlichen Gründen nicht entziehen konnte, unterbleiben kann.

2. Anspruchszinsen des Jahres 2016:

§ 205 BAO lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:

"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind."

Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (; Ritz, BAO5, § 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe ().

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2016 Beschwerde erhoben, sich in der Begründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Da der Bf. sonst keinerlei Einwendungen gegen diesen Bescheid vorgebrachte, war die Beschwerde gegen diesen als unbegründet abzuweisen (vgl. ).

3. Einkommensteuer 2017 sowie Anspruchszinsen 2017:

In der mündlichen Verhandlung zog der steuerliche Vertreter des Bf. die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 sowie gegen den Anspruchszinsenbescheid 2017 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 sowie gegen den Anspruchszinsenbescheid 2017 zurückzog, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105888.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at