Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2022, RV/7101787/2018

Zurechnung von Erlösen aus dem Altmetallhandel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Karl Juračzka, Alser Straße 32 Tür 15, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007, 2008, 2010,2011,2012,2013 und 2014 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2010,2011,2012, 2013 und 2014, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2010 bis 2014 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 und 2010 bis 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog in den streitgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Altmetallhandel).

Im Zuge einer gem. § 150 BAO durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2014 wurden im BP-Bericht vom nachstehende Feststellungen getroffen:

"Tz. 1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Bf. wohnhaft in Adr.Bf., erzielte im Prüfungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Verkauf von Altmetallen. Der Bf. verfügte über eine Gewerbeberechtigung mit der REG-Nr. X für den Zeitraum bis . Mit eingetragen mit wurde diese Gewerbeberichtigung von der Behörde aus sonstigen Gründen gem. § 85 Z 8 in Verbindung mit § 87, § 88 und § 91 Gewerbeordnung entzogen. In den Jahren 2007 und 2008 war der Bf. in einem Arbeitsverhältnis mit Teilbeschäftigung bei seiner Gattin Frau A. geb. am XX.YY.ZZZZ gemeldet. Für den Zeitraum 2006 und 2007 wurden vom Abgabepflichtigen Abgabenerklärungen abgegeben, jedoch keine entsprechenden Unterlagen die diese erklärten Beträge belegen. Für den gesamten Prüfungszeitraum gab es keine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die den Formvorschriften des § 131 BAO entspricht, das auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO rechtfertigt.

Tz. 2 Wareneinkauf

Betreffend des Wareneinkaufes wurden in den Jahren 2006 und 2007 Beträge im Ausmaß von € 4.170,00 im Jahr 2006 und € 2.370,00 im Jahr 2007 erklärt, jedoch über den gesamten Prüfungszeitraum keinerlei Rechnungen vorgelegt, die belegen können wo die Altmetalle eingekauft wurden. Für den Prüfungszeitraum 2006 und 2007 werden die oben erwähnten Beträge als Aufwand betreffend Wareneinkauf anerkannt.

Da die Namhaftmachung der tatsächlichen Verkäufer auf Verlangen nicht durchgeführt wurde, ist für die Prüfungsjahre 2008 bis 2014 gem. § 162 BAO zu entscheiden. Es können somit für diesen Zeitraum keinerlei Aufwendungen betreffend Wareneinkauf anerkannt werden. Für den gesamten Prüfungszeitraum gab es keine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die den Formvorschriften des § 131 BAO entspricht.

Tz. 3 LKW-Aufwendungen

Vom Abgabepflichtigen wurden im Zeitraum 2006 und 2007 tatsächliche KFZ Kosten im Ausmaß von € 5.140,53 im Jahr 2006 und € 10.474,71 im Jahr 2007 erklärt, jedoch über den gesamten Prüfungszeitraum keinerlei Rechnungen vorgelegt. Ein entsprechendes Fahrtenbuch das die Fahrten betreffend Wareneinkauf bzw. Warenverkauf dokumentiert, konnte keines vorgelegt werden.

Für die Jahre 2008 bis 2014 wird ein durchschnittlicher Aufwand in Höhe von 7.807,62 (Durchschnitt aus den Jahren 2006 und 2007) anerkannt. Vorsteuern können mangels Vorlage von Belegen keine gewährt werden. Im Jahr 2008 wird nur die Hälfte der durchschnittlichen LKW-Aufwendungen anerkannt, da die Erlöse entsprechend niedrig waren. Im Jahr 2009 werden keine LKW-Aufwendungen anerkannt, da es in diesem Jahr keine Erlöse gab.

Steuerliche Auswirkungen


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Zeitraum
2008
2010
2011
2012
2013
Eink. aus Gewerbebetrieb
-3.903,81
-7.807,62
-7.807,62
-7.807,62
-7.807,62

Tz. 4 Altmetallhandel

Betreffend des Altmetallhandels war der Abgabepflichtige offensichtlich bestrebt, seine Identität als Lieferant der Firma B.GmbH, PLZ, C GmbH, PLZ1 verborgen zu halten, indem er zum Schein andere Personen einschaltete bzw. andere Identitäten vortäuschte. So scheinen als Zulieferer in den Jahren 2006 bis 2014 die Personen D, E, F, G., H und I auf. Diese Personen, außer I, sind keine österreichischen Staatsbürger. Betreffend des Wohnsitzes der oben angeführten Personen wird folgendes festgehalten:

Herr D, zu dem es auch eine umfangreiche Niederschrift von der Finanzpolizei gibt, hatte seinen Wohnsitz mehrmals an der Adresse des Bf. gemeldet. Herr E hat auf einer firmeninternen Kopie der Fa. C (Kopie des Personalausweises) den Vermerk "***5***" als Wohnsitz angegeben. An dieser vermeintlichen Adresse war Herr E niemals wohnhaft. Laut Aussage des Herrn D nächtigte Herr E auch an der Adresse des Bf.. Herr F hatte niemals einen Wohnsitz in Österreich. Herr G. hatte ebenfalls niemals einen Wohnsitz in Österreich. Frau H hat Ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2003 an der Adresse des Bf.. Frau I hat Ihren Hauptwohnsitz seit 1997 an mehreren Adressen in ***6***.

Betreffend der erzielten Erlöse aus dem Altmetallverkauf wird folgendes festgehalten:

Auf Wiegescheinen der Altmetallfirmen wurden die KFZ Kennzeichen ***1***, ***2*** und ***3*** vorgefunden. Diese Kennzeichen betreffen Kraftfahrzeuge, die allesamt auf den Bf. zugelassen sind. Auf diesen Wiegescheinen, auf denen die Autokennzeichen des Bf. vermerkt wurden, finden sich unter "Lieferant/Kunde" die Namen bzw. Unterschriften der oben genannten Personen. Diese Unterschriften weisen jedoch unterschiedliche Unterschriftsbilder auf, wo die Vermutung naheliegt, dass diese Unterschriften teilweise gefälscht wurden. Frau H, die Schwester des Bf. weist eine geistige Behinderung auf und wird besachwaltert. Diese Tatsachen weisen darauf hin, dass diese Geschäfte nicht die Personen D, E, F, G., H und I, sondern der Bf. getätigt hat.

Herr D gab in seiner Niederschrift bekannt, dass er lediglich einmal mit dem Bf. bei der Firma C liefern war. Die weiteren Lieferungen wurden seiner Aussage nach vom Bf. getätigt, somit werden die erzielten Erlöse des Herrn D aus den Jahren 2010 bis 2014 den Erlösen des Bf. zur Gänze zugerechnet.

Auf den vorliegenden Wiegescheinen der Herrn E und F wurden die KFZ-Kennzeichen des Bf. vorgefunden, somit werden die erzielten Erlöse des Herrn E aus den Jahren 2012 bis 2014 zur Gänze den Erlösen des Bf. zugerechnet und die erzielten Erlöse des Herrn F aus den Jahren 2011 bis 2014 ebenfalls zur Gänze den Erlösen des Bf. zugerechnet.

Bei den Erlösen des Herrn G. und der Frau I wurden Wiegescheine vorgelegt, auf denen auch andere KFZ-Kennzeichen vorgefunden wurden, die nicht auf den Bf. zugelassen sind.

Somit wird aus den erzielten Erlösen des Herrn G. aus den Jahren 2011 bis 2014 und den erzielten Erlösen der Frau I ein aliquoter Anteil in Höhe von 50 % den Erlösen des Bf. zugerechnet.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren aus Altmetallverkäufen an mehrere Altmetallfirmen.

Die Erlöse des Bf. und die Erlöszurechnungen der oben genannten Personen stellen sich wie in Beilage 1 ersichtlich dar.


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2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Gesamt
Bf. lt. Erkl.
13.285,95
28.985,70
7.250,00
0,00
49.521,65
Bf. lt. BP
440,90 (oben inkl.)
1.170,00
2.803,00
2.543,83
571,39
7.088,22
Zurechnung D
47.457,29
47.530,52
162.851,36
151.609,63
26.696,60
436.154,40
Zurechnung E
3.633,35
3.633,35
Zurechnung E
1.350,78
9.105,39
123.402,15
133.858,32
Zurechnung F
7.032,39
44.613,81
105.929,84
2.773,59
160.349,63
Zurechnung G. 50%
132.179,61
47.083,91
6.134,60
7.733,19
193.131,31
Zurechnung H
1.059,43
7.241,61
5.023,47
13.324,51
Zurechnung I 50%
9.831,10
10.779,40
1.868,40
22.478,90
Gesamt
***7***.345,38
36.227,31
12.273,47
0,00
48.627,29
199.376,62
269.223,09
275.219,25
164.238,88
1.019.531,29

Die daraus resultierenden Gewinne stellen sich nach Anerkennung des durchschnittlichen KFZ-Aufwandes wie in Beilage 2 dar:


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2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Erl. bf.
13.285,95
28.985,70
7.250,00
0,00
1.170,00
2.803,00
2.543,83
571,39
Zur. D
47.457,29
47.530,52
162.851,36
151.609,63
Zur. E
1.350,78
9.105,39
Zur. F
7.032,39
44.613,81
105.929,84
Zur. G.
132.179,61
47.083,91
6.134,60
Zur. H
1.059,43
7.241,61
5.023,47
Zur. I
9.831,10
10.779,40
1.868,40
Erlöse
14.345,38
36.227,31
12.273,47
0,00
48.627,29
199.376,62
269.223,09
275.219,25
KFZ Aufwand
5.140,53
10.474,71
3.903,81
0,00
7.807,62
7.807,62
7.807,62
7.807,62
Sonst. Aufw.
5.911,42
10.801,67
2.900,00
Gewinn
3.293,43
14.950,93
5.469,66
0,00
40.819,67
191.569,00
261.415,47
267.411,63

Steuerliche Auswirkungen


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Zeitraum
2006
2007
2008
Umsatzsteuer
[O00]Steuerbarer Umsatz
36.227,31
12.273,47
[021] Umsätze aus Bauleistungen
36.227,31
12.273,47
Einkommensteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.059,43
7.241,61
5.023,47


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Zeitraum
2010
2011
2012
Umsatzsteuer
[000] Steuerbarer Umsatz
48.627,29
199.376,62
269.223,09
[021] Umsätze aus Bauleistungen
48.627,29
199.376,62
269.223,09
Einkommensteuer
[330] Eink. Aus Gewerbebetrieb
48.627,29
199.376,62
269.223,09


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Zeitraum
2013
Umsatzsteuer
275.219,25
[000] Steuerbarer Umsatz
275.219,25
[021] Umsätze aus Bauleistungen
275.219,25
Einkommensteuer
[330] Eink. aus Gewerbetrieb
275.219,25

Tz. 5 Nachschauzeitraum

Auch im Nachschauzeitraum 2014 entsprechen die Unterlagen nicht den Formvorschriften des § 131 BAO. Betreffend des Wareneinkaufes, LKW Aufwendungen und den Zurechnungen an Erlösen wird wie bereits unter den Tz 2,3 und 4 entschieden.


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2014
Erlöse Bf.
Zur. D
26.696,60
Zur. E
127.035,50
Zur. F
2.773,59
Zur. G.
7.733,19
Zur. H
Erlöse
164.238,88
KFZ Aufwand
7.807,62
Sost. Aufw.
Gewinn
156.431,26

Hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 1 BAO für die Jahre 2006 bis 2013 wurde auf die Feststellungen Tz 4 betreffend Umsatzsteuer und Tz 3, 4 hinsichtlich Einkommensteuer verwiesen.

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Die Schlussbesprechung entfiel.

Weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter sind zur Schlussbesprechung erschienen."

Mit Bescheiden jeweils datiert vom schloss sich das Finanzamt den oa Feststellungen an und nahm die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2013 wieder auf und erließ mit gleichem Datum entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2014. Begründend wurde jeweils auf die Niederschrift vom (ABNr. ***7*** Tz 1 bis Tz4 ) verwiesen.

Mit Eingabe vom erhob der anwaltliche Vertreter des Bf. gegen die oa Bescheide Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag, eine Frist von drei Monaten zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.

In den Beschwerden jeweils datiert vom werde die unrichtige rechtliche Beurteilung beanstandet, die Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Weiters wurden eine Vielzahl an Beweisanträgen (Einvernahme des Bf., einzuvernehmende Zeugen, vorzulegende Urkunden, vorzulegende Fotokonvolute über Leistungserbringungsorte) eingebracht. Die Vorschreibungen aufgrund der Außenprüfung müssten einen günstigeren Umfang haben.

Weiters wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, da es keine ausreichende Möglichkeit auf rechtliches Gehör gegeben habe.

Hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2013 wurde vorgebracht, dass die Wiederaufnahme aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei. Diese würden aber keine hinreichende rechtliche Grundlage für die Wiederaufnahme bilden (Beweis: Einvernahme des Bf., einzuvernehmende Zeugen).

Mit Eingabe vom wurde um eine Fristerstreckung für drei Monate beantragt. Ebenso wurde mit Fristerstreckungsantrag vom um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung für drei Monate hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007-2011, Einkommensteuer 2006-2014 und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 -2014 ersucht.

Mit Eingabe vom erfolgte eine Beschwerdeergänzung.

Begründend wurde ausgeführt:

"Der Bf. legt nun mehr die in den Beschwerden angekündigten Unterlagen vor.


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Beweis:
Einvernahme des Einschreiters
Konvolut an Einnahmen 2006, Beilage (/1)
Konvolut an Ausgaben 2006, Beilage (2)
Konvolut an Einnahmen 2007, Beilage (/3)Konvolut an Ausgaben 2007, Beilage (/4)
Konvolut an Einnahmen 2008, Beilage (/5)
Konvolut an Ausgaben 2008, Beilage (/6)
Konvolut an Ausgaben 2009, Beilage (/7)
Konvolut an Ausgaben 2010, Beilage (/8)
Konvolut an Einnahmen 2011, Beilage (/9)
Konvolut an Ausgaben 2011, Beilage (/10)
Konvolut an Einnahmen 2012, Beilage (/12)
Konvolut an Ausgaben 2012, Beilage (/13)
Konvolut an Einnahmen 2013, Beilage (/14)
Konvolut an Ausgaben 2013, Beilage (/15)
Konvolut an Ausgaben 2014, Beilage (/16)
Konvolut an Ausgaben 2015, Beilage (/17)
Konvolut an Ausgaben 2016, Beilage (/18)

  • Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Der Gewinn des Einschreiters (Bf.) für den Zeitraum 2006-2016 wurde von der Behörde geschätzt, nicht berücksichtigt wurden die Ausgaben die der Einschreiter getätigt hat, unter anderem Rechnungen für Autoreparaturen und Tankbelege. Die Ausgaben in den einzelnen Jahren stellen sich wie nachfolgend dar:


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2006
€ 2.877,42
2007
€ 10.116,32
2008
€ 8.551,15
2009
€ 450,00
2010
€ 985,26
2011
€ 4.836,12
2012
€ 7.989,58
2013
€ 7.917,61
2014
€ 18.783,65
2015
€ 783,20
2016
€ 106,80
Gesamt
€ 63.397,11

Bei Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben des Bf. bei der Einkommensteuer 2006-2014, Umsatzsteuer 2007-2014, der Festsetzung von Anspruchszinsen 2006-2014 und der Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Einkommensteuer 2006-2014, wären die gegenständlichen Bescheide in einem für den Einschreiter günstigeren Umfang erlassen worden bzw. wäre es überhaupt bei der ursprünglichen Vorschreibung - ohne Abgabennachforderung- geblieben.

  • Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Der Bf. hatte im bisherigen Abgabenverfahren keine bzw. keine ausreichende Möglichkeit auf rechtliches Gehör, dies wird als Verfahrensmangel gerügt. Es bestand lediglich die Möglichkeit im Rahmen der Prüfung - ohne das ausreichend Zeit für die Aufbereitung der notwendigen Unterlagen bestanden hätte - Stellung zu nehmen. Weiters wurden die Zulieferer Herr D, E, F, G., I nicht bzw. nicht ausreichend einvernommen. Die Gewinne wurden dem Bf. einfach zugerechnet. Die Einvernahme der Zulieferer hätte zu günstigeren Bescheidergebnissen geführt oder zu solchen zumindest führen können. Es liegt daher ein gravierender und wesentlicher Verfahrensmangel vor, der geeignet erscheint, die richtige rechtliche Beurteilung der Abgabensache zu hindern.

Beweis: Einvernahme des Bf., Einvernahme D, Einvernahme E, Einvernahme F, Einvernahme G. und Einvernahme I, wie bisher.

Aus all diesen Gründen hält der Bf. die Anträge aus den Beschwerden vom ausdrücklich aufrecht."

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf. aufgetragen die den Beschwerden jeweils datiert vom gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007-2014, Einkommensteuer 2006-2014, Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006-2011, Anspruchszinsen 2006-2014, Einkommensteuervorauszahlung 2016 anhaftenden Mängel gem. § 250 Abs. 1 BAO (Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Eingabe vom wurde nachstehende Verbesserung eingebracht:

"Dem Bf. wurden die Erlöse laut Beilage 1 der Niederschrift des Finanzamtes, der beantragten Zeugen D, E und F zur Gänze und jene von G. zur Hälfte angerechnet. Zwischen den Bf. und den Zeugen gab es eine Vereinbarung. Der Bf. erhielt lediglich 30% des Erlöses, da er seine Fahrzeuge zur Verfügung stellte.

Von den Erlösen des D in der Höhe von € 436.145,40 (2010-2014), des E € 137.491,67 (2011-2014), des F € 160.349,63 (2011-2014) und des G. € 193.131,31 (2011-2014) sind dem Bf. lediglich jeweils 30% zuzurechnen.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung, ergeben sich nachstehende Erlöse die dem Bf. zuzurechnen sind:


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D
€ 130.843,62
E
€ 41.247,50
F
€ 48.104,89
G.
€ 57.939,39

und wird eine Änderung der Beträge wie dargestellt beantragt.

Entgegen der Angaben des Zeugen D bei der Finanzpolizei war dieser mehrmals für den Bf. tätig und gab es eine Vereinbarung zwischen den beiden.

Die Zeugen können angeben, dass sie Zulieferer des Bf. waren und dieser lediglich 30% der Erlöse erhalten hat.

Die Zeugin I ist dem Bf. nicht bekannt, die Erlöse die sie mit dem Fahrzeug des Bf. in der Höhe von € 22.478,90 erzielt hat, sind ihm nie zugegangen und kann sie das bestätigen.

Es wird daher eine Änderung der Beträge wie dargestellt beantragt.

Aus all diesen Gründen hält der Bf. die Anträge aus den Beschwerden vom und der Beschwerdeergänzung vom 13. Januar ausdrücklich aufrecht und verweist auf das Vorbringen in diesen.

Keineswegs ist der Einschreiter mit einer Beschwerderücknahme einverstanden. In den Beschwerden wird die Vorlage an die zweite Instanz gewünscht, Beweismittel sind angeführt und Anträge gestellt. Es stellt eine grobe Verletzung des Rechtschutzinteresses dar, Beschwerde - und Beweisanträge zu ignorieren, oder eine Fiktion einer konkludenten Zustimmung zur Rückziehung der Beschwerden anzunehmen, dies würde den Rechtschutz unterlaufen.

Beweis: Einvernahme des Bf., Einvernahme D, Einvernahme E, Einvernahme F, Einvernahme G., Einvernahme H, Einvernahme I wie bisher

Auf die Anträge in den Beschwerden (Seite 3) vom und die Beschwerdeergänzung vom wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom bzw. händische Begründung vom wurde die Beschwerde vom () als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Ihre Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006, 2007, 2008 und 2011 begründen Sie damit, dass die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung keine hinreichende Grundlage für die Wiederaufnahme bilden würden. Im Bericht wird jedoch zur Wiederaufnahme auf die Textziffern 3 und 4 verwiesen und enthalten diese Textziffern jedenfalls ausreichend erst im Rahmen der Prüfung neu hervorgekommene Tatsachen (es konnten keine Belege sowie kein Fahrtenbuch betreffend LKW-Aufwendungen vorgelegt werden, Verschleierung der Identität bei den Altmetalllieferungen, Wiegescheine über Lieferungen und Zusammenhang zu Kfz des Beschwerdeführers, etc.), daher erfolgte die Wiederaufnahme zu Recht und wurde diese auch ausreichend begründet.

In Ihrer Beschwerde betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer beantragen Sie

a) die zusätzliche Anerkennung von Aufwendungen (Beschwerdeergänzung vom )

b) die Zurechnung der Umsätze D, E und F sowie G. nur zu 30% (Verbesserung vom )

c) die Einvernahme des Bf. und div. Zeugen

Zu a) ist auf die ausführliche Darstellung im BP-Bericht hinzuweisen - demnach wurden während der Prüfung keine Belege vorgelegt, daher mussten die Kfz-Aufwendungen geschätzt werden (siehe Tz 3 und Beilage 2 BP-Bericht). Diese geschätzten Beträge liegen teilweise über den nun im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Beträge, daher ist das Begehren in diesem Punkt jedenfalls abzuweisen.

Zu b) ist auf die ausführliche Begründung in der Textziffer 4 des BP-Berichtes hinzuweisen. Auf die Niederschrift mit D wurde eingegangen, diese steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde enthält in diesem Punkt außer nicht nachgewiesener Behauptungen keine Anhaltspunkte, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen führen könnten.

Zu c) liegt es am Bf., weitere Beweismittel einzubringen - seitens der Außenprüfung wurden alle möglichen Ermittlungsschritte getätigt, um zu Besteuerungsgrundlagen zu gelangen. Auch wurde dem Bf. ausreichend Möglichkeit gegeben, entsprechende Unterlagen zu besorgen/beizubringen (die Prüfungsanmeldung erfolgte am , der Prüfungsabschluss erst mit Bericht vom , anlässlich der Prüfungsanmeldung wurde dem Beschwerdeführer u.a. die Niederschrift, die mit Herrn D am durchgeführt wurde, durch eine Dolmetscherin vorgelesen und entsprechend übersetzt)."

Mit Eingaben jeweils datiert vom stellte der anwaltliche Vertreter des Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007, 2008, 2010,2011,2012,2013 und 2014 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2010,2011,2012, 2013 und 2014 und Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt:

" Der Bf. hat der Behörde in seiner Beschwerdeergänzung vom eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 2006-2016, samt Belegen übermittelt. Da im Abgabenverfahren kein Neuerungsverbot besteht, ist auf diese Beweise Bedacht zu nehmen. Diese wurden von der Behörde offenbar nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Die Begründung, dass die Beträge unter den geschätzten Beträgen liegen und das Begehren deshalb abzuweisen ist, erscheint nicht ausreichend. Die Behörde hat die Beweise offenbar nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Bf. hat in seiner Beschwerdeergänzung vom und in der Verbesserung vom angegeben, dass die Zeugen angeben können, dass sie Zulieferer des Bf. waren und dieser lediglich 30% der Erlöse erhalten hat. Es wurde somit ausreichend Vorbringen erstattet und ist durch die Zeugen eine Beweisführung zumindest möglich. Die Vorgangsweise, den Zeugenbeweis schon vorab zu ignorieren um eine materiellrechtliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu verhindern, erscheint daher in der Gesamtschau unzulässig und stellt eine antizipierende Beweiswürdigung dar. Auch erscheint ein Zeugenbeweis nicht schon per se als eine prozessual unmögliche oder unzulässige Form der Beweisführung. Es ist keineswegs denkunmöglich oder unzulässig, dass die Zeugeneinvernahme zu einem für den Bf. besseren Ergebnis, insbesondere zum Wegfall der ungünstigen Schätzung führt oder zumindest führen kann, sodass die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen einen wesentlichen Verfahrensmangel bildet, der geeignet ist, die richtige rechtliche Beurteilung der Abgabensachen zu hindern. Demgemäß ist die Berufungsvorentscheidung erster Instanz - wie aufgezeigt- sowohl mit inhaltlicher als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Beweis: Einvernahme des Bf., Einvernahme D, E, F, G., H, I wie bisher

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde nachstehender Vorhalt datiert vom dem Vertreter des Bf. übermittelt:

"I. In der oa. Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung stellten Sie nachstehende Beweisanträge:

Einvernahme des Einschreiters, Einvernahme D, Einvernahme E, Einvernahme F, Einvernahme G., Einvernahme H, Einvernahme I

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 169 BAO die Vernehmung des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren als Zeuge ausgeschlossen ist (s. Ritz, BAO6 § 169, Tz 1 mwN).

Die weiteren Anträge auf Zeugeneinvernahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen ordnungsgemäßer Beweisanträge, da die genauen Adressen der Zeugen, und die jeweiligen Beweisthemen nicht genannt wurden (s. ).

Sie werden daher gebeten, dies innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, nachzuholen.

II. Zudem führen Sie als Beweis an:

vorzulegende Urkunden,

vorzulegende Fotokonvolute über die Leistungserbringung.

In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten dazu nähere Ausführungen zu tätigen bzw. die Unterlagen in Kopie vorzulegen."

Dieses Schreiben wurde am (lt. RSb Rückschein) dem anwaltlichen Vertreter des Bf. zugestellt. Bis zur Ausfertigung des Erkenntnisses wurde darauf nicht geantwortet.

Festzuhalten ist weiters, dass auf Rückfrage der Richterin beim Finanzamt keine Beilagen zum Ergänzungsschreiben vom (also die erwähnten Konvolute) gefunden wurden (s. E-Mail vom ).

Im Arbeitsbogen Nr. ***7*** befindet sich nachstehende Niederschrift:

Niederschrift vom mit einer gem. § 89 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 143 BAO zur Auskunft verpflichtenden Person Hr. D geb. xx.xx.19xx Staatsbürgerschaft: Republik Kroatien, keine aufrechte Meldung; Identitätsnachweis: Personalausweis

Auf Befragung hin, gebe ich Hr. D wahrheitsgemäß, freiwillig und vollständig folgendes an:

"Den Bf. kenne ich schon seit 40 Jahren aus der Zeit der jugoslawischen Republik. Und habe ich ihn immer wieder in Österreich besucht. Fallweise habe ich mich auch während der Zeit dieser Besuche polizeilich bei ihm in ***Bf1-Adr*** angemeldet. Dieses Mal bin ich seit bei ihm aufhältig und habe mich aber noch nicht polizeilich bei ihm gemeldet. In Bosnien unterhalte ich eine kleine Autowerkstatt, ich bin nämlich gelernter Mechaniker.

Der Bf. handelt mit Alteisen, das er bei K zukauft, weiß ich, sonst kann ich keine Unternehmen nennen, bei denen er einkauft. Als Abnehmer kann ich die Fa. b. in Korneuburg nennen, und auch etliche in Wien. Ich selber habe im Auftrag des Bf. niemals Eisen geliefert, sondern bin fallweise mit ihm mitgefahren. Soweit mir bekannt, hat der Bf. das Eisen immer persönlich mit eigenen LKW geliefert.

Ich kenne auch L, er ist ein Freund von mir und ein Verwandter vom Bf.. Dass L für den Bf. gearbeitet hat, kann ich nicht bestätigen.

Die Firma C kenn ich, weil mein Sohn in Linz wohnt. Mir wird vorgehalten, dass ich anlässlich einer Lieferung bei C dort meinen Reisepass zur Identitätsfeststellung vorgelegt habe und dass laut Aufzeichnungen der Fa. C von 675.000 kg zu einem Gesamtpreis von € 436.000,00 getätigt worden sind. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: Ich war tatsächlich einmal mit dem Bf. bei C liefern und hat mich bf. ersucht, dort meinen Reisepass vorzulegen. In Wahrheit war der Lieferant nicht ich, sondern bf.. Wer unter der Kopie meines Reisepasses die Anschrift "Adr.3" vermerkt hat, weiß ich nicht. Ich bin jetzt auch völlig überrascht, dass bei den Lieferauszügen der C immer mein voller Name aufscheint und die dazugehörige falsche Adresse. Ich glaube, dass die Firma C bei Anlieferung durch andere Personen die ihre Identität nicht preisgeben wollen, ganz einfach meinen Namen benutzt hat. Dort sitzen etliche Frauen im Büro, denen ich das zutrauen würde.

E kenn ich auch. Es handelt sich dabei um einen slowakischen Staatsangehörigen, der fallweise zu bf. zu Besuch kommt. Diesfalls nächtigt er auch bei bf. in adr.bf.. Er ist bf. bei den Schrottlieferungen behilflich. E hat kein Fahrzeug, er ist meines Erachtens Alkoholiker.

Meines Wissens ist ***Bf1*** heute mit 6.500 kg Alteisen in Enns bei der Firma C liefern. Das Eisen stammt von einem Ankauf bei der Firma K. Wenn ich nach Fahrerkarte oder Tachografen gefragt werde, gebe ich an. Dass es sich bei diesem LKW von bf. um einen 3,5 Tonner handelt. Das Gespräch fällt erneut auf die Lieferantenliste der C. Ich gebe nunmehr dazu an, dass es auch durchaus möglich ist, dass bf. die Lieferungen getätigt hat und dabei immer wieder meinen Namen als Lieferant beansprucht hat.

Ich möchte noch anmerken, dass eigentlich alle bei C arbeitenden Personen den bf. kennen. Bei den Daten laut Lieferliste handelt es sich teilweise um Zeiträume, bei denen ich gar nicht in Österreich aufhältig war.

Auf den Lieferscheinen habe ich immer wieder meine Unterschrift gesehen. Diese Lieferscheine wurden dann vernichtet. Ich habe bf. gefragt, was das Ganze soll. Er hat geantwortet, dass er in Zukunft das nicht mehr machen wird.

An zwei Tagen habe ich auch für bf. Holz geschnitten. Das Holz dient für den Eigenverbrauch des bf. und ist nicht für den Verkauf gedacht.

Für meine Hilfeleistungen habe ich von bf. kein Bargeld erhalten, sondern helfen wir uns gegenseitig. Ich repariere auch in Kroatien seine Autos und werde dafür von ihm bestens entlohnt, das heißt über Kroatische Verhältnisse hinaus.

Bei H handelt es sich um die Schwester des ***Bf1***. Sie ist geistig behindert.

Ich ersuche, dass seitens des Finanzamtes geklärt wird, ob anlässlich der heutigen Schrottlieferung durch bf. an die Firma C erneut mein Name missbräuchlich verwendet worden ist.

Die Fa. K hat ein Alteisenlager, etwa 5 Dörfer von ***4*** entfernt (die Namen weis ich nicht). Im Falle einer Eisenabholung durch bf. von diesen lagern, ist immer ein Mann der Fa. K anwesend.

Ich ersuche ausdrücklich anlässlich allfälliger Einvernahmen des ***Bf1*** davon Abstand zu nehmen, meinen Namen zu nennen, die betreffend die von bf. eingeschlagene Vorgangsweise bei Schrottlieferungen, weil ich andernfalls die Freundschaft gefährdet sehen würde. Wegen der falschen Namenangaben bei den Lieferungen werde ich selber mit ihm noch ein ernstes Wort sprechen.

Soweit ich mich erinnern kann, war ich das erste und auch das einzige Mal mit bf. im Jahr 2013 bei der Fa. C. Da meine Daten bereits seit Juli 2010 bei der Fa. C hinterlegt sind, kann es sein, damals bf. bereits damals meinen Reisepass für diese Fahrten verwendete. Auf die Befragung, ob mir noch andere Personen bekannt sind, die bf. zur Seite standen (in deren Namen bf. geliefert hat) kann ich dies nur verneinen.

……

Mir wird vorgehalten, dass laut Lieferliste des Jahres 2012 der C mein Name 50x aufscheint, dazu kann ich nur lachen und sagen, dass das ausgeschlossen ist.

Mehr kann ich dazu nicht sagen "

Festzuhalten ist, dass anlässlich der Prüfungsanmeldung dem Bf. die Niederschrift vom mit Herrn D durch eine Dolmetscherin vorgelesen und übersetzt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
  • Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Prüfungszeitraum ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Verkauf von Altmetallen. Die Gewerbeberechtigung wurde dem Bf. mit entzogen. Der Bf. erklärte in den Jahren 2006 bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2009 wurden keine Erlöse erzielt. In den Jahren 2010 bis 2014 wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt.

In den Jahren 2007 und 2008 hatte der Bf. noch eine Teilzeitbeschäftigung bei seiner Gattin.

Für den gesamten Prüfungszeitraum gab es keine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die den Formvorschriften des § 131 BAO entspricht.

Hinsichtlich der LKW Aufwendungen konnte der Bf. keine Rechnungen und auch kein Fahrtenbuch, das die Fahrten betreffend Wareneinkauf- bzw verkauf dokumentiert, vorlegen. Das Finanzamt schätzte daher die LKW- Aufwendungen gem. § 184 BAO.

Weiters wurde im Zuge der Außenprüfung (s.Tz 4 des BP-Berichtes) aufgedeckt, dass der Bf. bei Verkäufen von Altmetall an die Firma b. und Fa. C bestrebt war seine wahre Identität verborgen zu halten, in dem er zum Schein andere Personen einschaltete bzw. andere Identitäten vortäuschte. Als Zulieferer in den Jahren 2006 bis 2014 scheinen die Personen D, E, F, G., H, I auf.

Die von den angeblichen Verkäufern erzielten Erlöse wurden daher zum Teil dem Bf. zugerechnet.

In den Beschwerden vom bzw. der Verbesserung vom wendet sich der Bf. gegen die Zurechnung von Erlösen aus dem Altmetallhandel in den Jahren 2006 bis 2014 (mit Ausnahme 2009). Im Wesentlichen wurde damit argumentiert, dass die Vorschreibungen aufgrund der Außenprüfung einen günstigeren Umfang haben müssten.

  • Einkommensteuer für die Jahre 2006-2014:

Vorweg ist festzuhalten, dass in den Beschwerden nicht bestritten wird, dass dem gesetzlichen Erfordernis der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen, das eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze vorsieht, in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht entsprochen wurde.

2.1.LKW Aufwendungen (Tz 3):

Der Bf. wendet sich gegen die Höhe der von der belangten Behörde als Betriebsausgaben anerkannten LKW Aufwendungen.

In den Jahren 2006 und 2007 wurden von der AP die tatsächlichen Ausgaben anerkannt. In den Jahren 2008, 2010 bis 2014 wurden diese geschätzt, da keine Rechnungen vorgelegt wurden. Die Schätzung erfolgte in der Weise, dass für die Jahre 2010 bis 2014 ein durchschnittlicher Aufwand in Höhe von € 7.807,62 (Durchschnitt aus den tatsächlichen Ausgaben der Jahre 2006 und 2007) anerkannt wurde. Im Jahr 2008 wurde nur die Hälfte der durchschnittlichen LKW Aufwendungen anerkannt, da die Erlöse entsprechend niedrig waren. Im Jahr 2009 wurden keine LKW-Aufwendungen anerkannt, da es in diesem Jahr keine Erlöse gab.

Im Zuge der Eingabe vom 13. b. 2017 machte der Bf. nachträglich Ausgaben für die Jahre 2006 bis 2016 geltend. Auch diese Ausgaben wurden nicht mit Rechnungen nachgewiesen.

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (zB ; ).

§ 184 BAO (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) normiert:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (, , ) ändert nichts an deren Zulässigkeit. Es muss nämlich der, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (, , ).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wahl der Schätzungsmethode nicht dem Bf zusteht, sondern der Abgabenbehörde grundsätzlich freisteht (einschlägige Judikatur des VwGH zB vom , 2012/13/0097). Es ist jene Methode zu wählen, allenfalls mehrere kombiniert, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint ( - siehe auch Ritz, BAO 6, zu § 184 Rz 12).

Aufgrund der Sachlage war die belangte Behörde verpflichtet zu schätzen. Vom Bf. wurde im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Fahrtenbuch geführt, das die Fahrten betreffend Wareneinkauf und -verkauf dokumentiert. Es mangelt daher an einem Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrten mit den auf den Bf. zugelassenen Lastkraftwagen mit den behördlichen Kennzeichen ***1***, ***2*** und ***3***. Darüberhinaus wurden über den gesamten Prüfungszeitraum keinerlei Rechnungen vorgelegt, die die LKW Aufwendungen (zB Tankrechnungen) nachweisen würden.

Nach Ansicht des BFG ist daher an der von der Außenprüfung schlüssigen Schätzung festzuhalten. Die vom Bf. im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom geltend gemachten Ausgaben der Jahre 2006 bis 2016 sind nicht geeignet die Schätzung der AP zu widerlegen, da sie einerseits nicht mit Rechnungen nachgewiesen wurden und andererseits die geschätzten Beträge teilweise über den im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Beträge liegen.

2.2.Altmetallhandel (Tz 4):

Der Bf. wendet sich gegen die Zurechnung von Erlösen aus dem Altmetallhandel in den Jahren 2006-2014:

Gem. § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Gem. § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Durch die Ermittlungen der AP wurde aufgedeckt, dass der Bf. bei Verkäufen von Altmetall an die Firma B.GmbH PLZ und C GmbH, PLZ1 seine Identität zu verbergen trachtete, indem er zum Schein andere Personen (D, E, F, G., H, I) einschaltete bzw. andere Identitäten vortäuschte. Weiters wurde festgestellt, dass die betreffenden Personen (mit Ausnahme von I) keine österreichische Staatsbürgerschaft hatten.

Lediglich D - von dem es eine Niederschrift von der Finanzpolizei gibt - hatte seinen Wohnsitz mehrmals an der Adresse des Bf. gemeldet. Herr E hat auf einer firmeninternen Kopie der Fa. C (Kopie des Personalausweises) "***5***" als Wohnsitz angegeben. Laut Feststellungen der Außenprüfung war Herr E an dieser vermeintlichen Adresse niemals wohnhaft.

Laut Aussage des Herrn D vor der Finanzpolizei nächtigte Herr E auch an der Adresse des Bf.. Herr F hatte niemals einen Wohnsitz in Österreich. Herr G. hatte ebenfalls niemals einen Wohnsitz in Österreich. Frau H hat den Wohnsitz seit dem Jahr 2003 an der Adresse des Bf.. Frau I hat Ihren Hauptwohnsitz seit 1997 an mehreren Adressen in ***6***. Letztere ist dem Bf. jedoch nicht bekannt.

Nachstehende Fakten und Indizien sprechen dafür, dass die Altmetallverkäufe nicht von diesen Personen, sondern in Wahrheit vom Bf. getätigt wurden.

Auf den Wiegescheinen der Altmetallfirmen wurden die KFZ Kennzeichen ***1***, ***2*** und ***3*** vorgefunden. Diese Kennzeichen betreffen Kraftfahrzeuge, die allesamt auf den Bf. zugelassen sind. Auf diesen Wiegescheinen, auf denen die Autokennzeichen des Bf. vermerkt wurden, finden sich unter "Lieferant/Kunde" zwar die Namen bzw. Unterschriften der oben genannten Personen, jedoch weisen diese Unterschriften unterschiedliche Unterschriftsbilder auf. Das BFG geht davon aus, dass diese Unterschriften teilweise gefälscht wurden.

Nach der glaubwürdigen Aussage des Herrn D vor der Finanzpolizei, dass Frau H, die Schwester des Bf. eine geistige Behinderung aufweist und besachwaltert wird, geht das BFG davon aus, dass Frau H keine Geschäfte getätigt haben kann, weder im eigenem Namen, noch im Namen des Bf.. Sie somit nur vorgeschoben wurde.

In der Niederschrift vom gab Herr D bekannt: "Bei den Daten laut Lieferliste handelt es sich teilweise um Zeiträume, bei denen ich gar nicht in Österreich aufhältig war." Das BFG zieht daraus den Schluss, dass er somit diese Verkäufe gar nicht getätigt haben kann und nur vorgeschoben wurde.

Ebenso sagte Herr D aus, dass er lediglich einmal mit dem Bf. bei der Firma C liefern war. Die weiteren Lieferungen wurden seiner Aussage nach vom Bf. getätigt, somit sind die erzielten Erlöse des Herrn D aus den Jahren 2010 bis 2014 den Erlösen des Bf. zur Gänze zuzurechnen.

Nach Ansicht des BFG ist auch die Tatsache, dass dem Bf. im Jahr 2008 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, ein Indiz dafür, dass der Bf. zum Schein andere Personen einschaltete bzw. andere Identitäten vortäuschte.

Auf den vorliegenden Wiegescheinen der Herrn E und F wurden die KFZ-Kennzeichen des Bf. vorgefunden, somit ist es nach Ansicht des BFG zulässig die erzielten Erlöse des Herrn E aus den Jahren 2012 bis 2014 zur Gänze den Erlösen des Bf. zuzurechnen und die erzielten Erlöse des Herrn F aus den Jahren 2011 bis 2014 ebenfalls zur Gänze den Erlösen des Bf. zuzurechnen.

Bei den Erlösen des Herrn G. und der Frau I wurden Wiegescheine vorgelegt, auf denen auch andere KFZ-Kennzeichen vorgefunden wurden, die nicht auf den Bf. zugelassen sind. Nach Ansicht des BFG ist an der Vorgangsweise der Außenprüfung, dass aus den erzielten Erlösen des Herrn G. aus den Jahren 2011 bis 2014 und den erzielten Erlösen der Frau I dem Bf. nur ein aliquoter Anteil in Höhe von 50 % den Erlösen des Bf. zugerechnet wird, festzuhalten.

Die vom Bf. vorgebrachte Vereinbarung mit den Zulieferern, die beinhalten solle, dass er lediglich 30% der Erlöse erhalten habe, da er ihnen die Lastkraftwagen zur Verfügung gestellt habe, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus. Es wurde sowohl während der Außenprüfung als auch während des Beschwerdeverfahrens keine diesbezügliche Vereinbarung vorgelegt.

In Anbetracht der eindeutigen Beweislage erweisen sich die vom Bf. zu diesem Beschwerdepunkt erstatteten Vorbringen als bloße Schutzbehauptungen.

Die in den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2010 bis 2014 erzielten Erlöse aus Altmetallverkäufen, bei welchen die Personen D, E, F, G., H und I als Verkäufer aufgetreten sind, wurden von der belangten Behörde zu Recht dem Bf. zugerechnet und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 Z 1 EStG 1988 der Einkommensteuer unterzogen.

Das BFG hält an der in der Beilage 1 des BP-Berichtes dargestellten Berechnung der Gesamterlöse fest.

Wenn der anwaltliche Vertreter des Bf. in den Beschwerden bzw. in der Beschwerdeergänzung rügt, dass der Bf. im bisherigen Abgabenverfahren keine bzw. keine ausreichende Möglichkeit auf rechtliches Gehör hatte und lediglich im Rahmen der Prüfung - ohne das ausreichend Zeit für die Aufbereitung der notwendigen Unterlagen bestanden hätte - Stellung zu nehmen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf. auf Grund der langen Zeitspanne zwischen der Prüfungsanmeldung () und dem Prüfungsabschluss () ausreichend Möglichkeit und Zeit hatte, entsprechende Unterlagen beizubringen und Stellung zu nehmen.

Festzuhalten ist, dass zur Schlussbesprechung weder der Bf. noch sein Vertreter erschienen sind. Auch der Vorhalt vom wurde bis dato nicht beantworte.

2.3.Anträge auf Zeugeneinvernahmen:

  • Antrag auf Einvernahme des Bf. als Zeuge:

Der Antrag auf Einvernahme des Bf. als Zeugen ist gem. § 169 BAO abzulehnen, da die Vernehmung des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren als Zeuge ausgeschlossen ist (s. Ritz, BAO6 Tz 1 mwN).

  • Anträge auf Einvernahme von D, E, F, G. und I als Zeugen:

Da in den Beschwerden vom bzw. lediglich die Namen der Zeugen (D, E, F, G. und I), angeführt wurden, und auf den Vorhalt des nicht geantwortet wurde, lagen mangels Bezeichnung der Adressen der Zeugen keine ordnungsgemäßen Beweisanträge vor (s. Ritz BAO6 § 183, Tz 2).

Der Bf. ist in diesem Zusammenhang seiner abgabenbehördlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zumal die Zeugen bis auf I keine österreichischen Staatsbürger sind.

Die Anträge auf Zeugeneinvernahmen waren daher abzulehnen.

Es war daher in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

  • Umsatzsteuer 2007 bis 2014

3.1.Vorsteuer aus LKW Aufwendungen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann sich der Unternehmer "die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" als Vorsteuer abziehen.

Erforderlich ist eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG entspricht, sofern nicht § 11 UStG Sonderregelungen enthält (Ruppe, UStG 1994, § 12, Tz.40). Die Judikatur des VwGH betrachtet das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG als eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann ().

Da hinsichtlich der LKW Aufwendungen (Tz 3 des BP-Berichtes) in den streitgegenständlichen Jahren keine Rechnungen vorgelegt wurden, können auch keine Vorsteuerbeträge anerkannt werden.

Umsätze gem. § 19 Abs. 1d (Bauleistungen) UStG 1994:

Der Grundsatz der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers wird auch im Bereich des Metallhandels durchbrochen (§ 19 Abs. 1 d UStG 1994 iVm § 2 Z 4 der VO BGBl II 2013/369 idF BGBl II 2014/120.

Diese geschuldete Umsatzsteuer begründet im selben Besteuerungsabschnitt das Recht auf Vorsteuerabzug. Es kommt daher weder zwischen den beteiligten Unternehmern noch im Verhältnis zum Finanzamt zu Zahlungsflüssen betreffend die Umsatzsteuer. Im Ergebnis wirkt die Regelung daher wie eine Steuerbefreiung.

Da in den Bescheiden betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2007,2008 und 2010 bis 2014 jeweils datiert vom die Umsatzsteuer mit 0,00 ausgewiesen wurde, tritt in der festgesetzten Umsatzsteuer jedenfalls keine Änderung ein. Aber auch an der Höhe der Umsätze, welche neutralisiert werden, tritt keine Änderung ein, weil - wie schon zur Einkommensteuer ausgeführt - auf der Einnahmenseite keine Stattgabe erfolgt.

Es war daher in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall eine reine Tatfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101787.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at