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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2022, RV/4101049/2015

Winterfeiertagsvergütungen gem. § 13j BUAG erfüllen Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamtes St. Veit Wolfsberg) vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2014 erhob der Beschwerdeführer am frist- und formgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass keine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliege. Daher ziehe er den Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorlägen.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt der bisher zuständig gewesenen Richterin wegen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1080 zugewiesen, wobei der ausgewiesene Richter diese Gerichtsabteilung mit übernahm.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 ganzjährig steuerpflichtige Einkünfte iHv insgesamt € 16.296,03 aufgrund seines Dienstverhältnisses beim Bund. Daneben erhielt er für den Bezugszeitraum aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Winterfeiertagsvergütungen gem. § 69 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 iHv € 206, 41.

Beweiswürdigung

Die im Jahr 2014 erhaltenen Einkünfte und Vergütungen sind dem Grunde und der Höhe nach unstrittig und gehen aus den übermittelten Lohnzetteln des Bundes und der BUAK hervor. Strittig ist, ob die von der BUAK erhaltenen Winterfeiertagsvergütungen einen Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 darstellen oder nicht.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gem. § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 (BUAG), ist die BUAK eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien.

Gem. § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Daraus ergibt sich das die BAUK den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt ist (vgl. RV/0216-G/06).

Gem. § 13j BUAG haben Arbeitnehmer unter den dort näher geregelten Voraussetzungen einen (ersatzweisen) Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung gegenüber der BUAK.

Gem. § 69 Abs. 4 EStG 1988 idF vor BGBl I Nr. 3/2021 sind bei Auszahlung derartiger Winterfeiertagsvergütungen durch die BUAK 22 % Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die BUAK bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat. Eine Pflichtveranlagung ist somit nach Z 2 dann durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zeitlich überschneidende Dienstverhältnisse vorliegen (es genügt auch ein Tag, ) oder bei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen während des Folgedienstverhältnisses noch Einkünfte aus dem vorangegangenen bezogen werden. Dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt als bei der getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedriger Einkommen (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 41 Anm 16).

Laut den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln war der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ganzjährig, somit von 1.1. bis , beim Bund beschäftigt. Zudem wurde ihm für den Bezugszeitraum von der BUAK eine Winterfeiertagsvergütung gem. § 13j BUAG ausbezahlt.

Da somit der Berufungswerber im Jahr 2014 neben seinen lohnsteuerpflichtigen Bezügen (auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund) weitere, einem gesonderten Lohnsteuerabzug unterzogene Zahlungen (Winterfeiertagsvergütung von der BUAK) erhalten hat, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Neben dem Lohn als Arbeiter erhaltene Zahlungen der BUAK führen somit zu einer Pflichtveranlagung ( RV/0216-G/06; ).

Angesichts des Vorliegens einer Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist die Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich (vgl. RV/0216-G/06) und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und im Einklang mit der oben zitierten einhelligen Judikatur ergangen ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
RV/0216-G/06
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4101049.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at