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Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.994
4. Aussetzung der Einhebung (einschließlich Aussetzungszinsen, § 212a BAO)

4.8. Zurückweisung eines Aussetzungsantrages, Bescheidbeschwerde gegen Abweisung eines Aussetzungsantrages ( § 212a Abs. 3 und 4 BAO)

465Aussetzungsanträge haben die Darstellung und somit auch die Berechnung des nach Ansicht des Abgabepflichtigen für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten, da dem § 212a Abs. 3 BAO zufolge eine Aussetzung höchstens in dem Ausmaß in Frage kommt, in dem sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergibt.

466Der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß steht jedoch der Umstand nicht entgegen, dass der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich bei genauer Überprüfung der maßgeblichen Beträge ergebenden nicht wesentlich abweicht ( § 212a Abs. 3 BAO). Dies wird etwa dann vorkommen, wenn der Abgabepflichtige in der gegen den Umsatzsteuerbescheid gerichteten Beschwerde vorbringt, dass ein Teil der vom Finanzamt als steuerbar behandelten Umsätze nicht steuerbare Auslandsumsätze sind und er bei Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages die Auswirkungen umsatzabhängiger Positionen (zB Höhe des Vorsteuerabzuges bei Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) nicht berücksichtigt hat.

467Im Übrigen ist bei Prüfung, ob der Antrag die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages enthält, kein strenger Maßstab anzulegen. Kommt zB bei einer Abgabe nur ein bestimmter Steuersatz in Betracht, so kann die Darstellung der Ermittlung des Betrages entfallen, wenn sich dieser aus der dargelegten strittigen Bemessungsgrundlage und dem maßgeblichen Steuersatz ergibt.

468Es reicht nicht, dass dem Finanzamt die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages aus den Akten möglich ist; die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss im Antrag enthalten sein.

469Enthält ein Antrag nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages, so ist nach § 85 Abs. 2 BAO (Mängelbehebungsverfahren) vorzugehen.

470Wird im Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens in der Bescheidbeschwerde die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide und damit der Wegfall der neuen Sachbescheide ( § 307 Abs. 3 BAO) begehrt, so erübrigt sich eine genaue ziffernmäßige Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages.

471Unterbleibt in den Fällen des § 85 Abs. 2 BAO die fristgerechte Behebung der Mängel eines Aussetzungsantrages, so ist ein (rechtsmittelfähiger) Bescheid zu erteilen, mit dem ausgesprochen wird, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. Gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO in Verbindung mit § 217 Abs. 4 BAO steht auch in diesem Fall dem Abgabepflichtigen unter der Voraussetzung, dass der Aussetzungsantrag zeitgerecht eingereicht wurde, eine Frist von einem Monat für die säumniszuschlagsfreie Entrichtung der Abgabe zu. Während dieser Frist besteht eine Hemmung der Einbringung (§ 230 Abs. 2 BAO). Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

472Das Vorgesagte gilt sinngemäß für das Fehlen einer Vollmacht. Bezüglich als Parteienvertreter einschreitender Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare und Bilanzbuchhalter sind § 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, § 88 Abs. 9 WTBG, § 5 Abs. 4a Notariatsordnung bzw. § 36 Abs. 5 BiBuG 2014 zu beachten, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

4.9. Auswirkungen eines Aussetzungsantrages

473Soweit sich ein vom Abgabepflichtigen gestellter Aussetzungsantrag auf noch nicht entrichtete Abgaben bezieht,

  • ist er für den Beginn des Zeitraumes, für den Aussetzungszinsen zu entrichten sind, maßgeblich (Rz 552),

  • löst er eine Hemmung der Einbringung aus (Rz 475 bis Rz 479),

  • kann er die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausschieben (Rz 480 bis Rz 482).

4.9.1. Zum Verzinsungszeitraum

474Da § 212a Abs. 9 lit. a BAO darauf abstellt, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, ergibt sich, dass für bereits entrichtete Abgaben auf Grund der genannten Bestimmung - im Gegensatz zu § 212a Abs. 9 lit. b BAO - keine Aussetzungszinsen anfallen können. Für entrichtete Abgaben beginnt der Zeitraum, für den gegebenenfalls Aussetzungszinsen festgesetzt werden dürfen, erst mit Bewilligung der Aussetzung. Im Übrigen siehe Rz 547 bis Rz 576.

4.9.2. Zur Hemmung der Einbringung

475Ein Aussetzungsantrag führt dem § 230 Abs. 6 BAO zufolge zu einer Hemmung der Einbringung hinsichtlich der nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wird (siehe jedoch Rz 519 bis Rz 529). Diese Wirkung besteht bis zur Erledigung des Antrages unabhängig davon, wie der Antrag erledigt wird. Keine Hemmungswirkung besteht allerdings bei Einbringung des Aussetzungsantrages durch einen hiezu nicht Legitimierten.

Randzahl 476: entfällt

477Wird einem Aussetzungsantrag (teilweise) stattgegeben, so bleibt die Hemmungswirkung für den von der Aussetzung umfassten Teil der Abgabe bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO bestehen. Dies ergibt sich aus § 212a Abs. 7 erster Satz BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 2 erster Satz BAO, wonach während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen.

478Wurde einem im Sinne des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO zeitgerechten Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, so bleibt die durch die Antragstellung bewirkte Hemmung (§ 230 Abs. 6 BAO) im Hinblick auf § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 2 BAO bis zum Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides aufrecht. Im Fall der Abweisung eines nicht zeitgerecht gestellten Antrages steht die Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO nicht zu.

479Dem § 212a Abs. 4 BAO zufolge bewirkt die Bescheidbeschwerde gegen einen die Aussetzung ablehnenden Bescheid ebenso wie ein Vorlageantrag ( § 264 BAO) im Fall einer (teilweise) abweisenden Beschwerdevorentscheidung neuerlich eine Hemmung der Einbringung.

4.9.3. Zum Säumniszuschlag

480Ein zeitgerecht im Sinne des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO, somit vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gestellter Aussetzungsantrag schiebt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages zunächst hinaus (§ 217 Abs. 4 BAO). Soweit der Aussetzungsantrag säumniszuschlagsvermeidende Wirkung hat, unterbricht er die für den zweiten und dritten Säumniszuschlag maßgebliche Dreimonatsfrist (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 6 BAO). Diese Fristen beginnen mit Erledigung des Antrages neu zu laufen. Die Antragstellung berührt bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht.

481Der Bescheid, mit dem die Abgabenbehörde über einen Aussetzungsantrag entscheidet, ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar ( § 243 BAO). Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Aussetzungsanträge geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf Vorlageanträge ( § 264 BAO) sinngemäß anzuwenden. Dieser Regelung zufolge kommt somit einer Beschwerde neuerlich eine die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinausschiebende Wirkung zu, wenn sie innerhalb der Monatsfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eingebracht wird. Je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nach Maßgabe der §§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO und 217 Abs. 4 BAO weiter hinausgeschoben. Dasselbe gilt im Fall eines Vorlageantrages; dies unter der Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige den Antrag innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung stellt.

482§ 212a Abs. 4 BAO ist nicht anwendbar, wenn ein Bescheid angefochten wird, mit dem ein Aussetzungsantrag zurückgewiesen oder als zurückgenommen erklärt wird.

4.10. Zahlungsaufschub (§ 212a Abs. 5 BAO)

483Die Wirkung einer Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf, woran sich gemäß § 212a Abs. 7 erster Satz BAO noch eine Zahlungsfrist von einem Monat anschließt. Der Zahlungsaufschub hat gemäß § 230 Abs. 2 BAO, wonach während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, eine Hemmung der Einbringung bis zum Ablauf dieser Zahlungsfrist zur Folge. Dass bereits ein Aussetzungsantrag eine Hemmung der Einbringung bewirkt, ergibt sich aus § 230 Abs. 6 BAO.

484Die Aussetzung kann auf Antrag des Abgabepflichtigen auch für einen geringeren Betrag als er gesetzlich zustünde bewilligt werden; es darf jedoch nicht mehr ausgesetzt werden, als beantragt wurde.

485Eine Aussetzung kann auch solche erst in der Zukunft fällig werdende Abgabenbeträge betreffen, die zwar aus einem angefochtenen Bescheid resultieren, deren Fälligkeit jedoch nicht von der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides abhängig ist. Dies ist etwa bei Vorauszahlungsbescheiden betreffend Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Fall.

486Die Aussetzung kann auch im Stadium der Vollstreckung bewilligt werden. Sie bedeutet lediglich einen Zahlungsaufschub, die Fälligkeit wird nicht verschoben; vor der Antragstellung erworbene Pfandrechte bleiben unberührt.

487Nach Erledigung der Bescheidbeschwerde, deretwegen die Aussetzung beantragt worden ist, kommt ihre Bewilligung nicht mehr in Betracht (), es sei denn, dass an der Bewilligung noch ein rechtliches Interesse des Antragstellers bestehen sollte. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn die (teilweise) stattgebende Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO) zwar schon verkündet wurde ( § 277 Abs. 4 BAO), die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung aber noch nicht vorliegt und deshalb die Änderung abgeleiteter Einkommensteuerbescheide noch nicht vorgenommen worden ist.

488Die Bewilligung einer Aussetzung darf, weil hierauf bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, nicht an Bedingungen geknüpft werden.

489Im Fall des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung ist der Ablauf der Aussetzung jedenfalls zu verfügen ().

4.11. Aussetzung bei bestimmten Vorauszahlungen

490Die Höhe der Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Abgabenschuld des letztveranlagten Kalenderjahres (§ 45 Abs. 1 EStG 1988; gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 gilt § 45 Abs. 1 EStG 1988 auch für die Körperschaftsteuer).

491Dennoch liegt eine mittelbare Abhängigkeit der Höhe der Vorauszahlungen von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid iSd § 212a Abs. 1 BAO nicht vor, da gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 im Fall einer nach dem 30. September des Jahres, für das die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, ergehenden Erledigung einer Bescheidbeschwerde die Anpassung der Vorauszahlungen für das betreffende Jahr nicht mehr zulässig ist; ferner könnte vor Erledigung der gegen den Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid gerichteten Beschwerde im Hinblick auf eine mittlerweile durchgeführte weitere Veranlagung eine Anpassung der Vorauszahlungen ohne Bedachtnahme auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erfolgt sein oder Vorauszahlungen könnten - unabhängig von einer Veranlagung - neu festgesetzt worden sein.

492Eine Aussetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen kommt daher gegebenenfalls nur im Zusammenhang mit einer gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde in Betracht.

4.11.1. Besonderheiten bei der Aussetzung von bestimmten Vorauszahlungen und anderen in Teilbeträgen fällig werdenden Abgaben

493Wird einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid (teilweise) stattgegeben, so führt dies grundsätzlich zu einer Rückstandsminderung, die mit Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung oder des Erkenntnisses wirksam wird.

494Wurde einem Antrag auf Aussetzung von Vorauszahlungsteilbeträgen stattgegeben, so führt dies dazu, dass Vierteljahresbeträge jeweils nur in einem dem Beschwerdebegehren entsprechenden Ausmaß zu entrichten sind, sodass auch bei stattgebender Beschwerdeerledigung eine zumindest teilweise Nachentrichtung ausgesetzt gewesener Abgabenbeträge zu erfolgen hat.

495Soweit der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid stattgegeben wurde, sind Aussetzungszinsen ( § 212a Abs. 9 BAO) nicht zu entrichten.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für Abgaben, die auf Grund bescheidmäßiger Festsetzung in Teilbeträgen fällig werden (zB Bodenwertabgabe).

4.11.2. Ansuchen um Zahlungserleichterung im Zusammenhang mit einer Bescheidbeschwerde

496Das Instrument der Aussetzung berührt nicht die Wirksamkeit des § 212 BAO. Somit bleibt es einem Abgabepflichtigen unbenommen, ein Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch dann zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen. Es ist daher unzulässig, ein Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit der Begründung abzuweisen, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit offen steht, einen Aussetzungsantrag zu stellen. Wurde ein Ansuchen um eine Zahlungserleichterung gestellt, so ist, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hiefür vorliegen und gemessen an den Grundsätzen des § 20 BAO eine positive Ermessensübung in Betracht kommt, einem solchen Ansuchen zu entsprechen; dies auch dann, wenn im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf eine Aussetzung bestehen sollte.

4.11.3. Zusammentreffen von Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO und Aussetzung gemäß § 212a BAO

497Wurden für denselben Abgabenbetrag sowohl ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO als auch ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO eingebracht, so ist zunächst über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Nur insoweit eine Aussetzung nicht in Betracht kommt, wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.

498Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl eine Zahlungserleichterung als auch eine Aussetzung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder bis zu ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein (§ 212a Abs. 5 letzter Unterabsatz BAO).

499Hieraus ergibt sich, dass, sollte für einen Abgabenbetrag eine Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO bewilligt worden sein, im Fall der Bewilligung einer Aussetzung für den den Gegenstand der Zahlungserleichterung bildenden Abgabenbetrag dieser Bescheid stärker ist und den Zahlungserleichterungsbescheid insoweit und solange verdrängt, als eine Aussetzung wirksam ist.

500Wenn für alle Abgaben, die Gegenstand einer Ratenbewilligung sind, eine Aussetzung beantragt wird, besteht zunächst keine Verpflichtung mehr, die Ratentermine einzuhalten. Wird der Aussetzungsantrag abgewiesen, so wird mit Bekanntgabe des Abweisungsbescheides der Zahlungserleichterungsbescheid wieder maßgeblich. Dies bedeutet, dass der Abgabepflichtige, wenn er Säumnis- und Terminverlustfolgen vermeiden will, innerhalb der Monatsfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO sämtliche bis dahin im Zahlungserleichterungsbescheid vorgesehenen Raten nachzuentrichten hat.

501Wird im Fall einer bereits erteilten Ratenbewilligung dem Aussetzungsantrag stattgegeben, so besteht für die davon umfassten Abgaben der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung. Ist der Betrag, hinsichtlich dessen die Aussetzung bewilligt wurde, kleiner als der den Gegenstand der Zahlungserleichterung bildende Betrag, so sind für den Teil, der nicht von der Aussetzung umfasst ist, die Raten, wie im Zahlungserleichterungsbescheid vorgesehen, weiter zu entrichten. Wurden dem Abgabepflichtigen Raten bewilligt und bezieht sich ein Aussetzungsantrag nur auf einen Teil der von der Ratenbewilligung umfassten Abgaben, so sind die Raten so lange weiter zu bezahlen, bis die Rückstandshöhe auf jenen Betrag sinkt, der seiner Höhe nach jener Abgabenschuldigkeit entspricht, deren Aussetzung angestrebt wird. Sinkt der Rückstand unter diesen Betrag, so ist insoweit - von den Fällen, in denen entrichtete Abgaben Gegenstand einer Aussetzung sein können (siehe Rz 519 bis Rz 529), abgesehen - eine Aussetzung nicht möglich.

502Wurde für eine Abgabe eine Stundung gemäß § 212 BAO bewilligt und ein zu einem späteren Zeitpunkt auf denselben Abgabenbetrag bezogener Aussetzungsantrag abgewiesen, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe der sich aus dem Zahlungserleichterungsbescheid ergebende Termin oder die sich aus § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO ergebende Frist, falls diese nach diesem Termin enden sollte, zur Verfügung.

4.12. Beendigung und Änderung der Aussetzung

503Die Aussetzung endet dem § 212a Abs. 5 BAO zufolge mit dem Ablauf oder dem Widerruf (§ 294 BAO).

504Darüber hinaus kann sich eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Teiles des ausgesetzten Betrages auf Grund einer Änderung des Aussetzungsbescheides gemäß § 294 BAO ergeben.

4.12.1. Ablauf

505Der stets mit Bescheid von der Abgabenbehörde auszusprechende Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen (). Die Erledigung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde ( § 278 Abs. 1 BAO) ist ebenfalls eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung.

506Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Erledigungen den Ablauf der Aussetzung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahbereich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht nachkommt. Der Abgabepflichtige kann die Folgen der verspäteten Verfügung des Ablaufes im Weg der im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehenen Tilgung in einfacher Weise abwenden ().

507Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ist nicht in der Erledigung über die Bescheidbeschwerde auszusprechen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde ().

508Ein Ablaufbescheid ist auch dann zu erlassen, wenn anlässlich einer gemäß § 295 BAO vorgenommenen Änderung des angefochtenen Bescheides der ändernde Bescheid dem Beschwerdebegehren Rechnung trägt und die Bescheidbeschwerde gemäß § 261 BAO als gegenstandslos erklärt wird.

509Wurde der Ablauf einer Aussetzung anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung verfügt, so schließt dies eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus ( § 212a Abs. 5 BAO).

510Der Ablaufbescheid ist stets von der Abgabenbehörde zu erlassen ().

511Ein Ablaufbescheid ist anlässlich der Erledigung der Bescheidbeschwerde, die Anlass für die Bewilligung der Aussetzung war, selbst dann zu erlassen, wenn die ausgesetzt gewesenen Abgaben nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO bereits entrichtet oder getilgt worden sein sollten, um unter Bedachtnahme auf § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO die etwaige Festsetzung von Aussetzungszinsen zu ermöglichen.

4.12.1.1. Aussetzung und Ablauf anlässlich einer Bescheidbeschwerde gegen einen Grundlagenbescheid

512Wurde anlässlich einer Beschwerde gegen einen Grundlagenbescheid (zB Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO) die Aussetzung eines sich aus einem abgeleiteten Bescheid ergebenden Abgabenbetrages bewilligt, so ist, falls ein ändernder Bescheid gemäß § 295 BAO zu ergehen hat, der Ablauf der Aussetzung frühestens gleichzeitig mit der Erlassung des ändernden Bescheides zu verfügen. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages, von dem feststeht, dass er als Folge der stattgebenden Entscheidung betreffend den Grundlagenbescheid anlässlich der Bescheiderteilung gemäß § 295 BAO gutzuschreiben sein wird, mit dem für die Schaffung des § 212a BAO maßgeblichen Rechtsschutzgedanken nicht vereinbar ist.

513Wurde der Beschwerde gegen einen Grundlagenbescheid (teilweise) stattgegeben, so fallen insoweit Aussetzungszinsen nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn anlässlich der Erlassung des ändernden Bescheides ( § 295 BAO) über die Anpassung an den Grundlagenbescheid hinaus Änderungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen vorgenommen werden.

4.12.2. Widerruf

514Die Aussetzung kann auch durch einen Widerruf ( § 294 BAO) enden ( § 212a Abs. 5 zweiter Satz BAO). Ein Widerruf ist zB zulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist ( § 212a Abs. 2 lit. c BAO). Die Übertragung des Vermögens mit Übergabevertrag durch den Abgabepflichtigen an den Sohn stellt ein solches Verhalten dar. Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der mit dem Verhalten verbundenen objektiven Gefährdungseignung ab und nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation (; ). Bietet der Abgabepflichtige entsprechende Sicherheiten an, so ist von einem Widerruf der Aussetzung abzusehen.

515Ob die Abgabenbehörde von der Möglichkeit des Widerrufes Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen ().

4.12.3. Änderung

516Eine Änderung der Bewilligung der Aussetzung gemäß § 294 BAO kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Das Beschwerdebegehren wurde eingeschränkt.

  • Eine Minderung des strittigen Betrages tritt außerhalb der Beschwerdeerledigung ein, zB nach einer vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgten Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO im Hinblick auf eine etwaige Progressionsminderung trotz unveränderter Beschwerdepunkte.

517Wurde der Bescheid betreffend Bewilligung einer Aussetzung gemäß § 294 BAO geändert, so steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 erster Satz BAO eine Zahlungsfrist bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu (siehe auch Rz 530 bis Rz 536).

518Wurde hingegen im Fall einer bereits bewilligten Aussetzung im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Beschwerdebegehrens abermals ein Aussetzungsantrag gestellt, so ist hierüber ein weiterer Bescheid, der nur über den zweiten Antrag abspricht, zu erlassen und auch im Fall einer gänzlichen oder teilweisen Bewilligung der Aussetzung nicht etwa mit einer Änderung des bereits ergangenen ersten Aussetzungsbescheides vorzugehen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Höhe einer Abgabe von der Erledigung mehrerer Bescheidbeschwerden abhängt und diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebracht werden.

Beispiel:

Anlässlich der Beschwerde gegen einen ESt-Bescheid wird eine Aussetzung bewilligt. Vor Erledigung der Beschwerde - und somit vor Ablauf der Aussetzung - ergeht aufgrund eines nachträglich erlassenen Feststellungsbescheides ( § 188 BAO) gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein neuer ESt-Bescheid, der dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung trägt, weshalb die Beschwerde dem § 253 BAO zufolge nunmehr auch als gegen den gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid gerichtet gilt. Der Abgabepflichtige stellt anlässlich der gegen den Feststellungsbescheid gerichteten Beschwerde einen weiteren Aussetzungsantrag für die sich aus dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid ergebende Nachforderung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 lit. a bis c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 lit. a und b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 552
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.9.2
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.9.3
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.17
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 576
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.13







RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.14
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 5 Abs. 4a NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 36 Abs. 5 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 277 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Abgabeneinhebung - Gegenstandsloserklärung - Zurückweisung - Darstellung - Berechnung - Antragstellung - Wiederaufnahme des Verfahrens - zurückgenommener Aussetzungsantrag - Aussetzungszinsen - Hemmung der Einbringung - Säumniszuschlag - Säumniszuschläge - Aktivlegitimation - zeitgerechter Aussetzungsantrag - zeitgerechte Aussetzungsanträge - Nachfrist - Berufung - Vorlageantrag - Vorlageanträge - Zahlungsaufschub - Zahlungsaufschübe - Ablauf - Abläufe - Widerruf - Vorauszahlungsbescheid - Vollstreckung - Pfandrechte - Erledigung der Berufung - Gewinnfeststellungsbescheid - abgeleiteter Einkommensteuerbescheid - Rechtsanspruch - Rechtsansprüche - Berufungsvorentscheidung - Ablauf der Aussetzung - Vorauszahlungen - mittelbare Abhängigkeit - Anpassung der Vorauszahlungen - Einkommensteuervorauszahlungen - Körperschaftsteuervorauszahlungen - Vorauszahlungsteilbeträge - Vorauszahlungsteilbetrag - Vierteljahresbeträge - Vierteljahresbetrag - Zahlungserleichterung - Zahlungserleichterungsansuchen - Zahlungserleichterungsbescheid - Ratenbewilligung - Ratentermine - Änderung des Aussetzungsbescheides - das Berufungsverfahren abschließende Erledigung - Nahbereich - verspätete Verfügung des Ablaufes - gegenstandslos - neuerliche Antragstellung - Ablaufbescheid - Grundlagenbescheid - ändernder Bescheid - Verhalten des Abgabepflichtigen - Gefährdung der Einbringlichkeit - Änderung - Berufungsbegehren - Erweiterung
Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459