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Widerrufsvorbehalt und Betriebspension
8 ObA 78/12x.
Im angeführten Urteil wird erneut bestätigt, dass eine einseitige Einstellung oder Einschränkung einer direkten Leistungszusage selbst bei drastischer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nur dann möglich ist, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.