Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2022, RV/3100321/2019

Liebhaberei bei einer Pferdepension

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2014, Steuernummer_1, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer betrieb in den Jahren 2005 bis 2016 (Beginn der Verpachtung) eine Pferdepension in Ort_A (siehe ua. den Fragebogen vom ). Nach Vorlage einer Prognoserechnung im Schreiben vom sowie einer Sachverhaltsschilderung in der Eingabe vom veranlagte das Finanzamt_A in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 bis 2013 die als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärten Verluste aus der Pferdepension antrags- und erklärungsgemäß (mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom , mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom , mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom , mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom , mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom , mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom , mit endgültigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom , mit endgültigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom iVm Bescheid gemäß § 293b BAO vom sowie mit endgültigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom ).

In Folge des Ergänzungsersuchens vom sowie einer Nachschau am , AB.Nr.:_1, nahm das Finanzamt_A mit dem Beschwerdeführer nachfolgende Niederschrift auf:
"Tz.1 Liebhabereibeurteilung Landwirtschaft
Im Zuge der durchgeführten Nachschau wurde festgestellt, dass aus dem Betrieb Pferdepension
seit Beginn im Jahr 2005 insgesamt ein Verlust in Höhe von Betrag_17 erwirtschaftet wurde.Seit 2005 wurde die Entwicklung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wegen der Liebhabereibeurteilung beobachtet und wurden deshalb die Bescheide 2005 - 2010 vorläufig erlassen.Da auf Dauer gesehen keine Steigerung der landwirtschaftlichen Ergebnisse möglich erscheint,ist der Betrieb Landwirtschaft aus ertragssteuerlicher Sicht als Liebhaberei zu beurteilen.(Die angeforderte Prognoserechnung, aus der sich gegenteiliges ergäbe, wurde nicht eingereicht).Auch eine objektive Kriterienprüfung gem. LVO Rz. 49 ff, die Sachverhalte, wie die Entwicklungvon Umsatz- und Gewinnkennzahlen, das Ausmaß der Verlustentwicklung, Ursachen zur Steigerung der Erträge, etc. in Betracht ziehen, lassen eine Beurteilung des Betriebes als Einkunftsquelle nicht zu.Gem. § 2 Abs.2 LVO sind die Verluste der ersten drei Kalenderjahre anzuerkennen.Somit sind die Einkommenssteuerbescheide 2005 bis 2007 erklärungsgemäß für endgültig zuerklären und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ab dem Jahr 2008 mit Null anzusetzen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt
für den Bereich der Landwirtschaft Folgendes:Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 LVO einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei im Bereich der USt nicht vor (vgl. 2008/15/0059).Wird hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen inder Lebensführung begründeten Neigung beruht (§1 Abs. 2 LVO; z.B. Nutzung für Freizeitzweck und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen und Reiten) und sich bei objektiverBetrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeitvor (z.B. 97/14/0161, zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft).In besonderen Ausnahmefällen kann aber auch eine Betätigung, die einkommensteuerlich Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 LVO darstellt, eine zum Vorsteuerabzug berechtigende umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellen (vgl. 2011/15/0157 mVa ,2010/15/0107 zu einer in Verbindung mit der Bewirtschaftung einer kleinen Weidefläche betriebenen Tierzucht)" (siehe Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 BAO vom , AB.Nr.:_1).

Das Finanzamt_A folgte obiger Niederschrift und erklärte mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ) die vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig; in der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2005 bis 2007 trat keine Änderung ein. Hingegen strich die Abgabenbehörde in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2016 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ) die (bescheidmäßig veranlagten) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Jahre 2008 bis 2016 ersatzlos und führte in der händischen Bescheidbegründung vom hierzu aus wie folgt:
"Im Zuge der durchgeführten Nachschau gem. § 144 BAO wurde festgestellt, dass aus dem Betrieb Pferdepension seit Beginn im Jahr 2015 bis einschließlich 2016 ein Verlust in Höhe von Betrag_17 erwirtschaftet wurde. Seit 2005 wurde die Entwicklung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wegen der Liebhabereibeurteilung beobachtet und wurden deshalb die Bescheide 2005 - 2010 vorläufig erlassen. Eingereichten Abschlüssen und vorgelegten Buchhaltungskonten zufolge wurde die in Aussicht gestellte Umsatzsteigerung von bisher jährlich ca Betrag_20,- auf nunmehr ca. Betrag_21,- € (Antwort aus 2011 auf eine angeforderte Prognoserechnung), begünstigt durch Buchung von Reitstundenkontingenten durch mehrere große Ort_Ier Hotels, nicht umgesetzt und letztlich der Betrieb ab Juni 2016 dauerhaft verpachtet. Die Nichteinhaltung der 2011 in Aussicht gestellten Umsatzsteigerung infolge der nicht umgesetzten Strukturverbesserungsmaßnahmen und damit die fehlende Möglichkeit ein positives Gesamtergebnis zu erwirtschaften hätte der Abgabepflichtige auf Grund seiner bis dahin langjährigen Tätigkeit erkennen müssen. Die Tatsache der Nichtumsetzung der 2011 angekündigten Maßnahmen kam in der nunmehr durchgeführten Nachschau neu hervor, weshalb die vorläufigen Bescheide für 2008 bis 2010 endgültig zu erlassen sind und für die Jahre 2011 - 2013 eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erfolgen hat. Da über den gesamten Zeitraum von Beginn der Tätigkeit bis zur nunmehr erfolgten Aufgabe kein positives Gesamtergebnis erwirtschaftet wurde, ist der Betrieb Landwirtschaft aus ertragsteuerlicher Sicht als Liebhaberei zu beurteilen. Auch eine objektive Kriterienprüfung gem. LVO Rz. 49 ff, die Sachverhalte, wie die Entwicklung von Umsatz- und Gewinnkennzahlen, das Ausmaß der Verlustentwicklung, Ursachen zur Steigerung der Erträge, etc. in Betracht ziehen, lassen eine Beurteilung des Betriebes als Einkunftsquelle nicht zu. Gem. § 2 Abs.2 LVO sind die Verluste der ersten drei Kalenderjahre anzuerkennen. Somit sind die Einkommenssteuerbescheide 2005 bis 2007 erklärungsgemäß für endgültig zu erklären und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ab dem Jahr 2008 mit Null anzusetzen."

Die hiergegen - nach Fristverlängerungsantrag vom - fristgerecht gegen obige Bescheide erhobene Beschwerde vom begründete der Beschwerdeführer ua. wie folgt:
"In der gesondert - datiert vom - ergangenen Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2016, davon 2008 bis 2010 Neubemessung der vorläufigen Bescheide, 2011 bis2013 Wiederaufnahme des Verfahrens, 2014 bis 2016 erstmalige Festsetzung der Einkommensteuern,wird die Versagung des Abzugs des Verlustes aus dem Betrieb einer Pferdepension im Wesentlichendamit begründet, dass der Betrieb seit seiner Gründung nur Verluste erwirtschaftet habe und daher alsLiebhaberei (ex post) einzustufen sei.Dieser Sichtweise sei folgende Gesamtschau gegenübergestellt:
Vor dem (auch von erfahrenen Pferdesportlern (so auch der damalige
Person_A) empfohlenen/angeratenen - vgl. dazu auch Bescheidbegründung der Landes-Grundverkehrsbehörde, 4. Absatz, - Ankauf des landwirtschaftlichen Objekts GB_Ort_A_Gst_1_und_2 wurde eine planerische Vorschaurechnung erstellt.Diese fußt auf der Annahme von 12 vermieteten (von 13 gesamt) Pferdeboxen zu je EUR Betrag_1 (netto) je Monat, sohin auf Einnahmen von etwa EUR Betrag_2,00 p.a., denen Abschreibungen (aus Anschaffungen) von etwa EUR Betrag_3,00 (rein Gebäude) und EUR Betrag_4,00 (für diverse Einbauten/Gerätschaften), Zinsen von etwa EUR Betrag_5,00 und diversen (angenommenen) Ausgaben10% der Einnahmen, also grob EUR Betrag_3,00 gegenübergestanden haben. Als weitere Ausgabenwurden noch Futtermittel/Pensionsbedarf mit etwa EUR Betrag_6,00 p.a. angesetzt, woraus sich ein Gewinn von grob EUR Betrag_7,00 p.a. ergeben hätte.Diese (vor dem Hintergrund bei deutlich höheren Preisen voll ausgelasteter Vergleichsbetriebe nichtunrealistische) Planungsrechnung trafin der Realität leider nicht ein.Bereits die Umsatzprognose konnte im gewünschten Umfang nie erreicht werden, weder wurde trotzwerblicher Einschaltungen in vielen lokalen Medien (bis in den Raum Ort_B),Postwurfsendungen, Mundpropaganda unter Reitfreunden etc., je Vollauslastung noch der daraus gewünschte/angenommene Umsatz erreicht. Sogar zuletzt waren im Schnitt so gut wie immer 3 bis 4Pferdeboxen zumindest monateweise leer.Die Ursachen für die mangelnde Auslastung dürften - im Nachhinein betrachtet - vielfältig sein; einerseits entwickelte sich der Pferdesport im städtischen Umfeld von Ort_C (zwischen Ort_D und Ort_E) wesentlich dynamischer als dies im Bereich_A der Fall war/ist (so werden im Umland Ort_C für die gleiche Betreuung der Pferde ohne Problem monatliche BruttoeinstellpreiseEUR Betrag_8,00 bis Betrag_9,00 erzielt- und die Anlagen sind voll, z.B. Reitstall Ort_F und Ort_G) undsowohl hinsichtlich der Reitsportler selbst als auch der Frage, wo Pferde untergestellt werden können;so scheint im Bereich_A vielfach eine Unterbringung von zwei bis drei Pferden bei Bauern auf derenHöfen günstiger zu sein, weshalb (gerade junge) Reiterinnen eher auf dieses noch günstigere Angebotzurückgreifen. Auch die innerhalb des Bereich-A eher ungünstige Randlage (in RelationZentralraum Ort_H bzw. Ort_B) mag Einfluss gehabt haben und nicht zuletzt(jedenfalls aus Sicht des heurigen Sommers) die Destination Ort_I aus touristischer Sicht dochimmer noch eher eine Winterdestination mit entsprechender Ausrichtung - eine konzertierte Bewerbung des Gebiets (auch) als Reitgelegenheit mit der Möglichkeit tatsächlich ins Gelände ausreiten zukönnen/dürfen wird wohl erst angegangen werden müssen.Die" vom Beschwerdeführer "in den Prospekten des Unternehmen_A bzw. Unternehmen_B positionierte Werbung für sein Objekt erfüllt dabei sicher nicht das Erfordernis einesumfassenden Werbekonzepts einer ganzen Region.Wären auch nur annähernd die der Planungsrechnung unterstellten Umsätze eingetroffen bzw. erzielbar gewesen, wären fast alle Geschäftsjahre mit Gewinn abzuschließen gewesen.Aber nicht nur die Einnahmenseite lief gegenüber der Planung aus dem Ruder, auch ausgabenseitigwaren negative Ausschläge zu verzeichnen.So trafen die deutlich höheren notwendigen Investitionen (sei es Anschaffungen, sei es große Reparaturen) zeitlich mit den stark steigenden Zinsen zusammen - zeitweise machte der Zinsaufwand dreimal so viel aus wie prognostiziert - eine immense Belastung, die erst durch massive Privateinlagenim Jahr 2009 (allein in diesem Jahr etwa EUR Betrag_11,00) wieder auf das ursprünglich angedachteNiveau reduziert werden konnte (siehe Referenzzins-Diagramm).Massiv verschlechtert wurden die Ergebnisse jedoch ab Ende 2007 durch die Einstellung einer Mitarbeiterin ab März 2008. Hintergrund waren zwei schwere Armverletzungen (Operation, Gips, Reha)" vom Beschwerdeführer "(19/12/2007 und 08/02/2008), die er sich beide im Zuge der Betreuung derPferdepension zugezogen hatte und die es ihm in weiterer Folge zumindest kurz- und mittelfristigunmöglich machten, den Betrieb selbst zu betreuen.Die Notwendigkeit, die alltäglichen Arbeiten von einem Dienstnehmer machen zu lassen (statt selbsttätig zu sein) war finanziell sicherlich die größte und negativste Veränderung gegenüber den ursprünglichen Annahmen.Speziell negativ stach dabei 2011 hervor, das Jahr in dem durch Kooperation mit Hotels in Ort_I versucht wurde, durch Reitstunden, geführte Reitausflüge etc. den Reiterhof deutlich aktiver zu positionieren. Zwar konnten - in bescheidenem Ausmaß von etwa EUR Betrag_7,00 - Mehreinnahmen gegenüber der reinen Pferdeeinstellung erzielt werden, gleichzeitig musste jedoch zur Betreuung dieserZusatzangebote ein weiterer Dienstnehmer beschäftigt werden, was die ohnehin schon hohen Lohnkosten weiter in die Höhe und das Ergebnistiefer in die roten Zahlen trieb.Und schließlich erwies sich auch der Ansatz der sonstigen Aufwendungen/Kosten vor allem wegender mit Ausbau und Sanierung anfallenden Begleitaufwendungen als zu niedrig.Negativ fiel aber auch ins Gewicht, dass die Landwirtschaftskammer eine im Zuge der Anschaffungdes Objekts bereits mündlich zugesagte Förderung (der Anschaffung bzw. der Ausbaumaßnahmen)wegen eines Formalfehlers (konkret: die zur Vermeidung weiterer Gebäudeschäden dringend nötigeAnbringung einer Dachrinne (!) wurde von der Landwirtschaftskammer als Baubeginn vor Förderzusage gewertet) nicht gewährte, was in einer Ausweitung der Fremdmittel im gleichen Ausmaß (rundEUR Betrag_10,00) samt sich daraus ergebender Zinsbelastung resultierte.Naturgemäß darf auch die Ausweitung der ursprünglich angenommenen InvestitionssummeEUR Betrag_11,00 auf total EUR Betrag_12,00 nicht außer Acht gelassen werden - sowohl hinsichtlichder damit verbundenen Zinsbelastung, erweiterten Abschreibung als auch dem damit geschaffenen -nunmehr bei Verkaufgut marktgängigen Wirtschaftsgut.2016 erfolgte die einschneidenste Änderung der Bewirtschaftung, indem die Pferdepension ab in Bausch und Bogen verpachtet wurde, seither übersteigen die Einnahmen aus der Betriebsverpachtung (wenn auch bescheiden, aber doch) die Betriebsausgaben. Hintergrund dieser Veränderung ist, dass" der Beschwerdeführer "von seiner Mutter den Betrieb "Unternehmen_C" in Ort_I übertragenbekam und zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich im erforderlichen Umfang der Bewirtschaftung der Pferdepension zu widmen.
Faktenseitig kann daher zusammenfassend festgehalten werden:
- Das Projekt wurde vor Beginn mit (ex ante) realistischen Annahmen planerisch durchgerechnet
- Diese Planungen ergaben positive Betriebsergebnisse - sonst wäre das Projekt nie begonnen
worden.
- Massive, nicht vorhersehbare Abänderungen von Prämissen (z.B. Nichtgewährung Förderung,
Unfall des Pflichtigen etc.) führten zu erheblichen Ausweitungen der Betriebsaufwendungengegenüber den Planansätzen.
- Trotz der Kostenausweitungen wäre bei Erreichen der (ex ante) realistischen Umsatzziele größtenteils ein positives Betriebsergebnis zu erreichen gewesen.
- Es wurden über die Jahre dem Betrieb erhebliche private Mittel zugeführt, wodurch zumindest
die Bankverbindlichkeiten (aus Anschaffung und Einbauten/Reparaturen) von anfänglich rundEUR Betrag_13,00 aufrund EUR Betrag_14,00 (im Jahr 2015) gedrückt werden konnten.
- Über die Jahre wurde ein Betriebsvermögen von grob EUR
Betrag_12,00 (Anschaffungskosten)geschaffen, das heute einen leicht realisierbaren Wert zwischen EUR Betrag_15,00 undEUR Betrag_16,00 darstellt.
Der solcherart geschilderte Sachverhalt ist aus meiner Sicht wie folgt rechtlich zu würdigen:
Art und vor allem Umfang der"
vom Beschwerdeführer "betriebenen Tätigkeit (12 fremde Einstellpferde bei einem eigenen Pferd) stellt grundsätzlich eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO - also eine Betätigung mit Vermutung einer Einkunftsquelle dar.Die weitere Beurteilung muss sich - die offenbar auch vom Finanzamt nicht bestrittene (Argument:Die Begründung vom spricht im vorletzten Absatz von der Prüfung nach § 2 Abs. 2 LVO,mithin jedenfalls grundsätzlich Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO) Einordnung der Tätigkeit unter § 1 Abs. 1 LVO unterstellend - streng nach § 2 Abs. 1 LVO richten.Dabei ist - ausgehend von der (wie oben dargestellt) realistischen Planungsrechnung - zu prüfen bzw.zu untersuchen, weshalb es trotz positiver Planungsrechnung zu (Gesamt)Verlusten gekommen ist.Besondere Bedeutung kommt dabei insbesondere der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 bis 6 LVO zu.Bei dieser Prüfung ist streng darauf zu achten, einerseits die grundsätzliche Eignung einer Betätigungals Einkommensquelle (Planungsrechnung vor Beginn) und andererseits die theoretische Eignung vonangedachten/begonnenen Maßnahmen zur Reduktion von Verlusten zu beurteilen. Der Eintritt einestatsächlichen Erfolgs ist dabei unerheblich und hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilungselbst.So führte der VWGH in 2006/15/0075 vom 12/12/2007 unter Hinweis auf das Erkenntnis2003/14/0022 vom 14/12/2006 aus: (Zitat Anfang) "Es kommt nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich in die Gewinnzoneführen, vielmehr ist die Ernsthaftigkeit undNachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs. 1LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht aufihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen" (Zitat Ende).Und weiter (im Anlassfall ging es um Betrieb zur Herstellung von Oblaten und eines dabei laufendenPatentstreits) (Zitat Anfang): "Wie lange beim vorliegenden Sachverhaltdie.... Fortsetzung derTätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion eines mit Gewinnabsicht handelnden Steuerpflichtigen betrachtet werden kann, ist nach den Umständen des konkreten Patentstreites - jedenfalls nicht rückwirkend in einerArt ex postBetrachtung -zu beurteilen" (Zitat Ende).Genau diese ex-post Betrachtung liegt jedoch der Entscheidung des Finanzamts zugrunde. Damit wirdeinerseits die Tatsache außer Acht gelassen, dass man im Nachhinein immer klüger ist und außerdemin keiner Weise beurteilt, ob die vom Steuerpflichtigen angedachten/umgesetzten Maßnahmen beivoller Wirksamkeit derselben nicht doch von Erfolg gekrönt hätten sein können und dies wiederumstreng im Umfang "hätte sein können" - ohne einen konkreten tatsächlichen Erfolg.Interessant ist auch der Rechtssatz des VWGH zu 98/15/0132 vom 20/09/2001 (Zitat Anfang): "Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen auch dann vor, wenn infolge einer Fehlinvestition Einnahmenausbleiben. Es muss lediglich der unzweifelhaftePlanfür die konkrete erwerbswirtschaftliche Betätigung, die ernsthafte Absicht der Gewinnerzielung klar erwiesen sein. Anderes würde nur gelten,wenn die Aufnahme der geplanten Betätigung von vornherein nicht möglich wäre (Hinweis aufE94/13/0165 vom 30/10/1996)." (Zitat Ende). Leider ist zu diesem Erkenntnis der Sachverhalt nichtabrufbar, aber die Kernaussage des Rechtssatzes weist auf die ausschließlich aus der Position ex anteanzustellenden Überlegungen und Beurteilungen hin.Auch Doralt/Renner schreiben - unter Bezugnahme auf E 12/12/2007, 2006/15/0075 - dass es nichtdarauf ankommt, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich erfolgreich sind,vielmehr ist (nur) die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Interessant ist hierbei der in RZ 564/1 (zur LiebhabereiVO) wiederum unter Bezugnahme auf obiges Erkenntnis getätigte Hinweis, dass allein die Unsicherheit über die zukünftige Umsatzentwicklung esnicht rechtfertigt, vorläufige Bescheide zu erlassen.Die im gegenständlichen Verfahren (in Vorjahren) erfolgte Erlassung vorläufiger Bescheide erscheintim Lichte dieser Ausführungen bzw. dieser Judikatur zumindest hinterfragungswürdig.Ebenso wird in VwGH 90/13/0058 ausdrücklich daraufhingewiesen, dass bei einem Gewerbebetrieb (und eine Pferdepension mit 13 Einstellboxen samt entsprechenden Betreuungseinrichtungenwird (auch wenn Land/Forstwirtschaft) vom Charakter her einem Gewerbebetrieb gleichzuhalten sein)nur in besonderen Ausnahmefällen Liebhaberei anzunehmen ist. Und weiter führt der VwGH in diesem Erkenntnis aus, dass das Auftreten von Verlusten für sich allein noch nicht ausreicht, das Fehleneines Gewinnstrebens anzunehmen.Im (zwar noch zur alten Rechtslage ergangenen) Erkenntnis des VwGH zu 84/14/0055 verweist derVwGH ausdrücklich auf seine über Jahre (und auch heute noch gültige) Judikaturlinie hin, wonachdas Auftreten von Verlusten für sich allein bei einem alle übrigen Merkmale einer (ich verallgemeinere) betrieblichen (im Sinn von Einkünften §§ 21 bis 23 EStG) Tätigkeit aufweisenden Betrieb ebennicht ausreicht, diesen als Liebhaberei (damals noch Voluptuar tituliert) einzustufen.Vielmehr - so auch hier der VwGH - sei nur dann von Liebhaberei auszugehen, wenn eine Betätigung/Betrieb nach objektiven Kriterien/Maßstab (ex ante) keine Möglichkeit beinhaltet, nachhaltigGewinne abzuwerfen.Die Judikaturlinie des VwGH zusammenfassend kann mit Fug und Recht davon gesprochen werden,dass eine betriebliche Tätigkeit (wohl alle Einkünfte i.S. §§ 21 bis 23 EStG umfassend), nicht nurunter § 1 Abs. 1 LVO einzustufen ist, sondern der damit einhergehenden Einkunftsquellenvermutungnur bei Vorliegen besonderer Umstände (unter streng objektiver Auslegung des § 2 Abs. 1 Z 1-6 LVO) ebendiese Eigenschaft versagt werden darf.Besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu legen, dass unter keinen Umständen eine ex-post Betrachtung stattfinden darf - vielmehr ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob bei der Betätigung ex ante die Chance auf Gewinn gegeben ist bzw. ob Handlungen/Vorhaben des Pflichtigen (in der Verlustphase) wiederum objektiv die Chance hätten (sofern alles so eintritt, wie dies nach objektiven/realistischen Gründen angenommen werden durfte), angefallene Verluste zu egalisieren und wieder in die Gewinnzonen zurückzukommen.Insbesonders muss dabei im Zuge einer Beurteilung auch darauf Rücksicht genommen werden, obeinerseits die Grundannahmen nachvollziehbar und somit die Gewinnannahme gerechtfertigt waren/sind und (wie im konkreten Fall) ob auf unvorhersehbar eintretende Ereignisse (konkret der verletzungsbedingte Ausfall des Pflichtigen ab Anfang 2008) objektiv vertretbar und wirtschaftlich sinnvollreagiert wurde.Ein wegen der Änderung der entsprechenden Rechtslage im Jahr 2012 nicht uninteressanter Aspektwurde vom Finanzamt bei der Beurteilung der Situation komplett ausgeblendet.Bei Beginn des Projekts im Jahr 2004 galt hinsichtlich Betriebsvermögen (Grund/Boden/Gebäude)klarerweise noch die "alte" Rechtslage, bei der sowohl bei Entnahme als auch Verkaufjedenfalls diegesamte Wertsteigerung des Gebäudes/Betriebseinrichtungen der normalen Tarifsteuer zu unterwerfengewesen wäre. Hier schuf die Änderung des EStG im Jahr 2012 (§§ 30 ff EStG) deutliche Änderungen. Da man aber doch wiederum aus der ex-ante-Sicht auch das Ende einer wirtschaftlichen Betätigung (sei es durch Übernahme ins Privatvermögen, sei es durch Verkauf) mit ins Kalkül ziehen muss,wäre wohl auch der aus solchen Handlungen erzielbare, voll steuerpflichtige Gewinn in eine Gesamtberechnung/Überlegung mitzudenken und entsprechend zu würdigen.Die Bescheide vom müssen sich daher zusammen mit der Bescheidbegründung vom folgende Kritikpunkte bzw. Vorwürfe gefallen lassen:
Es wird in keinster Weise dargestellt, auf
Basis welcher objektiven Prüfung (ex ante) dem Projekt bzw. der Betätigung des Pflichtigen die Voraussetzungen fehlen, eine Einkunftsquellegewesen zu sein bzw. sein zu können.Vielmehr wird in einer ex-post-Betrachtung auf die angefallenen Verluste verwiesen undsehr vage behauptet, der Pflichtige hätte 2011 die Nichteinhaltung der Umsatzsteigerungendahingehend einschätzen müssen, dass damit ein Liebhabereibetrieb vorliege. Gerade diesemArgument muss entgegengehalten werden, dass es gerade 2011, 2013 und 2014 zu Umsatzsteigerungen kam; dass diese nicht nachhaltig waren kann jedoch wiederum erst ex-post mitSicherheit gesagt werden, wasjedoch im Lichte der Rechtsprechung des VwGH in jedem Fallunzulässig ist. Gerade in - einer wiederum ex-ante durchzuführenden - Neueinschätzung vonerwartbaren Umsatzsteigerungen aufgrund gesetzter Maßnahmen 2010/2011 lag wiederum dieobjektive Möglichkeit zugrunde, dass damit nachhaltig Gewinne zu erzielen wären.Auf die objektiv (unvorhersehbar) veränderten Umstände (verletzungsbedingter Ausfall desPflichtigen nach Operationen 2007/2008) wurde weder hinsichtlich ihrer unmittelbaren Auswirkung in den Jahren 2008/2009 noch in der damit in weiterer Folge dauerhaften Abänderungen der ursprünglich geplanten Bewirtschaftung Rechnung getragen.Inwieweit das Verfahren seitens des Finanzamts nach einer Rückfrage im Juli 2011 korrekt imSinne einer gehörigen Fortsetzung geführt wurde - und inwieweit die in der Bescheidbegründung für die einzelnen Zeitabschnitte angeführten Rechtsakte (auch und gerade im Lichte derErkenntnisse des VwGH) korrekt und angemessen sind/waren, sei dahingestellt und deutlichhinterfragt. Zumal nach der telefonisch/E-Mail Anfrage 2011 - und deren Beantwortung durchmich im gleichen Jahr - erst wieder 2018 seitens der Finanz Schritte gesetzt wurden, die zurnunmehr zu bekämpfenden Entscheidung geführt haben.Der guten Ordnung halber sei der in der Bescheidbegründung mitschwingenden (subtil geäußerten - "dauerhaft verpachtet") Betriebsaufgabe widersprochen. Weder Alter noch Gesundheitszustand des Pflichtigen machen einen derartigen Schritt zwingend nötig oder auch nurwahrscheinlich. Vielmehr ist die unbefristete, jederzeit unter Einhaltung klar definierter Fristen kündbare Verpachtung eine aus Sicht des Jahres 2016 objektiv sinnvolle Handlung (Abänderung der Bewirtschaftung) ohne damit auch nur ansatzweise zwingend davon ausgehen zukönnen, dass es sich hierbei um eine endgültige Maßnahme handelt."

Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2016 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ) als unbegründet ab und führte in der händischen Bescheidbegründung vom selben Tag aus wie folgt:
"Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einerselbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich alsBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder alsAusübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt (Pensionstierhaltung,Leihvieh, Lohnmast) ist bei ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 regelmäßig als Tierhaltung iSd § 21 EStG 1988 anzusehen. In diesem Sinne rechnet die Pensions(reit)pferdehaltung auch dann noch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn denPferdeeinstellern Reitanlagen (einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt und diesengegenüber keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen außer der Betreuung der Pferde(Fütterung, Pflege, Reinigung der Stallungen und dgl.) erbracht werden (siehe EStRL 2000 Rz5066).Laut dem vorgelegten Grundverzeichnis für die Landwirtschaftskammerbewirtschaftete der Bf. rund 3 ha Fläche, dies aus dem Jahr 2014Nutzung "Mähwiese/-weide zwei Nutzungen".Hinsichtlich zweier Flächen wurden entgeltliche Pachtverträge vorgelegt, die restlichen Flächenwurden laut Vorhaltsbeantwortung gratis in Nutzung gegeben. Aus den vorgelegten Sachkonten"WEK Futtermittel" der Jahre 2012 bis 2014 ist ersichtlich, dass jährlich neben diversenFuttermitteln auch Heu und Heuballen zugekauft wurden. In der gegenständlichen Beschwerdewurde ausgeführt, dass die monatliche Anzahl an vermieteten Boxen und sohin untergestelltenPferden divergiert, jedoch höchstens acht Boxen vermietet worden sind. Zudem wurde eineigenes Pferd untergestellt. Diese Ausführungen kongruieren mit der bekannt gegebenen Zahlder Tierart "Pferde" für die Landwirtschaftskammer im Jahr 2014, wo der Bestand in Stück mitneun Pferden der Rasse mit Widerristhöhe über 1,48 m oder Endgewicht über 500 kg mitgeteiltwird. Die dem Bf. zur Verfügung stehenden Mäh-/Weideflächen reichen nach der allgemeinenLebenserfahrung nicht aus, um im Schnitt acht Pferde zu füttern. Ob der Bf. eine Infrastrukturmit Maschinenwerk besitzt, um landwirtschaftlich tätig zu werden, wurde im Rahmen derVorhaltsbeantwortung seitens des Bf. offengelassen. Hinsichtlich der Einkünftezuordnung ist zuberücksichtigen, dass neben der Pferdepension in Kooperation mit Hotels in Ort_I Reitstunden und geführte Reitausflüge angeboten wurden. Eine Pferdepension mit dreizehnEinstellboxen samt entsprechenden Betreuungseinrichtungen gleicht charakteristisch einemGewerbebetrieb.Unter Berücksichtigung der vorhandenen Pachtflächen und der Menge an zugekauftenFuttermitteln ist davon auszugehen, dass keine ausreichende Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 vorliegt. Die Sachverhaltsdarstellungen ergeben das Gesamtbild, dass imgegenständlichen Fall nicht von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen ist,sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988 vorliegen.
Die Frage der Liebhaberei ist für die streitgegenständliche Jahre nach der
Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. 1993/33) zu beurteilen. Die Anwendung dieser Verordnungwird durch das Anfallen eines nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Verlustes ausgelöst.Die LVO unterscheidet Betätigungen mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), Betätigungen mit widerlegbarer Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO) undBetätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 3 LVO).Beurteilungseinheit bei den betrieblichen Einkünften ist der einzelne Betrieb, Teilbetrieb oderNebenbetrieb unabhängig von der Rechtspersönlichkeit oder Rechtsform (siehe LRL 2012 Rz 7).Aufgrund der Größe und Struktur der Pferdepension ist gegenständlich von einem Betrieb (einerBetätigung) nach § 1 Abs. 1 LVO Betrieb auszugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wie beispielsweise in seinemErkenntnis vom , 2006/15/0018, ausspricht, kommt es in erster Linie auf diesubjektive Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschussder Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht einen Gesamtgewinn zuerzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlicherheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügtdaher nicht, wenn ein Steuerpflichtiger die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr mussdiese Absicht an Hand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterienbeurteilt werden ( 2005/15/0151).Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen derAbsicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskostenzu erzielen, gemäß § 2 LVO insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste
- Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen
- Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
- Marktgerechtes Verhalten/angebotene Leistungen
- Marktgerechtes Verhalten/Preisgestaltung
- Verbesserungsmaßnahmen
Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes), längstensjedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallenvon Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
1.) Ausmaß und Entwicklung Verluste: Das Verhältnis der jährlichen Verluste zu den jährlichen Umsätzen stellt sich wie folgt dar:

[...]

Die jährlichen Verluste übersteigen betragsmäßig regelmäßig die jährlichen Umsätze. EinzigeAusnahme bildet das Jahr 2012, wo die Umsätze den Verlust übersteigen. Bei einerGesamtbetrachtung der Verluste ist keine Tendenz ersichtlich, wonach sich diese jährlichansteigend oder abfallend entwickeln. Vielmehr ist erkennbar, dass in den Jahren 2008 bis 2011die Verluste jährlich angestiegen sind und sich dann ab dem Jahr 2012 wieder verringertenund dies bei fallenden Umsätzen. Die Höhe des Umsatzes korreliert mit der Höhe des Verlustes;sinkende Umsätze gehen mit sinkenden Verlusten einher - steigende Umsätze gehen mitsteigenden Verlusten einher. Für das Finanzamt_A spricht diese Entwicklung biseinschließlich 2016 für Liebhaberei.
2.) Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen: In den beschwerdegegenständlichen Jahren sind immer Verluste angefallen. Der Gewinn im
Jahr 2016 resultiert aus einer Änderung der Bewirtschaftung, ab Mitte dieses Jahres wurde derPferdehof verpachtet. Da im gesamten Zeitraum keine Gewinne erzielt wurden, ist bezüglichdieses Kriteriums für die Jahre 2005 bis 2016 von Liebhaberei auszugehen.
3.) Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird: Zum Standort in Ort_A ist anzumerken, dass kein Reitwegenetz in diesem Raum vorhandenist. Wenn der Bf. im Rahmen der Beschwerde ausführt, dass im Bereich_A vielfach eineUnterbringung von zwei bis drei Pferden bei Bauern auf deren Höfen günstiger sei, weshalbReiterinnen eher auf dieses günstigere Angebot zurückgreifen würden und die eher ungünstigeRandlage Einfluss gehabt habe, die Destination Ort_I touristisch eher eine Winterdestinationsei und eine Bewerbung des Gebietes als Reitgelegenheit mit der Möglichkeit tatsächlich insGelände ausreiten zu können erst angegangen werden müsse, so ist dem entgegenzuhalten,dass diese Gründe wohl nicht aus einer ausschließlichen im Nachhinein betrachteten Wertungder Gesamtsituation resultieren. Vielmehr handelt es sich hierbei um Ursachen, auf Grund dererim Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinnoder Überschuss erzielt werden konnte. Diese Faktoren wären nämlich bereits bei einer "exante" Beurteilung abzuwägen gewesen.Die organisatorischen Bemühungen im Bereich Marketing können dem Bf. nicht abgesprochenwerden. Trotz werblicher Einschaltungen in lokalen Medien, Postwurfsendungen, Prospektenund der Mundpropaganda unter Reitfreunden konnte allerdings keine Vollauslastung der Boxenerzielt werden. Der unfallbedingte Ausfall des Bf. ist kein Grund für das Fehlen von Gewinnengegenüber Vergleichsbetrieben.Das Finanzamt_A vertritt daher die Ansicht, dass auch unter Berücksichtigungdieses Kriteriums von Liebhaberei auszugehen ist und die Gewinnerzielungsabsicht nicht klarzum Ausdruck kommt.
4.) Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen: Gehen die Leistungen erkennbar "am Markt vorbei" und reagiert der Steuerpflichtige darauf
nicht, spricht dies im Zusammenhang mit anderen Umständen für Liebhaberei(vgl. LRL 2012, Rz 52). Der Bf. versuchte bereits im Jahr 2011 in Kooperation mit Hotels in Ort_I durch Reitstunden, geführte Reitausflüge etc. den Reiterhof deutlich aktiver zupositionieren.Wird eine objektiv ertragsfähige Betätigung aufgenommen und stellt sich sodann dieGewinnsituation nicht ein, so wird Liebhaberei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dannnicht anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durcheine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert (VwGH, 92/13/0139). Das bedeutet, dass in der rechtzeitigen Aufgabe einer typischerwerbswirtschaftlichen Betätigung, welche offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist,ein marktgerechtes Verhalten zu sehen ist, während das Festhalten an einer offensichtlich nichtbzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nach sich zieht (Rauscher - Grübler, "Steuerliche Liebhaberei", RZ 365, 366).Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wäre nach Ansicht des Finanzamtes die einzige nachWirtschaftlichkeitsgrundsätzen und kaufmännischen Überlegungen sinnvolle Reaktion wohl dasrechtzeitige Einstellen der Tätigkeit gewesen.
5.) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Für die Annahme einer Einkunftsquelle spricht, wenn der Steuerpflichtige sein "Preispotential" weitgehend ausnützt. Die vorgelegte, planerische Vorschaurechnung fußt auf der Annahme von
vermieteten Pferdeboxen zu je EUR Betrag_1 (netto) je Monat. Der vom Bf. in derVorschaurechnung angesetzte Preis liegt im Mittelfeld vergleichbarer Einstellangebote und wäresomit hinsichtlich durchaus als marktgerecht zu beurteilen. Tatsächlich ist der erhoffte Erfolgaber aufgrund der Konkurrenzsituation (private Unterstellplätze auf Höfen) nicht eingetreten,was wiederum für die Annahme von Liebhaberei spricht.
6.) Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen): In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, dass durch private Mittel die Bankverbindlichkeitenvon anfänglich rund EUR Betrag_13,-- auf rund EUR Betrag_14,- gedrückt werden konnten. NachAnsicht der Abgabenbehörde gehört das Bemühen um einen Zinsabbau zu den gewöhnlichen,von einem Betriebsinhaber grundsätzlich beabsichtigten Vorgängen in einem Betrieb.Der Bf. versuchte bereits im Jahr 2011 in Kooperation mit Hotels in Ort_I durch Reitstunden,geführte Reitausflüge etc. den Reiterhof deutlich aktiver zu positionieren. Die Kooperation stelltjedenfalls eine strukturverbessernde Maßnahme dar, wobei auch hier anzumerken ist, dass mitdieser Maßnahme an einer offensichtlich nicht bzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvollenTätigkeit festgehalten wurde.Dem Gesundheitszustand des sich Betätigenden kommt nach stRsp des VwGH bei derVornahme der Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen keineBedeutung zu (Rauscher - Grübler, "Steuerliche Liebhaberei", RZ 355).
Bei der Beurteilung, ob bei einer Betätigung von einer Einkunftsquelle oder von Liebhaberei
auszugehen ist, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Bei der zu beurteilenden Betätigungsprechen aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nach Ansicht des Finanzamtes - wie obenausgeführt - die gewichtigeren Gründe gegen die Annahme einer Einkunftsquelle, weshalb derBetrieb der Pferdepension als Liebhabereitätigkeit einzustufen war. Die erklärten Verlustekönnen daher - mit Ausnahme der Anlaufverluste betreffend die Jahre 2005 bis 2007 - nichtmit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Da aus umsatzsteuerlicher Sicht gemäß
§ 6 LVO Liebhaberei nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliegen kann und gegenständlich von einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, wie oben ausgeführt, auszugehen war, ergeben sich im Bereich der Umsatzsteuer keineÄnderungen."

Der Beschwerdeführer begehrte mit elektronischer Eingabe vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2014 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.

2.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezog im streitgegenständlichen Zeitraum 2008 bis 2014 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungserträge; Gewerbebetrieb_A). Daneben betrieb er seit (bis zur Verpachtung im Jahr 2016) in Ort_A eine Pferdepension mit einer Kapazität von 13, hiervon 12 zur Verpachtung angebotenen Pferdeeinstellplätzen (siehe Fragebogen vom ). Zu diesem Zweck erwarb der Abgabepflichtige mit Kaufvertrag vom von Verkäufer_A die Grundstücke in GB_Ort_A_Gst-1 (Freiland) sowie Gst-2 (Sonderfläche Hofstelle; siehe Bescheid der Bezirskhauptmannschaft_A vom , GZ:_1) und pachtete von Verpächterin_A ab die Grundstücke GB_Ort_A_Gst_3 und von Verpächter_B ab die Grundstücke GB_Ort_A_Gst_4 an (siehe die Pachtverträge vom und ). Daneben standen ihm noch weitere Flächen unentgeltlich zur Verfügung; die bewirtschaftete Gesamtfläche betrug 3 ha zur Nutzung "Mähwiese/-weide zwei Nutzungen" (siehe E-Mail vom in Verbindung mit dem vorgelegten Grundverzeichnis "Flächennutzung 2014" im Mehrfachantrag Flächen 2014 der AgrarMarkt Austria vom ).

Die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke dienten offensichtlich nicht dem Zweck der Futtermittelgewinnung, sodass es zum Unterhalt der Tiere des Ankaufes von Heu bzw. Heuballen sowie Futtermittel bedurfte (siehe ua. Kontoblätter 4100/5401 "WEK Futtermittel" für 2012 bis 2015). Mangels einer entsprechenden Vorhaltsbeantwortung vom konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen führt.

Von den zur Verpachtung vorgesehenen zwölf Pferdeboxen (die 13. Box war für das Pferd des Beschwerdeführers reserviert) konnten anfänglich lediglich drei bis vier Pferdeboxen für Einstellpferde (samt Betreuung) vermietet werden (siehe Schreiben vom ); später divergierte die monatliche Anzahl der vermieteten Boxen, wobei jeweils höchstens acht Boxen vermietet waren (siehe Beschwerde vom ). Zur Umsatzsteigerung wurden in Folge weiters Reitunterrichtsstunden und Reitausflüge offeriert sowie Kooperationen mit Hotels in Ort_I und Umgebung, welche fixe Kontingente an Reitstunden für Gäste buchten, eingegangen (siehe Werbeblatt der Unternehmen_A sowie Eingabe vom ).

Der Beschwerdeführer bewarb seine Pferdepension weiters mit Werbeeinschaltungen (siehe im Jahr 2006 per Zeitungsinserate im "Zeitung_A" sowie im "Zeitung_B" laut Rechnungen ua. vom 18. Mai, 24. Mai, 27. Mai, 30. Mai, 8. Juni, 10. Juni, 16. Juni, 17. Juni, 22. Juni, 28. Juni, 30. Juni, 30. September, 12. Oktober, 21. Oktober, 19. Oktober und ), mittels Postwurfsendungen sowie durch Mundpropaganda unter Reitfreunden (siehe Beschwerde vom ).

Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom eine Prognoserechnung vor, laut welcher er bei erfolgreicher Verpachtung von acht bis neun Pferdeboxen zumindest ausgeglichen, bei Verpachtung von sämtlichen Pferdeboxen (á Betrag_18,00 € brutto per Monat) einen jährlichen Gewinn von Betrag_19 € erwirtschaften würde. In einer weiteren, in der Eingabe vom ausgeführten Prognoserechnung wurde unter Zugrundelegung der Reitstunden sowie vermehrter Kooperationen mit Hotels eine Steigerung der erzielten Einnahmen von Betrag_20,00 € "unter vorsichtiger Einschätzung des Potentials" auf Betrag_21,00 € bis Betrag_22,00 € prognostiziert. Spätestens ab dem Jahr 2012 könnte laut Ausführungen des Beschwerdeführers mit bescheidenen, aber nachhaltig positiven Ergebnissen gerechnet werden. In der Beschwerde vom wird wiederum ein erwirtschaftbarer Gewinn bei einer Auslastung von zwölf verpachteten Pferdeboxen (nach Abschreibung, Zinsentilgung und weiteren Ausgaben) mit jährlich Betrag_7,00 € berechnet.

Der Beschwerdeführer erzielte aus der Bewirtschaftung seiner Pferdepension in den Jahren 2005 bis 2015 ausschließlich Verluste (ab Mitte des Jahres 2016 wurde der Betrieb verpachtet), nämlich

[...]

(siehe die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 2005 bis 2016).
Nach anfänglichen geringeren Verlusten in den Jahren 2005 bis 2007 überstiegen - abgesehen vom Jahr 2012 - die jährlichen Verluste den erwirtschafteten Jahresumsatz. Der Beschwerdeführer konnte ab 2007 seinen - gegenüber den Jahren 2005 und 2006 rückläufigen - Umsatz bis 2011 zwar steigern, ab 2012 fiel dieser jedoch wiederum kontinuierlich ab. Die Höhe des erwirtschafteten Umsatzes korreliert ab 2007 mit der Höhe des erzielten Verlustes.

Der Beschwerdeführer verpachtet seit die streitgegenständliche Pferdepension. Seit Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer den Gewerbebetrieb_A in Ort_I.

3.) Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

4.) Rechtslage:
4.a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

4.b) Einkünfte liegen nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung, LVO) vom idF BGBl 358/1997, vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen sind nur ausnahmsweise Liebhaberei. Nach § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht von vornherein der Liebhaberei verdächtig sind, dann vor, wenn die Betätigung durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn bzw. Überschuss zu erzielen und nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt. Entscheidend für die Beurteilung (die zu lösende Rechtsfrage), ob Liebhaberei vorliegt, sind die Erfolgsaussichten für den jeweiligen Bemessungszeitraum (; ). Bei Reitställen zählen nach der Rechtsprechung Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung: Ein Betrieb mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Einstellpferden, bei dem auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden, ist nicht als Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO anzusehen (). Ein Reitbetrieb mit 40 Einstellplätzen, von denen 25 fremdüblich vermietet sind, ist ein Betrieb nach § 1 Abs. 1 LVO. Ob Einkünfte vorliegen, ergibt sich aus der Kriterienprüfung des jeweiligen Jahres (; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 233).

Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Einkunftsquelle in Betracht und sind mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des jeweiligen Falles muss in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (; ). Das subjektive Ertragsstreben zeigt sich in der Gesamtgewinn(überschuss)erzielungsabsicht, die mittels objektiver Umstände nachvollziehbar sein muss ().

Nach der LVO bedeutet objektiv nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht nicht das tatsächliche Erwirtschaften eines Gesamterfolges in einem bestimmten Zeitraum, sondern die objektive Eignung zur Erwirtschaftung eines solchen. Objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 LVO (). Unter einem absehbaren Zeitraum zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges wird nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht ( und die übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 234).

Veräußerungs-, Aufgabe- und Liquidationsgewinne (bzw. Verluste) waren nach der Rechtsprechung bisher in die Berechnung miteinzubeziehen, wenn die Betätigung auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes nachweislich ausgerichtet oder die Veräußerung konkret beabsichtigt war bzw. tatsächlich stattgefunden hat (). Ergibt sich nach dem adaptierten steuerlichen Ergebnis kein Gesamtgewinn, sind theoretische Veräußerungs- und Aufgabegewinne nur relevant, wenn der Steuerpflichtige konkrete Maßnahmen zu deren Realisierung oder zur Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes gesetzt hat bzw. die Umsetzung derartiger Maßnahmen geplant ist. Stille Reserven sind auch dann miteinzubeziehen, wenn die Bewirtschaftungsart auf die Aufdeckung stiller Reserven gerichtet ist (; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 235).

Als objektive Umstände zur Bejahung oder Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht kommen in Betracht die Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO, insbesondere eine wirtschaftliche Betriebsführung als objektiver Ausdruck der Gewinnabsicht () und das Reagieren oder Nichtreagieren auf elementar gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, wobei es in der Regel eines Sachverständigen bedarf () sowie die Kompensierung der Verluste durch andere Einkunftsquellen, wobei diese bei Gewerbebetriebe in der Regel nicht als Indiz für Liebhaberei in Betracht kommt, sondern nur bei der Lebensführung zuzuordnenden Neigungen (; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 238).

4.c) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist nach § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

Ein Anlaufzeitraum ist nicht zu gewähren, wenn systembedingt mit Beendigung der Betätigung vor dem Erzielen des Gesamtgewinnes zu rechnen ist (). Eine Betätigung ist "niemals erfolgbringend", wenn von Beginn an keine Hoffnung auf einen Gesamterfolg besteht (-G/07). Sind Einnahmen aus der gewählten Bewirtschaftungsart nicht erzielbar, stellen sich die prognostizierten Einnahmen nicht ein und bedarf es einer Sondertilgung von Fremdmitteln, ist ein Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht zu erwarten, sodass ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden kann (; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 239).

Ergibt die Kriterienprüfung Liebhaberei, ist im ersten Jahr nach dem Anlaufzeitraum Liebhaberei anzunehmen, ergibt sich zunächst das Vorliegen einer Einkunftsquelle, erfolgt der Wandel zur Liebhaberei erst dann, wenn sich aufgrund fortgesetzter Verluste herausstellt, dass die Annahme einer Einkunftsquelle ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Maßgebliche Faktoren nach der LVO sind:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste (Z 1): Das Auftreten von Verlusten in mehreren Jahren reicht für sich allein noch nicht aus, das Fehlen eines Gewinnstrebens anzunehmen ().
Verhältnis der Verluste zu Gewinnen/Überschüssen (Z 2): Wirtschaftlich bedeutende Gewinne nach oder während der Verlustphasen sprechen gegen Liebhaberei. Entscheidend sind tatsächlich eingetretene Verluste und Gewinne, nicht aber angestrebte und nicht eingetretene. Liegt ein außerordentlicher Gewinn (zB aus Anlagenverkauf) vor, ist die Berücksichtigung dieses Umstandes nicht rechtswidrig, weil nur hohe Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit den Schluss zulassen, dass in Folgejahren höhere Einnahmen zu erwarten sind ().
Ursache der Verluste in der Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betätigungen (Z 3): durch Untersuchung der Ursachen für das Entstehen der Verluste, Analyse Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Güter- und Leistungsangebot, Marktchancen, kostenverursachende Faktoren (; ; ). Äußere Ursachen alleine (schlechte Infrastruktur, schlechte Lage) führen noch nicht zur Liebhaberei. Dagegen kann der Betriebsinhaber gegen innere Verlustursachen in der Regel gezielter vorgehen (zB Aufrechterhaltung des Betriebes aufgrund persönlicher Motive, wie Versorgung naher Angehöriger oder wegen der Familientradition; zu hohem Fremdkapitaleinsatz und Mitwirkung im Betrieb), sodass entsprechende Maßnahmen wie zB Umstrukturierung oder Betriebsaufgabe erwartet werden können.
Marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der angebotenen Leistungen (Z 4): Die Anpassung der Produkte an die Marktgegebenheiten ist Indiz gegen Liebhaberei; die Nebenberuflichkeit der Betätigung verbunden mit Zeitknappheit und längerfristig ausbleibenden Aufträgen ist Indiz gegen ein marktgerechtes Verhalten ().
Marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der Preisgestaltung (Z 5): Das Ausnützen des Preispotentials ist ein Indiz für Gewinnerzielungsabsicht.
Ausmaß der strukturverbessernden Maßnahmen (Z 6): Darunter fallen alle Schritte, die dazu führen, dass die Absicht erkennbar wird, die Betätigung längerfristig gewinnbringend anzulegen und nicht nur kurzfristig gewinnbringend sind (). Das Setzen der Maßnahmen bewirkt in der Regel keine Änderung der Bewirtschaftung, daher führt eine rechtzeitig gesetzte Maßnahme zur Eigenschaft als Einkunftsquelle im gesamten Betätigungszeitraum; die Aktivitäten müssen nicht tatsächlich zum Erfolg führen bzw. objektiv geeignet sein, Gewinne abzuwerfen, sondern nur der Art nach dazu bestimmt sein, die Ertragslage zu verbessern (; ; ). Die Ernsthaftigkeit der Verfolgung der Ziele der Absicht nach § 1 Abs. 1 LVO ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen (; ; ; ; -G/11; ; ).
Kann eine Betriebsfortführung nicht mehr zum Erfolg führen, ist auch die Unterlassung von Umstrukturierungen und Einstellung des (Teil)Betriebes marktgerecht (). Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Einstellung der Tätigkeit. Bei der Setzung von Maßnahmen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie tatsächlich zu einem Erfolg geführt haben, sondern viel mehr darauf, dass sie ex ante erfolgversprechend waren, auch wenn dies ex post doch nicht der Fall war (). Werden Verbesserungsmaßnahmen nicht ergriffen, weil die Fixkosten nicht reduziert werden können, fehlt es an der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht (; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 241).

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn sie dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (; ). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Liebhaberei ist jedenfalls auszugehen, wenn bei Erkennbarkeit der Aussichtlosigkeit des Erfolges die Betätigung nicht eingestellt wird. Die Behörde muss darlegen, warum die Betätigung gerade ab einem bestimmten Jahr als nicht mehr erfolgversprechend anzusehen ist, wenn sie Liebhaberei annimmt (; ). Unternehmerische Fehlentscheidungen nehmen den Verlusten noch nicht die Qualität negativer Einkünfte (). Alter und Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen spielen keine Rolle (; ). Soweit die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, mittels einer Prognose (zB betreffend die Entwicklung der Verluste) gestützt wird, muss diese auf entsprechende Tatsachenfeststellungen beruhen. Der Eintritt der Tatsachen sollte einen ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit aufweisen, bloße Möglichkeiten oder Vermutungen genügen nicht (); die Prognose soll grundsätzlich den Beginn der Betätigung oder den erstmaligen Mitteleinsatz mit einbeziehen (Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 242).

4.d) Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.

5.) Erwägungen:
5.a) Die streitgegenständliche Pferdepension begründet nach Art und Umfang ihrer Bewirtschaftung (13 Pferdeeinstellboxen samt Angebot von Reitstunden und Reitausflügen ohne ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG. Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesbezüglich der - vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht widersprochenen -Rechtsansicht des Finanzamtes an.

Die Parteien gehen im vorliegenden Fall weiters davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine solche gemäß § 1 Abs. 1 LVO (dh. als um eine Betätigung mit widerlegbarer Einkunftsquellenbetätigung) handelt. Das Finanzamt_A erkannte dementsprechend die Verluste im Anlaufzeitraum 2005 bis 2007 steuerlich an.
Wenngleich die Abgabenbehörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom dem Standort im Großraum Ort_I / Ort_H nur eine eingeschränkte Eignung (ua. wegen dem fehlenden Reitwegenetz oder der Konkurrenz der günstigeren Einstellung bei Bauern) einräumt, gesteht diese dem Beschwerdeführer durch die Gewährung des Anlaufverlustes zu, dass einem derartigen Betrieb mit der gewählten Bewirtschaftungsart grundsätzlich die Erwirtschaftung eines Gesamterfolges möglich ist, dh. dieser erfolgbringend (sohin mit Gesamtgewinn) geführt werden kann. Dies deckt sich auch - unter Verweis auf die (Planungs-)
Rechnungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom und sowie die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort_H vom , GZ_A, angeführte Aussage des Gutachters_A - mit der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, demzufolge - ua. bei einer entsprechenden Auslastung der Pferdeeinstellboxen - eine dauerhafte Gewinnerwirtschaftung objektiv erzielbar gewesen wäre.

5.b) Bei einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO ist zunächst die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zu vermuten. Die Vermutung kann anhand der in § 2 Abs. 1 LVO genannten objektiven Kriterien, welche die Beurteilung der subjektiven Gewinnabsicht ermöglichen, widerlegt werden. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. hierzu Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).
Da die LVO das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass der diesbezüglichen Beurteilung keine ex post Betrachtung zugrunde gelegt und die Qualifizierung als Einkunftsquelle nicht rückwirkend lediglich mit der Begründung der Verluste der Vorjahre verwehrt werden darf. Ergreift ein Steuerpflichtiger rechtzeitig auf Gewinnsteigerung angelegte Maßnahmen, geht die Eigenschaft als Einkunftsquelle auch dann nicht verloren, wenn diese nicht tatsächlich zum Erfolg führen bzw. objektiv geeignet sind, Gewinne abzuwerfen.

5.c) Der Beschwerdeführer tätigte nach der vorliegenden Aktenlage in Reaktion auf die erzielten Verluste im Anlaufzeitraum, insbesondere der fehlenden Auslastung der Pferdeeinstellboxen (anfänglich waren lediglich drei bis vier Plätze belegt), wesentliche Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage seines Unternehmens. Beschränkten sich diese Maßnahmen anfänglich zum einen auf vermehrte Werbeeinschaltungen in lokalen Printmedien (siehe hierzu die beispielhaft vorgelegten Rechnungen des Jahres 2006) und Postwurfsendungen zur Erhöhung der Auslastung sowie zum anderen auf eine Erweiterung des Leistungsangebotes (Reitunterricht und geführte Reitausritte; siehe ua. Schreiben vom ) stellte der Beschwerdeführer in den Folgejahren eine Reitlehrerin ein, um vermehrt Reitstunden anbieten zu können, und suchte die Kooperation mit verschiedenen Hotels in Ort_I und Umgebung, welche für ihre Gäste fixe Kontingente an Reitstunden buchten (siehe hierzu ua. das Unternehmen_A, das laut vorliegendem Prospekt den Gästen kostenloses Reitvergnügen sowie die Einstellung von Pferden beim Beschwerdeführer lukrierte). Wenngleich diese Anstrengungen in Folge nur zum Teil erfolgreich waren (so standen im Schnitt immer noch drei bis vier Pferdeboxen zumindest monateweise leer; siehe Beschwerde vom ) und nur schrittweise Einnahmensteigerungen in überschaubarem Ausmaß (Umsatzzuwachs von Betrag_23 € im Jahr 2007 auf Betrag_24 € im Jahr 2011) bewirkten, stellten diese ernsthafte Bestrebungen des Abgabepflichtigen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen dar. Das Bundesfinanzgericht teilt diesbezüglich die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Bemühungen grundsätzlich ex ante als erfolgversprechend anzusehen gewesen sind.

Die umfassenden Anstrengungen manifestieren zwar das subjektive Ertragsstreben des Beschwerdeführers, konnten jedoch im vorliegenden Fall nicht einen jährlichen Verlust verhindern. Die erwirtschafteten Umsatzsteigerungen deckten zum einen nicht den hiermit verbundenen (Personal)Aufwand ab, sodass die jährlichen Verluste die jährlichen Umsätze überstiegen. Die Verluste begründeten sich zum anderen auch in dem Umstand, dass den Beschwerdeführer unvorhergesehene, durch Unwägbarkeiten veranlasste Ausgaben trafen. Sowohl unvorhersehbar notwendig gewordene Investitionen (siehe Beschwerde vom ) als auch langwierige Verletzungen führten zu weiterem unerwarteten Finanzbedarf; die Privateinlagen im Jahr 2009 reduzierten nur eingeschränkt die übermäßig hohe Zinsbelastung.

Trotz aller widrigen Umstände hat der Steuerpflichtige nach der Aktenlage rechtzeitig marktgerechte Verhalten mit dem Ziel gesetzt, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens durch umfassende Werbeeinschaltungen und Angebotserweiterungen wesentlich zu verbessern. Für den vorliegenden Fall ist von keinem Belang, dass diese - ex ante als erfolgsversprechend anzusehenden - Anstrengungen nicht zu dem erhofften Erfolg führten und ex post die erwirtschafteten Verluste nicht aufzuhalten vermochten, ist doch nach § 1 Abs. 1 LVO die Ernsthaftigkeit bzw. Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen. Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund der dargestellten Bemühungen eine derartige Absicht des Beschwerdeführers bis in den Jahren 2011 außer Zweifel, sodass - entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde - für diesen Zeitraum keine Liebhaberei iSd LVO gegeben ist.

5.d) Ab dem Jahr 2012 änderte sich hingegen das Gesamtbild des Unternehmens dahingehend, dass der Abgabepflichtige sein Leistungsangebot offensichtlich einschränkte, da er - neben dem Werbeaufwand - seinen Personalaufwand erheblich kürzte. Wenngleich dem Abgabepflichtigen der Versuch der Ausgabensenkung zuzugestehen ist, musste diesem auch bewusst sein, dass mit einem eingeschränkten Leistungsangebot nicht nur zwingend auch ein Umsatzrückgang verbunden ist (siehe hierzu auch die in den Jahren ab 2012 tatsächlich rückläufigen "übrigen Erträge"), sondern dass diese Einsparung keineswegs für sich allein geeignet ist, die Erwirtschaftung von jährlichen Verlusten zu verhindern (Personalaufwandskürzung im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 im Ausmaß von Betrag_25 € bei einem Jahresverlust 2011 in Höhe von Betrag_26 €). Anstatt weiterer Kostenkürzungen vorzunehmen tätigte der Beschwerdeführer jedoch ab 2012 erstmals wieder Pachtaufwendungen in erheblichem Ausmaß, ohne hierdurch einen - nach der Aktenlage - erwirtschafteten Erlös bzw. Umsatz zu lukrieren.

Aufgrund seiner Erfahrungen der vergangenen Jahre hätte der Beschwerdeführer ab 2012 nicht nur erkennen müssen, dass all seine Versuche, Umsatzsteigerungen im erforderlichen Ausmaß zu erwirtschaften, nicht fruchteten, sondern auch, dass ein (jährlicher) Gewinn bei der vorliegenden Ausgabenhöhe (trotz Kürzung des Personalaufwandes) niemals erzielt werden kann. Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass sein Unternehmen auch bei einer insbesondere mit der Pferdeboxen-Vermietung erwirtschafteten - geringfügigen - Umsatzsteigerung (siehe die Steigerung der "Erlöse ohne § 109a" ab 2012) nie erfolgbringend sein wird. Im offensichtlichen Wissen, dass sein Betrieb in der von ihm geführten Form und Ausgestaltung zu keinem Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes führen wird und es einer vollkommenen Neuausrichtung seiner Pferdepension bedurft hätte, setzte der Abgabepflichtige seine Tätigkeit jedoch unbeirrt weiter fort und erzielte dementsprechend auch in den Jahren ab 2012 ausschließlich jährliche Verluste.

Wird eine Betätigung trotz Erkennbarkeit der Aussichtlosigkeit des Erfolges nicht eingestellt, liegt ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei iSd LVO vor.

Ergänzend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Wertsteigerung des Gebäudes bzw. der Betriebseinrichtung weder dargelegt noch belegt hat. Nach der Aktenlage war weder eine Veräußerung konkret beabsichtigt noch die Bewirtschaftungsart auf die Aufdeckung stiller Reserven gerichtet, sodass allfällige in der Zukunft gegebene Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne im vorliegenden Fall nicht miteinzubeziehen sind.

5.e) Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständliche Tätigkeit in den strittigen Jahren 2008 bis 2011 als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich Folge zu geben; die negativen Einkünfte sind im begehrten Ausmaß steuerlich anzuerkennen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Ab dem Jahr 2012 liegt hingegen Liebhaberei vor, weshalb das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden zutreffend die steuerliche Anerkennung der begehrten negativen Einkünfte verwehrt hat. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Anhang:Berechnung Einkommensteuer 2008 bis 2011

Innsbruck, am

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