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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2022, RV/7500647/2021

Parkometerabgabe; Parkpickerl war an der Abstellörtlichkeit nicht gültig, da die Überlappungszone mit der gegenüberliegenden Straßenseite begrenzt war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Baumgartner über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin SF, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 183, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:37 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.


Im fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte die Bf. vor, dass sie vom Organ der Parkraumüberwachung KO trotz aufrechtem Parkpickerl für Ottakring (GZ. 123-2019) und Parkuhr gestraft worden sei. Die genannte Adresse liege in der im Bescheid genannten Überlappungszone mit dem 14. Bezirk und sie habe für den fraglichen Zeitpunkt, wie in Geschäftsstraßen üblich, eine Parkuhr hinter die Windschutzscheibe gelegt gehabt.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass die Bf. zum Tatzeitpunkt unbestritten im Besitz eines gültigen Parkklebers für den 16. Bezirk (Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 16. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung) gewesen sei.

Dem zugehörigen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk sei der Gültigkeitsbereich dieses Parkklebers eindeutig zu entnehmen. Demnach gelte die Ausnahmebewilligung hinsichtlich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im gesamten 16. Wiener Gemeindebezirk (mit Ausnahme der sogen. "Einkaufsstraßen", welche im Bescheid ebenfalls detailliert aufgelistet seien).

Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Ausnahmebewilligung zusätzlich für die Kurzparkzonen in bestimmten Straßenzügen bzw. Straßenbereichen des 14. Bezirkes gelte, wobei auch angeführt sei, dass das Gebiet durch die Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk u.a. Kendlerstraße/Hütteldorfer Straße abgegrenzt sei.

Die Örtlichkeit Hütteldorfer Straße 183 in 1140 Wien sei davon nicht betroffen und finde ein Parkkleber für den 16. Bezirk dort keine Gültigkeit.

Informativ werde mitgeteilt, dass auch laut Stadtplan der Stadt Wien (Karteninhalt / Parkpickerl / Berechtigungszone 16. Bezirk) auf der Hütteldorfer Straße 183, somit der Straßenseite mit den ungeraden Ordnungszahlen, keine Markierung als Berechtigungszone vorliege und daher ersichtlich sei, dass hier der Parkkleber für den 16. Bezirk nicht gültig sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Behörde habe somit das über eigene dienstliche Wahrnehmung erstattete Organmandat ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung stellte die Behörde fest, dass die Bf. den darin angeführten Bestimmungen nicht nachgekommen und die Verschuldensfrage zu bejahen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und stellte folgende Anträge:

  • das angefochtene Straferkenntnis möge wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden bzw.

  • in eventu das Verfahren gemäß § 33a VStG bzw. § 45 VStG eingestellt werden, allenfalls unter Aussprache einer Ermahnung bzw.

  • in eventu das Strafausmaß gesenkt werden,

  • sowie gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Begründend brachte die Bf. vor, dass der Vorwurf der Behörde, wonach sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe, nicht richtig sei. Das Parkpickerl gelte laut Bescheid nicht nur im 16. Bezirk, sondern umfasse ua. auch Straßenbereiche des 14. Bezirks.

Konkret sei im Bescheid Folgendes angeführt:

"Die Ausnahmebewilligung gilt zusätzlich für die Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen oder Straßenbereichen: 14. Bezirk: Das Gebiet abgegrenzt durch Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk // Kendlerstraße // Hütteldorfer Straße // Waidhausenstraße // Flötzersteig // Raimannstraße // Baumgartner Höhe // Sanatoriumstraße/Heschweg … Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, sowie sie das Gebiet abgrenzen und sie im 14., 15. oder 17. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen. Davon abweichend gilt die Schanzstraße nur sofern sie im 15. Wiener Gemeindebezirk gelegen als Teil dieser Kurzparkzone."

Auf Grund dieser Ausführungen müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass auch die Hütteldorfer Straße im Bereich der Hausnummer 181 (richtig: 183) on der Ausnahmebewilligung umfasst sei. Da es sich hier um eine Geschäftsstraße handle, habe sie eine Parkuhr eingelegt.

Die Ansicht der Behörde sei hingegen keinesfalls nachvollziehbar. Das nur eine Seite der Hütteldorfer Straße (Straßenseite mit geraden Ordnungszahlen) von der Ausnahmebewilligung umfasst sein solle, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der von der Behörde angeführte Online abrufbare Stadtplan der Stadt Wien sei keine gültige Rechtgrundlage.

Sollte sie mit ihrer Interpretation des Pickerlbescheides dennoch falsch liegen, ersuche sie von einer Strafe abzusehen, da sie besten Willens gehandelt habe. Allenfalls ersuche sie, eine Ermahnung auszusprechen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Angemerkt wird, dass auf einem der drei Fotos, die sich in diesem Akt befinden, eine Parkscheibe abgebildet ist, auf der die Ankunftszeit der Bf. an der in Rede stehenden Örtlichkeit mittels eines Pfeiles markiert wurde. Aus diesem Foto geht zweifelsfrei hervor, dass die Ankunft der Bf. an dieser keinesfalls nach - eher unmittelbar vor - 16:00 Uhr erfolgte.

Die Bf. teilte dem zuständigen Richter in Ergänzung ihrer Beschwerde mit E-Mail vom Folgendes mit:

"Die im Pickerlbescheid auf Seite 1 letzter Absatz beschriebene Zone "… Kendlerstraße // Hütteldorfer Straße//Waidhausenstraße…" umfasst die komplette, somit auch die ungeraden Hausnummern der Hütteldorfer Straße von 147 bis 289, somit jedenfalls auch die beanstandete Hausnummer 181. ("… Diese Straßenzüge … gelten … als Teil dieser Kurzparkzonen." (Pickerlbescheid, Seite 2, dritter Absatz)). Somit ist die Aussage "… mit den ungeraden Ordnungszahlen …" (Straferkenntnis, Seite 3, Absatz 4) für diese Frage unerheblich, weil hier kein Unterschied zwischen geraden und ungeraden Ordnungsnummern gemacht wird.

Im Pickerlbescheid auf Seite 2, Absatz 4, werden unter "… Die Ausnahmebewilligung gilt nicht *1) in den eigenes beschilderten Kurzparkzonen …" dann wie Sie gestern erwähnt haben jene Straßenbereich taxativ aufgezählt, für die besondere Regeln gelten. Es werden hier als letztes zwei Bereiche der Hütteldorfer Straße angeführt, die auch die beanstandete Hausnummer 181 umfassen. Auch das ist unstrittig. Ein Verkehrszeichen, dass "… die tägliche Gültigkeitsdauer, die maximale Abstelldauer sowie etwaige Änderungen …" anzeigt, befindet sich in der Hütteldorfer Straße am südöstlichen Eck zur Straßgschwandtnerstraße.

Auf Seite 3 des Pickerlbescheides, vorletzter Absatz, werden dann unter *1) die genauen Regeln für diese auf Seite 2 aufgeführten Bereiche festgelegt: "… *1) Zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den oben genannten Straßen … eine Parkscheibe zu verwenden…". Deshalb habe ich für den fraglichen Zeitpunkt wie eben in diesen Straßenbereichen verlangt eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt, was unstrittig ist, wurde aber trotzdem gestraft…"

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Bf. vor, dass sie bereits seit fast einem Jahrzehnt ein Parkpickerl besitze und sich die Überlappungszonen mit den Grenzen angeschaut habe. Sie habe mehrere Parksheriffs kontaktiert und sie gefragt, ob sie hier mit dem Fahrzeug rechtens stehen dürfe. Das Organ habe ihr gesagt, dass sie dort stehen dürfe, wenn sie eine Parkscheibe einlege. Sie verweise auf Seite 2, Pkt. * 1) des Bescheides.

Da sie seit 10 Jahren oftmals an diesem Abstellort parke und dabei die Parkscheibe immer einlege und niemals bestraft worden sei, sei sie über diese Strafe sehr überrascht. Sie habe auch versucht, das Ganze per Telefon zu regeln, sei aber bei der Behörde nie durchgekommen.

Für den Fall, dass ihre Rechtsansicht falsch wäre, ersuche sie um Nachsicht von der Strafe, da ihr jegliches Bewusstsein dafür gefehlt habe, dass sie die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugenmit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 idF ab zählt die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung auf.

"§ 25 Abs. 1 StVO normiert:

Kurzparkzonen

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß §94d Z1a und Z4a StVO 1960 (idF vor der 19. StVO-Nov) fällt für die dieser Bestimmung genannten Straßen sowohl die Festlegung von Kurzparkzonen als auch die Erlassung von Abgrenzungsverordnungen für das Bewohnerdauerparken in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 183, abgestellt.

Das Parkpickerl für den 16. Bezirk, Gültigkeitsdauer vom bis , gilt nicht für den Bereich - Hütteldorferstraße 183 bis 197 - (= Bereich zwischen Ameisbachzeile und Matznergasse).

Auf dem offiziellen Stadtplan von Wien ist die Überlappungszone mit der gegenüberliegenden Straßenseite begrenzt (s. untenstehendes Bild)

Demgemäß hätte die Bf. das in Rede stehende Fahrzeug mit Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, was sie unstrittig nicht getan hat.

Somit hat die Bf. die objektive Tatseite der ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontroll-organs der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom , GZ. 123 sowie der Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom .

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Die Bf. brachte vor, dass der Vorwurf der Behörde, wonach sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe, nicht richtig sei. Das Parkpickerl gelte laut Bescheid nicht nur im 16. Bezirk, sondern umfasse ua. auch Straßenbereiche des 14. Bezirks.

Konkret sei im Bescheid Folgendes angeführt:

"Die Ausnahmebewilligung gilt zusätzlich für die Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen oder Straßenbereichen: 14. Bezirk: Das Gebiet abgegrenzt durch Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk // Kendlerstraße // Hütteldorfer Straße // Waidhausenstraße // Flötzersteig // Raimannstraße // Baumgartner Höhe // Sanatoriumstraße/Heschweg … Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, sowie sie das Gebiet abgrenzen und sie im 14., 15. oder 17. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen. Davon abweichend gilt die Schanzstraße nur sofern sie im 15. Wiener Gemeindebezirk gelegen als Teil dieser Kurzparkzone."

Auf Grund dieser Ausführungen müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass auch die Hütteldorfer Straße im Bereich der Hausnummer 181 (richtig: 183) von der Ausnahmebe-willigung umfasst sei. Da es sich hier um eine Geschäftsstraße handle, habe sie eine Parkuhr eingelegt.

Die Ansicht der Behörde sei hingegen keinesfalls nachvollziehbar. Das nur eine Seite der Hütteldorfer Straße (Straßenseite mit geraden Ordnungszahlen) von der Ausnahmebewilligung umfasst sein solle, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der von der Behörde angeführte Online abrufbare Stadtplan der Stadt Wien sei keine gültige Rechtgrundlage.

Auf Seite 3 des Pickerlbescheides, vorletzter Absatz, unter *1) seien die genauen Regeln für diese auf Seite 2 aufgeführten Bereiche festgelegt: "… *1) Zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den oben genannten Straßen … eine Parkscheibe zu verwenden…" angeführt seien, weshalb sie für den fraglichen Zeitpunkt wie eben in diesen Straßenbereichen verlangt, eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, was unstrittig sei. Trotzdem sei sie bestraft worden.

Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 16. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Ottakring) - Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 10 •

Artikel I

Auf Grund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 16. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 16. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen

in 1140 Wien, abgegrenzt durch

- Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk
- Kendlerstraße
- Hütteldorfer Straße
- Waidhausenstraße
- Flötzersteig
- Raimannstraße
- Baumgartner Höhe
- Sanatoriumsstraße
- Heschweg

sowie

- Sporckplatz

und in 1150 Wien, abgegrenzt durch

- Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
- Auf der Schmelz
- Johnstraße

- Schanzstraße
- Sporckplatz

und in 1170 Wien, abgegrenzt durch

- Bezirksgrenze 17./16. Wiener Gemeindebezirk

- Eselstiege
- Andergasse
- Braungasse
- Güpferlingstraße
- Alszeile
- Leopold­Kunschak­Platz
- Richthausenstraße
- Wattgasse
- Hernalser Hauptstraße einschließlich Elterleinplatz in linearer Verlängerung der Hernalser Hauptstraße

- Bezirksgrenze 17./9. Wiener Gemeindebezirk

- Bezirksgrenze 17./8. Wiener Gemeindebezirk

beantragen können.

Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und sie im 14., 15. oder 17. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen. Davon abweichend gilt die Schanzstraße, nur sofern sie im 15. Wiener Gemeindebezirk gelegen ist, als Teil dieser Kurzparkzone."

"Artikel II

Überwachungsmittel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt."

Auszug aus dem Bescheid vom , GZ. 123

"…

14. Bezirk:

Das Gebiet abgegrenzt durch Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk // Kendlerstraße // Hütteldorfer Straße // Waidhausenstraße // Flötzersteig // Raimannstraße // Baumgartner Höhe // Sanatoriumstraße // Heschweg

Sporckplatz

Die Ausnahmebewilligung gilt nicht*1) in den derzeit eigens beschilderten Kurzparkzonen in folgenden Straßen bzw. Straßenbereichen. Die tägliche Gültigkeitsdauer, die maximale Abstelldauer sowie etwaige Änderungen zu den im Zeitpunkt der Bescheiderstellung angeführten Straßen bzw Straßenbereichen sind den jeweiligen Verkehrszeichen vor Ort zu ent-nehmen.

Hütteldorfer Straße von Matznergasse bis Ameisbachzeile

…"

Das Parkpickerl für den 16. Bezirk gilt in den Überlappungsbereichen zum 14., 15. und 17. Bezirk.

Der Geltungsbereich gibt an, wo das Parkpickerl beziehungsweise die Parkkarte gilt. Der Geltungsbereich ist nicht auf den eigenen Bezirk beschränkt, sondern reicht einige Straßenzüge in einen oder mehrere Nachbarbezirke hinein (Überlappungszonen).

Parken mit Parkpickerl im eigenen Wohnbezirk und in Überlappungszonen ist zeitlich unbegrenzt erlaubt (Ausnahme Geschäftsstraßen).

Im Bescheid wurde angeführt, dass die Ausnahmebewilligung zusätzlich für bestimmte Kurz-parkzonen im 14. Bezirk (darunter auch die Hütteldorfer Straße) gilt, nicht jedoch (unter anderem) im Bereich der Hütteldorfer Straße von Matznergasse bis Ameisbachzeile.

Dass die Überlappungszone mit der Straßenseite der Hütteldorfer Straße mit den geraden Ordnungszahlen begrenzt ist, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch der Hinweis auf Seite 3 zur Fußnote *1) des Bescheides, wonach zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer in den "oben genannten Straßen" eine Parkscheibe zu verwenden ist, ist irreführend.

Zur subjektiven Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk nicht zu entnehmen, dass die Ausnahmebewilligung in der Hütteldorfer Straße nur auf der Straßenseite mit den geraden Ordnungsnummern gilt.

Es kann daher der Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf Grund des nicht eindeutigen Bescheides davon ausging, dass die Ausnahmebestimmung den Abstellort des Fahrzeuges (Hütteldorfer Straße 183) umfasst.

Allerdings kann das Bundesfinanzgericht dem Ersuchen der Bf., um Nachsicht von der Strafe, falls ihre Rechtsansicht falsch sei, da ihr jegliches Bewusstsein dafür gefehlt habe, dass sie die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen habe, aus folgendem Grund nicht nachkommen:

In Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.

So darf zB in der Hütteldorfer Straße: Schanzstraße/Beckmanngasse bis Kendlerstraße und Matznergasse bis Ameisbachzeile sowie Lützowgasse bis Moßbachergasse mit gültigem Parkschein oder mit Parkpickerl des betreffenden Bezirks von Montag bis Freitag 8:00-18:00 h, und Samstag 8:00-12:00 h, geparkt werden (https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html ).

Zufolge der Aktenlage erfolgte die Beanstandung durch das Kontrollorgan um 17:37 Uhr.

Selbst im Fall, dass das Parkpickerl an diesem Abstellort gültig wäre, hätte die Bf. das Fahrzeug um 17.30 Uhr von dieser Abstellörtlichkeit entfernen müssen, da die zulässige Höchstparkdauer 1,5 Stunden beträgt.

Zufolge der Aktenlage (zur Beanstandungszeit aufgenommene Fotos) war im Fahrzeug zur Beanstandungszeit (17:37 Uhr) eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit "16 Uhr" - auf die obigen Ausführungen, wonach aus dem Bezug habenden Foto zweifelsfrei hervorgeht, dass die Ankunft der Bf. an der in Rede stehenden Örtlichkeit keinesfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgte, wird an dieser Stelle hingewiesen - eingelegt und hätte das Fahrzeug somit nur bis 17.30 Uhr am Abstellort geparkt werden dürfen.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe (Mindestbeitrag € 10,00) festzusetzen. Die Kosten wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären, sondern handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500647.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAC-30211