Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2022, RV/5100384/2020

Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 585,54 € nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nach Durchführung einer Außenprüfung ergingen am geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 und wurden Anspruchszinsen festgesetzt. Weiters wurden für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Lohnsteuern sowie Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen festgesetzt.

Im Zuge der Beschwerde gegen diese Bescheide wurde die Aussetzung der Einhebung der Abgabennachforderungen gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung folgender Abgabennachforderungen in Höhe von insgesamt 40.761,68 € bewilligt:


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Lohnsteuer
10-12/2014
215,38
Dienstgeberbeitrag
10-12/2014
27,69
Zuschlag zum DB
10-12/2014
2,22
Umsatzsteuer
2012
4.000,00
Einkommensteuer
2012
7.520,00
Anspruchszinsen
2012
511,93
Umsatzsteuer
2013
4.000,00
Einkommensteuer
2013
8.651,00
Anspruchszinsen
2013
501,65
Umsatzsteuer
2014
4.666,67
Einkommensteuer
2014
9.976,00
Anspruchszinsen
2014
689,14
40.761,68

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom sprach das Finanzamt allein über die Beschwerden gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 ab und wies die Beschwerden als unbegründet ab.

Angesichts dessen wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, und der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 38.813,67 € bis zu den angeführten Zahlungsterminen zu entrichten:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag in €
Zahlungstermin
Umsatzsteuer
2012
4.000,00
Umsatzsteuer
2013
4.000,00
Umsatzsteuer
2014
4.666,67
Einkommensteuer
2012
7.520,00
Einkommensteuer
2013
8.651,00
Einkommensteuer
2014
9.976,00

Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in Höhe von 585,54 € fest. Die Zinsen wurden ausgehend vom Aussetzungsbetrag in Höhe von 38.813,67 € für 397 Tage mit einem Tageszinssatz von 0,0038 % (Jahreszinssatz 1,38 %) berechnet.

Gegen die oben erwähnten Beschwerdevorentscheidungen vom richten sich die Vorlageanträge vom .

Mit Schriftsatz vom wurde durch den damaligen Rechtsvertreter ***RA***, (unter anderem) gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass gegen die angeführten Beschwerdevorentscheidungen (betreffend Einkommen- und Umsatzsteuern 2012 bis 2014 vom ) zwischenzeitig Vorlageanträge (vom ) eingebracht worden wären. Aus diesem Grund hätte auch die Aussetzung der Einhebung nicht aufgehoben werden dürfen, da bis dato keine rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidungen vorlägen. Die angefochtenen Bescheide (über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen) mögen daher ersatzlos aufgehoben werden.

Weiters wurde beantragt, aufgrund der eingebrachten Vorlageanträge die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu gewähren. Es bestehe kein Grund die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zu versagen. So erscheine das Rechtsmittel bzw. die Vorlageanträge vor allem unter Zugrundelegung der Tatsache, dass das erstinstanzliche Verfahren ohne Parteiengehör des Beschwerdeführers erfolgt sei, sohin wesentliche Verfahrensmängel vorlägen, insbesondere keine Einvernahme der beantragten Zeugen vorgenommen worden wäre, weder offensichtlich wenig erfolgsversprechend, noch erscheine die Einbringlichmachung durch die Beschwerden gefährdet. Aufgrund Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung beantrage der Beschwerdeführer die Einhebung der in Betracht kommenden Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorlageanträge bzw. Entscheidung durch das Finanzgericht auszusetzen.

Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt aus:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Herrn ***BF1***, vertreten durch ***RA***, gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv. € 585,54.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen sei. Durch das Ergehen der Beschwerdevorentscheidung sei der Ablauf der Aussetzung daher jedenfalls zu verfügen gewesen (vgl. RAE, Rz 489). Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei daher zu Recht erfolgt und die Beschwerde daher abzuweisen gewesen. Informativ werde mitgeteilt, dass die Bearbeitung des eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO durch das zuständige Veranlagungsteam (BV 23) im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages (mittelbar abhängige Abgabe) erfolge. Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld habe die Berechnung der Aussetzungszinsen von Amts wegen unter rückwirkender Berechnung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zinsenbescheides und neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen in Höhe von 585,54 € gestellt. Zur Begründung wurde im Vorlageantrag auf das bereits erstattete gesamte Vorbringen im Rahmen der erhobenen Beschwerden verwiesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig mit sämtlichen seiner Kunden in Verbindung getreten. Sämtliche seiner Kunden für die abgelaufenen Jahre hätten bestätigt, dass diese niemals Schwarzgeldgeschäfte mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen haben, sodass sich bereits daraus unmissverständlich zeige, dass der Beschwerdeführer selbst niemals in Schwarzgeldgeschäfte eingebunden war. Tatsächlich handle es sich bei den allfälligen Schwarzgeldgeschäften um Schwarzgeldgeschäfte, die ausschließlich durch Dienstnehmer, ohne Wissen und Willen dem Beschwerdeführer, also dem Geschäftsführer der ***X*** GmbH, abgewickelt wurden. Bei diesen Schwarzgeldgeschäften handle es sich um solche, die ausschließlich durch die Außendienstvertreter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen wurden. Hievon sei der Beschwerdeführer weder in Kenntnis gesetzt worden, noch habe er aufgrund des arglistigen und geheimen Vorgehens seiner Außendienstmitarbeiter von den Schwarzgeldgeschäften Kenntnis erlangen können. Selbst aus den von den Außendienstmitarbeitern vorgelegten Excel-Listen ergebe sich unmissverständlich, dass im Jahre 2014 noch keine Schwarzgeldgeschäfte von diesen getätigt worden sein dürften. Zwar behaupte ein näher genannter ehemaliger Außendienstmitarbeiter bereits im Jahre 2014 entsprechende Schwarzgeldgeschäfte getätigt zu haben. Gleichzeitig zeige jedoch wiederum die von den ehemaligen drei Außendienstmitarbeitern vorgelegte Excel-Liste, auf welcher wiederum die vermeintlich getätigten Schwarzgeldgeschäfte bzw. die entsprechenden Kunden gesondert ausgewiesen wurden, dass diese nur Aufträge umfasse, die aus dem Jahre 2015 stammen. Insofern würden sich die Vorwürfe, welche von den ehemaligen Mitarbeitern erhoben wurden, bereits im Jahre 2014 wären Schwarzgeschäfte vom Beschwerdeführer, also dem Geschäftsführer der Firma ***X*** GmbH in Auftrag gegeben worden, als nachweislich falsch erweisen bzw. widersprächen diese Vorwürfe der von den ehemaligen Außendienstmitarbeitern vorgelegten Excel-Liste. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig mit sämtlichen Kunden der Jahre 2012, 2013 und 2014 in Verbindung getreten. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer die Mühe gemacht, sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch und lückenlos zu erfassen, gleichzeitigt lägen dem Beschwerdeführer diesbezüglich eidesstättige Erklärungen sämtlicher Kunden vor, welche bestätigen, weder im Jahre 2012, 2013 noch 2014 an die Firma ***X*** GmbH Schwarzgeldzahlungen getätigt zu haben. Richtig sei, dass die ehemaligen Außendienstmitarbeiter im Jahre 2015 Schwarzgeldgeschäfte ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers mit Kunden abgeschlossen haben dürften, hiebei handle es sich jedoch um Schwarzgeldgeschäfte, die durch die Geschäftsführung nicht gedeckt waren, sohin eigenmächtig von den Mitarbeitern durchgeführt wurden, ebenso eigenmächtig von diesen einkassiert wurden, ohne entsprechende Weiterleitung an den Beschwerdeführer. Zum Beweis für dieses Vorbringen erfolgten umfangreiche Beweisanbote bzw. wurde die Einholung weiterer Beweise beantragt.

Mit Bescheid vom wurde unter anderem die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen und auch der angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuern 2012 bis 2014 bewilligt.

Am legte das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommensteuern 2012 bis 2014 samt Anspruchszinsen, die Umsatzsteuern 2012 bis 2014 und die Festsetzung der Aussetzungszinsen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Die Gerichtsabteilung *** des erkennenden Richters wurde dabei allein für die Erledigung der Beschwerde betreffend die Aussetzungszinsen zuständig, und die Beschwerde zur gegenständlichen GZ. RV/5100384/2020 protokolliert.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , der zu Handen des ehemaligen Rechtsvertreters zugestellt worden ist, wurde zur Sach- und Rechtslage ausgeführt:

"Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Beschwerde-vorentscheidungen vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuern 2012 bis 2014 Vorlageanträge (vom ) eingebracht worden wären. Aus diesem Grund hätte die Aussetzung der Einhebung nicht aufgehoben werden dürfen, da keine rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidungen vorlägen. Es hätten somit weder der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, noch Aussetzungszinsen festgesetzt werden dürfen.

Diese Rechtsansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 212a Abs. 5 BAO geht klar hervor, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen ist. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (Ritz, BAO7, § 212a Tz 28 mit Hinweis auf ; siehe auch mit Hinweis auf ).

Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt auch nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt wurde und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (Ritz, BAO, a.a.O. mit Hinweis auf und ).

Aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen vom wurde daher zu Recht der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt. Damit endete der mit der Aussetzung der Einhebung verbundene, eine Zinsenpflicht auslösende Zahlungsaufschub. Der Aussetzungs-zinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsanspruch in Anspruch genommen wird (Ritz, BAO7, § 212a Tz 33 mit Hinweis auf ).

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden ( mwN). Zur Frage des Zeitpunktes der Festsetzung von Aussetzungszinsen bestimmt § 212a Abs. 9 BAO lediglich, dass im Fall der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) nicht festzusetzen sind. Das war gegenständlich auch nicht der Fall.

Insgesamt gesehen erfolgte die Festsetzung der Aussetzungszinsen daher zu Recht.

Im Übrigen hat das Finanzamt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Aussetzungszinsen zutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Sofern es daher im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend die Abgabennachforderungen zu einer Herabsetzung derselben kommen sollte, werden auch die Aussetzungszinsen entsprechend vermindert. Die rückwirkende Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages (iSd § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO) hat von Amts wegen zu erfolgen. Einer diesbezüglichen Säumnis kann mit Säumnisbeschwerde (§ 284) entgegen getreten werden (Ritz, BAO7, § 212a Tz 34 mit Hinweis auf Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 91).

Im Hinblick auf die klare Rechtslage und die einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ersichtlich, inwiefern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas gewonnen werden könnte.

Es wird daher um Mitteilung ersucht, ob die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom und im Vorlageantrag vom gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung weiter aufrecht erhalten werden.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zu den Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, alle Abgaben gehören, die im Fall einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist (Ritz, BAO7, § 212a Tz 7 mit Hinweis auf Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 2 und ). Außer den von Grundlagenbescheiden abhängigen Abgaben fallen hierunter auch Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO (Ellinger, a.a.O.; RAE Rz 410).

Es ist daher auch nach Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens eine weitere Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen möglich, solange das Beschwerdeverfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuern 2012 bis 2014 anhängig ist, da die Aussetzungszinsen von diesen Abgaben mittelbar abhängig sind.

Zu diesem Vorhalt gab der Rechtsvertreter mit Eingabe vom bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischenzeitig aufgelöst worden sei.

Daraufhin wurde der Vorhalt mit Schreiben vom direkt an den Beschwerdeführer übermittelt. Die Zustellung erfolgte dabei an die Adresse in ***BF1-Adr2***, die der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren als Zustelladresse bekannt gegeben hat.

Der Beschwerdeführer teilte dazu am per E-Mail mit, dass die in der Beschwerde um im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht herhalten werden. Wenn er im Abgabenverfahren "verurteilt" werde, müsse er vermutlich eh alles zahlen. Wenn nicht, dann wahrscheinlich auch diese Zinsen nicht, zumindest nach seiner Meinung.

Dem Beschwerdeführer wurde dazu am formlos per E-Mail mitgeteilt, dass er völlig Recht habe. Auf der zweiten Seite des Vorhaltes sei darauf hingewiesen worden, dass die Zinsen bei einer stattgebenden Erledigung im Abgabenverfahren entsprechend vermindert würden. Er müsse die Zinsen aber auch nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens noch nicht sofort bezahlen, sondern es sei weiterhin eine Aussetzung der Einhebung der Zinsen möglich, bis das Abgabenverfahren abgeschlossen ist (Seite 3 des Vorhaltes). Je nach Ausgang dieses Verfahrens komme es dann zu einer Reduktion der Zinsen oder nicht. Die beantragte mündliche Verhandlung (ausschließlich betreffend die Aussetzungszinsen) werde voraussichtlich im April durchgeführt. Dazu ergehe rechtzeitig eine Ladung.

Am erfolgte eine Ladung der Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung am , die dem Beschwerdeführer laut RSb-Rückschein am zugestellt wurde.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen dann keine Einwände zu haben, wenn diese Festsetzung keine Auswirkung auf die übrigen offenen Verfahren, insbesondere das Abgabenfestsetzungsverfahren und das Finanzstrafverfahren, habe. Der erkennende Richter wies darauf hin, dass Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen jener Abgabenbetrag sei, dessen Aussetzung beantragt wurde. Ob die Abgabenfestsetzung materiell zutreffend sei, werde im gegenständlichen Fall nicht geprüft. Da der Beschwerdeführer auch Geschäftsführer der Fa. ***X*** GmbH sei, werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100372/2020, hingewiesen. In diesem gleichgelagerten Verfahren betreffend Aussetzungszinsen in Höhe von 579,65 € und 704,35 € sei bereits ausgeführt worden, dass die Rechtmäßigkeit der Sachbescheide nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungszinsen zu prüfen ist. Aus diesem Grund habe die gegenständliche Entscheidung auch keinerlei Bindungswirkung für die offenen Abgabenverfahren oder das Finanzstrafverfahren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den geringen streitgegenständlichen Zinsenbetrag natürlich sofort bezahlen könne, wurde vom Vertreter des Finanzamtes bemerkt, dass aufgrund des offenen Abgabenverfahrens eine weitere Aussetzung der Einhebung möglich. Darauf wurde auch im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom hingewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung (unter anderem) der Einkommen- und Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2012 bis 2014 in Höhe von 38.813,67 € bewilligt.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren betreffend diese Abgabennachforderungen ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom wurde mit Bescheiden vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und erfolgte eine Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 585,54 €.

Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den oben unter Punkt I zitierten Aktenteilen und den Eintragungen im Abgabeninformationssystem.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 212a BAO bestimmt auszugsweise (Hervorhebungen durch das BFG):

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, …

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 212a Abs. 5 BAO geht hervor, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen ist. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (Ritz, BAO7, § 212a Tz 28 mit Hinweis auf ; siehe auch mit Hinweis auf ).

Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt auch nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt wurde und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (Ritz, BAO, a.a.O. mit Hinweis auf und ).

Aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen vom wurde daher zu Recht mit weiterem Bescheid vom der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt. Damit endete der mit der Aussetzung der Einhebung verbundene, eine Zinsenpflicht auslösende Zahlungsaufschub. Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsanspruch in Anspruch genommen wird (Ritz, BAO7, § 212a Tz 33 mit Hinweis auf ).

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden ( mwN). Zur Frage des Zeitpunktes der Festsetzung von Aussetzungszinsen bestimmt § 212a Abs. 9 BAO lediglich, dass im Fall der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) nicht festzusetzen sind. Das war gegenständlich auch nicht der Fall.

Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (Ritz, BAO7, § 212a Tz 33 mwN). Die Aussetzung der Einhebung erfolgte antragsgemäß. Bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100372/2020, betreffend die Fa. ***X*** GmbH wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Rechtsmäßigkeit der nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Sachbescheide im Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzungszinsen nicht mit Erfolg vorgebracht werden können. Die weitwendigen, gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gerichteten Ausführungen auch im gegenständlichen Vorlageantrag, können daher der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es liegt in der Natur eines im Zuge einer Beschwerde gegen Abgabenbescheide eingebrachten Aussetzungsantrages, dass die Abgabenfestsetzung aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffend erscheint. Aus gerade diesem Grund wird die Aussetzung der Einhebung der Abgaben beantragt. So gesehen setzt ein Aussetzungsantrag (und die nachfolgende Aussetzungsbewilligung) gerade eine aus Sicht der Partei unzutreffende Abgabenfestsetzung voraus. Ob diese Ansicht letztlich zutreffend ist, wird aber im Beschwerdeverfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen geklärt und kann schon naturgemäß nicht Gegenstand des Aussetzungszinsenverfahrens sein, in dem die Zinsenberechnung allein von dem im Aussetzungsbescheid angeführten Abgabenbetrag abhängt. Aus diesem Grund kann die gegenständliche Entscheidung auch keinerlei Bindungswirkung für die offenen Abgabenverfahren oder das Finanzstrafverfahren haben.

Insgesamt gesehen erfolgte die Festsetzung der Aussetzungszinsen daher zu Recht und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100384.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at